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Wettbewerbskommission 30.10.2017 Verzinkung

30 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,800 mots·~59 min·2

Résumé

Verzinkung

Texte intégral

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Hinweise: - Die Verfügung ist rechtskräftig. - Die Bereinigung der Verfügung in Bezug auf die Veröffentlichung der Verfügung in der RPW/DPC ist noch nicht abgeschlossen. Die nachfolgend veröffentlichte Version der Verfügung kann daher von der in der RPW/DPC veröffentlichten Version abweichen. Verfügung vom 30. Oktober 2017 in Sachen Untersuchung 22-0469 gemäss Art. 27 KG betreffend Verzinkung wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen 1. ESTECH Industries Holding AG, Aabachstrasse 22, 5703 Seon, 2. Verzinkerei Wettingen AG, Jurastrasse 56, 5430 Wettingen, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Hunziker und/oder Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau; 3. F. Dietsche Holding AG, c/o ATC Corporate Services (Zug) GmbH, Alpenstrasse 15, 6300 Zug, 4. GALVASWISS AG, Weinfelderstrasse, 8552 Felben- Wellhausen, 5. Epos Verzinkerei AG Däniken, Mühleweg 1, 4658 Däniken; 6. Gewa Holding Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil, 7. Verzinkerei Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil,

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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael A. Meer, GHR Rechtsanwälte AG, Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Bern; 8. HLC Holding AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, 9. Verzinkerei Wollerau AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, beide vertreten durch Prof. Dr. Franz Böni, CB Consulta AG, Säntisstrasse 9, 9607 Mosnang; 10. SDL Beteiligungs AG, Lischenweg 5, 4915 St. Urban, 11. Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Beundenrain 7–13, 4932 Lotzwil, 12. Zinctec AG, Luxburgstrasse 19, 9322 Egnach, Alle drei vertreten durch die Rechtsanwälte Boris Wenger und/oder Roger Thomi, Baker & McKenzie, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich; 13. Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV), Rösslimatte 45, 6005 Luzern; 14. Verzinkerei Lenzburg AG, Felsenkeller 4, 5600 Lenzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden; 15. Verzinkerei Oberuzwil AG, Im Städeli, 9242 Oberuzwil, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs, Dr. Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich; 16. Verzinkerei Stooss AG in Liquidation, Althardstrasse 137, 8105 Regensdorf; 17. Verzinkerei Unterlunkhofen AG, Zugerstrasse 166, 8918 Unterlunkhofen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, chkp. AG Rechtsanwälte Notariat, Schwertstrasse 1, 5401 Baden; 18. Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation, c/o Office des Poursuites et Faillites du District de Sion, Rue des Vergers 1, Case postale 478, 1950 Sion.

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Martin Rufer

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Inhaltsverzeichnis A Verfahren .................................................................................................................... 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ..................................................................................... 6 A.2 Verfahrensparteien ....................................................................................................... 6 A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken und F. Dietsche Holding AG ...... 6 A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Zinctec AG und SDL Beteiligungs AG .......... 7 A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG ......................................................................................... 7 A.2.4 Verzinkerei Oberuzwil AG ........................................................................................ 7 A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidation) ..................................................................... 7 A.2.6 Verzinkerei Unterlunkhofen AG ................................................................................ 8 A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG .................................... 8 A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTECH Industries Holding AG .............................. 8 A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG ........................................................ 9 A.2.10 Zinguerie, Sablage, Métallisation SA (in Liquidation) ............................................... 9 A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) und Schweizerische Fachstelle Feuerverzinken (SFF) .............................................................................................. 9 A.3 Verfahrensgeschichte ................................................................................................. 10 A.3.1 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen.............................................. 10 A.3.2 Weitere Selbstanzeigen ......................................................................................... 11 A.3.3 Ermittlungshandlungen .......................................................................................... 12 A.3.4 Beteiligung Dritter .................................................................................................. 12 A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen Regelung ......................................................... 13 A.3.6 Akteneinsicht ......................................................................................................... 14 A.3.7 Versand des Antrags und Stellungnahmen der Parteien ........................................ 14 B Sachverhalt ............................................................................................................... 15 B.1 Übersicht .................................................................................................................... 15 B.2 Vorbemerkungen zum Beweis .................................................................................... 15 B.3 Feuerverzinkungsbranche in der Schweiz .................................................................. 16 B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor Korrosion ....................................................... 16 B.3.2 Tätigkeit der Verfahrensparteien (exkl. VSV) ......................................................... 17 B.3.3 Kunden der Feuerverzinkereien ............................................................................. 18 B.3.4 Geografisches Tätigkeitsgebiet der Verfahrensparteien (exkl. VSV) ...................... 18 B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volumens des feuerverzinkten Stahls und gemeinsamer Anteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) daran.............................. 20 B.4 Der kartellrechtlich relevante Sachverhalt: Die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien im Rahmen der VSV und der SFF ............................................... 22 B.4.1 Übersicht ............................................................................................................... 22 B.4.2 Beweismittel........................................................................................................... 22 B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattformen» für die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien ................................................................................................ 22 B.4.4 Gemeinsame Festlegung eines Transportmehrkostenzuschlag sowie entsprechende Inrechnungstellung des Zuschlags................................................. 23 B.4.5 Gemeinsame Festlegung eines Zinkteuerungs- und Rohstoffzuschlag sowie entsprechende Inrechnungstellung des Zuschlags................................................. 23 B.4.6 Gemeinsame Festlegung von «Sockelpreislisten» und deren Umsetzung ............. 25

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B.4.7 Gemeinsame Grundpreiserhöhungen .................................................................... 28 B.4.8 Sonstige Themen der Zusammenarbeit ................................................................. 29 B.4.8.1 Gebiets- und Kundenschutz ................................................................................... 29 B.4.8.2 Patronatsmitglieder ................................................................................................ 29 B.4.9 Zwecksetzung der Zusammenarbeit ...................................................................... 30 B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen zwischen 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung ........................................................................................ 31 B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Verfahrensparteien und sonstiger Feuerverzinkereien ................................................................................................ 31 B.5 Zusammenfassung des Sachverhalts ......................................................................... 32 C Erwägungen .............................................................................................................. 33 C.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 33 C.2 Vorbehaltene Vorschriften .......................................................................................... 33 C.3 Formelles, insbesondere Gewährung des rechtlichen Gehörs .................................... 34 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede ............................................................................... 35 C.4.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................... 35 C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken .......................................................... 35 C.4.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 36 C.4.1.3 Dauervereinbarung ................................................................................................ 37 C.4.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen ............. 38 C.3.1.4 Zwischenfazit ......................................................................................................... 38 C.4.2 (Keine) Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs.................................................. 38 C.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Wettbewerbsabrede über die direkte und indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) ................................................. 38 C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ................ 39 C.4.2.1.1 Relevanter Markt ................................................................................................... 40 C.4.2.1.2 Aussen- und Innenwettbewerb ............................................................................... 43 C.4.2.1.3 Zwischenfazit zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ........................................................................................ 46 C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ................................................ 46 C.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................. 47 C.4.5 Ergebnis ............................................................................................................... 47 C.5 Massnahmen .............................................................................................................. 47 C.5.1 Einvernehmliche Regelung .................................................................................... 48 C.5.2 Keine einseitige Anordnung von Massnahmen ...................................................... 50 C.5.3 Sanktionierung ....................................................................................................... 51 C.5.3.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ........................................................................ 51 C.5.3.2 Verfügungsadressaten ........................................................................................... 52 C.5.3.3 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................ 53 C.5.3.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG) ....................... 54 C.5.3.5 Bemessung ............................................................................................................ 54 C.5.3.5.1 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................. 54 C.5.3.5.2 Selbstanzeigen – vollständiger und teilweiser Erlass der Sanktion ........................ 61 C.5.3.5.3 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................ 65 C.5.3.5 Ergebnis ................................................................................................................ 66

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D Kosten ....................................................................................................................... 68 E Ergebnis .................................................................................................................... 70 F Beschlagnahmte Dokumente und gespiegelte elektronische Daten .................... 71 G Dispositiv .................................................................................................................. 72

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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob in der Schweiz tätige Feuerverzinkereien unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und Abs. 1 KG1 getroffen haben, indem sie Vereinbarungen über Preise und Preisbestandteile sowie die Zuteilung von Gebieten und Geschäftspartner trafen. A.2 Verfahrensparteien A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken und F. Dietsche Holding AG 2. Die GALVASWISS AG mit Sitz in Felben-Wellhausen (Kt. TG; nachfolgend: Galvaswiss)2 wurde 2006 gegründet und bezweckt die Geschäftstätigkeit im Bereich Oberflächentechnik und betreibt in der Schweiz Verzinkungsanlagen in Felben-Wellhausen, Aarberg (Kt. BE) und Pratteln (Kt. BL). Die Galvaswiss betreibt ausserdem eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung; in Aarberg und Felben-Wellhausen verfügt sie zudem über einen Anschluss an das Eisenbahnnetz. Die Galvaswiss gehört zu 100 % der F. Dietsche Holding AG3 mit Sitz in Zug. 3. Die F. Dietsche Holding AG hält daneben auch 100 % der Anteile der im Jahr 1934 gegründeten Epos Verzinkerei AG Däniken (Kt. SO; nachfolgend: Epos)4. Obwohl die Epos gemäss Handelsregister u. a. den Betrieb einer Verzinkerei bezweckt, wurde die Verzinkungsanlage bereits im Jahr 2008 von der Inhaberschaft geschlossen.5 Seitdem bietet die Epos zwar noch selbst Verzinkungsleistungen an und verrechnet diese in eigenem Namen. Die Verzinkungsarbeiten werden seit 2008 allerdings in den Werken der Galvaswiss durchgeführt.6 Die Transporte von zu verzinkendem Eisen und die entsprechende Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung werden teilweise noch von der Epos selbst durchgeführt.7 4. Die Ursprünge der Galvaswiss gehen bis auf die 1950er Jahre zurück. Damals gründete die damalige Inhaberschaft der Tebag AG mit Sitz in Zürich8 eine erste Verzinkerei in Bettwiesen (Kt. TG): Die Verzinkerei AG, Bettwiesen. In den darauf folgenden Jahrzehnten kamen die Verzinkereien in Felben-Wellhausen, Aarberg und Pratteln hinzu. Ende der 1990er Jahre wurde von diesen insgesamt vier Verzinkereien die Verzinkerei in Bettwiesen stillgelegt. Die Verzinkerei AG, Bettwiesen, fusionierte mit der Verzinkerei Wellhausen AG zur GALVASWISS AG mit Sitz in Bettwiesen, welche die übrigen drei Verzinkereien weiterbetrieb. Die Epos (siehe oben Rz 3) wurde Anfang der 2000er Jahre erworben. Mitte der 2000er Jahre gründete die Inhaberschaft sodann die Galvaswiss sowie die F. Dietsche Holding AG (siehe oben Rz 2). Die Galvaswiss übernahm nach ihrer Gründung alle verbliebenen Verzinkereien von der GALVASWISS AG, Bettwiesen.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 2 Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-113.195.936. 3 Handelsregister des Kantons Zug, CHE-113.218.052. 4 Handelsregister des Kantons Solothurn, CHE-102.429.828. 5 Act. n° VIII.B.2.007, S. 81. 6 Act. n° VIII.B.2.003, Rz 162 ff.; Act. n° VIII.B.2.010, S. 12. 7 Siehe Nachweise in Fn 6. 8 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-103.939.227.

