Skip to content

Wettbewerbskommission 09.05.2016 Sport im Pay-TV

9 mai 2016·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,644 mots·~58 min·1

Résumé

Sport im Pay-TV

Texte intégral

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116

Verfügung vom 9. Mai 2016 in Sachen Untersuchung 32-0243 gemäss Art. 27 KG betreffend Sport im Pay-TV wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG

gegen 1. Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern 2. CT Cinetrade AG, Nüschelerstrasse 44, 8021 Zürich 3. Teleclub AG, Nüschelerstrasse 44, 8021 Zürich alle vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Danièle Wüthrich-Meyer

Hinweis: Das Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2024 (2C_561/2022) rechtskräftig abgeschlossen.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 2

Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 4 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 4 A.1.1 Untersuchungsadressatinnen .................................................................................. 4 A.2 Verfahren ..................................................................................................................... 5 A.3 Anträge der Parteien .................................................................................................... 9 A.4 Sachverhaltsermittlung .............................................................................................. 11 A.4.1 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 11 A.4.2 Vorbemerkungen zum Beweis im Allgemeinen ...................................................... 15 A.4.3 Feststellung des relevanten Sachverhalts ............................................................. 18 A.4.3.1 Vertriebsmodelle von Teleclub ............................................................................. 18 A.4.3.2 Das Programmangebot von Teleclub ................................................................... 25 A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub ........................................................................... 29 A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub ........................................................................... 30 A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktteilnehmer .......................................................... 33 A.4.4 Stellungnahmen der Parteien zum Sachverhalt ..................................................... 45 A.4.4.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 45 A.4.5 Befragung im Rahmen der Anhörungen ................................................................ 54 A.4.5.1 Anhörung von Swisscom ...................................................................................... 54 A.4.5.2 Anhörung von Cablecom, Finecom und Sasag .................................................... 55 A.4.5.3 Anhörung von Sunrise ......................................................................................... 56 A.4.6 Stellungnahmen der Parteien zu den Anhörungen ................................................ 56 A.4.6.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 56 A.4.6.2 Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag ............................................ 56 B Erwägungen ............................................................................................................. 57 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 57 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ............................................................................... 57 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................... 59 B.2 Verfügungsadressaten/Parteien ................................................................................. 59 B.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften .................................................................. 60 B.3.1 Stellungnahmen der Parteien zum Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ....... 65 B.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 65 B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 68 B.4.1 Der relevante Markt ............................................................................................... 69 B.4.1.1 Vorbemerkungen zu Fernsehmärkten .................................................................. 69 B.4.1.2 Sachlich relevante Märkte .................................................................................... 77 B.4.1.3 Räumlich relevanter Markt ................................................................................. 100 B.4.1.4 Übersicht über die abgegrenzten Märkte ........................................................... 101 B.4.1.5 Stellungnahmen zum relevanten Markt .............................................................. 101 B.4.2 Beurteilung der Marktstellung .............................................................................. 112 B.4.2.1 Frühere Beurteilungen der Marktstellung von Teleclub ...................................... 112 B.4.2.2 Allgemeines zur aktuellen Beurteilung ............................................................... 113

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 3

B.4.2.3 Zeitliche Dimension ............................................................................................ 115 B.4.2.4 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV ..................................................... 116 B.4.2.5 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV ..................................................... 120 B.4.2.6 Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV .................................................................................... 120 B.4.2.7 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Eishockeyübertragungen der NHL im Pay-TV ............................................................................................................... 120 B.4.2.8 Stellungnahmen zur Beurteilung der Marktstellung ............................................ 121 B.4.2.9 Zwischenergebnis .............................................................................................. 123 B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen ............................................................................ 123 B.4.3.1 Stellungnahmen zu den unzulässigen Verhaltensweisen ................................... 125 B.4.3.2 Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) .................. 125 B.4.3.3 Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) .......................... 146 B.4.3.4 Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) 156 B.4.4 Ergebnis .............................................................................................................. 162 C Massnahmen .......................................................................................................... 162 C.1 Anordnung von Massnahmen / Einvernehmliche Regelung ..................................... 162 C.1.1 Massnahmen betreffend die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen .............. 163 C.1.2 Massnahmen betreffend die Diskriminierung von Handelspartnern ..................... 164 C.1.3 Massnahmen betreffend die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen ............................................................................................................................ 164 C.1.4 Stellungnahmen zu den Massnahmen................................................................. 165 C.1.4.1 Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag .......................................... 165 C.1.4.2 Stellungnahme von Sunrise ............................................................................... 165 C.1.5 Ergebnis .............................................................................................................. 165 C.2 Sanktionierung ......................................................................................................... 166 C.2.1 Allgemeines......................................................................................................... 166 C.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ..................................................................... 166 C.2.2.1 Unternehmen ..................................................................................................... 166 C.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ......................... 166 C.2.3 Vorwerfbarkeit ..................................................................................................... 166 C.2.3.1 Stellungnahmen der Parteien zur Vorwerfbarkeit ............................................... 167 C.2.4 Bemessung ......................................................................................................... 170 C.2.4.1 Maximalsanktion ................................................................................................ 170 C.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung ......................................................................... 171 C.2.4.3 Stellungnahmen der Parteien zur konkreten Sanktionsberechnung ................... 176 C.2.5 Ergebnis .............................................................................................................. 181 C.2.6 Verhältnismässigkeitsprüfung .............................................................................. 181 D Kosten .................................................................................................................... 181 E Aufschiebende Wirkung ........................................................................................ 182

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 4

F Ergebnis ................................................................................................................. 182 G Dispositiv ............................................................................................................... 183 A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der Untersuchung bildet die Frage, ob die Swisscom-Gruppe (nachfolgend: Swisscom) und die heute zu Swisscom gehörende Cinetrade-Gruppe (wozu auch die Pay- TV1-Anbieterin Teleclub AG – nachfolgend: Teleclub – gehört) im Bereich der Übertragung von Sportinhalten im Pay-TV marktbeherrschend sind und ob sie diese durch ihre Verhaltensweisen missbraucht haben. Im Zusammenhang mit Sportinhalten im Pay-TV stehen insbesondere die folgenden Verhaltensweisen im Vordergrund: - Verweigerung von Geschäftsbeziehungen: Im Vordergrund steht dabei, ob Teleclub, als Teil der Swisscom-Gruppe, anderen TV-Plattformanbietern als Swisscom Vorleistungsangebote verweigert hat und diese allfällige Verweigerung nicht zu rechtfertigen ist. Zum einen geht es um eine allfällige Verweigerung der Teleclub Sport-Kanäle für andere IPTV-Anbieter. Zum andern geht es um die Frage, ob eine Verweigerung bezüglich des Pay-per-View-Angebots (Live-Sport-Events) vorliegt. - Diskriminierung von Handelspartnern: Die Vorabklärung ergab Anhaltspunkt für eine Ungleichbehandlung verschiedener Plattformanbieter und der Endkunden durch Teleclub. - Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen: Hierbei gilt es zu prüfen, ob Teleclub gegenüber potenziellen Konkurrenten ein Konkurrenzverbot auf einem vorgelagerten Markt erzwungen hat. - Koppelungs-/Bündelungsverträge: Gemäss Ergebnis der Vorabklärung können Endkunden die Sportkanäle von Teleclub nur gemeinsam mit dem Basispaket beziehen. Es stellt sich die Frage, ob damit eine nach Kartellgesetz unzulässige Koppelung vorliegt. 2. Die vorliegende Untersuchung betrifft den Zeitraum 2006 bis 2013. A.1.1 Untersuchungsadressatinnen 3. Die Untersuchung richtet sich gegen folgende Adressaten: 4. Die Swisscom AG ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und Muttergesellschaft der Swisscom-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Internet und IT-Lösungen tätig ist. Die Swisscom-Gruppe betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein Mobilfunknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz. Im TV-Bereich verfügt die Swisscom-Gruppe über drei eng miteinander verbundene Plattformen (Stand Dezember 2013): - Swisscom TV start, basic oder plus bietet digitales Fernsehen über leitungsgebundene Netze. Bei Swisscom TV handelt es sich um eine geschlossene IPTV-Plattform, die nur mit der entsprechenden Entschlüsselungs-Hardware empfangen werden kann.

