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Wettbewerbskommission 28.10.2020 Zusammenschlussvorhaben Liberty Global / Sunrise

28 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,031 mots·~55 min·5

Résumé

Zusammenschlussvorhaben Liberty Global / Sunrise

Texte intégral

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

41-00074/COO.2101.111.3.392038

Stellungnahme vom 28. Oktober 2020

der Wettbewerbskommission betreffend das Zusammenschlussvorhaben

41-0939: Liberty Global / Sunrise

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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 5 A.1 Anträge der Zusammenschlussparteien ....................................................................... 5 A.2 Beteiligte Unternehmen ............................................................................................... 5 A.2.1 Liberty Global (erwerbendes Unternehmen) ............................................................ 5 A.2.2 Sunrise (Kaufobjekt) ................................................................................................ 6 A.3 Das Zusammenschlussvorhaben ................................................................................. 6 A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens ....................................................................... 7 A.5 Das Verfahren.............................................................................................................. 8 B Erwägungen ............................................................................................................... 9 B.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 9 B.1.1 Unternehmen .......................................................................................................... 9 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss ............................................................................ 9 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 10 B.3 Meldepflicht ............................................................................................................... 10 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ........................................................... 10 B.4.1 Sachlich und räumlich relevante Märkte ................................................................ 11 B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie ........................................................................... 13 B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen ................................................ 13 B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen ....................................... 15 B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten ..................................................... 16 B.4.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze (Netzzugangsmarkt) .............................................................................................. 16 B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminierung (Terminierungsmarkt) ..................................... 17 B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internationales Roaming (Roaming-Markt) ........................ 17 B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefonie ..................................................................... 18 B.4.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie ................................................................................ 18 B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung von Anrufen in Festnetze ........................................ 21 B.4.1.2.3. Wholesale-Markt für Transit-Dienste für inländische Anrufe .............................. 21 B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommunication Services .................................................. 22 B.4.1.3 Märkte für Mehrwertdienste ................................................................................... 22 B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandinternet und Breitbandanbindung .............................. 23 B.4.1.4.1. Vorbemerkungen ............................................................................................... 23 B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet für Privatkunden ................................................... 23 B.4.1.4.3. Märkte im Bereich Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich ................ 32 B.4.1.4.4. Märkte für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden von Sunrise und UPC ...................................................................................................................... 34 B.4.1.4.5. Wholesale-Markt für Transit-Zugang ................................................................. 35 B.4.1.5 Märkte im Bereich Fernsehen ............................................................................... 36 B.4.1.5.1. Vorbemerkungen zu den Plattformmärkten für die Übertragung von TV- Inhalten ................................................................................................................. 36 B.4.1.5.2. Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV .............................. 38

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B.4.1.5.3. Plattformmarkt für die Übertragung von Video on Demand (VoD) ..................... 38 B.4.1.5.4. Märkte für die Bereitstellung von Premium Content ........................................... 39 B.4.1.5.5. Märkte für den Bezug von Premium Content ..................................................... 40 B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ........................................... 40 B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Märkte ..................................................................... 41 B.4.2.1.1. Märkte im Bereich Mobiltelefonie ...................................................................... 41 B.4.2.1.2. Märkte im Bereich Festnetztelefonie ................................................................. 45 B.4.2.1.3. Märkte für Mehrwertdienste ............................................................................... 47 B.4.2.1.4. Märkte im Bereich Breitbandinternet im Privatkundenbereich............................ 48 B.4.2.1.5. Märkte für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich ......................... 50 B.4.2.1.6. Märkte im Bereich Fernsehen ........................................................................... 53 B.4.2.1.7. Zusammenfassung der betroffenen Märkte ....................................................... 54 B.4.2.2 Einzelmarktbeherrschung ...................................................................................... 58 B.4.2.2.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen ................................................ 58 B.4.2.2.2. Märkte für Mobilfunkterminierung ...................................................................... 59 B.4.2.2.3. Markt für Festnetztelefonie ................................................................................ 59 B.4.2.2.4. Markt für Terminierung von Anrufen ins Festnetz .............................................. 60 B.4.2.2.5. Markt für mobile Mehrwertdienste ..................................................................... 60 B.4.2.2.6. Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden ................................... 61 B.4.2.2.7. Märkte für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden von Sunrise und UPC ...................................................................................................................... 63 B.4.2.2.8. Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV .............................. 64 B.4.2.2.9. Plattformmarkt für die Übertragung von VoD ..................................................... 65 B.4.2.2.10. Märkte für die Bereitstellung von Sportübertragungen im Pay-TV ................... 66 B.4.2.2.11. Zwischenergebnis zur Einzelmarktbeherrschung ............................................ 67 B.4.3 Kollektive Marktbeherrschung ............................................................................... 67 B.4.3.1 Allgemeines........................................................................................................... 67 B.4.3.1 Differenzen zum Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global ................. 72 B.4.3.1.1. Die Rollen der Parteien sind vertauscht ............................................................ 73 B.4.3.1.2. Neue Marktdaten von 2019 ............................................................................... 74 B.4.3.1.3. UPC und Swisscom haben ihre Auseinandersetzungen bezüglich der TV- Übertragungsrechte für Sportveranstaltungen beigelegt und sich darauf geeinigt, sich ihre exklusiven Inhalte gegenseitig zugänglich zu machen ............................ 75 B.4.3.1.4. Sunrise habe die Over-the-top (OTT)-Anbieterin Wilmaa übernommen ............ 76 B.4.3.1.5. Mögliches Glasfaser Joint Venture .................................................................... 77 B.4.3.1.6. Fazit .................................................................................................................. 79 B.4.3.2 Indikatoren für eine kollektive Marktbeherrschung ................................................. 79 B.4.3.2.1. Anzahl beteiligte Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration .............. 79 B.4.3.2.2. Symmetrien ....................................................................................................... 82 B.4.3.2.3. Multimarktbeziehungen und Sanktionsmöglichkeiten ........................................ 83 B.4.3.2.4. Marktwachstum und Innovation ......................................................................... 85 B.4.3.2.5. Markttransparenz .............................................................................................. 85 B.4.3.2.6. Stellung der Marktgegenseite ............................................................................ 86

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B.4.3.2.7. Potentielle Konkurrenz ...................................................................................... 86 B.4.3.2.8. Zwischenergebnis der kollektiven Marktbeherrschung ...................................... 87 B.4.4 Ergebnis ................................................................................................................ 89

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A Sachverhalt 1. Am 3. Oktober 2020 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Liberty Global plc (nachfolgend: Liberty Global) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt Liberty Global den Erwerb sämtlicher Aktien und damit die Übernahme der alleinigen Kontrolle über die Sunrise Communications Group AG (nachfolgend: Sunrise)1. 2. Bereits vor rund einem Jahr wurde ein nahezu identisches Zusammenschlussvorhaben von der WEKO beurteilt. Damals plante Sunrise die in der Schweiz tätigen Geschäftsteile von Liberty Global – im Wesentlichen die UPC Schweiz GmbH (nachfolgend: UPC) – zu übernehmen.2 Die WEKO kam nach vertiefter Prüfung in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 zum Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führe, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könne und liess den Zusammenschluss ohne Auflagen und Bedingungen zu.3 Der Deal fand jedoch anschliessend keine Mehrheit bei den Aktionären und kam entsprechend nicht zustande.4 A.1 Anträge der Zusammenschlussparteien 3. Die Zusammenschlussparteien beantragen: «Das Zusammenschlussvorhaben sei ohne Auflagen oder Bedingungen zu genehmigen und es sei von der Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäss Art. 33 KG abzusehen.» A.2 Beteiligte Unternehmen A.2.1 Liberty Global (erwerbendes Unternehmen) 4. Liberty Global ist ein börsenkotiertes Unternehmen, das am NASDAQ Global Selected Market kotiert ist. Sie hat ihren Sitz in London und ist nach dem Recht von England und Wales organisiert.5 5. Grösster Aktionär von Liberty Global ist John Malone, der Verwaltungsratspräsident von Liberty Global, der am 5. August 2020 wirtschaftlich Berechtigter an Stammaktion von Liberty Global war, die etwa [30-40] % der gesamten Stimmrechte des Unternehmens ausmachten. Nach Meinung des meldenden Unternehmens und mit Verweis auf den Entscheid «M.7000 Liberty Gobal | Ziggo (2018)» ist Herr Malone nicht in der Lage, (de facto oder de iure) Kontrolle über Liberty Global auszuüben.6 6. Liberty Global ist in der Schweiz, Polen und der Slowakei durch verschiedene hundertprozentige Tochtergesellschaften unter der Marke UPC tätig.7 Darüber hinaus ist Liberty Global im Vereinigten Königreich und Irland über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaften

1 Vgl. act. 012, Rz 34 ff. 2 Vgl. RPW 2020/2, 759 Rz 1, Sunrise/Liberty Global; 3 Vgl. RPW 2020/2, 808 Rz 346, Sunrise/Liberty Global; 4 Vgl. www.sunrise.ch/de/corporate-communications/medien/medienmitteilungen-old.html > 2019 > 22.10.2019 «Sunrise annulliert mit Zustimmung von Liberty Global die AGV», zuletzt besucht am 15.10.2020. 5 Vgl. act. 012, Rz 8. 6 Vgl. act. 012, Rz 9. 7 Vgl. act. 012, Rz 10.

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Virgin Media Inc. und in Belgien über die Telenet Group Holding N.V., eine 60.2 prozentige Tochtergesellschaft, tätig. Darüber hinaus besitzt Liberty Global eine 50 prozentige Beteiligung an einem 50:50 Joint Venture zwischen Vodafone Group plc und Liberty Global (Vodafone- Ziggo JV), das in den Niederlanden tätig ist. 7. UPC ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft von Liberty Global mit Sitz in Wallisellen, Schweiz (CHE-106.848.147).8 UPC führt die Geschäfte von Liberty Global in der Schweiz. UPC bietet Festnetztelefonie-, Breitband, TV- und Mobilfunkdienste für Privat- und Geschäftskunden an.9 A.2.2 Sunrise (Kaufobjekt) 8. Sunrise ist ein börsenkotiertes Unternehmen ohne Mehrheitsaktionäre und bietet über ihre Tochtergesellschaften mobile Telefonie- und Datendienste für Privatkunden, Geschäftskunden und andere Netzbetreiber in der gesamten Schweiz über ihr eigenes Mobilfunknetz an.10 Darüber hinaus ist Sunrise auf der Grundlage von Wholesalezugangsvereinbarungen, insbesondere mit Swisscom und Swiss Fibre Net AG (SFN), für Kunden in der gesamten Schweiz im Bereich Festnetzanschlüsse, kabelgebundenes Internet und Internet Protocol Television (IPTV)-Dienste tätig. Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen betreibt Sunrise eine eigene Backbone-Infrastruktur und IP-Interkonnektion. A.3 Das Zusammenschlussvorhaben 9. Am 12. August 2020 gab Liberty Global bekannt, dass sich Liberty Global gemäss den Bestimmungen einer Transaktionsvereinbarung zwischen Liberty Global und Sunrise vom 12. August 2020 (das Transaction Agreement) verpflichtet hat, ein öffentliches Kaufangebot in bar für alle sich im Umlauf befindlichen Aktien von Sunrise zu einem Preis von CHF 110 netto pro Aktie zu unterbreiten.11 […] Das Angebot entspricht einer Prämie von 32 % auf den volumengewichteten 60-Tage-Durchschnittskurs pro Aktie von CHF 83.17 während des Zeitraums bis (und mit) 11. August 2020 […]. 10. Das Angebot von Liberty Global ist u.a. an die Bedingungen geknüpft, dass am Ende der Angebotsfrist mindestens 66 2/3 % (zwei Drittel) aller Sunrise-Aktien auf Basis des vollständig verwässerten Aktienkapitals von Sunrise angedient werden, sowie, dass die WEKO und, im Hinblick auf die wirtschaftliche Übertragung der Funkkonzessionen von Sunrise nach dem Fernmeldegesetz, die Kommunikationskommission (ComCom) bzw. das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Freigabe erteilen.12 Am 27. August 2020 wurde der Angebotsprospekt veröffentlicht. Die Angebotsfrist begann gemäss schweizerischem Übernahmerecht nach einer Karenzfrist von 10 Börsentagen gemäss Definition der SIX Swiss Exchange (SIX-Börsentage) und bleibt während mindestens zwanzig SIX-Börsentagen offen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist (und unter Vorbehalt von deren Verlängerung) und sofern das Angebot zu Stande gekommen ist, wird es eine zusätzliche Nachfrist von zehn SIX-Handelstagen geben. Danach wird das Endergebnis des öffentlichen Kaufangebots veröffentlicht, das Zusammenschlussvorhaben unterliegt vor dem Vollzug jedoch weiterhin den erforderlichen behördlichen Freigaben.