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A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Zinctec AG und SDL Beteiligungs AG 5. Die Schweizerische Drahtziegelfabrik AG mit Sitz in Lotzwil (Kt. BE; nachfolgend SDL) wurde im Jahr 1908 gegründet.9 Sie bezweckt u. a. den Betrieb einer Verzinkerei und verfügt in Lotzwil seit Beginn des 20. Jahrhunderts über eine entsprechende Anlage. Daneben betreibt die SDL eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.10 Die Anteile der SDL werden zu 100 % von der im Jahr 1998 gegründeten SDL Beteiligungs AG11 mit Sitz in St. Urban (Kt. LU) gehalten.12 6. Im Jahr 2008 übernahm die SDL die Verzinkerei Egnach AG mit Sitz in Egnach (Kt. TG) von der Wiegel-Gruppe aus Deutschland13 und benannte diese in Zinctec AG14 (nachfolgend: Zinctec) um.15 Die Zinctec war bereits im Jahr 1964 gegründet und im Jahr 1997 von der Wiegel-Gruppe übernommen worden. Die Zinctec verfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkungsanlage sowie eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.16 A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG 7. Die Verzinkerei Lenzburg AG17 mit Sitz in Lenzburg (Kt. AG; nachfolgend: VZ Lenzburg) wurde im Jahr 1974 gegründet. Sie bezweckt den Betrieb einer Feuerverzinkerei und verfügt an ihrem Standort über eine entsprechende Anlage. Die VZ Lenzburg hat keine eigene Transportflotte.18 Die Anlieferung des zu verzinkenden Eisens und die entsprechende Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung werden entweder durch die Kundschaft selbst oder ein beauftragtes Transportunternehmen durchgeführt.19 A.2.4 Verzinkerei Oberuzwil AG 8. Die Verzinkerei Oberuzwil AG20 mit Sitz in Oberuzwil (Kt. SG; nachfolgend: VZ Oberuzwil) wurde im Jahr 1972 gegründet und bezweckt die Ausführung von Metallveredelung jeder Art, insbesondere den Betrieb einer Verzinkerei und einer Edelstahlbeizerei. Sie verfügt an ihrem Sitz über Verzinkungsanlage sowie eine Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.21 A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidation) 9. Im Jahr 1957 wurde die Verzinkerei Stooss AG mit Sitz in Regensdorf (Kt. ZH; nachfolgend VZ Stooss) gegründet. Sie bezweckt den Betrieb einer Verzinkerei und Durchführung

9 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.576.487. 10 <www.sdl.ch/logistik>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 11 Handelsregister des Kantons Luzern, CHE-101.022.909. 12 Act. n° VIII.A.2.004, S. 3. 13 <www.wiegel.de/archiv/archiv-detail/detail/verzinkerei-egnach-wieder-in-schweizer-haenden/>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 14 Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-105.931.484. 15 Act. n° VIII.A.2.004, S. 5 sowie <www.sdl.ch/de/unternehmen/portrait>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 16 <www.zinctec.ch/de/dienstleistungen/lastwagenflotte>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 17 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-107.117.738. 18 Act. n° VIII.C.2.003, Rz 86 f.; Act. n° VIII.C.2.004, Rz 427 f.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3. 19 Act. n° VIII.C.2.003, Rz 88 ff.; Act. n° VIII.C.2.004, Rz 429 ff.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3. 20 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-101.822.382. 21 Vgl. <www.vo-oberuzwil.ch/beitrag.php?id=5>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017.

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aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Bis Ende 2015 betrieb sie an ihrem Standort eine Verzinkungsanlage und verfügte über einige Lastwagen zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.22 Ende 2015 stellte die VZ Stooss den Betrieb ein und befindet sich seitdem in Liquidation.23 A.2.6 Verzinkerei Unterlunkhofen AG 10. Die Verzinkerei Unterlunkhofen AG mit Sitz in Unterlunkhofen (Kt. AG; nachfolgend: VZ Unterlunkhofen)24 wurde im Jahr 1975 gegründet und bezweckt den Betrieb einer Verzinkerei. Sie verfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkungsanlage25 sowie über eine Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.26 A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG 11. Die Verzinkerei Wattenwil AG mit Sitz in Wattenwil (Kt. BE; nachfolgend: VZ Wattenwil)27 wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Durchführung von Oberflächenschutz von Metallteilen, wie Lohnverzinkung im Vollbad-Farbbeschichtungen etc., sowie Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Sie betreibt eine entsprechende Verzinkungsanlage in Wattenwil. Daneben betreibt die VZ Wattenwil eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.28 Am 3. Juli 1996 gründete die Inhaberschaft der VZ Wattenwil die Gewa Holding Wattenwil AG29, welche seitdem alle Anteile der VZ Wattenwil hält. A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTECH Industries Holding AG 12. Die Verzinkerei Wettingen AG mit Sitz in Wettingen (Kt. AG; nachfolgend: VZ Wettingen)30 wurde 1972 gegründet. Sie bezweckt insbesondere das Verzinken von Eisenteilen aller Art und betreibt seit ihrer Gründung an ihrem Sitz eine entsprechende Verzinkungsanlage. Daneben betreibt sie eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.31 13. Seit 2008 hält die ESTECH Industries Holding AG32 alle Anteile der Verzinkerei Wettingen AG.33 Die ESTECH Industries Holding AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Seon (Kt. AG). Sie bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen aller Art. Die ESTECH Industries Holding AG ist neben der VZ Wettingen an mehreren weiteren Schweizer Unternehmen aus dem Anlagen- und Maschinenbau beteiligt.34

22 Act. n° III.003, Rz 137 ff. 23 Act. n° III.003, Rz 85 ff. 24 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102.663.672. 25 Vgl. <www.vzu.ch/>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 26 Act. n° VIII.H.2.003, Rz 97 f. 27 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-101.412.943. 28 Siehe <www.verzinkerei-wattenwil.ch/>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 29 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-103.501.658. 30 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102.110.580. 31 Siehe <www.verzinkereiwettingen.ch/>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 32 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-112.986.585. 33 Act. n° VIII.F.2.004, S. 1. 34 Vgl. <www.estech.ch/ueber-uns/estech-industries/geschichte.html>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017.

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A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG 14. Im Jahr 1975 wurde die Verzinkerei Wollerau AG mit Sitz in Wilen b. Wollerau (Kt. SZ; nachfolgend: VZ Wollerau)35 gegründet. Sie bezweckt u. a. das Feuerverzinken und die Oberflächenbehandlung von Metallteilen und betreibt eine entsprechende Verzinkungsanlage in Samstagern (Kt. ZH).36 Daneben verfügt die VZ Wollerau über eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.37 Die Anteile der VZ Wollerau hält die im Jahr 1975 gegründete HLC Holding AG, welche ihren Sitz ebenfalls in Wilen b. Wollerau hat.38 A.2.10 Zinguerie, Sablage, Métallisation SA (in Liquidation) 15. Im Jahr 1957 wurde die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA mit Sitz in Sion (Kt. VS; nachfolgend: ZSM)39 gegründet. Bis Mitte 2013 betrieb sie an ihrem Standort eine Verzinkungsanlage und eine Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.40 Mitte 2013 eröffnete das Kantonsgericht Wallis wegen Zahlungsausfällen den Konkurs über die ZSM.41 Die ZSM stellte daraufhin den Betrieb ein, schloss die Feuerverzinkungsanlage und befindet sich seitdem in Liquidation.42 A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) und Schweizerische Fachstelle Feuerverzinken (SFF) 16. Die Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien mit Sitz in Luzern (nachfolgend: VSV) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB43. Sie wurde im Jahr 1936 gegründet und bezweckte gemäss der Statuten vom 11. Mai 2007 die Wahrung und Förderung der Interessen von Feuerverzinkungsunternehmen u. a. in den Bereichen «Marketing» und «Preisbildung».44 In ihren Organen (Vorstand, Generalversammlungen, Kommissionen bzw. Fachausschüssen) kamen und kommen die VSV-Mitgliedsunternehmen in unterschiedlichen Konstellationen zusammen. Von 1990 bis 2007 war Präsident der VSV. Seit 2007 nimmt dieses Amt wahr. 17. Von den vorne genannten Verfahrensparteien waren im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des verschärften Kartellrechts am 1. April 200445 und dem Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Februar 2016 folgende Verzinkungs-Gesellschaften (zeitweise) Mitglieder der VSV:46 Die Epos (Austritt Ende 2012), die SDL (Austritt Ende 2015), die Zinctec (Austritt Ende 2015)47, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ

35 Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-105.936.866. 36 Bis 1982 befand sich die Verzinkungsanlage noch in Wilen b. Wollerau; vgl. https://verzinkerei-wollerau.ch/portraet/meilensteine; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 37 https://verzinkerei-wollerau.ch/dienstleistungen/transport; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 38 Vgl. Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-101.269.456. 39 Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-101.847.241. 40 Act. n° III.004, Rz 111 ff. 41 Vgl. Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-101.847.241. 42 Act. n° III.004, Rz 106 ff.; s. a. <www.lenouvelliste.ch/articles/valais/valais-central/sion-la-zinguerieferme-ses-portes-30-emplois-a-la-trappe-282426>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 43 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907; SR 210. 44 Vgl. Art. 2 VSV-Statuten vom 11. Mai 2007; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 2. Die VSV-Statuten wurden mit Beschluss vom 12. Mai 2017 geändert, s. dazu Act. n° I.165a. Die genannten Formulierungen finden sich nun nicht mehr in den VSV-Statuten. 45 Vgl. AS 2004 1328. 46 Siehe dazu Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1. 47 Im Jahr 2010 war die Zinctec zweitweise nicht Mitglied der VSV; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1, S. 1.

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Wettingen (Austritt Ende 2015), die VZ Wollerau und die ZSM (bis zum Konkurs im Jahr 2013). Darüber hinaus waren folgende Verzinkungsgesellschaften im genannten Zeitraum zeitweise VSV-Mitglieder:48 Die Metallizzazione SA49 mit Sitz in Lamone (Kt. TI; Austritt Ende 2004), die Givel S.A.50 mit Sitz in Montagny-près-Yverdon (Kt. VD; Austritt Ende 2005), die Zinguerie de Renens SA mit Sitz in Crissier (Kt. VD; Austritt Ende 2006), welche bereits 2005 von der First Industries SA51 gekauft worden war und im Jahr 2009 die Feuerverzinkungsanlage schloss, sowie die Wiegel Emmen Feuerverzinken AG mit Sitz in Emmen (Kt. LU), die im Jahr 2007 den Betrieb einstellte. Die VZ Stooss und die Verzinkungsgesellschaften der Galvaswiss- Gruppe waren in der Zeit vor 2000 zeitweise Mitglieder der VSV.52 18. Im Sommer 2002 schlossen die VSV sowie die Verzinkereien der Galvaswiss-Gruppe eine Vereinbarung über die Errichtung der Schweizerischen Fachstelle Feuerverzinken (nachfolgend: SFF).53 Mittels «Mandatsvertrag» zwischen der VSV und der Galvaswiss-Gruppe wurde mit der Leitung der SFF beauftragt.54 Die SFF war als die VSV ergänzendes Marketinginstrument konzipiert, welches dazu diente, die Leistungsfähigkeit der Feuerverzinkung nachzuweisen und den Marktanteil der Schweizer Feuerverzinkungsindustrie zu steigern.55 Die Marketingtätigkeit des Fachstellenleiters wurde von einem SFF- Ausschuss, in dem sowohl die Galvaswiss als auch VSV-Mitglieder Einsitz nahmen, präzisiert und kontrolliert. Mitte 2014 kündigte die Galvaswiss die Verträge. Die VSV beschloss daraufhin, die SFF unter der Leitung von alleine weiter zu führen.56 A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen 19. Im Jahr 2015 reichten die SDL Beteiligungs AG, die SDL sowie die Zinctec bei den Wettbewerbsbehörden eine Selbstanzeige ein, welche die Gesellschaften auf Nachfrage des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) mehrfach ergänzten.57 Am 7. September 2015 versandte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG58.59 Die Gesellschaften stellten den angezeigten Wettbewerbsverstoss erst nach Rücksprache mit den Wettbewerbsbehörden vollständig ein.60 20. Aus der Selbstanzeige ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorne genannten Verzinkungsgesellschaften im Rahmen der Zusammenarbeit in der VSV und der SFF unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und Abs. 1 KG getroffen haben könnten. Insbesondere lagen Anhaltspunkte vor, wonach die Verfahrensparteien:

48 Siehe dazu Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1. 49 Handelsregister des Kantons Tessin, CHE-101.620.513. 50 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-102.752.809. 51 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-114.285.513. 52 Siehe Act. n° III.003, Rz 220 ff.; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1, S. 3 f. 53 Siehe dazu insbesondere Act. n° VIII.I.2.002, Rz 2 sowie Beilage 1. 54 «Mandatsvertrag» gemäss Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 2. 55 Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 1. 56 Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 2. 57 Siehe Act. n° VIII.A.2.001–VIII.A.2.008. 58 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG- Sanktionsverordnung), SR 251.5. 59 Act. n° VIII.A.1.005. 60 Vgl. Act. n° VIII.A.1.005.