1 Vgl. zu den Begriffen nachfolgend Abschnitt A.4.1.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 5

- Das Einsteigerangebot Swisscom TV light bietet digitales Fernsehen ohne monatliche Grundgebühr, jedoch ohne die Möglichkeit sog. «Live Sport Events» oder Filme auf Abruf zu beziehen. Swisscom TV light ersetzte Swisscom TV select, welches bis Dezember 2012 die Möglichkeit bot, «Live Sport Events» oder Filme auf Abruf zu beziehen, ohne eine monatliche Grundgebühr für Swisscom TV bezahlen zu müssen. - Swisscom TV air (bzw. Swisscom TV air easy) ist ein IPTV-Angebot, das mit einem internetfähigen Gerät (Computer, Mobiltelefon etc.) innerhalb eines Webbrowsers empfangen werden kann. Es handelt sich dabei um eine offene IPTV-Plattform. 5. Die CT Cinetrade AG (nachfolgend: Cinetrade) ist Muttergesellschaft der Cinetrade- Gruppe. Diese erwirbt und verwaltet Beteiligungen an Unternehmen und Rechte an Filmen und Veranstaltungen. Sie ist als Medienunternehmen in den Bereichen Pay-TV (Teleclub), Kino (KITAG AG) und in der Verwertung von Filmrechten (PlazaVista Entertainment AG) über Video und DVD aktiv. Die Cinetrade-Gruppe wird seit Mai 2013 alleine durch Swisscom kontrolliert und gehört damit heute zur Swisscom-Gruppe. Bis zum 30. April 2013 stand Cinetrade unter der gemeinsamen Kontrolle des Verwaltungsratspräsidenten und CEO A.__________ (51 %) und Swisscom (49 %). Für den vorliegenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, dass Cinetrade bis Ende September 2012 zwei Drittel des Pay-TV-Anbieters Teleclub AG hielt. Das restliche Drittel gehörte der Ringier AG. Aufgrund der Portfolio-Bereinigung der Ringier AG ist Cinetrade seit Anfang Oktober 2012 Alleinaktionärin der Teleclub AG. Soweit ersichtlich waren mit der Beteiligung der Ringier AG an Teleclub [Geschäftsgeheimnis] verbunden. 6. Die Teleclub AG war bei Untersuchungseröffnung ein Programmveranstalter gemäss Art. 2 Bst. d RTVG2. Teleclub stellte eigene Programme in den Bereichen Film, Sport und Unterhaltung zusammen. Im Zuge des Erwerbs der Aktienmehrheit an Cinetrade durch die Swisscom-Gruppe wurde die Programmveranstaltung in die Teleclub Programm AG ausgelagert, an deren Aktienkapital Cinetrade zu einem Drittel beteiligt ist. Gegenüber dem Endkunden trat und tritt Teleclub aber auch als Plattformanbieter auf, indem Teleclub die von ihr bzw. der Teleclub Programm AG zusammengestellten Programme gemeinsam mit Kanälen von Dritten in vier Programmpaketen den Endkunden als Pay-TV anbietet. Die Programme von Teleclub werden über die CATV-Netze der Kabelnetzunternehmen, das nationale Kupferanschlussnetz der Swisscom-Gruppe sowie die regionalen Glasfaseranschlussnetze der Swisscom-Gruppe bzw. regionaler Energieversorgungsunternehmen übertragen.3 A.2 Verfahren 7. Gestützt auf verschiedene Hinweise von Fernmeldedienstanbietern und Privatpersonen sowie eigene Abklärungen eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) am 30. Mai 2012 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG4 gegen Cinetrade wegen einer möglicherweise unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG. 8. Im Rahmen der Vorabklärung wurden verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unternehmen befragt; zudem wurden Swisscom und Cinetrade befragt. In der Folge kam das Sekretariat zum Schluss, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen bestanden.

2 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2004 (RTVG; SR 784.40). 3 Seit dem 2. Juni 2012 können die Programme von Teleclub über das Kupferanschlussnetz sowie über regionale Glasfaseranschlussnetze der Swisscom auch via Sunrise TV, der IPTV-Plattform von Sunrise, empfangen werden. 4 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 6

9. Am 3. April 2013 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine Untersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1 KG gegen die Swisscom (Schweiz) AG, Cinetrade, Teleclub und A.__________. 10. Am 8. April 2013 stellte die Swisscom ein Gesuch auf Einsicht der Akten, ebenso stellten am 10. April 2013 Cinetrade und A.__________ ein Gesuch auf Einsicht der Akten. Nachdem die entsprechenden Akten bezüglich Geschäftsgeheimnisse bereinigt waren, wurden sie den Parteien am 3. Mai 2013 zur Einsicht zugesandt. 11. Im Rahmen der Untersuchung wurden erneut verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unternehmen sowie die Parteien befragt. Dabei wurden auch umfangreiche Daten bezüglich der Kunden der Unternehmen und der Parteien verlangt, die von den entsprechenden Unternehmen an das Sekretariat geliefert wurden. Auf diesen Daten basiert insbesondere der empirische Bericht. 12. Mit Schreiben vom 26. April 2013 nahm A.__________ zur der gegen ihn eröffneten Untersuchung Stellung und stellte den Antrag, die Untersuchung gegen ihn sei einzustellen und die Einstellung sei im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. 13. Am 7. Mai 2013 stellten die upc cablecom GmbH (nachfolgend: Cablecom), die Finecom Telecommunications AG5 (nachfolgend: Finecom) und die sasag Kabelkommunikation AG (nachfolgend: Sasag) ein Gesuch um Zulassung als Partei und ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 14. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurde das Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen Cinetrade und Teleclub zur Stellungnahme sowie Swisscom zur Kenntnis zugestellt. 15. Am 14. Mai 2013 stellte Swisscable Verband für Kabelkommunikation (nachfolgend: Swisscable; heute: SUISSEDIGITAL – Verband für Kommunikationsnetze6) ein Gesuch um Zulassung als Partei. 16. Am 17. Juni 2013 nahmen Cinetrade, Teleclub und Swisscom zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm A.__________ zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung und stellte erneut den Antrag, die Untersuchung gegen ihn sei per Verfügung einzustellen. Anderenfalls sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 17. Aufgrund eines neuen Bundesgerichtsentscheides in Sachen Hallenstadion7 wurden Swisscable sowie Cablecom, Finecom und Sasag mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dazu aufgefordert, ihre Gesuche um Parteistellung im Verfahren zu ergänzen. 18. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 lehnte das Sekretariat die Entlassung von A.__________ aus dem Verfahren ab. Auch lehnte das Sekretariat den Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Zwischenverfügung ab, da dies der Anfechtbarkeit der Untersuchungseröffnung gleich gekommen wäre. 19. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 lehnte die WEKO das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von Cablecom, Finecom und Sasag ab. Dagegen erhoben Cablecom, Finecom