8 Vgl. act. 012, Rz 11. 9 Vgl. act. 012, Rz 15 f. 10 Vgl. act. 012, Rz 22 ff. 11 Vgl. act. 012, Rz 34. 12 Vgl. act. 012, Rz 35.

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11. Liberty Global wird die Kontrolle über Sunrise erst erwerben, wenn das Angebot vollzogen wird, d. h. wenn das Eigentum an den angedienten Sunrise-Aktien gegen Zahlung des Angebotspreises auf Liberty Global übergeht (Verfügungsgeschäft). Während der Angebotsfrist dienen die Aktionäre ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots an (Verpflichtungsgeschäft), doch geht das Eigentum an den Aktien und damit die Kontrolle über Sunrise zu diesem Zeitpunkt noch nicht über. Stattdessen findet der Kontrollwechsel mit dem Vollzug des Angebots statt, der erst nach Erhalt aller behördlichen Genehmigungen stattfinden wird, wie im Angebotsprospekt näher ausgeführt wird. Insbesondere ist der Vollzug des Angebots an die Bedingung geknüpft, dass die Zustimmungen aller zuständigen Behörden vorliegen, einschliesslich der Genehmigung im Rahmen der Fusionskontrolle.13 12. Der Verwaltungsrat von Sunrise empfiehlt seinen Aktionären einstimmig, das Angebot anzunehmen. Zudem hat die Freenet AG, die grösste Aktionärin von Sunrise, die rund 24 % des Aktienkapitals von Sunrise hält, eine verbindliche, bedingungslose Verpflichtung unterzeichnet, ihre Aktien zum Angebotspreis anzudienen.14 13. Liberty Global beabsichtigt, nach Vollzug eines erfolgreichen Angebots, abhängig von der Annahmequote, ein Squeeze-out-Verfahren einzuleiten und die Sunrise-Aktien von der SIX zu dekotieren.15 Es wird erwartet, dass Sunrise nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens eine 100%ige Tochtergesellschaft innerhalb der Liberty Global-Unternehmensgruppe wird. A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens 14. Gemäss Meldung sollen durch das Zusammenschlussvorhaben zwei komplementäre Unternehmen zusammengeführt werden, um ihre jeweiligen strategischen Ausrichtungen zu kombinieren und zu integrieren.16 Dies umfasse zum einen die Stärke und Kompetenz von UPC in den Bereichen Festnetz, Breitbandinternet und TV-Dienstleistungen sowie die Erfahrung und Erfolgsbilanz von Liberty Global in der Schaffung starker, «disruptiver» Herausforderer durch die Umsetzung ihrer Strategie des Wachstums und der Technologie- und Service- Innovation für ihre europäischen operativen Einheiten. Zum anderen umfasse das Zusammenschlussvorhaben die Mobilfunkkompetenz von Sunrise und deren Mentalität und Erfolgsbilanz als Preisherausforderer und Innovator. Aufgrund des beträchtlichen Cross-Selling-Potenzials und der Kostensynergien, die durch das Zusammenschlussvorhaben entstehen würden, werde das zusammengeführte Unternehmen zu einem stärkeren Konkurrenten und zu einem Katalysator für weitere Infrastrukturinvestitionen, Produktinnovationen und verstärkten Wettbewerb auf den Einzelhandelsmärkten werden. 15. Die Kombination der Mobilfunk-Kompetenz von Sunrise und ihre Mentalität und Erfahrung als Preisherausforderer und Innovator mit der Festnetz-Kompetenz von UPC werde insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit des zusammengeführten Unternehmens im Bereich Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich stärken.17 Hierbei soll das Geschäftskundensegment von der erweiterten Reichweite des Sunrise-Kundenstamms profitieren, wodurch die Möglichkeiten zum Cross-Selling konvergenter Mobil- und Festnetzprodukte erhöht und die Bereitstellung innovativer integrierter Lösungen zur Unterstützung von Unternehmen aller Grössenordnungen ermöglich werden soll, was zu einem verbesserten Kundenerlebnis führe. Nach Meinung der Zusammenschlussparteien werde damit der marktbeherrschende Akteur

13 Vgl. act. 012, Rz 36. 14 Vgl. act. 012, Rz 37. 15 Vgl. act. 012, Rz 38. 16 Vgl. act. 012, Rz 41. 17 Vgl. act. 012, Rz 41.

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Swisscom – mit Marktanteilen im Bereich Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich von mehr als [80-90] % und anfällig dafür, seine marktbeherrschende Stellung auszunutzen – zum ersten Mal mit einem Unternehmen konfrontiert werden, das in der Lage und bestrebt sei, langfristig wettbewerbsfähig zu sein. Dies werde sich «disruptiv» auf die marktbeherrschende Stellung von Swisscom auswirken, einen wirksamen Wettbewerb […] ermöglichen und die Wettbewerbsbedingungen auf diesen Märkten deutlich verbessern.18 16. Gemäss Meldung ermöglicht das Zusammenschlussvorhaben dem zusammengeschlossenen Unternehmen generell durch das Anbieten verbesserter Telekommunikationsdienstleistungen für die bestehenden Kunden der beiden Unternehmen Wachstum zu erzielen und neue Kunden zu gewinnen. Das Zusammenschlussvorhaben werde es dem zusammengeschlossenen Unternehmen ermöglichen, die Mobilfunkdienstleistungen von Sunrise an die Festnetzkunden von UPC und die Festnetzdienstleistungen von UPC an die Kunden von Sunrise zu verkaufen, indem attraktivere Bündel und innovative konvergente Dienstleistungen angeboten würden. Angesichts des vergrösserten Kundenstamms könne das zusammengeschlossene Unternehmen seine Investitionen auf eine grössere Anzahl von ertragserzeugenden Einheiten (Revenue Generating Unit, RGU) verteilen. Dieser grössere Investitions- und Innovationsspielraum könne zusammen mit der Integration der strategischen Ausrichtung und Denkweise von Sunrise als Herausforderer genutzt werden, um die Wachstumsstrategie von UPC weiter zu stärken.19 17. Schliesslich werde das Zusammenschlussvorhaben erhebliche Kostensynergien schaffen, insbesondere durch Einsparungen bei den Wholesale-Kosten sowohl für den mobilen als auch für den Festnetz-Zugang, wodurch die Fix- und Grenzkosten gesenkt werden würden. Auch diese Kostensenkung werde es dem zusammengeführten Unternehmen ermöglichen, hochwertigere Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten und die Investitionen in Infrastruktur und Dienstleistungen auszuweiten.20 A.5 Das Verfahren 18. Mit elektronsicher Eingabe vom 1. September 2020 reichte Liberty Global zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben einen Meldungsentwurf ein21, dessen Eingang das Sekretariat am 3. September 2020 bestätigte.22 19. Mit Schreiben vom 17. September 2020 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung und unterrichtete Liberty Global über die Unvollständigkeit des Meldungsentwurfs und notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen.23 Am 29. September 2020 reichte Liberty Global einen ergänzten Meldungsentwurf ein24, zu welchem das Sekretariat am 1. Oktober 2020 Stellung nahm.25 20. Am 2. Oktober 2020 reichte Liberty Global die Meldung ein,26 deren Eingang das Sekretariat ebenfalls mit Schreiben 5. Oktober 2020 bestätigte.27

18 Vgl. act. 012, Rz 42. 19 Vgl. act. 012, Rz 43 20 Vgl. act. 012, Rz 44. 21 Vgl. act. 003. 22 Vgl. act. 004. 23 Vgl. act. 005 f. 24 Vgl. act. 007. 25 Vgl. act. 009 f. 26 Vgl. act. 011 ff. 27 Vgl. act. 015.

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21. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 setzte das Sekretariat Liberty Global eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Angaben gemäss Art. 15 VKU.28 Gleichentags versandte das Sekretariat Fragebogen an Sunrise sowie an Salt Mobile SA (nachfolgend: Salt), Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) und Swiss Fibre Net AG (nachfolgend: SFN).29 22. Liberty Global reichte am 9. Oktober eine unaufgeforderte Stellungnahme betreffend die provisorischen Zwischenergebnisse und […] ein.30 23. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.31 24. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 reichte Liberty Global fristgerecht die zusätzlichen Eingaben gemäss Art. 15 VKU ein.32 25. Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 reichte Swisscom fristgerecht die verlangten Informationen und Daten ein.33 26. Nach gewährter Fristerstreckung antwortete SFN am 21. Oktober 2020 fristgerecht auf das Auskunftsbegehren.34 27. Nach gewährter Fristerstreckung antwortete Salt am 21. Oktober 2020 fristgerecht auf das Auskunftsbegehren.35 B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 28. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen 29. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren. B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 30. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen

28 Vgl. act. 020. 29 Vgl. act. 016 - 019. 30 Vgl. act. 025. 31 Vgl. act. 028. 32 Vgl. act. 034. 33 Vgl. act. 032. 34 Vgl. act. 037. 35 Vgl. act. 038.