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- Rohstoff- und Zinkteuerungszuschläge gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben; - Transportmehrkostenzuschläge gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben; - Preise und Preiserhöhungen für Verzinkungen gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben; - Kunden und Gebiete untereinander zu- und aufgeteilt haben. 21. Das Sekretariat eröffnete daher am 15. Februar 2016 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums gegen die vorne genannten Gesellschaften sowie die VSV und die SFF die Untersuchung 22-0469: Verzinkung gemäss Art. 27 ff. KG.61 Das Sekretariat entschied gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG, die Untersuchung auf Deutsch zu führen, worüber sie die ZSM, welchen ihren Sitz im französischsprachigen Teil des Wallis hat und deren Organe nach Kenntnis des Sekretariats vornehmlich auf Französisch kommunizierten, im Verfahrensverlauf mehrfach in Kenntnis setzte.62 22. Am 16. Februar 2017 führte das Sekretariat an insgesamt neun Orten in der Deutschschweiz Hausdurchsuchungen durch63 und stellte Dokumente64 sicher. Während der Hausdurchsuchung wurden erste Einvernahmen durchgeführt65 bzw. Selbstanzeigen protokolliert (siehe dazu sogleich Rz 23 ff.). A.3.2 Weitere Selbstanzeigen 23. Am Tag der Hausdurchsuchungen reichten die Galvaswiss (um 9:32 Uhr), die VZ Lenzburg (um 10:02 Uhr), die VZ Wattenwil (um 11:34 Uhr), die VZ Wollerau (um 13:00 Uhr) und die VZ Wettingen (um 18:42 Uhr) jeweils (per E-Mail oder per Fax) einen Marker für eine Selbstanzeige ein.66 Am 17. Februar 2017 reichten die VZ Oberuzwil (um 16:33 Uhr) und die VZ Unterlunkhofen (um 18:08 Uhr) jeweils Marker per E-Mail ein.67 Diese Marker wurden vom Sekretariat unverzüglich bestätigt. Die VSV und die SFF reichten anlässlich der Parteieinvernahme am 26. Februar 2017 Selbstanzeigen ein.68 24. Vertreter der Galvaswiss, der VZ Lenzburg sowie der VZ Wollerau stellten sich noch am Tag der Hausdurchsuchungen für Befragungen im Rahmen der Selbstanzeigen zur Verfügung.69 In den darauffolgenden Tagen setzte das Sekretariat den Verzinkungsgesellschaften sodann Fristen zur Einreichung von schriftlichen Selbstanzeigen,70 soweit solche nicht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung gesetzt wurden.71 Innerhalb dieser Fristen bzw. erstreckter Fristen reichten die Verzinkungsgesellschaften entsprechende Schreiben ein.72 Die eingereichten schriftlichen Selbstanzeigen der Galvaswiss, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau, der VZ Wettingen, der VZ Oberuzwil sowie der VSV und der SFF waren aus Sicht des Sekretariats

61 Vgl. SHAB vom 1.3.2016, Nr. 42 (Act. n° I.043) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Parteien vom 15.2.2016 (Act. n° I.003–I.017). 62 Act. n° I.006; III.004. 63 Act. n° I.019–I.026. 64 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 65 Act. n° III.001. 66 Siehe Act. n° VIII.B.2.001; VIII.C.2.001; VIII.D.2.001; VIII.E.2.001; VIII.F.2.001. 67 Siehe Act. n° VIII.G.2.001; VIII.H.2.001. 68 Siehe Act. n° III.002; VIII.I.2.001; VIII.I.2.002. 69 Act. n° VIII.B.2.003; VIII.C.2.003; VIII.E.2.003. 70 Act. n° VIII.D.1.001.; VIII.F.1.002; VIII.G.1.001; VIII.H.2.003. 71 Vgl. Nachweise in Fn 69. 72 Act. n° VIII.B.2.007; VIII.D.2.005; VIII.E.2.004;

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ergänzungsbedürftig,73 weshalb die Unternehmen auf Verlangen des Sekretariats ihre Selbstanzeigen wiederholt schriftlich und mündlich präzisierten.74 Die VZ Lenzburg und die VZ Unterlunkhofen ergänzten ihre Selbstanzeigen ebenfalls mündlich bzw. schriftlich.75 25. Die Selbstanzeigerinnen stellten den angezeigten Wettbewerbsverstoss mit Einreichung der Selbstanzeigen ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 versandte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission an die Selbstanzeigerinnen Mitteilungen gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG.76 26. Die VZ Wollerau setzte am 3. April 2017 einen Marker für eine Selbstanzeige betreffend einen anderen Wettbewerbsverstoss.77 Das Sekretariat bestätigte diesen Marker und setzte eine Frist zur Einreichung einer Selbstanzeige.78 Die VZ Wollerau reichte im Folgenden eine Selbstanzeige ein und ergänzte diese.79 Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 versandte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission an die VZ Wollerau eine Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG. A.3.3 Ermittlungshandlungen 27. Das Sekretariat sichtete laufend die Selbstanzeigen, die Ergänzungen der Selbstanzeigenden und die eingereichten Dokumente. Daneben prüfte es die bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente.80 Wie bereits erwähnt, ging es dabei wiederholt (im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeigen oder mittels Fragenkatalogen) auf die Selbstanzeigerinnen zu, um konkrete Einzelfragen (z. B. zu den Sokkelpreislisten oder auch zum Markt) abzuklären.81 28. Des Weiteren führte das Sekretariat mit der VZ Oberuzwil, der VZ Stooss sowie der ZSM jeweils eine Parteieinvernahme durch.82 Daneben vernahm das Sekretariat (bis Ende 2013 Inhaber der SDL, Zinctec und SDL Beteiligungs AG) sowie (angestellter Geschäftsleiter der VZ Wettingen vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2013) als Zeugen.83 A.3.4 Beteiligung Dritter 29. Am 30. März 2016 wandte sich die Schweizerische Bundesbahnen SBB84 (nachfolgend: SBB) an das Sekretariat und beantragte, als Partei des Verfahrens «22-0469: Verzinkung» zugelassen zu werden, da sie insbesondere von der Galvaswiss und der SDL in grösserem

73 Siehe etwa die Schreiben des Sekretariats Act. n° VIII.B.1.002; VIII.B.1.003; VIII.D.1.009; VIII.E.1.006; VIII.F.2.007; VIII.G.2.005; VIII.I.2.004. 74 Act. n° VIII.B.2.009 ff.; VIII.D.2.004 ff.; VIII.E.2.005 f.; VIII.F.2.008 ff.; VIII.G.2.007 ff.; VIII.I.2.005 ff. 75 Act. n° VIII.C.2.004 ff.; VIII.H.2.004 f. 76 Act. n° VIII.B.1.006; VIII.C.1.004; VIII.D.1.015; VIII.E.1.013; VIII.F.1.013; VIII.G.1.007; VIII.H.1.005; VIII.I.1.005. 77 Act. n° VIII.J.2.001–VIII.J.2.003. 78 Act. n° VIII.J.1.001; VIII.J.2.004. 79 Act. n° VIII.J.2.005–VIII.J.2.008. 80 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 81 Act. n° VIII.A.1.013; VIII.B.1.002; VIII.B.1.003; VIII.B.1.005; VIII.B.2.013; VIII.C.2.003 f.; VIII.D.1.009; VIII.D.2.004; VIII.E.1.006; VIII.F.1.005; VIII.F.2.007; VIII.F.2.011; VIII.G.1.005; VIII.G.2.008; VIII.H.2.003; VIII.I.1.001; VIII.I.2.004. 82 Act. n° III.001; III.003 f. 83 Act. n° III.005 f. 84 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.909.703.

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Umfang Verzinkungsleistungen bezogen habe.85 Auf Nachfrage des Sekretariats präzisierte die SBB den Antrag und dessen Begründung und beantragte, als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung zum Verfahren zugelassen zu werden.86 30. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 leitete das Sekretariat den Antrag und dessen Begründung an die Verfahrensparteien mit Frist zur Stellungnahme weiter.87 Innert Frist teilten die Galvaswiss, die Epos, die SDL, die Zinctec, die VZ Oberuzwil, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau und die VZ Wettingen mit, sie würden auf eine Stellungnahme verzichten bzw. hätten keine Einwände gegen eine allfällige Parteistellung der SBB.88 Die VZ Lenzburg beantragte, der SBB keine Parteistellung zu gewähren.89 Darüber hinaus gingen beim Sekretariat keine weiteren Stellungnahmen betreffend den Antrag der SBB ein. 31. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums den Antrag der SBB teilweise gut und entschied, dass die SBB als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG ohne Parteistellung zum Verfahren «22-0469: Verzinkung» zugelassen wird.90 Das Sekretariat eröffnete diese Zwischenverfügung den Verfahrensparteien sowie der SBB mit Schreiben vom 25. Oktober 2016.91 Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sie ist rechtskräftig. A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen Regelung 32. Teile der Selbstanzeigerinnen hatten schon früh im Verfahren den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KG angeregt, um das Untersuchungsverfahren schnell und kostengünstig zum Abschluss zu bringen. Das Sekretariat ging daher Anfang Juli 2016 auf alle noch aktiven Verfahrensparteien (d. h. Epos, Galvaswiss, SDL, Zinctec, VZ Lenzburg, VZ Oberuzwil, VZ Unterlunkhofen, VZ Wattenwil, VZ Wettingen, VZ Wollerau sowie die VSV) zu, um abzuklären, ob diese Verfahrensparteien bei Beachtung der Rahmenbedingungen des Sekretariats betreffend die Gespräche über eine einvernehmliche Regelung am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung interessiert waren. 33. Nachdem alle kontaktierten Verfahrensparteien ihr Interesse bekundet und die unterzeichneten Rahmenbedingungen eingereicht hatten, legte das Sekretariat diesen Verfahrensparteien im November 2016 ein vorläufiges Ermittlungsergebnis92 sowie einen Entwurf über eine einvernehmliche Regelung vor. Die Gespräche über diese Dokumente erfolgten ab Januar 2017 in den Räumlichkeiten des Sekretariats. Im März 2017 schlossen die SDL, die Zinctec, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau sowie die VSV mit dem Sekretariat eine einvernehmliche Regelung ab.93 Die VZ Wettingen sowie die Epos und die Galvaswiss schlossen eine solche im Mai bzw. im Juli 2017 ab.94 Auf den Inhalt der einvernehmlichen Regelungen wird in den Rz 176 ff. eingegangen. 34. Da die ZSM den Betrieb Mitte 2013 einstellte, die Feuerverzinkungsanlage schloss und seitdem zahlungsunfähig ist (siehe oben Rz 15), sind der ZSM gegenüber ohnehin keine Massnahmen angezeigt (siehe unten Rz 181 f.) und sie kann auch nicht sanktioniert werden (siehe Rz 185). Das Sekretariat hat daher darauf verzichtet, mit der ZSM Gespräche über eine

85 S. Act. n° I.047. 86 Act. n° I.056. 87 Act. n° I.059–I.068. 88 Act. n° I.069, I.070, I.071, I.073, VIII.A.1.020. 89 Act. n° I.072. 90 Act. n° I.128. 91 Act. n° I.127 f. 92 Act. n° I.137–I.144. 93 Act. n° I.149–I.155. 94 Act. n° I.162 bzw. I.182.