5 Mit Statutenänderung vom 10.06.2014 erfolgte eine Umfirmierung der Finecom Telecommunications AG in Quickline AG; nachdem sich vorliegend die allermeisten Dokumente noch auf die alte Firma beziehen, wird der besseren Verständlichkeit halber die Quickline AG nachfolgend weiter auch als Finecom bezeichnet. 6 Der besseren Verständlichkeit halber wird nachfolgend die Bezeichnung Swisscable beibehalten. 7 Urteil des BGer 2C_1054/2012 vom 5.6.2013, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 7

und Sasag Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2014 abwies.8 20. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 meldete die Sunrise Communications AG (nachfolgend: Sunrise) ihre Beteiligung als Dritte im Sinne von Art. 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats vom 30. Juli 2013 wurde Sunrise als Dritte an der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung beschränkt. 21. Mit Schreiben vom 8. August 2013 an das Präsidium der WEKO stellte A.__________ erneut den Antrag, er sei per Zwischenverfügung als Partei aus dem Untersuchungsverfahren zu entlassen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, sofern die WEKO A.__________ weiterhin als Untersuchungsadressat im Verfahren Sport im Pay-TV ansehe. 22. Mit Schreiben vom 16. August 2013 reichte Swisscable die Ergänzung seines Gesuches um Parteistellung ein. Mit Schreiben des Sekretariats vom 21. August 2013 wurde das Gesuch inklusive Ergänzung den Untersuchungsadressatinnen zur Stellungnahme zugestellt. 23. Mit Schreiben vom 16. September 2013 reichten Cablecom, Finecom und Sasag die Ergänzung ihres Gesuches um Parteistellung ein. Mit Schreiben des Sekretariats vom 17. September 2013 wurde das Gesuch inklusive Ergänzung den Untersuchungsadressatinnen zur Stellungnahme zugestellt. 24. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahm Swisscom zum Gesuch von Swisscable Stellung. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahmen auch Cinetrade und Teleclub Stellung. 25. Mit Schreiben vom 15. November 2013 stellte Swisscom ihre Rechtsbegehren zum Gesuch von Cablecom, Finecom und Sasag, wobei zur Begründung auf die Eingabe von Cinetrade und Teleclub verwiesen wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2013 nahmen Cinetrade und Teleclub Stellung. 26. Der Einstellungsantrag von A.__________ wurde zuständigkeitshalber der WEKO unterbreitet. Diese stellte das Verfahren gegenüber A.__________ mit Verfügung vom 18. November 2013 ohne Folgen ein. 27. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wurden Cablecom, Finecom und Sasag als Dritte mit Parteistellung in der Untersuchung beteiligt. Dagegen erhoben Swisscom, Cinetrade und Teleclub Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat.9 Das von Swisscom, Cinetrade und Teleclub daraufhin angerufene Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein.10 28. Mit Schreiben vom 26. März 2014 zog Swisscable das Gesuch um Zulassung als Partei zurück und meldete stattdessen die Beteiligung von Swisscable als Dritter im Sinne von Art. 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats vom 27. März 2014 wurde Swisscable als Dritter an der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung beschränkt. 29. Mit Schreiben vom 2. April 2014 beantragten Cinetrade und Teleclub den Beizug der Akten zur Anzeige von Teleclub vom 2. September 2013 gegen Cablecom und Finecom. Dem

8 Urteil des BVGer B-4637/2013 vom 9.7.2014. 9 Urteil des BVGer B-1635/2014 vom 2.10.2014. 10 Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6.7.2015.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 8

Antrag gab das Sekretariat mit Schreiben vom 14. April 2014 statt. Die Akten zur Anzeige von Teleclub vom 2. September 2013 wurden in das Aktenverzeichnis der vorliegenden Untersuchung aufgenommen. 30. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (Cinetrade und Teleclub) und 6. November 2014 (Teleclub) machten die Parteien ergänzende Angaben zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen und Verhaltensweisen der Konkurrenz. 31. Mit Schreiben des Sekretariats vom 25. Juni 2014 wurde den Untersuchungsadressatinnen ein aktualisiertes Aktenverzeichnis inklusive entsprechender Aktenstücke in elektronischer Form zugestellt. 32. Je mit Schreiben vom 19. November 2014 informierte das Sekretariat den Schweizerischen Fussball Verband (nachfolgrend: SFV) und die Swiss Ice Hockey Federation (nachfolgend: SIHF) über die Verwendung ihrer Eingaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: Zentralvermarktung Spitzensport. Die Eingaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: Zentralvermarktung Spitzensport wurden in das vorliegenden Verfahren aufgenommen. 33. Mit Schreiben des Sekretariats vom 20. November 2014 wurde Swisscom zur Angabe verschiedener Umsätze aufgefordert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 gab Swisscom dem Sekretariat die einverlangten Umsätze bekannt. 34. Die Zusendung des Antrags des Sekretariats an die Parteien und verfahrensbeteiligten Dritten zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG erfolgte mit Schreiben vom 21. Juli 2015. Zugleich wurde den Untersuchungsadressatinnen und den Dritten mit Parteistellung ein aktualisiertes Aktenverzeichnis inklusive entsprechender Aktenstücke in elektronischer Form zugestellt. 35. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 stellten die Untersuchungsadressatinnen den Antrag, auf die Zusendung des Antrags des Sekretariats an Sunrise zu verzichten. Das Sekretariat hielt an der Zusendung des Antrags an Sunrise fest. 36. Swisscom beantragte die zusätzliche Zusendung der Empirischen Analyse und der zugehörigen «do-files» in elektronischer Form sowie die Zusendung der Datensätze «ppv_monthly.dta» und panel_master.dta. Die darin enthaltenen Variablen und die Datensätze seien mit der von Swisscom verwendeten Software nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Sekretariat liess Swisscom alle Datensätze der Empirischen Analyse in geschäftsgeheimnisbereinigter Form zukommen. Daraufhin ersuchte Swisscom mit Schreiben vom 2. September 2015 um vollständige Einsicht in den Datensatz panel_master.dta. In der Folge fragte das Sekretariat die entsprechenden Geheimnisträgerinnen an, ob sie mit einer Offenlegung der Daten gegenüber Swisscom einverstanden seien. Die Geheimnisträgerinnen stimmten einer Offenlegung gegenüber Swisscom im Sinne einer beförderlichen Verfahrensführung zu. Mit Schreiben vom 16. September 2015 legte das Sekretariat Swisscom den Datensatz panel_master.dta vollständig offen. 37. Die Untersuchungsadressatinnen Swisscom, Cinetrade und Teleclub beantragten mit Schreiben vom 7. September 2015 den Beizug von Akten aus den Marktbeobachtungen «Zentralvermarktung Spitzensport» und «Lieferverträge Teleclub» sowie der Untersuchung «Teleclub AG/Cablecom GmbH/Swisscable». Dazu nahm das Sekretariat mit Schreiben vom 11. September 2015 ablehnend Stellung. Nachdem die Untersuchungsadressatinnen an ihren Anträgen festhielten, wies das Sekretariat (zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums) die Verfahrensanträge mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2015 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von den Beschwerdeführerinnen wieder zurückgezogen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren abschrieb. 38. Mit Schreiben vom 15. September 2015 nahmen Cablecom, Finecom und Sasag Stellung zum Antrag des Sekretariats vom 21. Juli 2015.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 9