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unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). 31. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.36 32. Gemäss Meldung beabsichtigt Liberty Global, die alleinige Kontrolle über Sunrise zu erwerben (vgl. Rz 1). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU. B.2 Vorbehaltene Vorschriften 33. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde auch nicht geltend gemacht. B.3 Meldepflicht 34. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten. 35. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2019 den nachfolgenden Umsatz:37 Weltweit Schweizweit Liberty Global 11'468.8 Mio. CHF 1'250 Mio. CHF Sunrise 1'887 Mio. CHF 1'887 Mio. CHF Gesamt 13'355.8 Mio. CHF 3'137 Mio. CHF Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 36. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG sind überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist. B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 37. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

36 Vgl. RPW 2016/1, 263 Rz 28, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H. 37 Vgl. act. 12, Rz 46 ff.

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a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 38. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 KG ist zunächst zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. 39. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 40. Hierzu sind untenstehend zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. B.4.1 Sachlich und räumlich relevante Märkte 41. Ausgangspunkt der Bestimmung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ist die Geschäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. 42. Liberty Global ist eine internationale Video-, Breitband- und Kommunikationsunternehmensgruppe mit konsolidierten Aktivitäten in Grossbritannien und Irland (unter der Marke Virgin Media), Belgien (unter der Marke Telenet, mit rund 60% Eigentumsanteil) und der Schweiz, Polen und der Slowakei (unter der Marke UPC).38 Liberty Global besitzt auch 50% des VodafoneZiggo-Joint Ventures in den Niederlanden und hat in Unternehmen investiert, die audiovisuelle Inhalte produzieren, darunter All3Media Ltd, die sie gemeinsam mit Discovery, Inc. besitzt. 43. Liberty Global erbringt ihre Dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden über ihre eigenen Festnetze, die Breitbandinternet, Video, Telefonie und mobile Dienste umfassen.39 Liberty Global bietet mobile Dienste als Mobilfunknetzbetreiber (Mobile Network Operator; MNO) über Telenet in Belgien und als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) über Drittnetze in ihren anderen Tätigkeitsländern an. In den meisten Gebieten, in denen Liberty Global tätig ist, ist das Kernangebot von Liberty Global «Triple-Play», das gebündelt die Dienstleistungen Breitbandinternet, digitales Video und digitale Telefonie in einem Abonnement umfasst. Liberty Global erweitert ihre Dienstleistungen in den meisten ihrer Märkte um mobile Dienste für einen «Quad-Play» bzw. Fix/Mobile-Bündelangebote. 44. UPC bietet Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden in der Schweiz an.40 UPC betreibt das grösste Kabelnetz der Schweiz. Über dieses Netz bietet UPC Privat- und Geschäftskunden Festnetztelefonie-Dienste, Breitbandinternet und digitales Fernsehen an. Das Kabelnetz von UPC besteht aus Glasfaser- und Koaxialkabel, auch bekannt als Hybrid Fiber Coax (HFC). Die auf dem Internet-Protokoll basierenden Dienste werden über den Übertragungsstandard DOCSIS bereitgestellt. Per September 2019 wurden 100 % des UPC-Netzes auf den DOCSIS 3.1-Standard aufgerüstet, der es ermöglicht, im gesamten UPC-

38 Vgl. act. 12, Rz 12. 39 Vgl. act. 12, Rz 13. 40 Vgl. act. 12, Rz 15.

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Netz eine Geschwindigkeit von 1 Gbit/s anzubieten. Ihre Dienstleistungen erbringt UPC zudem über HFC-Netze von Dritten (Partner-Netze) sowie in vereinzelten Fällen über das FTTH-Netz von Swisscom und in einem sehr begrenzten Umfang über andere Netzbetreiber (Gemeinde Dietlikon, Die Werke (Wallisellen) AG, EW Höfe AG; insgesamt weniger als ca. […] Anschlüsse) auf der Grundlage von Wholesale-Zugangsvereinbarungen. Im Geschäftskundenbereich bietet UPC basierend auf dem regulierten Zugang zum Swisscom-Netz auch Breitbandanbindungen über das DSL-Netz von Swisscom an. Schliesslich verfügt UPC gestützt auf einen MVNO-Vertrag (seit 2019 mit Swisscom, zuvor mit Salt) über eigene Mobilfunk-, Telefonie- und Datendienstangebote. 45. Für Privatkunden bietet UPC Festnetztelefonie-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste an.41 Die Angebote sind als Einzelprodukte oder in variablen Bündeln erhältlich. Über eigene Shops, das Internet und weitere Vertriebspartner vertreibt UPC diese Dienstleistungen sowie Mobilfunkgeräte und entsprechendes Zubehör. Die Festnetztelefonie ist standardmässig Teil der UPC-Bündel-Angebote, und es sind verschiedene Abonnemente erhältlich. Die Breitbandinternet-Angebote von UPC decken eine breite Palette von Internet-Geschwindigkeiten ab, die von 100 Mbit/s bis 1 Gbit/s reichen. Darüber hinaus bietet UPC ihren Privatkunden UPC TV an, das mit verschiedenen Funktionen wie z.B. Add-ons für Netflix oder Sky und einer Wiederholungsfunktion ausgestattet ist. UPC bietet auch verschiedene Abonnemente für Mobiltelefonie an. 46. Für Geschäftskunden bietet UPC Festnetztelefonie-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste an.42 UPC bietet zudem Unternehmenslösungen im Bereich Konnektivität (Standortvernetzung und VPN, Datacenter und Cloud-Lösungen) und Netzwerkdienstleistungen (Hosting, LAN, Wifi) an. Die Dienstleistungen von UPC für Geschäftskunden richten sich an die Bedürfnisse von Unternehmen aller Grössenordnungen und umfassen ein grosses Portfolio an massgeschneiderten und innovativen Lösungen. 47. Auf Wholesale-Stufe (Grosshandels- oder Agenturverhältnisse) bietet UPC Dienstleistungen für andere Netzbetreiber und Dienstleister an.43 Das Angebot umfasst namentlich die Terminierung von Anrufen auf dem Fest- und Mobilfunknetz, internationales Roaming, Transitdienste für Sprachanrufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, IP-Interkonnektion, Mehrwertnummern und Hubbing. Im Bereich des digitalen Fernsehens besitzt UPC Premium Content- Rechte. Diese bietet sie TV-Anbietern zur Verbreitung an Endkunden an. 48. Sunrise bietet für Privatkunden sowohl unter ihrem eigenen Namen als auch unter ihren Markennamen Yallo, Lebara und Swype Mobilfunk-, Festnetz-, Breitband- und TV-Dienste an.44 Über ihre Shops, das Internet sowie weitere Vertriebspartner vertreibt Sunrise ausserdem Mobilfunkdienstleistungen sowie Mobilfunkgeräte und Zubehör. Darüber hinaus bietet Sunrise ihren Kunden unter der Bezeichnung «Sunrise Pay» an, über die Telefonrechnung oder das Pre-Paid-Guthaben bestimmte Einkäufe zu tätigen. Weiter betreibt Sunrise unter dem Namen «surf protect» eine Lösung für sicheres Surfen im Internet. Schliesslich bietet Sunrise ihren privaten TV-Kunden die Sunrise Smart TV App an, die mit diversen Features wie unbegrenzte Aufnahmen im Cloud-Speicher, Wiedergabefunktion etc. ausgestattet ist. Im Jahr 2020 hat Sunrise die OTTT-Anbieterin «Wilmaa» übernommen. 49. Für Geschäftskunden bietet Sunrise unter Anderem mobilen Angebote über Festnetz-, Sprach-, Internet- und Datenlösungen (inklusive Internet-Konnektivitätsdiensten) bis hin zur Systemintegration und dem Management der Dienste an, um namentlich etwa Telefonie-

41 Vgl. act. 12, Rz 16. 42 Vgl. act. 12, Rz 17. 43 Vgl. act. 12, Rz 18. 44 Vgl. act. 12, Rz 25.

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und/oder Multimedia-Kommunikation zu ermöglichen (Unified Communication).45 Die spezifischen Kundenbedürfnisse von Unternehmen aller Grössen werden mit einem Portfolio aus standardisierten Produkten sowie massgeschneiderten, skalierbaren und besonders zuverlässigen Angeboten abgedeckt. 50. Auf Wholesale-Stufe bietet Sunrise Sprach-, Daten- und Internetdienste für andere nationale und internationale Netzbetreiber und Dienstleister an.46 Das Angebot umfasst namentlich die Terminierung von Anrufen auf dem Fest- und Mobilfunknetz, internationales Roaming, Transitdienste für Sprachanrufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, IP- Interkonnektion, Mehrwertdienste und -nummern sowie Zugang zum eigenen Mobilfunknetz. Ferner bietet Sunrise sog. Sprach-Hubbing-Dienste (Transit-Dienste für internationale Telefongespräche) an. 51. Aus der Geschäftstätigkeit der beiden Unternehmen kann daher abgeleitet werden, dass diese in den Märkten für Mobiltelefonie, Festnetztelefonie, Breitbandinternet, Breitbandanbindung, Fernsehen und Einzelhandel mit Telekommunikationsprodukten tätig sind. 52. Nachfolgend werden in diesen Bereichen die einzelnen Märkte abgegrenzt. B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie 53. Im Bereich Mobiltelefonie wird zwischen Endkunden- und Vorleistungsmärkten unterschieden. Da Sunrise auch Netzbetreiberin ist, sind entsprechend auch die Vorleistungsmärkte abzugrenzen. B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen 54. Im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen fragen Endkunden mobile Kommunikationsmittel nach, welche ihnen ermöglichen über ein Mobilfunknetz mit einer anderen Person in Verbindung zu treten oder einen Internetzugang herzustellen.47 Aus Sicht der Endkunden dienen eingehende bzw. ausgehende Sprachverbindungen demselben Verwendungszweck, da beide Verbindungen eine Kommunikation ermöglichen. Allenfalls kann zwischen den Kommunikationspartnern, zwischen Anrufer und Angerufenem, unterschieden werden, da der Anrufer die finanziellen Folgen der Verbindung zu tragen hat. In der Schweiz gilt das so sogenannte cpp-Prinzip (calling party pays). Erhält also ein Mobilfunkteilnehmer einen Anruf, so muss er dafür nichts bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Kunde im Ausland befindet; dann kommen sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, die der Angerufene in Abhängigkeit der telefonierten Minuten bezahlt.48 55. Auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen treffen auf der Nachfrageseite Endkunden, die Mobilfunkdienstleistungen (Sprache und Daten) nachfragen, mit Fernmeldedienstanbietern zusammen, die solche Mobilfunkdienstleistungen anbieten. Hierbei werden in der Regel die mobilen Dienstleistungen Sprach-, SMS/MMS- und Datendienste sowie internationale Roamingdienste angeboten.49

45 Vgl. act. 12, Rz 26. 46 Vgl. act. 12, Rz 27. 47 Vgl. act. 12, Rz 50. 48 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 66, Sunrise/Liberty Global ; RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 49 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 67, Sunrise/Liberty Global.