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einvernehmliche Regelung zu führen und die ZSM darüber informiert.95 Die ZSM hat in der Folge nicht verlangt, dass mit ihr eine einvernehmliche Regelung zu schliessen sei. 35. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Gespräche über eine einvernehmliche Regelung keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der VZ Stooss an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung mehr vorlagen (siehe zur Beteiligung der VZ Stooss insbesondere Rz 95), hat das Sekretariat auch darauf verzichtet, mit der VZ Stooss Gespräche über eine einvernehmliche Regelung zu führen und die VZ Stooss darüber informiert.96 Die VZ Stooss hat in der Folge nicht verlangt, dass mit ihr eine einvernehmliche Regelung zu schliessen sei. A.3.6 Akteneinsicht 36. Im Rahmen der Gespräche über den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung bat das Sekretariat die Verfahrensparteien, ihm mitzuteilen, ob die Verfahrensparteien zur Verfahrensverkürzung und Kostenvermeidung auf die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts verzichten. Diese Verfahrensparteien erklärten – teilweise unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sich das Sekretariat entsprechend der einvernehmlichen Regelung verhält –, auf ihr Akteneinsichtsrecht zu verzichten.97 Der VZ Stooss und der ZSM gab das Sekretariat auch die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.98 Von dieser Möglichkeit machten die beiden Verfahrensparteien in der Folge keinen Gebrauch. A.3.7 Versand des Antrags und Stellungnahmen der Parteien 37. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien seinen Antrag zur Stellungnahme zu. Die SBB wurde über den Versand des Antrags an die Verfahrensparteien informiert, ohne dass ihr der Antrag zugestellt wurde. Zum Antrag nahmen die VSV, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil sowie die VZ Lenzburg Stellung.99 Drei weitere Unternehmen verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.100 Die übrigen Verfahrensparteien reichten keine Stellungnahmen ein. 38. In den eingereichten Stellungnahmen gingen die Unternehmen sowie die VSV im Wesentlichen auf die Sanktionierung bzw. die Kostentragungspflicht ein. Sie stellen hingegen weder den vom Sekretariat festgestellten Sachverhalt noch den Kartellrechtsverstoss gemäss Antrag in Frage. Vertieft wird auf diese Stellungnahmen an entsprechender Stelle in dieser Verfügung eingegangen (siehe unten Rz 184 ff. und Rz 261). Bereits hier sei vorab auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach das rechtliche Gehör zwar verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass in der Verfügung eine Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens erforderlich wären. Vielmehr kann sich die Verfügung gleichwohl – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränken.101 39. Weiter ist zu betonen, dass die Parteien gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu

95 Vgl. Act. n° I.086. 96 Vgl. Act. n° I.086. 97 Act. n° I.181; VIII.A.2.013; VIII.B.2.020; VIII.C.2.006; VIII.D.2.007 f.; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.H.2.005; VIII.I.2.012. 98 I.166 f. 99 Act. n° VI.019; VI.020; VI.022; VI.030; VI.033; VIII.C.007; VIII.D.2.009. 100 Act. n° VI.015; VI.023; VI.031. 101 Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E. 3.1 m.w.H.

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Fragen der Rechtsanwendung haben.102 Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in Bezug auf kartellrechtliche Untersuchungen bestätigt.103 B Sachverhalt B.1 Übersicht 40. Die nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst werden in den Vorbemerkungen die Grundlagen der Beweisführung dargelegt (siehe Rz 41 ff.). Anschliessend wird die Verzinkungsbranche in der Schweiz beschrieben, insbesondere die dort tätigen Unternehmen sowie deren Marktanteile (siehe Rz 44 ff.). Sodann wird – und hier liegt der Schwerpunkt der Ausführungen zum Sachverhalt – der kartellrechtlich relevante Sachverhalt im Einzelnen erörtert (siehe Rz 62 ff.). B.2 Vorbemerkungen zum Beweis 41. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)104 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP105). 42. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen.106 Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.107 Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung keine überspannten Anforderungen an das Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung regelmässig aus.108 43. Diesen Grundsätzen wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt Rechnung getragen.

102 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler, 2008, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530. 103 Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket AG/WEKO. 104 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 105 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 106 Vgl. auch etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). 107 Vgl. z. B. BGE 124 IV 86, E. 2a. 108 BGE 139 I 72, 91 E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

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B.3 Feuerverzinkungsbranche in der Schweiz 44. Im Folgenden werden die Struktur und Verhältnisse in der Feuerverzinkungsbranche (hauptsächlich) in der Deutschschweiz sowie im Wallis dargelegt. B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor Korrosion 45. Witterungseinflüsse und Luftverunreinigungen lassen Stahl korrodieren. Solche Korrosionsschäden können mittels verschiedenen Schutzsystemen reduziert werden. Im Allgemeinen wird zwischen folgenden Korrosionsschutzsystemen unterschieden: 1. Verzinken, 2. (Farb-) Beschichten und 3. Duplex-Systeme. Durch Verzinken werden Bauteile aus Stahl (z.B. Stahlträger oder Geländer, sowie Kleinteile wie Schrauben, Gewinde etc.) mit einem metallischen Überzug aus Zink überzogen, wobei wiederum zwischen den folgenden zwei Verzinkungsverfahren unterschieden werden kann: Dem Feuerverzinken sowie dem galvanischen resp. elektrolytischen Verzinken. Bei der (Farb-)Beschichtung wird eine Lackschicht (Pulver- oder Nasslack) auf die Stahlbauteile aufgetragen. Duplex-Systeme sind eine Kombination einer Verzinkung mit einer oder mehreren nachfolgenden Beschichtungen. 46. Unterschiede zwischen diesen Korrosionsschutzverfahren bestehen vor allem hinsichtlich der Nutzungsdauer des behandelten Stahls sowie des erforderlichen Aufwands und damit der Kosten der Verarbeitung. Das Duplex-Verfahren hat die wohl längste Nutzungsdauer. Dessen Nutzungsdauer liegt bei etwa 60 Jahren im Freien, während die von feuerverzinkten Stahlteilen zwischen 40 und 50 Jahren liegt109. Eine reine Farbbeschichtung hält im Freien noch weniger lang. Der Aufwand für eine Verarbeitung gemäss Duplex-Verfahren ist aufwendiger und teurer als eine reine Verzinkung. Gemäss Angaben der Verfahrensparteien ist die Feuerverzinkung im Vergleich zu anderen Korrosionsschutzverfahren und bezogen auf die resultierende Nutzungsdauer ein eher preiswertes Verfahren.110 Da die Verfahrensparteien hauptsächlich Anlagen zur Feuerverzinkung betreiben (siehe unten Rz 49), wird nachfolgend dieses Korrosionsschutzverfahren näher beschrieben. 47. Das Feuerverzinken ist ein mehrstufiges Schmelz-Tauchverfahren und kann nur bei Stahl angewendet werden. Es gewährleistet aufgrund der grossen Schichtdicken des Zinküberzugs langandauernden und widerstandsfähigen Korrosionsschutz. Das meist verbreitete Feuerverzinkungsverfahren im Baubereich ist das Stückverzinken gemäss EN ISO 1461, bei dem Stahlteile einmalig mit einer Zinkschicht der Dicke 50-150 µm überzogen werden111. Auf der folgenden Abbildung sind die Bearbeitungsschritte der Feuerverzinkung von Einzelstücken abgebildet:

109 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz. 110 Act. n° VIII.F.2.012, S. 3. 111 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz, Seite 4.

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Abbildung 1: Bearbeitungsschritte Feuerverzinkung112 48. Im Einzelnen läuft der Feuerverzinkungsprozess Folgendermassen ab: Zu Beginn der Verzinkung werden im Entfettungsbad Fette und Öle in einem sauren oder basischen Entfettungsbad von der Stahloberfläche gelöst. Anschliessend werden die Verzinkungsgüter in einem Spülbad von den Entfettungsmitteln gereinigt. Um Rost und Zunder von der Oberfläche zu entfernen und eine reine Stahloberfläche zu erhalten, werden die Werkstücke in Beizbädern mit verdünnter Mineralsäure (z.B. Salzsäure) behandelt. Nach dem Beizbad werden die Stahlteile von den Beizmitteln gereinigt. Im Flussmittelbad erhält die Oberfläche in einem nächsten Schritt einen dünnen Salz-Film, welcher später beim Eintauchen ins Zinkbad die metallurgische Reaktion zwischen Stahloberfläche und Zinkschmelze unterstützt. Nach der Flussmittelbehandlung werden die Werkstücke mittels Wärme, oftmals in einem Ofen, getrocknet. Danach werden die vorbereiteten Verzinkungsgüter in eine flüssige Zinkschmelze von ca. 450° Celsius getaucht. Während des Verzinkungsvorgangs bildet sich als Folge einer wechselseitigen Diffusion von flüssigem Zink und Stahl auf der Oberfläche des Werkstücks ein Überzug verschiedenartig zusammengesetzter Eisen-Zink-Legierungsschichten. Beim Herausziehen aus dem Bad werden diese mit einer glänzenden Reinzinkschicht überzogen. Die verzinkten Stahlteile werden danach an der Luft abgekühlt. B.3.2 Tätigkeit der Verfahrensparteien (exkl. VSV) 49. Die von der Untersuchung betroffenen Verzinkereien sind bzw. waren alle schwerpunktmässig im Bereich der Feuerverzinkung tätig und betreiben bzw. betrieben entsprechende Feuerverzinkungsanlagen und Transportflotten zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung. Es handelt sich um Lohnverzinkereien, d. h. sie feuerverzinken Stahlteile im Auftrag ihrer Kunden, produzieren selbst aber weder Stahlteile, noch treiben sie Handel mit feuerverzinkter Ware. Daneben sind bzw. waren einzelne Verzinkungsgesellschaften auch im Bereich galvanischer resp. elektrolytischer Verzinkung tätig. Nur einzelne grössere Verzinkereien bieten zudem Korrosionsschutz durch Farbbeschichtung sowie Duplex-Systeme an. Andere dritte Schweizer Verzinkereien bieten galvanische resp. elektrolytische Verzinkung an und sind nicht im Bereich der Feuerverzinkung tätig. Auch verfügen einzelne Stahlproduzenten und Metallveredler über eigene Zinkbäder und verzinken ihr produziertes Material betriebsintern. 50. Im Hinblick darauf, in welchen Dimensionen Stahlteile von den Verzinkereien jeweils selbst feuerverzinkt werden können, bestehen zwischen den Verfahrensparteien Unterschiede. So verfügen die von der Untersuchung betroffenen Verzinkereien über unterschiedlich grosse Anlagen (unterschiedliche Zinkbadmasse, unterschiedliche Tragkraft der Anlagen) sowie über unterschiedliche Transportmöglichkeiten. Die Transportmöglichkeiten orientieren sich dabei an den Ausmassen und der Tragkraft der jeweiligen Anlagen. Die Galvaswiss verfügt z. B. über ein Zinkbad mit den Ausmassen 16 Meter/2.10 Meter/3.40 Meter

112 <www.bachofer.de/zink/feuerverzinken/stueckverzinkung/stueckverzinkung_verfahren.html>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017.