39. Mit Schreiben vom 22. September 2015 nahm Sunrise innerhalb erstreckter Frist Stellung zum Antrag des Sekretariats vom 21. Juli 2015. 40. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 nahm Swisscom Stellung zum Antrag des Sekretariats vom 21. Juli 2015. 41. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu. Zudem kündigte das Sekretariat den Verfahrensparteien sowie Sunrise die Anhörung vor der WEKO am 22. Februar 2016 an. 42. Auf Antrag von Swisscom vom 23. Dezember 2015 wurde die Anhörung vor der WEKO auf den 7. März 2016 verschoben. 43. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 stellte das Sekretariat den Untersuchungsadressatinnen den Bericht zur Neuberechnung der Exklusivitäten zu. 44. Je mit Schreiben vom 22. Februar 2016 wurden die Untersuchungsadressatinnen und Sunrise sowie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 Cablecom, Finecom und Sasag zur Anhörung vor der WEKO vom 7. März 2016 vorgeladen. 45. Am 7. März 2016 fanden die Anhörungen vor der WEKO statt. 46. Mit Schreiben vom 17. März 2016 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien wiederum ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu. 47. Mit Schreiben vom 22. März 2016 nahm Swisscom Stellung zu den Anhörungen vom 7. März 2016. 48. Mit Schreiben vom 30. März 2016 nahmen Cablecom, Finecom und Sasag Stellung zu den Anhörungen vom 7. März 2016 sowie zum Schreiben von Swisscom vom 22. März 2016. 49. Mit Schreiben vom 6. April 2016 nahm Swisscom Stellung zum Schreiben der Drittparteien vom 30. März 2016. A.3 Anträge der Parteien 50. Swisscom stellt folgende Anträge: - Die vorliegende Untersuchung sei ohne weitere Konsequenzen und Kostenfolgen einzustellen. Eventualiter - Das Sekretariat sei anzuweisen, die konkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Fernsehsignalen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Analog-TV und der damit verfügbaren Übertragungskapazitäten im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, die konkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Fernsehsignalen unter besonderer Berücksichtigung der Gebietsmonopole der Kabelnetzunternehmen im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, die konkrete Wettbewerbssituation auf dem Plattformmarkt aus Endkundensicht unter besonderer Berücksichtigung von Bündelangeboten (Triple-Play) im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 zu untersuchen.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 10

- Das Sekretariat sei anzuweisen, die technischen Möglichkeiten der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung des erweiterten Teleclub-Sportangebots unter besonderer Berücksichtigung der Rückkanalfähigkeit und des Übertragungsstandards DOCSIS 3.0 im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, für den gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 die im Rahmen des Teleclub-Sportangebots angebotenen Programminhalte in Bezug auf die Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen sowie ausländische Fussballübertragungen unter besonderer Berücksichtigung der Übertragungsrechte zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, für den gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 die Bedeutung der Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen für den Plattformwettbewerb unter besonderer Berücksichtigung der Präferenzen der TV-Zuschauer und der Übertragungen im Free-TV zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, für den gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 den Vertrauensschutz und den Grundsatz ne bis in idem insbesondere mit Blick auf das [Geschäftsgeheimnis] Rechteerwerb zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 den technischen und kommerziellen Entwicklungsverlauf der IPTV-Übertragung, die Voraussetzung für die Homologierung von IPTV- Plattformen unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen technischen Anforderungen und des sich für Teleclub ergebenden finanziellen und personellen Aufwands zu untersuchen. - Das Sekretariat sei anzuweisen, die empirische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der in der Stellungnahme aufgezeigten fundamentalen Fehler von Grund auf neu durchzuführen. - Den Untersuchungsadressatinnen sei nach Vornahme der zusätzlichen Untersuchungshandlungen die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme zu gewähren. - Mit Schreiben vom 22. März 2016 beantragt Swisscom zudem: «Es seien die in den Beweisanträgen Nr. 1 bis 9 gemäss Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 beantragten Untersuchungen durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen und die Ergebnisse in einem Sachverständigengutachten festzustellen.» - Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragt Swisscom für den Fall, dass die Untersuchung nicht eingestellt bzw. den Beweisanträgen nicht stattgegeben werde: «1. Die Anträge von Cablecom, Quickline und sasag gemäss Stellungnahme vom 15. September 2015 und von Sunrise gemäss Stellungnahme vom 22. September 2015 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter: Es sei den Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Verfügungsantrags vom 21. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung nur zu entziehen, nachdem Cablecom, Quickline und sasag sowie Sunrise Sicherheit hinterlegt haben. Zur Bezifferung der Höhe der Sicherheit sei den Untersuchungsadressaten vorab eine angemessene Nachfrist anzusetzen.» 51. Cablecom, Finecom und Sasag stellen folgende Anträge:

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 11

- Es sei einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffer 1 und 2 und 4 des Verfügungsdispositivs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. - Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs sei dahingehend zu präzisieren, dass der Swisscom- Konzern, vorliegend handelnd durch die Swisscom (Schweiz) AG, in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG verpflichtet wird, allen TV-Plattformen in der Schweiz - soweit technisch möglich - ein gleichwertiges Teleclub-Sportangebot sowohl im PPV als auch im PPC zu nicht diskriminierenden Bedingungen hinsichtlich Umfang, Preis und Bundling anzubieten. - Alles unter Kostenfolgen und zulasten der Swisscom (Schweiz) AG, der CT Cinetrade AG und der Teleclub AG. 52. Sunrise stellt folgende Anträge: - Die in Ziffer 1 des Dispositivs in Bst. a-c definierten Märkte seien je in die Untermärkte Pay-per-Channel (PPC) und Pay-per-View (PPV) zu unterteilen und es sei für sämtliche dieser Märkte/Untermärkte eine marktbeherrschende Stellung des Swisscom-Konzerns festzustellen. - Die Marktdefinition in Ziffer 1 Bst. c des Dispositivs sei entsprechend den Ausführungen im Antrag zu präzisieren (Erläuterung des Begriffes «ausländische Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs» und Klarstellung, dass auch internationale Fussball- und Eishockeywettbewerbe ohne Schweizer Beteiligung je separate Märkte darstellen, auf denen der Swisscom-Konzern eine markbeherrschende Stellung hat). - Ziffer 1 des Dispositivs sei zudem um die weiteren Märkte zu ergänzen (jeweils wiederum mit den Untermärken PPC und PPV), auf denen der Swisscom-Konzern gemäss Antrag eine marktbeherrschende Stellung hat. - Die in Ziffer 2 des Dispositivs enthaltene Massnahme sei wie folgt zu ergänzen: «[...] zu nicht-diskriminierenden und angemessenen Bedingungen anzubieten.» - Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung sei mit Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A.4 Sachverhaltsermittlung A.4.1 Begriffsdefinitionen 53. CATV: «Community antenna television» (CATV) bezeichnet ein Koaxialkabelsystem zur Übertragung von Fernseh- und anderen Signalen. Die Struktur eines CATV-Netzes ist hierarchisch und setzt an einer Kopfstelle für eine Region an. CATV-Netze sind für die Übertragung von TV-Signalen in Frequenzbändern ausgerichtet, dank Rückkanaltechnologie können sie heute aber auch für die Datenübertragung eingesetzt werden. Über die neueste Version der Übertragungstechnologie, DOCSIS 3.0, lassen sich derzeit pro Kanal bis zu 200 Mbit/s durchleiten, wobei es bereits Laborversuche gibt, in welchen eine Durchleitungsrate von über 1000 Mbit/s realisiert wurden. Historisch gab es in der Schweiz regional ein Kabelnetzunternehmen (nachfolgend: KNU), das als Gebietsmonopolist seine Einnahmen insbesondere durch die Kabelanschlussgebühren generierte. 54. DSL: «Digital Subscriber Line» (DSL) ist ein Übertragungsstandard, der die Übertragung von Breitbandinternet in Kupferkabelnetzen erlaubt. Über das Netz der Swisscom können mittels ADSL («asymmetric digital subscriber line») in der ganzen Schweiz die für den massen-