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56. Ein Endkunde entscheidet sich hauptsächlich aufgrund zweier Eigenschaften für einen Mobilfunkanschluss: Der Kunde hat einerseits die Möglichkeit zeit- und ortsunabhängig zu telefonieren bzw. Kurznachrichten senden und ist immer, wann und wo auch immer er sich gerade befindet, erreichbar. Zudem kann der Endkunde ortsunabhängig zu jeder Zeit eine Internetverbindung aufbauen. Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunks unterscheiden diesen in entsprechender Weise von einem Festnetzanschluss bzw. Breitbandinternetanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilfunkanschluss in der Regel personenbezogen, während ein Festnetzanschluss meist ortsbezogen ist. Ein Mobilfunkanschluss beinhaltet daher die wichtigsten Eigenschaften eines Festnetzanschlusses und in der Regel auch diejenigen eines Breitbandinternetanschlusses, geht aber gleichzeitig, was die Ortsunabhängigkeit anbelangt, darüber hinaus. Zudem sind die Anforderungen an Bandbreite in der Regel weniger hoch als bei Breitbandanschlüssen, da mobile Endgeräte, was die graphische Darstellung und die Rechenkraft anbelangt, oft weniger leistungsfähig sind. In diesem Zusammenhang spricht man auch von begrenzter asymmetrischer Substituierbarkeit. Das Festnetz kann in gewissen Situationen durch das Mobilfunknetz substituiert werden, jedoch nicht umgekehrt.50 Gemäss jüngster Praxis der WEKO wird nicht mehr zwischen dem Transfer von Daten und Sprachkommunikation unterschieden.51 57. Bezugnehmend auf die Meldung von Sunrise im Zusammenschlussvorhaben Sunrise/Liberty Global bringt Liberty Global vor, dass ihrer Meinung nach aufgrund weit verbreiteter unbegrenzter mobiler Datenpläne auch OTT-Dienste dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen zuzurechnen sind. Dies insbesondere, weil sich Mobilfunknetzbetreiber (MNOs) heute mit starken «disruptiven» Kräften konfrontiert sähen, die von ausserhalb der traditionellen Mobilfunkmärkte kommen würden, hauptsächlich in Form kostenloser OTT-Dienste und des mobilen Internetzugangs über WiFi-Hotspots. Während OTT-Dienste traditionelle mobile Dienste wie Sprach- und Kurznachrichtendienste (SMS) ersetzen würden, böten WiFi-Hotsports eine alternative Infrastruktur für den mobilen Internetzugang. Gemeinsam böten sie den Konsumenten die Möglichkeit, die derzeit von den MNOs angebotenen Hauptdienstleistungen zu ersetzen.52 58. Hierzu ist einzuwenden, dass Mobilfunkdienstleistungen heute als Plattformdienstleistungen für die Datenübertragung anzusehen sind. Dies spiegelt sich insbesondere in den derzeit vorherrschenden Flat-Rate-Angeboten wider. Ein Kunde fragt damit nicht mehr einfach nur Sprachdienste, SMS/MMS-Dienste und einen Internetzugang nach, sondern er fragt Datenübertragungsdienstleistungen nach, mittels welchen diese Dienste erbracht werden können. OTT-Dienste sind daher auf die Plattformdienstleistungen der Mobilfunkanbieter angewiesen. Sie sind daher nicht dem Markt Mobilfunkdienstleistungen als Plattformmarkt für die Datenübertragung zuzurechnen.53 59. Auch WiFi-Hotspots können nicht als adäquates Substitut für einen Mobilfunkanschluss angesehen werden, da WiFi-Hotspots in der Regel nur in einem räumlich eng begrenzten Raum angeboten werden (meist mit einem Radius, der wenige hundert Meter ausmacht). Mobilfunkdienste sind hingegen darauf ausgelegt in einer nationalen räumlichen Ausdehnung angeboten zu werden, weshalb eine Substituierbarkeit mit WiFi-Hotspots nicht gegeben ist. Auch WiFi-Hotspots sind daher nicht demselben Markt zuzurechnen54.

50 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 68, Sunrise/Liberty Global ; RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 51 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 69, Sunrise/Liberty Global. 52 Vgl. act. 12, Rz 53 und Beilage 1, Rz 250. 53 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 68, Sunrise/Liberty Global. 54 Vgl. RPW 2020/2, 764, Rz 68, Sunrise/Liberty Global.

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60. Bezugnehmend auf die Meldung von Sunrise im Zusammenschlussvorhaben Sunrise/Liberty Global bringt Liberty Global weiter vor, dass der Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen weiter in je einen separaten Markt für Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Privatkunden und Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Geschäftskunden zu unterteilen sei. Dies insbesondere, weil sich die Nachfragestruktur und die nachgefragten Dienstleistungen zwischen Privat- und Geschäftskunden stark unterscheiden würden.55 Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. In der Regel haben Geschäftskunden und Privatkunden, was Mobilfunkdienstleistungen anbelangt, unterschiedliche Bedürfnisse und die jeweils angebotenen Mobilfunkdienstleistungen werden in der Regel nicht als substituierbar angesehen. Dennoch sind diese Unterschiede für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht für die Beurteilung massgeblich, weshalb die beiden Märkte im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zusammen beurteilt werden können. 61. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkdienstleistungen schweizweit erbracht, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.56 B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen 62. Um Mobilfunkverträge (oftmals einschliesslich separat verkaufter oder vom Mobilfunkanbieter quersubventionierter Mobilfunkgeräte) an Kunden verkaufen zu können, benötigen Mobilfunknetzbetreiber Vertriebswege. Sie etablieren diese entweder per Eigenvertrieb oder über Verkaufsstellen von Drittanbietern.57 63. In ihrer Praxis hat die WEKO zwischen sogenannten «Street Channels» und «Direct Channels» unterschieden. «Street Channels» umfassen Verkaufsstellen an stark frequentierten, meist innerstädtischen Standorten, an denen Fachpersonen Beratung anbieten. Swisscom, Sunrise, Salt und UPC verkaufen ihre Abonnemente in eigenen Filialen.58 «Direct Channels» beinhalten hauptsächlich das Internet und, mit sinkender Bedeutung, Telefonvermarktung und auf dem Postweg oder direkt auf der Strasse abgeschlossene Verträge.59 64. Liberty Global geht davon aus, dass die oben genannten Vertriebskanäle vollständig substituierbar sind und machen mit Verweis auf die Ausführungen von Sunrise im Zusammenschlussvorhaben Sunrise/Liberty Global geltend, dass die genaue Marktabgrenzung offengelassen werden könne.60 65. Hierzu ist anzumerken, dass sicherlich für einen Teil der Kunden der Abschluss eines Vertrages über den «Direct Channel» mit dem über den «Street Channel» und umgekehrt substituierbar ist.61 Dennoch sind diese Verkaufskanäle für den anderen Teil der Kunden nicht substituierbar. Dies zeigt sich alleine schon daran, dass die grossen Fernmeldedienstanbieter nicht auf den vergleichsweise teuren «Street Channel» verzichten und weiterhin ein Filialnetz aufrechterhalten. Alleine schon aus diesem Grund rechtfertigt es sich an der bisher etablierten Marktabgrenzung festzuhalten.

55 Vgl. act. 12, Rz 53 und Beilage 1, Rz 251. 56 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 73, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 508, Rz 111, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 57 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 74, Sunrise/Liberty Global. 58 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 75, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 59 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 60 Vgl. act. 12, Rz 59. 61 Vgl. RPW 2020/2/765 Rz 77, Sunrise/Liberty Global.

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66. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkdienstleistungen auf Basis der Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes in der ganzen Schweiz verkauft, weshalb von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist.62 B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten 67. Auch im Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten unterscheidet die WEKO gemäss ihrer Praxis zwischen «Street Channel» und «Direct Channel».63 Aufgrund der Komplementarität der Mobilfunkgeräte mit den Mobilfunkdienstleistungen kann im Wesentlichen auf die Marktabgrenzung in Abschnitt B.4.1.1.2 verwiesen werden. 68. Auf dem Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten treffen auf der Nachfrageseite Endkunden, die ein Mobilfunkgerät käuflich erwerben möchten und auf der Angebotsseite die entsprechenden Verkäufer aufeinander.64 69. Gemäss Meldung ist die Abgrenzung von separaten Märkten für «Street Channel» und «Direct Channel» nicht zutreffend.65 Vielmehr seien die verschiedenen Vertriebskanäle vollständig substituierbar. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 65 verwiesen werden, die auf den Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten analog anwendbar sind. 70. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkgeräte grösstenteils in der ganzen Schweiz verkauft. Ein Bezug aus dem Ausland ist allerdings auch möglich, weshalb mindestens von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen ist.66 B.4.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze (Netzzugangsmarkt) 71. Im Netzzugangsmarkt fragen Weiterverkäufer und «Mobile Virtual Network Operators» (nachfolgend: MVNO) bei den Netzbetreibern Dienstleistungen nach, um diese an Endkunden weiterzuverkaufen.67 Die WEKO kam in der Untersuchung Mobilfunk zum Schluss, dass je von einem eigenen Markt für ab- bzw. eingehende mobile Fernmeldedienste auszugehen ist.68 72. Im Zusammenhang mit abgehenden mobilen Fernmeldediensten stellen die Netzbetreiber die Angebotsseite dar. Die Marktgegenseite besteht aus den Weiterverkäufern und MVNOs, die den Zugang zu einem Mobilfunknetz nachfragen, um Mobilfunkdienstleistungen unter eigenem Namen an Endkunden anbieten zu können.69 73. Im Gegensatz zum Wholesale-Markt für eingehende mobile Dienstleistungen (Terminierung) haben die Weiterverkäufer und MVNOs die Möglichkeit, die Leistung bei allen Netzbetreibern nachzufragen, da hinsichtlich der Eigenschaften und des Verwendungszwecks jeder

62 Vgl. RPW 2020/2 765 Rz 78, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 507, Rz 100, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 63 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 79, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3, 508, Rz 102, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 64 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 80, Sunrise/Liberty Global. 65 Vgl. Act. 12, Rz 66. 66 Vgl. RPW 2020/2, 765 Rz 82, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 508, Rz 104, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 67 RPW 2020/2, 766 Rz 83, Sunrise/Liberty Global. 68 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 83, Sunrise/Liberty Global; RPW 2002/1, 119, Rz 94, Mobilfunkmarkt. 69 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 84, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 509, Rz 113, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

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Netzbetreiber, solange noch genügend freie Kapazitäten vorhanden sind, den Zugang zu seinem Mobilfunknetz gewähren kann. Folglich ist von einem einzigen Netzzugangsmarkt auszugehen.70 74. Eine Unterteilung in zwei separate Märkte für Sprach- und Datendienstleistungen erscheint nicht angebracht, da die meisten Verträge einen monatlichen Festpreis für beide Dienstleistungen vorsehen.71 75. In räumlicher Hinsicht verfügen die in der Schweiz tätigen Netzbetreiber je über ein schweizweites Mobilfunknetzwerk, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.72 B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminierung (Terminierungsmarkt) 76. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen.73 Die Terminierung stellt sicher, dass ein Anruf zu einem ganz bestimmten Anschluss weitergleitet wird und von dem entsprechenden Endkunden entgegengenommen werden kann, unabhängig davon, bei welchem Anbieter er seinen Mobilfunkanschluss hat. Beim Markt für Mobilfunkterminierung handelt es sich um die Terminierung eines Sprachanrufes in das jeweils eigene Netz. In der Schweiz ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, Anrufe von anderen Mobilfunkanbietern in sein eigenes Netz zu terminieren.74 77. Auf dem Markt für Mobilfunkterminierung treffen daher auf der Anbieterseite der jeweilige Netzbetreiber, der die Terminierung zu seinen Endkunden anbietet und auf der Nachfrageseite Fernmeldedienstanbieter aufeinander, welche Anrufe ihrer Kunden an die jeweiligen Endkunden des terminierenden Netzbetreibers durchstellen wollen. Aufgrund der heute weit verbreiteten Flat-Rate-Angebote und der niedrigen Netzwerkkosten haben die Terminierungsgebühren als Bestandteil der Kosten eines Telefonanrufs, die geeignet sind, die Wettbewerbssituation zu beeinflussen, in den letzten Jahren an Bedeutung verloren.75 78. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich das Angebot auf die Netzabdeckung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers. Da die in der Schweiz ansässigen Mobilfunknetzbetreiber über ein nationales Netz verfügen, ist von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen.76 B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internationales Roaming (Roaming-Markt) 79. Beim internationalen Roaming handelt es sich um eine Dienstleistung, die es Endkunden ermöglicht, mit ihrem Mobilfunkgerät (und ihrer SIM-Karte) auch auf ausländischen Mobilfunknetzen zu telefonieren oder Daten auszutauschen. Dabei wird zwischen dem sog. outbound traffic und inbound traffic unterschieden. Beim outbound traffic handelt es sich aus Sicht der schweizerischen Mobilfunkanbieter um den Roaming-Verkehr ihres Endkunden im Ausland.