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(Länge/Breite/Tiefe), eine sonstige Anlagenausstattung (Kran etc.) sowie Transportmöglichkeiten, welche es erlauben, Einzelteile mit einer Länge von bis zu 25 Meter zu verzinken und zu transportieren. Demgegenüber hat z. B. die VZ Unterlunkhofen ein Verzinkungsbad mit den Ausmassen 7 Meter/1.5 Meter/2.5 Meter (Länge/Breite/Höhe), eine sonstige Anlagenausstattung (Kran etc.) sowie Transportmöglichkeiten, welche die Verzinkung und den Transport von Einzelteilen mit einer Länge von höchstens 13 Meter ermöglichen. 51. Die unterschiedlichen Anlagengrössen und Transportkapazitäten der Verzinkereien führen grundsätzlich nicht dazu, dass in der Praxis kleine Verzinkereien ausschliesslich die Feuerverzinkung von Kleinteilen und grosse Verzinkereien ausschliesslich die Feuerverzinkung von Grossteilen anbieten. Denn zwischen den Feuerverzinkereien bestehen häufig «Fremdarbeiten»-Vereinbarungen betreffend die Weitergabe von solchen Stahlteilen an eine jeweils andere Verzinkerei, welche von der weitergebenden Verzinkerei aufgrund der Ausmasse der eigenen Anlage nicht ausgeführt werden können (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu gross ist) bzw. sollen (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu klein ist). Erfolgt in diesem Rahmen die Weitergabe von zu verzinkendem Material, so stellt gleichwohl die ursprünglich beauftragte Verzinkerei dem Kunden Rechnung im eigenen Namen und zahlt die ausführende Verzinkerei zum im Innenverhältnis vereinbarten Preis aus. Zwischen den Verzinkereien bestehen also Subunternehmerverhältnisse.113 52. Eine Ausnahme hiervon besteht ein Stück weit in Bezug auf die Galvaswiss. Dieses Unternehmen feuerverzinkt und transportiert als einzige Feuerverzinkerei in der Schweiz Stahlteile mit einer Länge von über 13 Metern und/oder einem Stückgewicht von über 10 Tonnen mittels einer Einzeltauchung. Zudem verfügt sie als einzige der Verfahrensparteien über einen direkten Bahnanschluss. Diese Umstände führen dazu, dass Aufträge betreffend Stahlteile, welche wegen ihrer Ausmasse ausschliesslich bei der Galvaswiss verzinkt werden können, in der Regel vom Kunden direkt an die Galvaswiss oder aber an Verzinkereien im Ausland vergeben werden.114 53. Neben der eigentlichen Feuerverzinkungsleistung bieten die Feuerverzinkereien (ausser der VZ Lenzburg) auch den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials mit eigenen Fahrzeugen an. Dieser Tätigkeitsbereich beinhaltet, dass die Transportfahrzeuge der Verzinkereien während einer Arbeitswoche bestimmte fixe Rundtouren (hauptsächlich) in der Schweiz bedienen, auf denen die Kundinnen und Kunden der Feuerverzinkereien zu verzinkendes Material aufgeben und verzinktes Material abholen können. Zum anderen bieten diese Feuerverzinkereien für bestimmte Objektgeschäfte oder sonstige Sonderfälle auch einen separaten Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials an. Soweit Feuerverzinkereien keine fixen Touren abfahren, aber gleichwohl über Transportfahrzeuge verfügen, wird der Transport stets individuell vereinbart und entsprechend durchgeführt. B.3.3 Kunden der Feuerverzinkereien 54. Feuerverzinkung wird insbesondere in den Bereichen Bau (bspw. für Balkon- und Treppengeländer, Stahlbau für Hallen, Befestigungstechnik, tragende Bauteile oder Aussentreppen) und Industrie (bspw. im Apparatebau, Halterungen, Strom- oder Seilmasten) eingesetzt. Zu den Kunden der am Verfahren beteiligten Unternehmen gehören Stahlbaufirmen, Industriefirmen im Apparatebau, Konstruktionsschlosser, Schlossereien sowie Private. B.3.4 Geografisches Tätigkeitsgebiet der Verfahrensparteien (exkl. VSV) 55. Ausser der ZSM haben die Verfahrensparteien ihren Sitz alle in der Deutschschweiz. Zur Illustration zeigt die nachfolgende Abbildung den Standort aller (Lohn-)Feuerverzinkereien

113 Vgl. etwa die Ausführungen der VZ Lenzburg in Act. n° VIII.C.2.005, S. 2 f. 114 Vgl. Act. n° VIII.B.2.016–VIII.B.2.019.

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in der Schweiz, welche nach 2004 eine Feuerverzinkungsanlage betrieben. Es wird zwischen Untersuchungsadressaten (rot) und Dritten (grün) unterschieden.

Abbildung 2: Standorte Schweizer Feuerverzinkereien nach 2004 56. Wie erläutert, stellten die ZSM sowie die VZ Stooss ihren Betrieb 2013 bzw. Ende 2015 insgesamt ein. Die Epos legte ihre Feuerverzinkungsanlage bereits im Jahr 2008 still, bot jedoch auch danach noch im eigenen Namen Feuerverzinkungsleistungen an, welche sie bei ihrer Schwestergesellschaft, der Galvaswiss, durchführen liess (siehe oben Rz 3). Auch die First Industries SA legte im Jahr 2008 ihre Feuerverzinkungsanlage still; seitdem werden auch ihre Feuerverzinkungsaufträge durch die Galvaswiss – und zwar in deren Werk in Aarberg – durchgeführt.115 57. Das Tätigkeitsgebiet der Feuerverzinkereien ist insbesondere davon beeinflusst, dass für die Feuerverzinkungstätigkeit – wie in der Baubranche allgemein116 – ein gewisser Distanzschutz besteht.117 Zwar ist es für einen Auftraggeber grundsätzlich unerheblich, wo seine Stahlteile verzinkt werden, solange die Feuerverzinkung in der gewünschten Qualität zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Je grösser jedoch die Entfernungen zwischen dem Herstellungsort der Stahlteile, der Feuerverzinkungsanlage sowie dem Auslieferungsort der verzinkten Stahlteile ist, desto bedeutsamer werden der Transport- und der Koordinierungsaufwand sowie die hieraus resultierenden Kosten.118 Die zunehmende Distanz einer Unternehmung zum Herstellungsort der Stahlteile sowie dem Auslieferungsort führt also zu steigenden Selbstkosten der Verzinkereien und sinkender Rentabilität eines Auftrags bzw. zur Benachteiligung gegenüber solchen Unternehmen, welche in der Nähe des Abholortes und des Auslieferungsortes eine

115 <www.firstindustries.ch/de/FI-geschichte>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 116 RPW 2013/4, 524 Rz 835, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 117 Siehe etwa Act. n° III.005, Rz 297 ff.; VIII.A.2.004, Rz 84; VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 118 Siehe etwa die Zeugenaussage von in Act. n° III.005, Rz 297 ff.

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Feuerverzinkungsanlage betreiben.119 Hinzu kommt die generelle Tendenz von Auftraggebern, ihnen bekannte, demnach in der Nähe ansässige Unternehmen zu favorisieren. Dies auch deshalb, da bei grosser Nähe die kurzfristige Annahme von Feuerverzinkungsaufträgen und eine pünktliche Lieferung auf die Baustelle besser ermöglicht werden kann. Aufgrund der Bedeutung des Distanzschutzes sind für das Tätigkeitsgebiet auch die geografischen Gegebenheiten relevant. Denn geografische Hindernisse erhöhen die Distanz zwischen dem Standort einer Feuerverzinkerei und dem Herstellungs- und Auslieferungsort und damit die Transport- und Koordinierungskosten. Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass vor allem das Tessin und ein Stück weit auch das Wallis durch natürliche Hindernisse vom Gebiet der Verfahrensparteien getrennt sind. 58. Diejenigen Verfahrensparteien (exkl. VSV und ZSM), deren Feuerverzinkungsanlagen in der Deutschschweiz liegen, boten und bieten dementsprechend Feuerverzinkungs- und entsprechende Transportleistungen in der gesamten Deutschschweiz (insbesondere die Galvaswiss sowie die SDL und die Zinctec) bzw. primär in bestimmten Teilen der Deutschschweiz (so z. B. die VZ Wattenwil hauptsächlich im Kt. BE120, die VZ Oberuzwil hauptsächlich in der Ostschweiz121) an. Die ZSM war aufgrund ihrer Lage primär im Wallis tätig; ausserhalb dieses Gebiets war sie einzig betreffend vereinzelte Grossaufträge der Schweizerischen Bundesbahnen SBB und eines anderen Unternehmens aktiv.122 Das Wallis wurde und wird zudem von der Galvaswiss sowie der SDL bedient.123 In der Romandie, wo auch die Givel S.A. sowie die Zinguerie de Renes/First Industries SA eine Feuerverzinkungsanlage betrieben bzw. betreiben, waren und sind von den Verfahrensparteien hauptsächlich die Galvaswiss sowie die SDL und die Zinctec aktiv.124 Im Tessin, wo die Metallizzazione SA im Bereich Feuerverzinkung tätig war und ist, bot und bietet von den Verfahrensparteien einzig die Galvaswiss Feuerverzinkung sowie entsprechende Transportleistungen an.125 Insbesondere die Galvaswiss, die SDL und die Zinctec sowie die VZ Oberuzwil sind auch in Deutschland tätig.126 B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volumens des feuerverzinkten Stahls und gemeinsamer Anteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) daran 59. Der Grossteil des in der Schweiz zu verzinkenden Stahls wird durch Lohnfeuerverzinkereien verzinkt. Nur ein geringer Anteil der Stahlteile wird betriebsintern durch Stahlproduzenten resp. Metallveredler direkt feuerverzinkt. Nach Schätzungen der VSV und von weiteren Verfahrensparteien gaben Deutschschweizer Kundinnen und Kunden zuletzt jährlich rund 100‘000–120‘000 Tonnen Stahl pro Jahr zur Feuerverzinkung, womit insgesamt ca. CHF 90– 120 Mio. Umsatz pro Jahr erzielt wurden.127 60. Es ist anzunehmen, dass die Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in den letzten Jahrzehnten tendenziell abgenommen hat, was zu Überkapazitäten führte.128 Dies zeigt

119 Vgl. Act. n° VIII.A.2.010, Rz 440 ff.; VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 120 Act. n° VIII.D.2.004, Rz 100 ff. 121 Act. n° III.001, Rz 167. 122 Act. n° III.004, Rz 120, 300 ff. 123 Act. n° III.004, Rz 120, 305 ff. 124 Act. n° VIII.A.2.010, Rz 118 ff.; VIII.D.2.004, Rz 100 ff.; VIII.E.2.004, S. 13; VIII.F.2.012, S. 2; III.001, Rz 167; VIII.H.2.003, Rz 92 ff.; <www.galvaswiss.ch/de/liefergebiet>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 125 Siehe Nachweise in Fn 124. 126 Act. n° VIII.A.2.010, Rz 121 ff.; <www.vo-oberuzwil.ch/beitrag.php?id=5>; <www.galvaswiss.ch/de/liefergebiet>; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 127 Vgl. Act. n° VIII.F.2.003, Rz 194 ff.; VIII.F.2.012, S. 6; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012. Aus anderen Angaben der VZ Oberuzwil ergibt sich ein Gesamtwert von ca. CHF 200 Mio.; vgl. Act. n° VIII.G.2.010, S. 5. 128 Siehe auch Act. n° VIII.D.2.008.