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 12

tauglichen Internetdienst notwendigen Datenraten realisiert werden. Die derzeit leistungsstärkste DSL-Variante ist «Very High Speed DSL» (VDSL). Sie verlangt, dass die Distanz zwischen Anschlusszentrale und VDSL-Anlage mit Glasfaser zurückgelegt wird. Auf den im Swisscom-Netz üblichen Leitungen erreicht VDSL eine reelle maximale Downstream-Datenrate von 30 Mbit/s. Die tatsächliche Geschwindigkeit hängt von der Distanz zwischen VDSL- Anlage und Hausanschluss ab.11 55. DVB-C: «Digital Video Broadcasting - Cable» (DVB-C) ist ein europäischer Standard für die Übertragung von digitalen Fernsehsignalen über CATV-Netze. Je nach Modulation (64 QAM12 oder 256 QAM) können unterschiedliche Bandbreiten übertragen werden. 56. Free-TV: Free-TV bezeichnet Fernsehprogramme, die von den Fernsehzuschauern (auch) unverschlüsselt und ohne Bezahlung an den Programmveranstalter (vgl. Rz 65) empfangen werden können. Die Finanzierung des Programmveranstalters erfolgt über Werbeeinahmen und/oder über Empfangsgebühren. Nach der vorliegend verwendeten Definition von Free-TV spielt die (allenfalls mit Abonnementskosten verbundene) Empfangsinfrastruktur keine Rolle.13 57. FTTH: «Fiber to the Home» (FTTH) bezeichnet ein Übertragungsnetz, in dem von der Schaltzentrale für jeden Haushalt ein oder mehrere Glasfaserleiter verlegt werden. Mit der Glasfaserkabeltechnologie lassen sich Bandbreiten erreichen, welche die Bandbreiten der anderen Technologien um ein Vielfaches übersteigen. In der Schweiz werden FTTH-Netze vielerorts gemeinsam von Swisscom und regionalen Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend: EVU) erbaut. Dabei werden meist vier Glasfaserleitungen in einer FTTH-Netzarchitektur verlegt. Die Verbreitung von TV-Signalen erfolgt in FTTH-Netzen entweder über RF-TV (vgl. Rz 66) oder IPTV (vgl. Rz 59). Während IPTV die Integration des Signals in die Plattform des TV-Plattformbetreibers verlangt, kann bei RF-TV das Signal wie in den CATV-Netzen in einem Frequenzkanal übertragen werden. Für Letzteres benötigt der Anbieter Zugriff auf den physischen FTTH-Hausanschluss (Layer 1; vgl. Rz 60). 58. HD-TV: «High Definition Television» (HD-TV) ist der Sammelbegriff für hochauflösendes Fernsehen. HD-TV ist gegenüber SD-TV (vgl. Rz 67) abzugrenzen. 59. IPTV: «Internet Protocol Television» (IPTV) wird als Sammelbegriff für die Übertragung von Multimediadiensten über IP-basierende Netze verwendet. Im Fall von offenem IPTV, das häufig als «Internetfernsehen» bezeichnet wird, erfolgt die Übertragung des IPTV-Signals über das «World Wide Web», wobei für die Betrachtung ein Webbrowser (z. B. Firefox) verwendet werden muss. Bei geschlossenem IPTV wird eine direkte Verbindung vom Server des IPTV- Betreibers zum Endkunden aufgebaut, der das IPTV-Signal mit einer entsprechenden Hardware (z. B. einer Set-Top-Box) empfangen kann. 60. Layer im ISO/OSI-Referenzmodell: Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein internationaler Standard, der die elektronische Kommunikation zwischen einem Sendegerät und einem Empfängergerät definiert. Auf physikalischer Ebene wird festgelegt, wie Nachrichten übertragen werden. Auf logischer Ebene wird festgelegt, wie die übertragenen Nachrichten aufgebaut sind. Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein siebenschichtiges Modell. Die Daten werden von oben nach unten heruntergereicht, wobei jede Schicht die eigentlichen Nutzdaten um – für die Kommunikation notwendige – Steuerungsdaten (Header) ergänzt. Während die oberen

11 Evaluation des schweizerischen Fernmeldemarkts (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats KVF-S vom 13. Januar 2009 [09.3002]; nachfolgend Fernmeldebericht 2010), 94. 12 Quadrature Amplitude Modulation. 13 Vgl. zur Abgrenzung von Pay-TV nachfolgend Rz 61.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 13

Schichten (Layer 5-7) anwendungsorientierte Schichten sind, stellen die unteren Schichten (Layer 1-4) transportorientierte Schichten dar. Schicht / Layer Funktionsbeschreibung Layer 1 Physikalische Schicht Übertragung von Bitfolgen in Form elektromagnetischer Signale über Kupferkabel, Koaxialkabel, optische Lichtwellenleiter (Glasfaser), Funk etc. Layer 2 Netzzugangsschicht Transport und Zugang zwischen direkt verbundenen Geräten (Modem-Modem, Router-Router, Computer zum Netz etc.) . Layer 3 Internetschicht Vermittlung und Leitweglenkung (Routing) von Datenpaketen im gesamten Netzwerk zwischen Endgeräten (Internetprotokoll; IP). Layer 4 Transportschicht Gesicherter Transport von Datenströmen zwischen Anwendungen (End-zu-End-Kommunikationsprotokolle): Isoliert die Anwendung von den Eigenschaften der Netze. Layer 5-7 Anwendungen Sprach-, Video- oder Datenübertragung zwischen Telefon-, Fernseh- und anderen Anwendungen auf Endgeräten und Computern. Tabelle 1: ISO/OSI-Referenzmodell. 61. Over the Top (OTT): OTT bezeichnet als Überbegriff Internet-Dienstleistungen, die unabhängig vom Internet-Provider bezogen werden können. Charakteristisch für OTT TV ist, dass über das Internet auf TV-Inhalte zugegriffen werden kann, unabhängig von welchem Gerät aus der Internetzugang erfolgt. Beispiele hierfür sind Anbieter wie Netflix, Zattoo, HollyStar oder Lovefilm von Amazon.14 62. Pay-TV: Der Begriff Pay-TV wird unterschiedlich definiert bzw. verwendet. Für die vorliegende Untersuchung bezeichnet Pay-TV Bezahlfernsehen, bei dem ein Vertrag für den kostenpflichtigen Bezug eines exklusiven Programminhalts (Premium Content) abgeschlossen wird.15 Die Vertragsbeziehung für den Empfang des Programminhalts besteht entweder direkt zwischen dem Programmveranstalter und den Endkunden oder zwischen den TV- Plattformanbietern und den Endkunden. Entsprechend können die Plattformanbieter den exklusiven Programminhalt selbst als vertikal integrierte Programmveranstalter produzieren oder als Vorleistung einkaufen. Ein Pay-TV-Programmveranstalter finanziert sich in erster Linie mit den Einnahmen aus Abonnenten, dem Einzelbezug von Sendungen oder dem Verkauf von Vorleistungen. Im Gegensatz dazu bezeichnet Free-TV ein über Werbeeinahmen und/oder Empfangsgebühren finanziertes Fernsehprogramm. Pay-TV ist insbesondere auch von solchen kostenpflichtigen Angeboten abzugrenzen, für die Plattformanbieter grundsätzlich frei erhältliche TV-Programme zu einem kostenpflichtigen Programmpaket zusammenstellen. 63. PPC: Pay-per-Channel (PPC) bezeichnet ein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem die Endkunden ein Abonnement für den Bezug eines Pay-TV-Programmes oder eines Pay-TV- Programmpakets abschliessen. 64. PPV: Pay-per-View (PPV) bezeichnet ein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem für den Bezug jeder einzelnen Sendung bezahlt wird. Dabei findet die Übertragung im Rahmen einer bestehenden Programmstruktur statt, welche Beginn und Ende der Sendung vorgibt. Dies in Abgrenzung zu Video on Demand (vgl. Rz 72).