70 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 85, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 509, Rz 114, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 71 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 86, Sunrise/Liberty Global; 72 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 87, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 509, Rz 117, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 73 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 88, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 509, Rz 118, France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 74 Sog. Interoperabilitätsverpflichtung; vgl. Art. 11 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 75 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 89, Sunrise/Liberty Global. 76 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 90, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 510, Rz 121, France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H.

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Demgegenüber bezieht sich der inbound traffic auf den Verkehr, den Endkunden ausländischer Mobilfunkanbieter in der Schweiz generieren.77 80. Um Mobilfunkkunden diese Dienstleistungen anbieten zu können, schliessen die Mobilfunkanbieter auf der Wholesale-Ebene Vereinbarungen betreffend den Zugang zu Kapazitäten auf einem Mobilfunknetz eines ausländischen Mobilfunkanbieters ab. Um eine möglichst gute Abdeckung im Ausland zu erreichen, schliessen Mobilfunkanbieter bilaterale Abkommen mit möglichst vielen Mobilfunkanbietern in einem Land ab.78 81. Auf der Nachfrageseite stehen somit (ausländische) Mobilfunkanbieter, die ihren Endkunden ermöglichen auch im Ausland mobile Dienstleistungen zu nutzen, indem sie sich in das Mobilfunknetz eines ausländischen Anbieters einbuchen, ohne das Mobilfunkgerät bzw. die SIM-Karte zu wechseln. Der vorliegend abgegrenzte Roaming-Markt bezieht sich lediglich auf den inbound traffic.79 Der outbound traffic ist hingegen im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen zu berücksichtigen.80 82. In räumlicher Hinsicht ist vom Angebot des jeweiligen Netzbetreibers auszugehen. Die in der Schweiz ansässigen Netzbetreiber haben eine nationale Netzabdeckung, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.81 B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefonie B.4.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie 83. Gemäss Praxis der WEKO bilden Festnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen Markt.82 Auf dem Markt für Festnetztelefonie fragen Endkunden an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nach. Damit eine solche Verbindung erfolgen kann, wird ein Anschluss benötigt, wobei es sich bei standortgebundenen Zugängen in der Regel um einen Festnetzanschluss handelt.83 84. Sprachtelefoniedienstleistungen haben in den letzten Jahren zumindest im privaten Umfeld stark an Bedeutung verloren. Insbesondere entscheiden sich heute viele Endkunden aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden mobilen Telekommunikationsmöglichkeiten vollständig auf einen Festnetzanschluss zu verzichten. Selbst wenn in vielen Fällen im Rahmen von Breitbandinternetangeboten auch ein Festnetzanschluss enthalten ist, so wird dieser von den Endkunden aber oft nicht genutzt. Dennoch bestanden im Jahr 2018 immer noch über 3,3 Mio. Festnetzverträge, auch wenn deren Anzahl in den letzten Jahren – konkret seit 2014 um rund 960'000 Verträge – stark zurückgegangen ist.84 Die Anzahl bestehender Mobilfunknutzer

77 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 91, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 510, Rz 123, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 78 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 92, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 510, Rz 124, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 79 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 93, Sunrise/Liberty Global. 80 Vgl. RPW 2020/2, 766 Rz 93, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 510, Rz 124, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 81 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 94, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 510, Rz 127, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 82 RPW 2020/2, 767 Rz 95, Sunrise/Liberty Global; 83 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 95, Sunrise/Liberty Global; RPW 2010/3 506, Rz 81 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 84 Vgl. www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/anzahl-festnetzkundinnen-und-kunden.html, zuletzt besucht am 13.10.2020.

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war in den Jahren 2014 bis 2018 ebenfalls – wenn auch nur leicht – sinkend und betrug im Jahr 2015 11’283‘339 Nutzer, im Jahr 2016 11’240'971 Nutzer, im Jahr 2017 11’088‘598 Nutzer und im Jahr 2018 10'788'602 Nutzer.85 Dies zeigt, dass in den letzten Jahren keine Substitution von Festnetzanschlüssen hin zu mobilen Anschlüssen stattgefunden hat, sondern, dass offenbar nach wie vor eine Vielzahl von Endkunden sowohl einen Festnetzanschluss als auch einen Mobiltelefonanschluss haben. Daher rechtfertigt es sich, weiterhin einen eigenständigen Markt für Festnetztelefonie abzugrenzen. 85. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass die von der WEKO vorgenommene Marktabgrenzung zu eng sei und in den letzten Jahren die Tendenz bestehe, Festnetztelefoniedienstleistungen durch Mobilfunkdienstleistungen zu substituieren.86 Festnetztelefonie werde nur noch selten als eigenständiges Produkt angeboten, sondern zunehmend als kostenlose Dienstleistung oder Option in Kombination mit TV-Dienstleistungen und Festnetz- Breitbandanschlüssen. Der Grund für diese Entwicklung sei der verstärkte Wettbewerb durch OTT-Dienste im Markt für Festnetztelefonie. Es erscheine daher plausibel, dass die Festnetz- Retail-Märkte in Zukunft wohl zu einem einzigen Markt zusammenwachsen würden, der verschiedene Festnetzdienstleistungen wie das Breitbandinternet, TV und Telefonie umfasse. Der Umstand, dass heute viele Endkunden aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden mobilen Telekommunikationsmöglichkeiten vollständig auf einen Festnetzanschluss verzichten oder in vielen Fällen den im Rahmen von Breitbandinternetangeboten enthaltenen Festnetzanschluss oft nicht nutzen würden, belege, dass aus Kundensicht auf einen Mobilfunkanschluss gewechselt oder nur noch dieser unterhalten werden könne. Damit seien sämtliche Wettbewerber im Bereich Mobilfunk (MNO und MVNO) als Wettbewerber im selben Markt zu betrachten.87 86. Hierzu ist anzumerken, dass die von den Zusammenschlussparteien beschriebenen Marktverhältnisse insbesondere auf Privatkunden zutreffen. Im Geschäftskundenbereich scheinen Telefondienstleistungen allerdings noch eine grössere Bedeutung zu haben. Trotz der immer grösser werdenden Anzahl an nachgefragten Bündelangeboten, werden auch nach wie vor einfache Telefonanschlüsse verkauft und nachgefragt. Zudem geht es vielen Endkunden nicht nur um die Nutzung der Sprachtelefoniedienstleistungen, welche ohne weiteres über OTT-Angebote substituiert werden können, sondern auch darum, unter ihrer Festnetztelefonnummer erreichbar zu sein. Dies trifft im Privatkundenbereich insbesondere auf Familien zu, bei welchen das Festnetztelefon – im Gegensatz zum Handy als persönliches Gerät – allen Familienmitgliedern offensteht.88 In diesem Zusammenhang wird in der Meldung geltend gemacht, die Erreichbarkeit unter einer Festnetznummer könne auch über OTT-Dienste wie z. B. Skype bezogen werden.89 Ein solches Angebot wird wohl nur jemand wählen, welcher eben über keinen leitungsgebundenen Festnetzanschluss verfügt, da ansonsten – wie von den Zusammenschlussparteien geltend gemacht – Sprachtelefoniedienstleistungen als kostenlose Option zum Breitbandinternetanschluss genutzt werden können. Skype selbst bewirbt ihr Angebot zudem damit, dass eingehende Anrufe an praktisch jedem Ort per Skype-App entgegengenommen werden können.90 Somit wird eine solche Skype Onlinenummer höchstens in Ausnahmefällen die genannte Funktion des Festnetzanschlusses – der Erreichbarkeit an einem bestimmten Ort – erfüllen können.

85 Vgl. www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html, zuletzt besucht am 13.10.2020. 86 Vgl. act. 12 Rz 94. 87 Vgl. act. 12 Rz 94 mit Verweisen. 88 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 98. 89 Vgl. act. 12, Rz. 95. 90 Vgl. www.skype.com/de/features/online-number/, zuletzt besucht am 13.10.2020. http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html http://www.skype.com/de/features/online-number/

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87. Aus diesen Gründen erscheint die separate Abgrenzung eines Marktes für Festnetztelefonie nach wie vor angebracht.91 Hingegen wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offengelassen, ob OTT-Anbieter demselben relevanten Markt zuzuordnen sind. 88. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt das Abdeckungsgebiet des Netzwerks für drahtgebundene Festnetzanschlüsse, welche zur Übertragung von Sprachtelefonie geeignet sind.92 89. Die beteiligten Unternehmen sind demgegenüber der Ansicht, der Markt sei national abzugrenzen.93 90. Da inzwischen eine weitgehende Umstellung sämtlicher Netze auf IP-Telefonie stattgefunden hat, sind Festnetztelefonanschlüsse grundsätzlich auf die Netzgebiete, über welche Breitbandinternet angeboten wird, beschränkt. 91. Da die Marktabgrenzung immer aus Sicht der Marktgegenseite vorzunehmen ist, ist auf die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Endkunden zurückzugreifen.94 Haben die Kunden regional verschiedene Wahlmöglichkeiten, kann sich hierdurch die Wettbewerbssituation regional unterscheiden. Dies ist auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben der Fall, weshalb neben einer nationalen Marktabgrenzung auch eine regionale Marktabgrenzung vorzunehmen ist. Um die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens vollumfänglich beurteilen zu können, ist abzuklären wie sich die Wettbewerbssituation durch den Zusammenschluss verändern wird. Dabei ist im Rahmen der Darstellung der heutigen Situation notwendigerweise zu berücksichtigen, dass andere Kabelnetzbetreiber für einen UPC-Kunden mangels Netzzugangs keinen alternativen Wettbewerber darstellen können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der genannten regionalen Abgrenzung. Der Einfachheit halber wurde dabei auf die Abdeckung des eigenen HFC-Netzes von UPC abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich unter der Berücksichtigung von UPC-Angeboten über Partnernetzwerke bei der Beschreibung der Wettbewerbssituation erhebliche Unterschiede ergeben würden. Die Zusammenschlussparteien widersprechen einer regionalen Marktabgrenzung und sind der Ansicht, dass aufgrund der national einheitlichen Preissetzung lediglich von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist.95 Dieser Meinung ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird für die regionale Marktabgrenzung auf die nachfolgende regionale Marktabgrenzung im Endkundenmarkt für Breitbandinternet verwiesen, die analog für den Endkundenmarkt für Festnetztelefonie gilt (vgl. Rz 122 ff.). 92. Gleichzeitig muss für nationale Anbieter wie beispielsweise Swisscom oder Sunrise untersucht werden, welchen Einfluss möglicherweise regionale Anbieter, wie beispielsweise Quickline, auf die nationale Preisgestaltung und die Wettbewerbssituation haben. Dies insbesondere, wenn nationale Anbieter auf der einen Seite ihre Dienstleistungen nach den zur Verfügung stehenden Technologien ausrichten und gleichzeitig eine nationale Preissetzung anstreben.96

91 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 99, Sunrise/Liberty Global. 92 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 100, Sunrise/Liberty Global. 93 Vgl. act. 12, Rz 98. 94 Vgl. RPW 2020/2, 767 Rz 102, Sunrise/Liberty Global. 95 Vgl. act. 12, Rz 98. 96 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 103, Sunrise/Liberty Global.