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sich etwa darin, dass allein seit 2007 fünf Schweizer Verzinkungsanlagen, welche zusammen ca. 15‘000 bis 20‘000 Tonnen verzinken konnten, geschlossen wurden.129 Zwar wurden sodann ab ca. 2010 ausländische Verzinkereien verstärkt in der Schweiz tätig, während es noch in den 2000er Jahren keine nennenswerte Konkurrenz durch ausländische Feuerverzinkereien gegeben hatte.130 Allerdings hat auch der Import von bereits im Ausland hergestellten und dort feuerverzinkten Stahlteilen über die letzten rund 15 Jahre zugenommen.131 Zudem wurden die Produktionsstandorte von Schweizer Kundinnen und Kunden der Feuerverzinkereien teilweise ins Ausland verlegt, weshalb diese Kundinnen und Kunden als Abnehmer der Verfahrensparteien ausfielen.132 61. Aus den Angaben der VSV sowie von anderen Verfahrensparteien ergibt sich, dass jedenfalls vor der Verstärkung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2010 etwa 90–95 % der konkreten Nachfrage von Kundinnen und Kunden aus der Deutschschweiz und dem Wallis nach Feuerverzinkung von den Verfahrensparteien (exkl. VSV) bedient wurde.133 Mit der Stärkung der ausländischen Konkurrenz dürfte dieser gemeinsame Anteil am Feuerverzinkungsgeschäft zuletzt gesunken sein.134 Da die Givel S.A. (Kt. VD) und die Metallizzazione SA (Kt. TI) von den Verfahrensparteien in keinem Fall als Konkurrentinnen bezeichnet wurden,135 ist hingegen nicht anzunehmen, dass in der Deutschschweiz neben den Verfahrensparteien weitere Schweizer Feuerverzinkereien tätig waren. Von den «externen» Schweizer Feuerverzinkereien wurde einzig die Zinguerie de Renens/First Industries SA mit Sitz in Crissiers (Kt. VD) als Konkurrentin der ZSM im Wallis benannt.136

129 Es handelt sich um die Verzinkungsanlagen der Verzinkerei AG Emmenbrücke, der Epos, der Zinguerie de Renens SA/First Industries SA, der ZSM sowie der VZ Stooss. Siehe dazu insbesondere Act. n° VIII.B.2.007, S. 12. 130 Vgl. etwa die Protokolle der Marketing-Kommissionssitzungen vom 16.9.2005, 6.9.2011 und 14.3.2013 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 15, 23, 26. So heisst es im Protokoll vom 16.9.2005: «Wir machen die Preise. […] Zudem sind wir derzeit noch geschützt vor dem Ausland.». Siehe z. B. auch Act. n° VIII.I.2.011, S. 7, 57. 131 Siehe etwa Act. n° VIII.B.2.007, S. 86, 91; VIII.G.2.010, S. 4; Act. n° VIII.I.2.011, S. 7, 57. 132 Act. n° VIII.G.2.010, S. 4. 133 Act. n° VIII.I.2.001, Rz 2 f.; VIII.B.2.006, Rz 91 ff.; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012. 134 Die Angabe der VZ Oberuzwil, wonach heute rund 50 % der Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung von «verschiedenen ausländischen Verzinkereien» bedient werde (Act. n° VIII.G.2.010, S. 5), ist indes nicht zutreffend. So hat ein Grossteil der Verfahrensparteien ausländischen Feuerverzinkereien gar nicht als Konkurrentinnen bezeichnet; vgl. Act. n° III.003; III.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; VIII.F.2.012, S. 5. Einzig die Galvaswiss sowie die SDL und die Zinctec bezeichneten zwei ausländische Gross-Feuerverzinkereien als Konkurrentinnen; es handelt sich um die deutsche Wiegel-Gruppe mit zahlreichen Feuerverzinkungsanlangen in Deutschland, Österreich, der Slowakei und Tschechien sowie die österreichische Collini-Gruppe mit drei Feuerverzinkungsanlagen in Österreich; vgl. auch Act. n° VIII.A.2.010, Rz 477. Die VZ Oberuzwil nennt namentlich einzig die Collini-Gruppe. Die Collini-Gruppe ist wegen ihrer vergleichsweisen kleinen Verzinkungsanlagen östlich des Rheintals indes ausschliesslich in der Ostschweiz tätig; vgl. die Angaben der VZ Wettingen in Act. n° VIII.F.2.012, S. 5. Zudem ist generell anzunehmen, dass ausländische Feuerverzinkereien wegen des Distanzschutzes (siehe vorne Rz 57) nur für Grossaufträge betreffend Mengen ab 10–20 Tonnen oder grosse Teile die Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung bedienen; so ausdrücklich die Galvaswiss vgl. z. B. Act. n° VIII.B.2.016, S. 3; 16, 18 f.. Dies ergibt sich daneben z. B. auch aus Act. n° VIII.B.2.006, Rz 633, VIII.D.2.004, Rz 235 sowie im Umkehrschluss aus dem Protokoll der Marketing-Kommissionssitzungen vom 6.9.2011 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 11, wo es heisst: «Es sind auch viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland vorhanden, bei denen wir nicht der ausländischen Konkurrenz ausgesetzt sind.» 135 Vgl. Nachweis in Fn 136. 136 Act. n° III.003; III.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; VIII.F.2.012, S. 5.

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B.4 Der kartellrechtlich relevante Sachverhalt: Die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien im Rahmen der VSV und der SFF B.4.1 Übersicht 62. Die Darstellung des kartellrechtlich relevanten Sachverhalts gliedert sich wie folgt. Nachdem zunächst ein kurzer Überblick über die vorliegenden Beweismittel gegeben wird (Rz 63), wird zunächst skizziert, in welchem institutionellen Rahmen die Verfahrensparteien zusammengearbeitet haben (Rz 64 f.). Anschliessend werden die konkreten gemeinsamen Festlegungen der beteiligten Gesellschaften und deren Umsetzung (Rz 66 ff., 70 ff., 75 ff., 79 ff., 83 ff., 89 ff.) sowie die Zwecksetzung der Zusammenarbeit (siehe Rz 88) beschrieben. Anschliessend wird – soweit notwendig – auf Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Verfahrensparteien (Rz 92 ff.) eingegangen. B.4.2 Beweismittel 63. Der folgenden Sachverhaltsdarstellung liegen die Selbstanzeigen der Galvaswiss/Epos/F. Dietsche Holding AG,137 der SDL/Zinctec/SDL Beteiligungs AG,138 der VZ Lenzburg,139 der VZ Oberuzwil,140 der VZ Unterlunkhofen,141 der VZ Wattenwil/Gewa Holding Wattenwil AG,142 VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG,143 der VZ Wollerau/HLC Holding AG144 sowie der VSV, 145 die von diesen Gesellschaften eingereichten Dokumente (insbesondere Sitzungsprotokolle und -Mitschriften sowie E-Mails), die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Dokumente146 sowie die durch Partei- und Zeugeneinvernahmen erlangten Informationen147 zugrunde. B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattformen» für die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien 64. Sowohl der Verband VSV als auch die Fachstelle SFF veranstalteten jedenfalls in der Zeit zwischen 2002 und Ende 2015 regelmässig Sitzungen. So fanden im Rahmen der VSV regelmässig Sitzungen der Marketingkommission der VSV (nachfolgend MK-Sitzungen; i. d. R. zwei Mal jährlich), der Technischen Kommission der VSV (nachfolgend TK-Sitzungen; i. d. R. zwei Mal jährlich) und des Vorstands der VSV (rund drei Mal jährlich) sowie Generalversammlungen (i. d. R. ein Mal jährlich) statt. Auch die SFF veranstaltete etwa zwei Mal jährlich Sitzungen. Diese wurden von der SFF und den Trägergesellschaften teilweise als «Preissitzungen», teilweise als «ERFA-Sitzungen» und zum Teil auch als «SFF-Sitzungen» bezeichnet. 65. Insbesondere an den MK-Sitzungen der VSV sowie den ERFA/Preissitzungen der SFF hatten Vertreterinnen und Vertreter aller Selbstanzeigerinnen (siehe oben Rz 63), d. h. insbesondere auch der Galvaswiss, welche seit Ende der 1990er Jahre nicht mehr Mitglied der VSV war (siehe oben Rz 17), sowie der ZSM Anwesenheitsrechte. Im Rahmen der genannten VSV-

137 Act. n° VIII.B.2.001–VIII.B.2.020. 138 Act. n° VIII.A.2.001–VIII.A.2.013. 139 Act. n° VIII.C.2.001–VIII.C.2.006. 140 Act. n° VIII.G.2.001–VIII.G.2.013. 141 Act. n° VIII.H.2.001–VIII.H.2.005. 142 Act. n° VIII.D.2.001–VIII.D.2.009. 143 Act. n° VIII.F.2.001–VIII.F.2.013. 144 Act. n° VIII.E.2.001–VIII.E.2.006. 145 Act. n° VIII.I.2.001–VIII.I.2.012. 146 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 147 Act. n° III.001–III.006.

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Teuerungszuschlag = (𝑍𝑖𝑛𝑘𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 − 𝐵𝑎𝑠𝑖𝑠𝑧𝑖𝑛𝑘𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠) ∗ 𝑍𝑖𝑛𝑘𝑎𝑛𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒 𝐷𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑍𝑖𝑛𝑘 ∗ 100

Dabei wurden für die Variablen «Basiszinkpreis», «Zinkannahme» und «Durchschnittspreis Zink» bis zum 1. April 2008 folgende Zahlen und Einheiten eingesetzt: Teuerungszuschlag = (𝐿𝑀𝐸 𝑇𝑎𝑔𝑒𝑠𝑠𝑐ℎ𝑙𝑢𝑠𝑠𝑘𝑢𝑟𝑠 − 𝐶𝐻𝐹 1.4 𝑘𝑔 ) ∗ 8 % 𝐶𝐻𝐹 1 𝑘𝑔 ∗ 100

Seit dem 1. November 2000 berechneten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss anhand dieser Formel halbjährlich einen Zuschlag, welchen sie ihren Kundinnen und Kunden einheitlich in Rechnung stellen sollten. 71. Ab 2004 beschlossen die damaligen VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss, dass über den Teuerungszuschlag auch Kosten für Rohstoffe wie Draht, Gas, Erdöl sowie Verbrauchsmaterialien, welche für die Verzinkung benötigt werden, einheitlich auf die Kunden übergewälzt werden sollten. Es wurde daher beschlossen, den gemäss Formel errechneten Teuerungszuschlag um einen fixen Bestandteil zu erhöhen (im Jahr 2015 betrug dieser zusätzliche Bestandteil des Zuschlags 4.6 %).148 Nach dieser Erweiterung bezeichneten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss den Zuschlag als Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag. Ab 1. April 2008 wurde zudem in der obenstehenden Formel die Variable «Durchschnittspreis Zink» verringert auf 0.9 CHF/kg, was ebenfalls zu einem höheren Zuschlag führte. Später wurden den vorgenannten Elementen (errechnete Teuerung gemäss Formel plus Rohstoffzuschlag) weitere fixe Bestandteile, und zwar für «SFF Marketing» (+0.3 %) und für den «CO2-Ausstoss» (+0.2 %), hinzugefügt. 72. Zwischen 2000 und 2015 bewegte sich der in der Regel halbjährlich angepasste Zuschlag zwischen mindestens 4.5 % (6/2001) und höchstens 32 % (4/2007). In den Jahren 2010 bis 2015 lag er stets zwischen 10.5 % und 15 %. Die aktuelle Höhe des Zuschlags wurde nicht nur jeweils an VSV-Sitzungen (MK- und TK-Sitzungen, Vorstandssitzungen und Generalversammlungen) besprochen und beschlossen, sondern zuletzt auch über die Homepage der VSV sowie mittels der MK-Sitzungsprotokolle, welche nach den MK-Sitzungen von der VSV stets an die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie – bis Mitte 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.) – an die Galvaswiss versendet wurden, kommuniziert. Zur Illustration ist nachfolgend ein Auszug aus dem MK-Sitzungsprotokoll vom 17. September 2015 abgebildet:

148 Siehe das Protokoll der MK-Sitzung vom 11. September 2008 z. B. in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 32.