14 Vgl. OECD Roundtable Competition Issues in Television and Broadcasting 2013, DAF/COMP/GF(2013)13, Background Note by the Secretary, 15. 15 Vgl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 14

65. Programmveranstalter: Ein Programmveranstalter ist gemäss Art. 2 Bst. d RTVG eine natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt. 66. RF-TV: Beim «Radio Frequency-Television» (RF-TV) wird ein TV-Signal innerhalb eines Frequenzbandes übertragen. RF-TV kann sowohl in den CATV-Netzen als auch in den FTTH- Netzen verwendet werden. 67. SD-TV: «Standard Definition Television» (SD-TV) wird als Sammelbegriff für Fernsehen mit einer geringen Bildauflösung verwendet. Bis vor kurzem war SD die übliche Bildqualität. SD-TV ist gegenüber HD-TV (vgl. Rz 58 ) abzugrenzen. 68. Set-Top-Box: Eine Set-Top-Box (STB) bezeichnet ganz allgemein ein Beistellgerät, das verschiedene Zusatzfunktionen insbesondere für den Fernsehempfang ermöglicht. Typische Funktionen sind unter anderem das Abspielen von physischen Datenträgern (DVD, Blu-Ray Disc etc.), Aufnahmefunktionen, die Interaktion von Fernsehanbieter und Endkunde sowie die Entschlüsselung von TV-Signalen. Für den Empfang von Pay-TV-Programmen enthält eine STB einen Schacht für eine Smartcard, die den Empfang verschlüsselter Fernsehsignale erlaubt. Insbesondere neuere Fernsehgeräte haben einen integrierten Kartenschacht. In diesem Fall kann für den Empfang von Digital-TV auf eine separate STB verzichtet werden. Für das vorliegende Verfahren wird STB als Überbegriff für Entschlüsselungs-Hardware verwendet. 69. Simulcrypt: Simulcrypt bezeichnet ein Verschlüsselungsverfahren eines digitalen Datenstroms, das die Entschlüsselung über mehrere (meistens zwei) unterschiedliche Decoder erlaubt. 70. TV-Plattformanbieter: Ein TV-Plattformanbieter verbreitet die Programme der Programmveranstalter über eine Netzwerkinfrastruktur. Darüber hinaus kann ein TV- Plattformanbieter die Programme und allenfalls einzelne Sendungen zusätzlich aufbereiten. Die Aufbereitung umfasst gemäss Art. 2 Bst. j RTVG das Betreiben von Diensten oder technischer Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung. Der Plattformbegriff erfasst daher sowohl die Verbreitung eines Programmes über eine Netzwerkinfrastruktur als auch eine zusätzliche Aufbereitung dieser Programme für die Verbreitung. 71. Verwertungskaskaden: Die kommerzielle Verwertung von Spielfilmen erfolgt in sogenannten Verwertungskaskaden. Dabei folgt auf die Kinoverwertung üblicherweise der Verkauf von physischen Datenträgern für den Heimgebrauch (DVD und Blu-Ray). Neuerdings erfolgt gleichzeitig oder leicht versetzt die Verwertung als VoD. Daran schliesst die Erstausstrahlung im Pay-TV an, bevor ein Film zuletzt im Free-TV gezeigt werden kann.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 15

Abbildung 1: Verwertungsfester für Spielfilme und Fernsehen in Monaten.16 72. VoD: Video on Demand (VoD) ermöglicht den Bezug eines bestimmten Videoinhalts zu einem beliebigen Zeitpunkt. VoD unterscheidet sich von PPV dadurch, dass einzelne Sendungen unabhängig von einer Programmstruktur bezogen werden können. Demgegenüber handelt es sich bei linearem Fernsehen um eine Folge von Sendungen, die im Rahmen einer festen Programmstruktur angeboten werden und zeitlich angesetzt sind. A.4.2 Vorbemerkungen zum Beweis im Allgemeinen 73. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes17 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Art. 12 VwVG sieht vor, dass der Sachverhalt von der Behörde von Amtes wegen festgestellt wird und sich nötigenfalls folgender Beweismittel bedient: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen. Die Wettbewerbsbehörden würdigen dabei die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP18). Sie sind an keine Regeln über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert.19

16 WOLFGANG POPP/LENNART PARKE/RALF KAUMANNS, Rechtemanagement in der digitalen Medienwelt, in: Media Perspektiven, 9/2008, 459. 17 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 18 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 19 Vgl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008 (nachfolgend: VwVG-Kommentar), Art. 12 VwVG N 17; BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, (nachfolgend: BSK KG), Art. 30 KG N 99; STEFAN BILGER, BSK KG, Art. 39 KG N 62.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 16

74. Nach der Praxis der WEKO und der Lehre ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung mittels Indizien gegeben.20 Dabei kann auf die im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen.21 75. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Folgendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist, wobei hierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich ist.22 76. Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49a KG in Frage kommt, haben die Wettbewerbsbehörden aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMRK23 sowie Art. 30 bzw. 32 BV24 zu beachten.25 Sachverhaltsmässige Unklarheiten sind daher aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der sanktionsbedrohten Parteien zu werten.26 Die Unschuldsvermutung bzw. der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt, dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.27 Die Unschuldsvermutung bzw. der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweismass somit stets den Vollbeweis.

20 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una…“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 21 Vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4.8.2009, E. 2.3. 22 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 20), 118 m.w.Hinw.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.Hinw. 23 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101). 25 BGE 139 I 72, E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 26 BGE 139 I 72, E. 8.3.1 (= RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 27 Vgl. bspw. BGE 124 IV 86, E. 2a.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 17

77. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es muss nur, aber immerhin, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein: Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid vom 29. Juni 201228 aus, es sei nicht zu übersehen, dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig sei. So sei etwa bei der Marktabgrenzung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substituierbarkeit sei kaum je exakt möglich, sondern beruhe zwangsläufig auf gewissen ökonomischen Annahmen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werden. In diesem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen. Der kartellrechtliche Sanktionstatbestand unterscheide sich insoweit nicht von komplexen Wirtschaftsdelikten des ordentlichen Strafrechts. 78. Vom Beweismass zu unterscheiden ist die Frage der Beweislast sowie der Beweisführungslast (auch als objektive und subjektive Beweislast bezeichnet). Bei der Beweislast geht es darum, für welche Partei der Beweis zu führen ist bzw. wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die Beweisführungslast trifft demgegenüber denjenigen, der den Beweis effektiv beizubringen hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG) trägt im Kartellverfahren stets die Behörde die Beweisführungslast. Dieser Pflicht der Wettbewerbsbehörden steht jedoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber.29 Aufgrund der bei Sanktionsverfahren geltenden Unschuldsvermutung wird die Mitwirkungspflicht der Parteien zwar relativiert, zumal nach dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen.30 Allerdings kann von den Parteien verlangt werden, dass sie beispielsweise Rechtfertigungsründe geltend machen, ansonsten die Behörde unter Umständen von deren Nichtvorhandensein ausgehen kann.31 So haben die Strafbehörden im ordentlichen Strafverfahren entlastende Umstände wie Rechtfertigungsgründe auch nur dann abzuklären, wenn sich dies aufgrund der konkreten Sachlage aufdrängt oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft behauptet.32 79. Soweit es um Sachverhalte im Sinne von Art. 7 KG geht, tragen die Wettbewerbsbehörden nebst der Beweisführungslast auch die Beweislast bezüglich aller Tatbestandselemente.