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B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung von Anrufen in Festnetze 93. Analog zur Terminierung von Mobilfunkanrufen, müssen Anrufe von fremden Netzen (Fest- und Mobilfunknetze) terminiert werden, wenn ein Anrufer einen Teilnehmer mit einem Festnetzanschluss anruft. Anrufterminierung ist die Dienstleistung, die ein Netzbetreiber auf der Angebotsseite für andere Netzbetreiber auf der Nachfrageseite bereitstellt. Dabei wird ein Anruf aus dem Netz eines Netzbetreibers auf der Nachfrageseite an einen Nutzer im Netz des Netzbetreibers auf der Angebotsseite zugestellt. Diese Dienstleistung wird von jedem Betreiber benötigt, damit dessen Kunden mit Kunden anderer Netzwerke kommunizieren können.97 94. Für die Terminierung von Anrufen in einzelne Festnetze gibt es keine Substitute, da der Betreiber, der den abgehenden Anruf übermittelt, den beabsichtigen Empfänger nur über den Netzbetreiber erreichen kann, mit dem der Empfänger verbunden ist. Daher ist in Bezug auf die Terminierung von Anrufen in Festnetze von je einem einzelnen separaten sachlich relevanten Markt auszugehen.98 95. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt grundsätzlich auf das Netzgebiet. Daher sind die Märkte in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auf das jeweilige Netzgebiet von Sunrise bzw. UPC beschränkt.99 B.4.1.2.3. Wholesale-Markt für Transit-Dienste für inländische Anrufe 96. Ein leitungsgebundener Telefonanruf kann, was die Nutzung der Übertragungsleitungen anbelangt, in Originierung, Transit und Terminierung unterteilt werden.100 Originiert wird ein Anruf durch das Wählen einer Telefonnummer durch den Anrufenden auf dem Netz des Anbieters, bei welchem der Anrufer Kunde ist. Die Originierung findet daher in der Regel im Anschlussnetz statt. Terminiert wird ein Anruf bei der Herstellung der Verbindung beim Angerufenen. Auch die Terminierung findet in der Regel im Anschlussnetz statt. Wenn der Angerufene bei einem anderen Netzbetreiber Kunde ist, wird der Anruf in ein fremdes Netz terminiert. Besteht keine direkte Interkonnektion zwischen dem Netz des Anrufenden und dem Netz des Angerufenen, kann die Zwischenschaltung eines anderen Netzes notwendig werden. Dieses Dazwischenschalten eines Netzes oder mehrerer Netze wird als Transit bezeichnet.101 Der Transit findet in der Regel auf dem Backbone-Netz und nicht im Anschlussnetz statt. 97. In ihren bisherigen Entscheiden hat die WEKO einen Markt für Transit-Dienste abgegrenzt, ohne eine Unterscheidung zwischen Festnetztelefonie und Mobilfunktelefonie vorzunehmen. Da sich Telefonanrufe vom Festnetz im Transit nicht von Telefonanrufen vom Mobilfunknetz unterscheiden, kann auf eine weitere Unterteilung des Marktes verzichtet werden. 98. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf die Abdeckung des Backbone-Netzes, weshalb für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist.102

97 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 104, Sunrise/Liberty Global. 98 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 105, Sunrise/Liberty Global. 99 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 106, Sunrise/Liberty Global 100 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 107 ff., Sunrise/Liberty Global. 101 Vgl. RPW 2020/2, 768 Rz 107, Sunrise/Liberty Global; RPW 2008/1, 235 Rz. 15 ff., Transitdienste im Bereich ″Transit to (…) Access Services″; RPW 2001/2, 362 Rz 15 ff., Interkonnektionsverfahren MCI WorldCom vs. Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG, vgl. auch act. 21 Rz 128 ff. 102 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 109, Sunrise/Liberty Global; RPW 2008/1, 236 Rz. 23 f., Transitdienste im Bereich ″Transit to (…) Access Services″; RPW 2001/2, 364 f. Rz 35 ff., Interkonnektionsverfahren MCI WorldCom vs.

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B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommunication Services 99. Die WEKO definiert GTS als Telekommunikationsdienstleistungen mit dem primären Zweck, eine Vielzahl von sich in verschiedenen Ländern befindlichen Niederlassungen eines Geschäftskunden zu verbinden. Gewöhnlich fragen multinational tätige Unternehmen, welche in verschiedenen Ländern vertreten sind, diese Art Dienstleistungen nach. Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um über blossen Telefon- und Faxverkehr hinausgehende, auf den Kunden zugeschnittene Lösungen für Sprach- und Datenverkehr, virtuelle private Netzwerke oder Ähnliches. Zweckentsprechend sind Nachfrager dieser Dienstleistung vorwiegend multinational tätige Unternehmen (MNC) mit entsprechender Niederlassungsstruktur.103 GTS werden auf Retail- und Wholesale-Ebene angeboten. Allenfalls wäre dieser Markt entsprechend weiter zu unterteilen. Die genaue Definition kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens allerdings offenbleiben. […] Internationale Carriers würden Hubbing nachfragen, wenn diese ihren internationalen Traffic anstatt direkt, über ein Drittland terminieren lassen möchten. In diesem Fall trete der terminierende FDA im Drittland als Hub auf und übernehme die Weiterleitung des «Traffics» ins Destinationsland. Hubbing werde nachgefragt, wenn zwischen den internationalen Carriers keine Verträge bestehen würden, sei es aus kommerziellen Gründen oder weil keine direkte Interkonnektion vorhanden sei. Im Hubbing positioniere sich Sunrise somit als «Transit Carrier» auf Wholesale-Stufe. Es handele sich hierbei also um einen Transit- bzw. Terminierungsmarkt.104 100. Die WEKO hat die räumliche Abgrenzung bisher offengelassen. Unter der Prämisse, dass die meisten GTS-Anbieter über ein internationales Kundenportfolio verfügen und grundsätzlich die GTS weltweit erbringen können, erscheint eine internationale Abgrenzung für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung als sachgerecht.105 B.4.1.3 Märkte für Mehrwertdienste 101. Mehrwertnummern werden verwendet, um unter anderem für Unternehmen, die kostenlose oder durch Anrufgebühren bezahlte Mehrwertdienstleistungen anbieten, Kontaktpunkte bereitzustellen.106 Die WEKO hat in der Vergangenheit TV-Werbe- und sonstige Mehrwertdienstplattformen beschrieben, es aber letztendlich offengelassen, ob es sich hierbei um zwei getrennte Märkte handelt.107 Mehrwertdienste können über Festnetz, Mobilfunknetz, beispielsweise per SMS oder MMS, angeboten werden. 102. Hiervon sind allerdings mobile Mehrwertdienste zu unterscheiden, mittels welchen im Wesentlichen Text (SMS) oder Bildnachrichten (MMS) vertrieben werden.108 Diese Dienstleistungen sind in einem separaten Markt abzugrenzen. Die Zusammenschlussparteien bringt hierzu vor, dass in der bisherigen Praxis der WEKO keine Unterscheidung zwischen Mehrwertdiensten über Dienstnummern sowie über SMS/MMS stattgefunden habe.109 Zudem würden aus Sicht der beteiligten Unternehmen aufgrund einer hohen Angebotsumstellungsflexibilität Mehrwertdienste per SMS/MMS sowie über Rufnummern keine separaten Märkte

Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG. 103 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 110, Sunrise/Liberty Global ; RPW 2008/3, 418 Rz 37, Swisscom AG/Verizon Switzerland. 104 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 110, Sunrise/Liberty Global. 105 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 111, Sunrise/Liberty Global; RPW 2008/3, 419 Rz 44 f., Swisscom AG/Verizon Switzerland. 106 RPW 2020/2, 769 Rz 112, Sunrise/Liberty Global. 107 Vgl. RPW 2012/1, 130 Rz 56, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. ; RPW 2010/3 507, Rz 95, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 108 RPW 2020/2, 769 Rz 114, Sunrise/Liberty Global. 109 Vgl. Meldung Rz 125.

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darstellen.110 Dem kann nicht gefolgt werden, da zum einen die Nachfrage nach Mehrwert SMS/MMS und nach Mehrwertnummern vollkommen unterschiedlich ist und zum anderen die Nutzung der jeweiligen Dienstleistungen vollkommen anderen Zwecken dient bzw. dienen kann. Entsprechend sind ein Markt für Mehrwertdienste bzw. –nummern und ein Markt für mobile Mehrwertdienste abzugrenzen.111 103. In räumlicher Hinsicht wurden Mehrwertdienste jeweils sprachregional abgegrenzt.112 Da die Mehrwertdienste jedoch überwiegend schweizweit angeboten werden und sich die sprachregionalen Angebote vom schweizweiten Angebot daher nicht gross unterscheiden, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von schweizweiten Märkten ausgegangen werden. B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandinternet und Breitbandanbindung B.4.1.4.1. Vorbemerkungen 104. Breitbandinternetdienstleistungen werden heute über verschiedene leitungsgebundene Technologien angeboten. Diese sind neben der Kupferkabeltechnologie die Koaxialkabeltechnologie und die Glasfasertechnologie. Da das zur Datenübertragung verwendete Medium einen limitierenden Faktor darstellen kann, kann es sich rechtfertigten einzelne Breitbandinternetmärkte hinsichtlich der maximalen Bandbreite des verwendeten Mediums und hinsichtlich der den jeweiligen Kunden zur Verfügung stehenden Übertragungstechnologien abzugrenzen.113 105. Die Breitbandinternetmärkte umfassen sämtliche Endkunden (Geschäfts- und Privatkunden), welche eine breitbandige Verbindung zur elektronischen Datenübertragung über das Internet nachfragen und sämtliche Anbieter, die eine solche Datenübertragungsverbindung anbieten.114 106. Da private Endkunden im Hinblick auf Symmetrie bei den Up- und Downloadraten sowie Service Levels andere Anforderungen haben als Unternehmen und diese daher mit ganz anderen Datenübertragungsdienstleistungen bedient werden können, rechtfertigt sich eine weitere Marktunterteilung in Märkte im Bereich Breitbandinternet für Privatkunden und in Märkte im Bereich für Breitbandanbindungen für Geschäftskunden.115 B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet für Privatkunden B.4.1.4.2.1. Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden 107. Im Privatkundenbereich werden meist asymmetrische Verbindungen ins Internet angeboten und nachgefragt. Hierbei werden in der Regel keine speziellen Anforderungen an die

110 Vgl. Meldung Rz 126. 111 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 114, Sunrise/Liberty Global. 112 Vgl. RPW 2020/2, 769 Rz 115, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/1, 131 Rz 57, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/3 507, Rz 96, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 113 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 116, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/2 192, Rz 225 ff., FTTH Freiburg. 114 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 117, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/2 195, Rz 255., FTTH Freiburg. 115 RPW 2020/2, 770 Rz 118, Sunrise/Liberty Global;