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Abbildung 4: Auszug MK-Sitzungsprotokoll (17. September 2015) 73. Der Umstand, dass in diesem Auszug sowie in einigen anderen Protokollen der Rohstoffund Zinkteuerungszuschlag als «unverbindliche Empfehlung» bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag – genauso wie auch der Transportmehrkostenzuschlag – den Kunden einheitlich von allen Feuerverzinkereien in Rechnung gestellt werden sollte.149 Dies ergibt sich im Übrigen zwingend aus der allgemeinen Zwecksetzung der Zusammenarbeit (siehe dazu unten Rz 88). 74. Alle VSV-Mitgliedsgesellschaften stellten dementsprechend in der Zeit ihrer VSV- Mitgliedschaft ihren Kundinnen und Kunden den Zuschlag gemäss geltender Berechnung regelmässig einheitlich in Rechnung. Die Galvaswiss tat dies bis ca. 2010. Von ca. 2010 bis zum Ende der Zusammenarbeit der Galvaswiss mit den VSV-Mitgliedsgesellschaften im Jahr 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.) stellte sie in Kenntnis des VSV-Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlags ihren Kundinnen und Kunden einen Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag in Rechnung, welche stets ca. 1–2% über dem Zuschlag der VSV-Feuerverzinkereien lag. Ihre halbjährlichen Anpassungen folgten bis Mitte 2014 den Anpassungen der VSV-Mitglieder. B.4.6 Gemeinsame Festlegung von «Sockelpreislisten» und deren Umsetzung 75. Der durch die Überkapazitäten bedingte Zerfall der Grundpreise vor allem in der Deutschschweiz Ende der 1990er Jahre/Anfang der 2000er Jahre konnte nicht durch die sogenannten «VSV-Tarife» aufgehalten werden. Diese Tarife stammten aus der Zeit vor 2000 und enthielten für bestimmte Materialgruppen und -Formen sowie Gewichtsklassen festgeschriebene Preise für die Feuerverzinkung, welche von den Verzinkereien vor 2000 auch angewendet worden waren. Bestärkt wurde der Preiszerfall Anfang der 2000er Jahre zudem dadurch, dass die deutsche Wiegel-Gruppe Deutschschweizer Feuerverzinkungsanlagen kaufte,

149 Vgl. die Selbstanzeigen der Verfahrensparteien sowie z. B. Notizen des Vertreters der zur MK-Sitzung vom 18 September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007, S. 395. Dort heisst es: «Die Zinkteuerung konsequent und einheitlich den Kunden weiterbelasten. Der Zuschlag darf nicht verhandelbar sein!»; s.a. Protokolle der MK-Sitzungen vom 1. März 2007 und vom 23. November 2006, Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 35 f.

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angesprochen, jedoch gar nicht mehr als zielführend angesehen, weshalb keine Beschlüsse oder Anpassungen mehr vorgenommen wurden. 78. Die Listen waren von 2005 bis Anfang 2012 stets gleich aufgebaut und gegliedert. In der Zeit zwischen 2005 und 2007 bezeichneten die beteiligten Verfahrensparteien die Listen ausdrücklich als «verbindlich», weshalb sie – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – auch umgesetzt wurden. Nach 2007 verwendeten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss auf den Listen andere Begrifflichkeiten, wonach die Sockelpreislisten «unverbindlich» und einzig als «Empfehlung» zu verstehen gewesen seien. Die Änderung der Begrifflichkeiten änderte jedoch nichts daran, dass die Sockelpreislisten von VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie der Galvaswiss auch nach 2007 wiederholt nach oben angepasst und – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – als «Orientierungspunkte»/«Anhaltspunkte» bei der Preissetzung genutzt wurden.151 U. a. deshalb ist daher davon auszugehen, dass die Listen von ihrer Konzeption her auch nach der Änderungen der Begrifflichkeiten im Jahr 2007 eingehalten werden sollten.152 Dies ergibt sich daneben auch daraus, dass die Nichteinhaltung der Sockelpreislisten wiederholt von Unternehmensvertretern gerügt wurde153 und derartiges nicht erklärlich wäre, wenn die Listen keinerlei Bedeutung gehabt hätten. Im Übrigen folgt auch aus der allgemeinen Zwecksetzung der Zusammenarbeit (siehe dazu unten Rz 88), dass die Sockelpreislisten eingehalten werden sollten. Vor allem ab ca. 2011 wurden die Sockelpreislisten immer stärker unterboten und ab 2012 gar nicht mehr berücksichtigt und modifiziert.154 Es ist daher davon auszugehen, dass die Sockelpreislisten von den beteiligten Unternehmen nur bis Anfang 2012 als verbindlich im oben beschriebenen Sinne angesehen wurden.

151 Dies wird von den Unternehmen selbst so angegeben oder ergibt sich zumindest aus den eingereichten Beweismitteln; siehe Act. n° VIII.A.2.013; VIII.B.2.006, Rz 245 ff.; VIII.B.2.007, S. 99 f.; VIII.B.2.011, S. 21 f. (interne E-Mails von der Galvaswiss aus den Jahren 2012/2013; dort heisst es «grundsätzlich ist auch mind. die Richtpreisliste VSV anzuwenden»; «alle anderen Listen müssen von den Schreibtischen und Servern verschwinden»); VIII.B.2.012, S. 3; VIII.C.2.005, S. 21; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.004, Rz 40; VIII.H.2.005; VIII.I.2.011, S. 6–10; VIII.2.012; III.006, Beilage 3 (handschriftliche Notiz des Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 15.3.2012: «Mindestpreise sollten eingehalten werden!»); Vorbereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für die Preissitzung vom 15.9.2015 in Beweismittel C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.001, S. 44 ff. («Preisgeschichte…Von: alle vollumfänglich einverstanden….zu Richtpreise, Empfehlungen, unverbindlich etc. (gleiches gemeint, aber anders geschrieben)»). 152 Siehe z. B. Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382. Siehe auch Act. n° VIII.B.2.011, Beilage 17 («Die Sockelpreisliste soll dazu dienen, dass in der Branche kein ruinöser Preiskampf stattfindet.») und Act. n° VIII.I.2.011, S. 6–10. 153 Siehe z. B. handschriftliche Notizen des Vertreters der betreffend ERFA- /Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 319, 331, 378, 384; Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382. Interne E-Mail der Galvaswiss betreffend Rüge der VZ Wollerau einer Unterbietung der Sockelpreisliste aus dem Jahr 2011 in Act. n° VIII.B.2.007, S. 99. Siehe auch handschriftliche Notizen des Vertreters der VZ Wettingen betreffend MK-Sitzung vom 15. März 2012 in Act. n° III.006, Beilage 2. 154 Siehe insbesondere Act. n° VIII.I.2.011, S. 6–10.

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B.4.7 Gemeinsame Grundpreiserhöhungen 79. Im Rahmen der VSV- und SFF-Sitzungen beschlossen die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss wiederholt gemeinsame Grundpreiserhöhungen um einen gewissen Prozentsatz zu einem bestimmten Stichtag. Diese Grundpreiserhöhungen betrafen – anders als die Sockelpreislisten (siehe oben Rz 75 ff.) – nicht die Preise für das Objektgeschäft, sondern vorab vereinbarte Festpreise ([Jahres-]Preisvereinbarungen) zwischen den Feuerverzinkereien und ihren Kundinnen und Kunden in der Deutschschweiz sowie im Wallis. 80. Solche gemeinsame Grundpreiserhöhungen fanden jedenfalls in den folgenden Zeiträumen statt: Ende 2006/Anfang 2007 («Grundpreisanpassung von ca. 6 % auf den 1. März 2007»),155 Frühjahr 2008 («Grundpreisanpassung von ca. 4 % auf den 1. Juli 2008»)156 sowie Ende 2011/Frühjahr 2012 («Grundpreisanpassung von ca. 4–6 % auf den 1. März 2012»)157. Zur Illustration eines solchen Beschlusses sei die folgende interne E-Mail der Galvaswiss betreffend eine SFF-Sitzung abgedruckt:

Abbildung 6: Auszug interne E-Mail der Galvaswiss vom 4. November 2011 81. Im Nachgang zu den Beschlüssen erhöhten die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss die Preise – vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – entsprechend, wobei sie dies nicht «systematisch» im Sinne einer «1:1-Erhöhung» aller ihrer Preise in den Preisvereinbarungen um den genannten Prozentsatz zum vereinbarten Stichtag taten.158 82. Daneben teilten sich die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss vor Durchführung ihrer Grundpreiserhöhungen im Rahmen der VSV und der SFF im Untersuchungszeitraum bereits geplante Grundpreiserhöhungen (Prozentsatz und Stichtag) wiederholt mit. Auch gab es im Untersuchungszeitraum wiederholt «Versuche» von gemeinsamen Grundpreiserhöhungen, bei denen sich die VSV-Mitglieder und die Galvaswiss nicht auf eine Erhöhung einigen konnten.

155 Siehe dazu insbesondere die Protokolle der MK-Sitzungen vom 23. November 2006, 1. März 2007 und vom 14. Mai 2007, der VSV-Vorstandssitzung vom 15. März 2007 und der TK-Sitzung vom 22. März 2007 sowie die Informations-E-Mail der VSV vom 13. März 2007 an alle Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 9, 34 und 35; VIII.A.2.005, Beilage 60; VIII.E.2.005, S. 5, 14 f., 35 f., 42, 44, 49 ff.; Act. n° VIII.I.2.012,S 2. 156 Siehe insbesondere VIII.B.2.007, S. 95 (Notizen eines Vertreters der Galvaswiss zur ERFA- /Preissitzung vom 15. April 2008): «Es wurde beschlossen auf 1. Juli die Preise um 4 % zu erhöhen»). 157 Siehe insbesondere die Protokolle der MK-Sitzungen vom 6. September 2011 und vom 15. März 2012 und der VSV-Vorstandssitzung vom 15. März 2012 (Act. n° VIII.C.2.005, Beilage 76; VIII.G.2.007, Beilage 72, VIII.I.2.011, S. 76) sowie die Notizen eines Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 6. September 2011 (Act. n° VIII.F.2.004, Beilage 22; III.006, Rz 377 ff.) und von Vertretern der Galvaswiss und der zur ERFA-/Preissitzung vom 3. November 2011 (Act. n° VIII.B.2.010, Beilage 4; VIII.G.2.007, Beilage 73). 158 Siehe etwa die Nachweise in Fn 157 sowie z. B. Act. n° VIII.B.2.007, S. 51; VIII.B.2.010, S. 6; VIII.G.2.007, Beilage 72; VIII.I.2.011, Antwort zu Punkt 4, S. 10; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012; siehe auch die Rüge einer mangelnden Umsetzung der Grundpreiserhöhung aus dem Jahr 2012 in den handschriftlichen Notizen des Vertreters der betreffend ERFA-/Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 389.