28 BGE 139 I 72, E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 29 Vgl. BGE 129 II 18, 33 E. 7.1 (= RPW 2002/4, 743 E. 7.1), Buchpreisbindung; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 E. 10.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF. 30 Vgl. bspw. BGE 138 IV 47, E. 2.6.1. 31 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 663 Rz 570, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.Hinw. 32 Vgl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 StPO N 21.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 18

A.4.3 Feststellung des relevanten Sachverhalts 80. Im folgenden Abschnitt soll der in Anwendung der vorgenannten Grundsätze ermittelte Sachverhalt dargestellt werden. Soweit einzelne Sachverhaltselemente untrennbar mit rechtlichen oder ökonomischen Erörterungen zusammenhängen, werden diese im Rahmen der Erwägungen (Abschnitt A.4.4) dargestellt. A.4.3.1 Vertriebsmodelle von Teleclub 81. Im Bereich des Pay-TV bestehen verschiedene Vertriebsmodelle für den Empfang von Teleclub beim Endkunden. Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsgegenstandes wird nachfolgend ausschliesslich auf die Vertriebsmodelle von Teleclub eingegangen. A.4.3.1.1 Signalanlieferung für Kabelnetzunternehmen 82. Eine Vielzahl der KNU in der Deutschschweiz hat mit Teleclub einen Signalanlieferungsvertrag für das Abonnementsfernsehprogramm Teleclub Digital (nachfolgend: Signalanlieferungsvertrag KNU) abgeschlossen. [Geschäftsgeheimnis] Der Signalanlieferungsvertrag ist gemäss [Geschäftsgeheimnis] für das [Geschäftsgeheimnis] gültig und hat eine Laufzeit von [Geschäftsgeheimnis]. 83. Das jeweilige KNU ist gemäss Signalanlieferungsvertrag KNU verpflichtet, [Geschäftsgeheimnis] 84. [Geschäftsgeheimnis] Seit die KNU ihr Grundangebot ebenfalls digital anbieten, müssen die Endkunden in diesem Vertriebsmodell [Geschäftsgeheimnis] sofern die KNU die Verschlüsselung ihres Grundangebots nicht aufgehoben haben.33 KNU: 8 MHz permanent belegt Fernsehzuschauer [GG] 39.90 CHF plus Zusatzpakete Kabelanschluss Teleclub Teilnehm ervertrag

Abbildung 2: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für KNU.

33 Vgl. <http://www.teleclub.ch/cms/service/help/empfangsarten> (8.10.2013); vgl. bspw. Medienmitteilung von Quickline vom 17.08.2010: <https://qlgroup.quickline.ch/news-detail/news/quickline-digital-tvgrundverschluesselung-aufgehoben/> (09.12.2015); Medienmitteilung von Cablecom vom 14.11.2012: <http://www.upc-cablecom.ch/de/about/ueber-uns/mediencenter/medienmitteilungen/media-detail/?newsid=2012.351_1523_a2d21> (09.12.2015).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 19

85. Als Entschädigung für die Netznutzung zahlt Teleclub [Geschäftsgeheimnis] monatlich pro Kunde [Geschäftsgeheimnis] pro MHz bis 8 MHz Bandbreite [Geschäftsgeheimnis] Der Kabelnetzbetreiber erhält folglich in der Regel pro Teleclubkunde [Geschäftsgeheimnis] pro Monat. Tabelle 2: Endkundenpreise und Vergütung auf CATV-Netzen (Stand Juli 2013). 86. [Geschäftsgeheimnis] Der Signalanlieferungsvertrag erlaubt YplaY die Teleclub-Signaleinspeisung ins Glasfasernetz als RF-TV. 87. Im Mai 2012 unterbreitete Teleclub ihren Vertriebspartnern [Geschäftsgeheimnis], die die Verbreitung des Teleclub-Programmangebots im HD-Format beinhaltete. [Geschäftsgeheimnis] Tabelle 3: Endkundenpreise und Vergütung für die HD-Option (zusätzlich zum Betrag in Tabelle 2) auf CATV-Netzen (Stand Juli 2013). A.4.3.1.2 Parallelvermarktung mit der Digital Cable Group 88. Die Digital Cable Group (nachfolgend: DCG) wurde bei ihrer Gründung 2002 als einfache Gesellschaft (nachfolgend: DCG eG) konstituiert, die für die beteiligten KNU verschiedene Dienstleitungen bereitstellt. Die Gründungsmitglieder der DCG eG waren GGA Maur, Sasag Kabelkommunikation AG Schaffhausen, Wasserwerke Zug AG und Stadtantennen AG Baar (nachfolgend: Partner der DCG). Später stiessen die TBS Telekom AG und die Besonet AG zur DCG eG. Die Besonet AG ist die Muttergesellschaft der Finecom AG, die für die Besonet- Gruppe das operative Geschäft betreibt. Diese sechs KNU gründeten 2008 die DCG AG, welcher von den Betrieb der Kopfstation und die Content Beschaffung übernahm. Die DCG eG betreibt im Auftrag der Mitglieder weiterhin den Backbone. [Geschäftsgeheimnis] Abbildung 3: Gebiete, in denen die Partner der DCG Teleclub direkt vermarkten können (Stand Juli 2013). 89. [Geschäftsgeheimnis] 90. [Geschäftsgeheimnis] Die später zur DCG gestossenen KNU – TBS Telekom AG und Besonet AG (Finecom bzw. Plattform «Quickline») – konnten diesem Vertragswerk nicht beitreten. Sie haben mit Teleclub lediglich einen Signalanlieferungsvertrag abgeschlossen. 91. [Geschäftsgeheimnis] Basic Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Entschädigung pro Abonnent und Monat [Geschäftsgeheimnis] Basic HD Sport HD Movie HD Family Verkaufspreis 3.90 5.90 3.90 3.90 Mehrwertsteuer 0.28 0.43 0.28 0.28 Nettopreis 3.62 5.47 3.62 3.62 Entschädigung KNU in % [GG] [GG] [GG] [GG] Entschädigung KNU [GG] [GG] [GG] [GG]

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 20

DCG: Integration in TV-Plattform Fernsehzuschauer [GG] Teleclub z.B. 20.50 CHF Teleclub: 39.90 CHF plus Zusatzpakete

Abbildung 4: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für KNU. 92. [Geschäftsgeheimnis] Basic34 Sport Movie Family Super Empfohlener Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer gemäss Vertrag [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Nettopreis gemäss Vertrag [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Nettobezugspreis gegenüber Teleclub [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Programmheft [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 4: Endkundenpreise und Bezugspreise der DCG gemäss Vereinbarung DCG. 93. [Geschäftsgeheimnis] Für den Bezug und Versand des Programmheftes bezahlt die DCG pro Teleclubkunde monatlich [Geschäftsgeheimnis]. 94. [Geschäftsgeheimnis] Aufgrund dieser Parallelvermarktung wurde somit das Teleclubsignal bisher auf dem Netz der DCG-Partner zweimal in unterschiedlichen Frequenzkanälen verbreitet: Zum einen über die TV-Plattform des jeweiligen Partners der DCG, wobei Teleclub gegenüber den Endkunden und Plattformbetreibern als Programmveranstalter auftritt. Zum andern über die TV-Plattform von Teleclub, womit Teleclub gegenüber den Endkunden sowohl als Programmveranstalter als auch als Plattformanbieter auftritt. 95. [Geschäftsgeheimnis] 96. [Geschäftsgeheimnis] 97. [Geschäftsgeheimnis] 98. [Geschäftsgeheimnis]

34 Die Paketbezeichnungen «Basic», «Movie» und «Super» («Super» umfasst alle Zusatzpakete) basieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 21

A.4.3.1.3 Parallelvermarktung mit Cablecom 99. Cablecom ist mit über 2 Millionen erschlossenen Haushalten und mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,18 Milliarden Franken das grösste KNU der Schweiz.35 Cablecom verbreitet ihre TV-Plattform sowohl über die eigenen CATV-Netze als auch über Partnernetze. Sie ist in allen Sprachregionen der Schweiz vertreten. Abbildung 5 zeigt das Verbreitungsgebiet von Cablecom in der Schweiz. Das Teleclub-Programmangebot kann allerdings aufgrund der fehlenden Lizenzen (vgl. Rz 128) grundsätzlich nur in der Deutschschweiz angeboten werden. Deshalb ist das Gebiet der französischsprachigen Schweiz grau abgedeckt. Gemäss Angaben von Cablecom können Kunden im Tessin allerdings ebenfalls Teleclub in deutscher Sprache beziehen.