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Service Levels gestellt. Aus diesem Grund sind die an eine Breitbandinternetverbindung gestellten Anforderungen im Privatkundenbereich in der Regel weniger hoch.116 108. Zur Erbringung von Datenübertragungsdiensten greifen Anbieter auf leitungsgebundene Technologien zurück, auf welchen ihr Übertragungsnetz beruht. Gegenüber dem Endkunden werden allerdings lediglich Dienstleistungen in einer bestimmten Servicequalität und Bandbreite erbracht.117 Solange die vom Endkunden nachgefragte Bandbreite und Servicequalität erbracht werden können, spielt es für ihn in der Regel keine Rolle, über welche Technologie die Dienstleistungen erbracht werden.118 Dennoch spielen für den Endkunden die ihm an seinem Standort zur Wahl stehenden Übertragungstechnologien als limitierende Faktoren hinsichtlich der Bandbreite und Servicequalität eine wichtige Rolle. So kann ein Kunde, der keinen Anschluss zum Glasfasernetz hat, auch keine entsprechenden Angebote (z.B. Salt Fiber) nachfragen. Da sich die Marktabgrenzung immer an der Nachfrageseite orientiert, ist die Auswahlmöglichkeit der Endkunden ein für die Marktabgrenzung zentrales Element. 109. Für die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse und des Wettbewerbsdrucks auf dem Markt für Breitbandinternet für Privatkunden ist die Anzahl an FDA und deren Handlungsmöglichkeiten bei der Preis- und Leistungsgestaltung von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich haben diejenigen FDA die grössten Freiräume bei der Preis- und Leistungsgestaltung und können mit anderen FDA in wirksamen Wettbewerb treten, welche über ein eigenes, bis zum Endkunden reichendes Kommunikationsnetzwerk verfügen, da diese nicht auf Vorleistungsprodukte angewiesen sind. Ähnliche Freiheiten haben auch Anbieter, die für den Zugang zum Kupfernetz ein reguliertes Produkt zu kostenorientierten Preisen in Anspruch nehmen können.119 Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass die Nachfrage nach der Kupferkabeltechnologie aufgrund deren eingeschränkten Kapazität und der gleichzeitig stetig wachsenden Ansprüche an Bandbreite zwischen einer Anschlusszentrale und dem Endkundenanschluss rückläufig ist. Insbesondere das regulierte Vorleistungsprodukt des vollständig entbündelten Teilnehmeranschlusses kann immer weniger oft eingesetzt werden. In der Schweiz stehen derzeit für Breitbandinternet für Privatkunden vorwiegend Kupferkabelnetzwerke, Koaxialkabelnetzwerke und Glasfasernetzwerke zur Verfügung. Von geringerer Bedeutung sind hingegen Powerline-Netzwerke, Satellitentechnologie und Mobilfunknetzwerke.120 110. Die Zusammenschlussparteien machen wie bereits im Zusammenschlussvorhaben Sunrise/Liberty Global geltend, dass Breitbandinternetzugänge für kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs) und kleine Büros bzw. Heimbüros (Small Offices/Home Offices; SOHO) dem relevanten Markt zuzuordnen seien.121 Hierzu ist anzumerken, dass KMU nur dann dem Endkundenmarkt für Breibandinternet zuzurechnen wären, wenn diese einen für Endkunden bestimmten Breitbandinternetanschluss nachfragen würden. Zudem sind sie der Meinung, dass mobilfunkbasierte Technologien Teil des relevanten Endkundenmarktes für Festnetz-Internetdienste (Breitband) seien.122 111. Dass dies unzutreffend ist, obwohl dies bereits im Zusammenschlussvorhaben Sunrise/Liberty Global vorgebracht wurde, kann dem kurz nach dem damaligen Entscheid durch die WEKO veröffentlichten Interview des damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates Peter

116 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 119, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/2, 196 Rz 271., FTTH Freiburg. 117 RPW 2020/2, 770 Rz 119, Sunrise/Liberty Global; 118 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 118, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/2, 195 Rz 256., FTTH Freiburg. 119 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 120, Sunrise/Liberty Global; RPW 2012/2, 195 Rz 257., FTTH Freiburg. 120 Vgl. RPW 2020/2, 770 Rz 121, Sunrise/Liberty Global. 121 Vgl. act. 12, Rz 133. 122 Meldung Rz 132.

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Kurer entnommen werden.123 Darin führt Peter Kurer ausweichend zum Stichwort «Glasfaser durch die Luft» aus: Kurer: «Wir haben vielleicht das beste 5G-Management Europas. Unsere Leute kennen die 5G-Technologie in- und auswendig. Sie sind überzeugt, dass 5G nicht überall mit der gleichen Kapazität und Leistungsfähigkeit einsetzbar ist wie das Festnetz. Der Verwaltungsrat hat das überprüft. Auch wir sind der Meinung, dass die Zukunft einer gut ausgebauten und raffinierten Telekom-Infrastruktur gehört. Für die Schweiz heisst das: im urbanen Bereich Glasfaser- oder Kabelanschlüsse, die heute übrigens fast gleichwertig sind. Und in Agglomerationen und ländlichen Gebieten ohne Glasfaser-Infrastruktur ist das Koaxialkabel die beste Technologie. Das UPC-Festnetz deckt etwa 65% der Bevölkerung ab und ist dem Kupferkabel und den hybriden Glasfasernetzen (FTTS) von Swisscom deutlich überlegen.» 112. Auf das Nachhaken des Journalisten, was mit «Glasfaser durch die Luft» gemeint sei, führte Peter Kurer aus: Kurer: «Diese eignet sich für abgelegene Gebiete oder generell Regionen, in denen es weder Glasfaser- noch Kabelanschlüsse gibt. Im städtischen Bereich kann 5G hingegen das Festnetz nicht ersetzen. Dazu müssten wir unendlich viele Antennen bauen. Angesichts des politischen Widerstands ist das unmöglich.» 113. Auf die weitere Bemerkung des Journalisten, dass 5G und Internet via Kabel bis zu einem gewissen Grad Substitute seien, führt Kurer widersprechend aus: Kurer: «Wer Breitband-Internet braucht und nicht mobil sein muss, benutzt dafür im Normalfall eine fixe Infrastruktur. Die Verbindung über das Festnetz ist stabiler und bietet höhere Kapazitäten.» 114. Auch die Zusammenschlussparteien selbst bringen in ihrer Meldung vor, dass […] und dass die 5G Technologie wohl insbesondere in ländlichen Gebieten Anwendung finden wird.124 115. Damit ist erwiesen, dass die Zusammenschlussparteien selbst davon ausgehen, dass mobile Technologien generell kein Substitut zum leitungsgebundenen Breitband-Internet darstellen und höchstens in Randregionen, in denen es weder Glasfaser- noch Kabelanschlüsse gibt, in Einzelfällen zur Anwendung gelangen könnte. 116. Bisher hat die WEKO die mobilen Technologien aufgrund fehlender Abdeckung und mangelnder Qualität der Datenübertragung sowie zu geringer Bandbreite nicht als Substitute zum drahtgebunden Breitbandinternet angesehen.125 Demzufolge wurden bei der Abgrenzung der Märkte für Breitbandinternet und Breitbandanbindung bisher grundsätzlich nur leitungsgebundene Technologien berücksichtigt. Daran ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses festzuhalten. Dies insbesondere, weil im Markt keine bedeutenden Substituierungstendenzen weg vom leitungsgebundenen Breitbandinternet hin zu mobilen Breitbandinternetlösungen erkennbar und bisher im Markt keine Reaktionen der Anbieter von leitungsgebundenen Breitbandinternetanschlüssen auf das Aufkommen vom möglichen mobilen Internetanschlüssen zu beobachten sind. So ist die Anzahl leitungsgebundener Breitbandinternetnutzer in den letzten Jahren gestiegen. Betrachtet man aufgrund der Zahlen des BAKOM die Anzahl Breitbandinternetnutzer nach Anschlussart auf jährlicher Basis so ergeben sich die nachfolgenden Zahlen:

123 https://www.nzz.ch/wirtschaft/sunrise-praesident-kurer-alleingang-riskanter-als-upc-dealld.1514527; zuletzt besucht am 9.9.2020. 124 Vgl. act. 12, Rz 134. 125 Vgl. RPW 2020/2, 771 Rz 124, Sunrise/Liberty Global. https://www.nzz.ch/wirtschaft/sunrise-praesident-kurer-alleingang-riskanter-als-upc-deal-ld.1514527 https://www.nzz.ch/wirtschaft/sunrise-praesident-kurer-alleingang-riskanter-als-upc-deal-ld.1514527

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Jahr PSTN/ ISDN Breitband Internet Total Kabel DSL Glasfaser Feste Wi- Max Andere Total 2014 11’698 1'150’215 2'200’699 182’629 102 2’341 3'535’986 3'547’684 2015 13’425 1'219’271 2'176’653 301’518 155 2'966 3'700'563 3'713’988 2016 13'712 1'244’142 2'077’012 449’151 332 2’888 3'773’525 3'787’237 2017 7’717 1'258’594 1'961’335 692’225 207 3’164 3'915’525 3'923’242 4’839 1'131’234 2'020’790 720’289 199 9’691 3'882’203 3'887’042 Tabelle 2: Entwicklung Anzahl Internetnutzer/innen 117. Die Anzahl Verträge, die den Zugang zum Breitband-Internet ermöglichen, ist in den letzten Jahren nahezu unverändert geblieben und um die 8.4 Mio. Marke gependelt. 126 118. Diese Zahlen zeigen eindeutig auf, dass die Technologien 4G/4G+ nicht zu einer Ablösung von drahtgebundenem Internet geführt haben: Die Anzahl von drahtgebundenen Breitbandanschlüssen ist insgesamt nach wie vor steigend.127 Von einer für die Marktabgrenzung relevanten Substituierbarkeit von mobilen und drahtgebundenen Technologien ist denn auch mit der Einführung von 5G nicht auszugehen. Die grundlegenden «Schwächen» der mobilen Technologie bleiben auch mit 5G bestehen. Salt führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass es aufgrund der beschränken Kapazität der Mobilnetze nicht möglich sein werde, diese Technologie grossflächig (im Sinne einer ähnlichen Nutzungsintensität, wie bei leitungsgebundenen Breitbandinternetanschlüssen) auszurollen. Auch die sogenannte Dienste-Qualität könne auf einem Mobilnetz nicht garantiert werden, denn diese sei abhängig von der Anzahl Nutzer auf der Antenne. Wenn es auf die Dienste-Qualität bei Retailkunden ankomme, sei und bleibe ein moderner Festnetzanschluss über Glasfaser das Mass aller Dinge.128 GGA Maur führt in diesem Zusammenhang ebenfalls aus, es sei im Bereich Breitbandinternet noch keine Austauschbarkeit von Fest- und Mobilfunknetzen zu erkennen. Sie würden während der letzten Jahrzehnten, in denen nun bereits 4 Generationen Mobilfunktechnologie realisiert worden seien, immer ähnliche Muster beobachten. Jedes Mal sei die jeweils neue Mobilfunk Generation als DIE Technologie zur Ablösung der festnetzbasierten Dienste angekündigt worden. In Tat und Wahrheit habe dieses «Versprechen» nirgends auf der Welt auch nur annähernd in die Realität umgesetzt werden können. Die Wachstumsraten der über die Mobilfunknetze zu übertragenden Daten seien den technischen Möglichkeiten immer vorausgeeilt. Auch die 5te Generation Mobilfunktechnologie werde mit denselben Verheissungen am Markt eingeführt. Wie aber nur schon die entsprechende Anzahl Mobilfunkstandorte speziell in der Schweiz bereitgestellt werden soll, oder als Alternative dazu die entsprechenden Grenzwerte angepasst werden sollen/könnten, sei derzeit unklar.129