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B.4.8 Sonstige Themen der Zusammenarbeit B.4.8.1 Gebiets- und Kundenschutz 83. Aus den vorliegenden Beweismitteln geht des Weiteren hervor, dass VSV- Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss insbesondere an MK- sowie an ERFA-/Preissitzungen wiederholt den Gebiets- und Kundenschutz thematisierten.159 Dies zeigt bspw. der folgende Auszug aus dem Protokoll der MK-Sitzung vom 24. Mai 2005 («Gentlemanagrement [sic] unter den Verzinkereien (z. B. nicht alle Gebiete anfahren)»):160

Abbildung 7: Auszug aus Protokoll der MK-Sitzung vom 24. Mai 2005 84. Allerdings ist nicht nachweisbar, dass es weniger als fünf Jahre vor der Untersuchungseröffnung, d. h. nach dem 15. Februar 2011, bezüglich des Gebiets- oder Kundenschutzes gemeinsame Festlegungen zwischen den Verfahrensparteien gab oder dass zwischen Verfahrensparteien nach dem 15. Februar 2011 ein solcher Gebiets- oder Kundenschutz tatsächlich gelebt wurde. B.4.8.2 Patronatsmitglieder 85. Die VSV hatte und hat sogenannte Patronatsmitglieder. Hierzu zählen Unternehmen aus der Zuliefererindustrie wie Zinkverkäufer, Hersteller von Feuerverzinkungsbädern oder Drahthersteller. Die Patronatsmitglieder hatten bei der VSV einen geringen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und waren lediglich an VSV-Generalversammlungen anwesend. An diesen Generalversammlungen rief der Präsident der VSV die VSV-Verzinkereien regelmässig dazu auf, die Patronatsmitglieder bei Bestellungen wenn immer möglich zu berücksichtigen. Zur Illustration ist nachfolgend ein Auszug des Protokolls der Generalversammlung vom 8. Mai 2015 abgebildet:

159 Siehe die Protokolle der MK-Sitzungen vom 24. November 2004, vom 24. Mai 2005 und vom 14. Juni 2007; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 34, 39 f. 160 Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 39.

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Abbildung 8: Auszug aus Protokoll der VSV-Generalversammlung vom 25. November 2015 86. Auch an anderen VSV-Sitzungen wurde derartiges thematisiert. Im Protokoll der VSV- Vorstandssitzung vom 25. November 2010 heisst es etwa: «Wir sollten dafür werden, dass künftig die Thommen Chemie [Anmerkung: Patronatsmitglied der VSV] mehr Aufträge erhält als die Solvay [Anmerkung: die Solvay hatte kurz zuvor ihre Patronatsmitgliedschaft von sich aus gekündigt]. Solche Aufrufe sind wir unseren Patronatsmitgliedern schuldig.» 161 87. Es ist allerdings nicht nachgewiesen, dass die Feuerverzinkereien bestimmte Zuliefererunternehmen nicht als Patronatsmitglieder aufgenommen haben oder die Belieferung von Feuerverzinkereien durch bestimmte Zulieferunternehmen tatsächlich gemeinsam behinderten oder derartiges gemeinsam bezweckten. B.4.9 Zwecksetzung der Zusammenarbeit 88. Die vorne beschriebene Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Verfahrensparteien diente gemäss Zeugenaussagen, Selbstanzeigerinnen sowie objektiven Beweismitteln dazu, den (Preis-)Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen zu verringern und den durch die Überkapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln.162 Wie bereits erwähnt, folgt aus dieser Zwecksetzung zwingend, dass die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass die gemeinsam festgelegten Zuschläge und Zuschlagsänderungen, die Sockelpreislisten und Änderungen der Listen sowie die beschlossenen Grundpreiserhöhungen im Grundsatz einzuhalten waren. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass Unternehmensvertreter im Rahmen der VSV- und der SFF-Sitzungen wiederholt die mangelnde Umsetzung der Zuschläge gemäss Beschlüsse sowie die Nichteinhaltung der Sockelpreislisten und der Grundpreiserhöhungen thematisierten bzw. rügten.163 Derartiges wäre nicht zu erwarten, wenn die Zuschläge, die Sockelpreislisten sowie die Grundpreiserhöhungen ohnehin nicht von Bedeutung sein sollten.

161 Siehe Protokolle der VSV-Vorstandssitzung vom 25. November 2010 sowie der TK-Sitzung vom 27. Januar 2011; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 4 und 45. 162 Siehe oben Abbildung 7 sowie z. B. Act. n° III.005, Rz 273 ff.; III.006, Rz 203 ff., 415 ff.; VIII.A.2.013; VIII.B.2.011, Beilage 17 («Die Sockelpreisliste soll dazu dienen, dass in der Branche kein ruinöser Preiskampf stattfindet.»); VIII.C.2.003, Rz 210 ff., 238 ff.; VIII.C.2.005; S. 20; VIII.D.2.001; VIII.D.2.007; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.001, S. 3; VIII.G.2.004, Rz 36 ff.; VIII.G.2.011, VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.I.2.011, S. 6–10; VIII.2.012; Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382; Protokoll der MK-Sitzung vom 10. September 2009, Traktandum 3, in Act. n° VIII.G.2.004, Beilage 34; Jahresbericht der VSV 2006, S. 2, 6 in Act. n° VIII.F.2.004, Beilage 12. 163 Siehe Nachweise in Fn 149, 153, 158.

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B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen zwischen 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung 89. Wie bereits erläutert, haben alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) – solange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der Galvaswiss) Trägerin der SFF waren – im sanktionsrelevanten Zeitraum (1. April 2004 bis 15. Februar 2016) die gemeinsamen Festlegungen zumindest teilweise umgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die jeweils geltenden Zuschläge den Kundinnen und Kunden in der Deutschschweiz sowie im Wallis teilweise in Rechnung gestellt, die Sockelpreislisten bei Objektgeschäften teilweise als «Orientierungspunkte»/«Anhaltspunkte» für die Preissetzung verwendet und einzelne Preisvereinbarungen zwischen Feuerverzinkereien und ihren Kundinnen und Kunden anlässlich der beschlossenen Grundpreiserhöhungen erhöht wurden. 90. In Bezug auf den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellten Endpreis, waren von der Zusammenarbeit der Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss) also alle Preisbestandteile (exkl. Mwst.) betroffen: So wurde der Grundpreis für die Verzinkung an sich durch die Sockelpreislisten und die gemeinsam beschlossenen Grundpreiserhöhungen (mit-)beeinflusst und der Transport- sowie der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag waren ebenfalls Gegenstand von gemeinsamen Festlegungen. 91. Die teilweise Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen bedeutet, dass es zwischen den Verfahrensparteien trotz der Zusammenarbeit immer auch Preisunterbietungen und in der Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kunden gegeben hat. Diese Entwicklung verstärkte sich umso mehr, je grösser die Überkapazitäten in der Deutschschweiz (siehe oben Rz 60) und je stärker die ausländische Konkurrenz ab ca. 2010 wurde(n) (siehe oben Rz 61). Wie erwähnt, stellten sich sodann ab ca. 2011/2012 die Sockelpreislisten als nicht mehr zielführend heraus, weshalb diese immer häufiger und stärker unterboten und ab Mai 2012 ganz abgeschafft wurden (siehe oben Rz 77 f.). Ab Anfang 2012 bis zur Untersuchungseröffnung beschränkte sich die Zusammenarbeit der Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss) damit noch auf die beiden Zuschläge. B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Verfahrensparteien und sonstiger Feuerverzinkereien 92. Ausser der VZ Stooss (siehe dazu auch unten Rz 95), welche schon vor 2000 aus der VSV ausgetreten war, waren alle Verfahrensparteien an den oben genannten gemeinsamen Festlegungen von Preisbestandteilen zur Verhinderung des Preiszerfalls in der Deutschschweiz sowie im Wallis beteiligt. Alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) beteiligten sich zudem an der teilweisen Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen von Preisbestandteilen. 93. In Bezug auf die Epos ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese von sich aus die Zusammenarbeit aufgegeben hat und den Verband auf Ende 2012 verliess (siehe oben Rz 17). Ihr kann nicht nachgewiesen werden, dass sie nach 2012 an gemeinsamen Festlegungen von Preisbestandteilen und der entsprechenden Umsetzung beteiligt war. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Galvaswiss (Ende der SFF-Trägerschaft Mitte 2014) sowie der VZ Wettingen, der SDL und der Zinctec (Austritt auf Ende 2015) mit Blick auf deren Austrittsdaten (siehe oben Rz 17). Die Zusammenarbeit mit der ZSM endete konkursbedingt im Jahr 2013 (siehe oben Rz 15, 17). 94. Die VZ Unterlunkhofen stellte ihren Kundinnen und Kunden den Transport- sowie den Rohstoff- und Transportmehrkostenzuschlag stets einheitlich gemäss den Beschlüssen in Rechnung und erhielt als VSV-Mitglied zudem auch stets alle MK- und TK-Sitzungsprotokolle sowie die aktualisierten Sockelpreislisten übersandt. Darüber hinaus war sie indes in geringerem Ausmass als die anderen VSV-Mitglieder und die Galvaswiss in die oben beschriebene Zusammenarbeit der Unternehmen involviert. So war die VZ Unterlunkhofen – vorbehaltlich der VSV-Generalversammlungen – kaum an VSV- oder SFF-Sitzungen anwesend (zuletzt im

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März 2011)164 und lehnte zudem eine häufigere Sitzungsteilnahme gegenüber den anderen Unternehmensvertretern aktiv mit der Begründung ab, sie sei an den in den Sitzungen besprochenen Themen nicht interessiert.165 Zudem wurde die VZ Unterlunkhofen an denjenigen VSVund SFF-Sitzungen, an denen die VZ Unterlunkhofen ausnahmsweise doch anwesend war, wiederholt von anderen Teilnehmern der Sitzungen dafür gerügt, dass sie sich gar nicht an die Sockelpreislisten halte und insgesamt das «unzuverlässigste» VSV-Mitglied sei.166 95. Im Laufe der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die VZ Stooss im sanktionsrelevanten Zeitraum weder an der gemeinsamen Festlegung von Zuschlägen, Sockelpreislisten und gemeinsamen Grundpreiserhöhungen noch an einer entsprechenden Anwendung solcher gemeinsam festgelegter Preisbestandteile beteiligt war. 96. Es ist nicht nachgewiesen, dass andere VSV-Mitglieder in der Zeit ihrer Mitgliedschaft an den oben beschriebenen Verhaltensweisen beteiligt waren. Da diese Gesellschaften über fünf Jahre vor der Untersuchungseröffnung aus der VSV ausgetreten sind (siehe dazu oben Rz 17) und nicht ersichtlich ist, dass sie nach ihren Austritten mit den Verfahrensparteien zusammenarbeiteten, wären gegenüber diesen Unternehmen ohnehin keine Massnahmen oder Sanktionen anzuordnen. Auf die Beteiligung dieser Unternehmen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. B.5 Zusammenfassung des Sachverhalts 97. Zusammenfassend gilt Folgendes: Der Grossteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) bietet im Schwerpunkt in der Deutschschweiz oder in Teilen der Deutschschweiz Lohnfeuerverzinkung an. Die ZSM tat dies hauptsächlich im Wallis, die SDL schweizweit (ohne Tessin) und auch in Deutschland. Die Galvaswiss bietet schweizweit und in Deutschland Lohnfeuerverzinkung an. Die Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis wurde bis zur Stärkung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2010 im Wesentlichen von den Verfahrensparteien (exkl. VSV) bedient (Anteil ca. 90–95 %). Dieser gemeinsame Anteil sank nach ca. 2010 langsam ab. 98. Es ist erstellt, dass die jeweiligen VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss jedenfalls in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und der Beendigung der Zusammenarbeit durch die Galvaswiss Mitte 2014 im Rahmen der VSV und der SFF zusammenarbeiteten, um den (Preis-)Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen zu verringern und den durch die Überkapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln. Nach dem Austritt der Galvaswiss waren an dieser Zusammenarbeit noch die damaligen VSV-Mitglieder alleine beteiligt. 99. Mit Blick auf die Zwecksetzung einigten sich die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss im Untersuchungszeitraum über die Einführung, die Höhe und Anpassungen des Transportmehrkostenzuschlags sowie des Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlags. Darüber hinaus führten die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss Mitte 2005 sogenannte Sockelpreislisten mit Mindestpreisen für bestimmte Verzinkungsarbeiten ein. Die beteiligten Unternehmen gingen zwischen Mitte 2005 und Anfang 2012 davon aus, dass diese Listen bei Objektgeschäften zumindest als «Anhaltspunkte» bzw. «Orientierungs

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