126 Vgl. www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html, zuletzt besucht am 9.9.2020. 127 Vgl. www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html, zuletzt besucht am 9.9.2020. 128 Vgl. RPW 2020/2, 771 Rz 125, Sunrise/Liberty Global. 129 Vgl. RPW 2020/2, 771 Rz 125, Sunrise/Liberty Global. http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html

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119. Wenn 5G künftig tatsächlich in grösserem Ausmass ein Substitut für festnetzbasiertes Breitbandinternet darstellen würde, wäre es nicht einleuchtend, weshalb Mobilfunknetzbetreiber weiterhin in die Glasfasertechnologie investieren sollten.130 Genau dies ist aber nach wie vor der Fall, wie das Beispiel von Salt zeigt. Das Festnetzprodukt Salt Fiber ist im März 2018 mit Vereinbarungen mit Infrastrukturanbietern für FTTH mit einer Abdeckung von 1'300'000 Haushalten lanciert worden. Gemäss den Angaben von Salt bietet das Produkt einen ultraschnellen Internetanschluss mit symmetrischen 10 Gbit/s, Festnetztelefonie, TV und Videoon-Demand (VoD) unter Verwendung von Apple TV als Set-Top-Box. Aufgrund der beschränkten Abdeckung mit FTTH könnten aktuell jedoch nur ein Drittel der Haushalte von diesem Angebot profitieren. Salt sei deswegen bestrebt, die Abdeckung der Schweiz mit FTTH zu vergrössern. Seit der Lancierung des Festnetzproduktes seien über 100‘000 zusätzliche Haushalte mit FTTH erschlossen worden. Swiss Fiber Net, Sunrise und Salt hätten zusammen ein Programm vereinbart, um den Ausbau mit FTTH zu beschleunigen.131 Zudem hatten Salt und Sunrise öffentlich angekündigt ein strategische Partnerschaft zum Ausbau der Glasfasernetzwerkinfrastruktur eingehen zu wollen.132 120. Lediglich Quickline und Swisscom sahen eine gewisse Austauschbarkeit von mobilfunkbasiertem und festnetzbasiertem Breitbandinternet.133 Dabei wird allerdings übersehen, dass auch mit 5G die mobile Technologie ein Shared Medium ist und bleibt. Dies bedeutet, dass ohne genügend Kapazität keine Verbindung aufgebaut und kein Datenpaket verschickt werden kann. Init7 weist in diesem Zusammenhang auch auf das stetig zunehmende Datenvolumen hin und gibt darüber hinaus die Skepsis der Bevölkerung gegenüber 5G und damit die erschwerte politische Durchsetzbarkeit einer Erweiterung der 5G Frequenzen zu bedenken. 121. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass mit der Einführung von 5G in gewissen, vor allem ländlichen Gebieten, allenfalls punktuell und für eine beschränkte Anzahl von Endkunden eine Substitutionsmöglichkeit von festnetzbasiertem Internet durch mobilfunkbasiertes Internet zu erwarten ist.134 Die Substitutionsmöglichkeiten sind jedoch insbesondere aufgrund der limitierten Kapazitäten der Antennen und der fehlenden flächendeckenden Versorgung gering, weshalb insgesamt nicht von einer für die Marktabgrenzung relevanten Substituierbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. Rz 111 ff.). Auch das derzeitige Nutzungsverhalten der Kunden zeigt, dass mobile Datendienste nach wie vor grösstenteils als Komplemente und nicht als Substitute angesehen werden. So ist beispielsweise die Anzahl der Mobilfunkverträge, die den Zugang zu Breitband-Internet ermöglichen, in den Jahren 2015 bis 2017 kontinuierlich gefallen, im Jahr 2018 hat die Zahl leicht zugenommen, während die Anzahl leitungsgebundener Breitbandinternetanschlüsse im gleichen Zeitraum gestiegen ist, wobei die Zahlen im Jahr 2018 leicht zurückgegangen sind.135 Insgesamt sind damit die Zahlen weitgehend stabil geblieben. Damit zeigt sich eben gerade nicht das von den Zusammenschlussparteien postulierte Substitutionsverhalten. Dementsprechend umfassen die Märkte für

130 Vgl. RPW 2020/2, 772 Rz 126, Sunrise/Liberty Global. 131 RPW 2020/2, 772 Rz 126, Sunrise/Liberty Global. 132 Vgl. www.salt.ch/media/press/files/2020/5/19/fa4d82d9-b36a-487d-8a78- 004eedf28686/446/20200519_PR%20Swiss%20Open%20Fiber_DE.PDF, zuletzt besucht am 9.9.2020. 133 RPW 2020/2, 772 Rz 127, Sunrise/Liberty Global. 134 RPW 2020/2, 772 Rz 130, Sunrise/Liberty Global. 135 Vgl. hierzu insbesondere Zahlen des BAKOM: www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/internet-service-provider.html und https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html, zuletzt besucht am 9.9.2019 http://www.salt.ch/media/press/files/2020/5/19/fa4d82d9-b36a-487d-8a78-004eedf28686/446/20200519_PR%20Swiss%20Open%20Fiber_DE.PDF http://www.salt.ch/media/press/files/2020/5/19/fa4d82d9-b36a-487d-8a78-004eedf28686/446/20200519_PR%20Swiss%20Open%20Fiber_DE.PDF http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/internet-service-provider.html http://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/internet-service-provider.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html

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Breitbandinternet für Privatkunden (und auch jene für Breitbandanbindung für Geschäftskunden) lediglich leitungsgebundene Technologien. 122. Zur räumlichen Abgrenzung machen die Zusammenschlussparteien geltend, es sei von einem nationalen Markt auszugehen. Der Markt sei daher nicht weiter zu unterteilen.136 123. Ein Privatkunde fragt leitungsgebundenes Breitbandinternet an seinem Standort nach. Daher sind für einen Privatkunden die Auswahlmöglichkeiten an dem Standort, an welchem er seinen leitungsgebundenen Internetanschluss bezieht, massgeblich. Dies spricht grundsätzlich für eine lokale Marktabgrenzung an den einzelnen Kundenstandorten. Allerdings können diejenigen lokalen Kundenstandorte, in denen sich die Privatkunden in gleichartigen Situationen hinsichtlich ihrer Auswahlmöglichkeiten befinden, zusammengenommen werden, da sich die Wettbewerbssituationen nicht wesentlich voneinander unterscheiden.137 124. Welche leitungsgebundenen Datenübertragungstechnologien einem Privatkunden letztendlich zur Verfügung stehen, hängt von der jeweiligen Netzausdehnung der Fernmeldedienstanbieter ab. Hierbei können in der Schweiz grundsätzlich drei verschiedene leitungsgebundene Technologien unterschieden werden. Diese sind die Kupferkabeltechnologie von Swisscom, die Kabelnetztechnologie der Kabelnetzbetreiber sowie die Glasfasertechnologie.138 125. In denjenigen Gebieten, in denen den Endkunden neben den anderen Technologien (Kupferkabel und Kabelnetz) die von Swisscom in Kooperation mit den Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgebaute Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht, haben die Privatkunden die grössten Wahlmöglichkeiten. So bietet beispielsweise Salt lediglich Breitbandinternetprodukte in denjenigen Gebieten an, in denen eine Glasfasernetzwerkinfrastruktur besteht. Die in diesen lokalen Gebieten angebotenen Fernmeldedienste unterscheiden sich von denjenigen in anderen lokalen Gebieten hinsichtlich Preis-Leistungs-Verhältnis deutlich.139 126. In denjenigen Gebieten, in denen Endkunden lediglich die Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur von Swisscom sowie die Koaxialkabelinfrastruktur von UPC zur Verfügung steht, haben die Privatkunden eine eingeschränktere Wahlmöglichkeit. Fernmeldedienstanbieter, die in diesen lokalen Gebieten keine eigene leitungsgebundene Infrastruktur betreiben, sind auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen und damit von Swisscom abhängig. Dies zeigt sich in einem – im Vergleich zu den lokalen Gebieten, in denen Privatkunden eine Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht – deutlich schlechteren Preis-Leistungs-Verhältnis. Aufgrund dieser lokalen Gegebenheit ist der Markt für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht auf das Netzgebiet von UPC zu beschränken, in welchem keine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur besteht. 127. Insbesondere Sunrise (via Vorleistungsprodukte) und Swisscom bieten schweizweit Breitbandinternetdienstleistungen an. Sie verfolgen hierbei eine Strategie von schweizweit einheitlichen Preisen für die von ihnen angebotenen Nutzungsprofile. Allerdings unterscheiden sich die mit den Profilen angebotenen Leistungen (insbesondere die Bandbreite) entsprechend den zur Verfügung stehenden Technologien (Glasfaser, G.Fast, VDSL etc.). Derzeit ist nicht bekannt, dass Sunrise oder Swisscom eine über die technologischen Restriktionen hinausgehende regionale Preisdifferenzierung bei den von ihnen angebotenen Profilen vornehmen. Um den Einfluss von kleineren Fernmeldedienstanbietern (z. B. lokale Kabelnetzbetreiber) auf die

136 Vgl. act. 12, Rz 136. 137 Vgl. RPW 2020/2, 773 Rz 135, Sunrise/Liberty Global. 138 Vgl. RPW 2020/2, 773 Rz 136, Sunrise/Liberty Global. 139 Vgl. RPW 2020/2, 773 Rz 137, Sunrise/Liberty Global.

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nationalen Preise für die jeweiligen Profile untersuchen zu können, ist zudem eine nationale Abgrenzung vorzunehmen.140 128. Grundsätzlich wird daher ein nationaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden, welcher sich auf diejenigen Gebiete erstreckt, in welchem eine Kupferkabelinfrastruktur besteht (nationaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden) abgegrenzt. Aufgrund der lokal unterschiedlich zur Verfügung stehenden Infrastrukturen und den damit einhergehenden verschiedenen Wahlmöglichkeiten der Endkunden ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zudem ein regionaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden, welcher sich auf diejenigen Gebiete erstreckt, in denen UPC eine HFC- Netzwerkinfrastruktur betreibt und eine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht (regionaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden), sowie ein regionaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden, welcher sich auf diejenigen Gebiete erstreckt, in denen UPC eine HFC-Netzwerkinfrastruktur betreibt und keine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht (regionaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet mit koaxialkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden), abzugrenzen.141 Nationaler Endkundenmarkt für Breitbandinternet mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden 129. Der nationale Endkundenmarkt für Breitbandinternet mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden entspricht dem nationalen Endkundenmarkt für Breitbandinternet. Auf diesem stehen sich Fernmeldedienstanbieter, die in der Schweiz Breitbandinternetprodukte verkaufen und Nachfrager solcher Breitbandinternetanbieter gegenüber. Hierbei ist entscheidend, dass schweizweit dieselben Breitbandinternetprodukte auf diesem Markt verkauft werden, wobei sich ein Breitbandinternetprodukt als Bündel aus Preis, Breitbandprofil und Servicequalität zusammensetzt. In diesem Markt steht den Endkunden mindestens ein kupferkabelbasierter Breitbandinternetanschluss zur Verfügung. Regionale Endkundenmärkte für Breitbandinternet mit koaxialkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkunden 130. Auf den regionalen Endkundenmärkten für Breitbandinternet mit koaxialkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten für Privatkund

Zusammenschlussvorhaben Liberty Global / Sunrise — Wettbewerbskommission 28.10.2020 Zusammenschlussvorhaben Liberty Global / Sunrise — Swissrulings