[Geschäftsgeheimnis]

Abbildung 5: Gebiete, in denen Cablecom Teleclub direkt vermarkten kann (Stand Juli 2013). 100. Seit 1999 besteht zwischen Cablecom und Teleclub ein Konflikt über die Modalitäten der Verbreitung des Teleclub-Programmangebots: Während Teleclub ihr Signal bzw. ihre Pay-TV- Plattform unverändert in die CATV-Netze einspeisen und über eine STB von Teleclub entschlüsseln will, sucht Cablecom eine Einbindung des Teleclub-Programmangebots in die eigene TV-Plattform. Cablecom verweigerte deshalb wiederholt die Verbreitung der Teleclub- Pay-TV-Plattform im Cablecom-Netz; Teleclub verweigerte im Gegenzug Cablecom das Teleclub-Programmangebot als Vorleistung für deren TV-Plattform. Diese Auseinandersetzung resultierte in verschiedenen Verfahren vor der WEKO und deren Rekurs- resp. Beschwerdeinstanzen.36 101. [Geschäftsgeheimnis] 102. [Geschäftsgeheimnis] 103. Wie auch im Fall der DCG haben Teleclub und Cablecom eine parallele Vermarktungsstruktur vereinbart, bei der die Endkunden die Möglichkeit haben, das Teleclub-Programmangebot entweder bei Cablecom oder direkt bei Teleclub zu beziehen. Aufgrund dieser Parallelvermarktung wird das Teleclubsignal auf dem Netz von Cablecom ebenfalls zweimal in unterschiedlichen Frequenzkanälen verbreitet. [Geschäftsgeheimnis] 104. [Geschäftsgeheimnis]

35 Vgl. <http://www.upc-cablecom.ch/de/about/ueber-uns/unternehmen/> (22.8.2013). 36 Vgl. u.a. RPW 2002/4, 567 ff. Vorsorgliche Massnahmen Teleclub vs. Cablecom und RPW 2006/1, 58 ff., Teleclub AG.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 22

Cablecom: Integration in TV-Plattform Fernsehzuschauer [GG] Kabelanschluss plus TV Abonnement Teleclub Kundenvertrag 39.90 CHF plus Zusatzpakete

Abbildung 6: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für Cablecom. 105. [Geschäftsgeheimnis] Basic37 Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Programmmagazin [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in Franken [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 5: Endkundenpreise und Provision auf dem Netz von Cablecom. 106. [Geschäftsgeheimnis] 107. [Geschäftsgeheimnis] 108. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.1.4 Verbreitung von Teleclub über Swisscom TV 109. Swisscom ist nach eigenen Angaben der führende Telekommunikationsanbieter in der Schweiz. Gemäss Unternehmensprofil verfügt Swisscom (Stand September 2013) über 6.3 Millionen Mobilfunkkunden, 1.7 Millionen Breitbandinternetanschlüsse und 902 000 TV- Kunden.38 Swisscom ist Inhaberin des Kupferanschlussnetzes der ehemaligen Telecom PTT. In den vergangenen Jahren hat Swisscom ihr Netz in den meisten Gebieten auf den VDSL- Standard umgebaut und die Distanz zwischen Endkunden und VDSL-Anschlusszentrale durch die Verlegung zusätzlicher Glasfaserleitungen verkürzt. Dies erlaubt es Swisscom, die für die Übertragung von IPTV notwendige Bandbreite (ca. 20 Mbit/s) zu erreichen. Seit einigen Jahren

37 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpakete umfasst, basieren auf der im [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie. 38 Vgl. <http://www.swisscom.ch/de/ghq/portraet/unternehmen/unternehmensprofil.html> (5.9.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 23

baut Swisscom in verschiedenen Gemeinden meist gemeinsam mit einem regionalen EVU FTTH-Netze auf.

Abbildung 7: Gebiete, in denen Swisscom Swisscom TV anbieten kann (VDSL-Abdeckung > 50 %) (Stand Juli 2013). 110. [Geschäftsgeheimnis]39 Der Start von Bluewin TV erfolgte im November 2006. [Geschäftsgeheimnis] 111. Bei den von Swisscom für die Übertragung des TV-Signals verwendeten XDSL-Netzen ist aus technischen Gründen [Geschäftsgeheimnis] Der Endkundenvertrag kommt allerdings zwischen Endkunde und Teleclub zustande. [Geschäftsgeheimnis]

39 Swisscom Fixnet AG wird nachfolgend der Einfachheit halber ebenfalls als Swisscom bezeichnet.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 24

Swisscom TV: Integration in TV-Plattform Fernsehzuschauer [GG Swisscom] Swisscom TV Teleclub Kundenvertrag 29.90 CHC plus Zusatzpakete

Abbildung 8: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für Swisscom. 112. Das Vertriebsmodell von Swisscom unterscheidet sich von dem mit den KNU vereinbarten Modellen in erster Linie hinsichtlich der Möglichkeit von Swisscom, das Basispaket in Abweichung der von Teleclub empfohlenen 39.90 Franken für 29.90 Franken zu vermarkten. Das Sportpaket darf Swisscom zu einem Preis von 12.90 Franken (anstelle von Fr. 9.90 für das weniger umfangreiche Sportpaket der KNU) vermarkten. [Geschäftsgeheimnis] Basic40 Sport Movie Family Super Endkundenpreis 29.90 12.90 9.90 9.90 59.60 Mehrwertsteuer 2.21 0.95 0.73 0.73 4.41 Nettopreis 27.69 11.95 9.17 9.17 55.19 Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 6: Endkundenpreise und Provision von Swisscom. 113. [Geschäftsgeheimnis] 114. [Geschäftsgeheimnis] 115. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.1.5 Verbreitung von Teleclub über Sunrise 116. Sunrise ist die grösste private Telekommunikationsanbieterin der Schweiz. Sunrise betreibt Telekommunikationsnetzwerke (Festnetz- und Mobilfunknetzwerke) und erbringt Dienst-

40 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpakete umfasst, basieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 25

leistungen im Bereich der Telekommunikation an Privat- und Geschäftskunden. Sunrise verbreitet ihr Fernsehangebot grösstenteils über das Kupferanschlussnetz der Swisscom. Sunrise TV hat folglich die gleiche Reichweite wie Swisscom TV (vgl. Abbildung 7). In einzelnen Städten bezieht Sunrise auch FTTH-Vorleistungsprodukte der EVU. 117. [Geschäftsgeheimnis] 118. [Geschäftsgeheimnis] Basic41 Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 7: Endkundenpreise und Provision von Sunrise. 119. [Geschäftsgeheimnis] 120. Die Vereinbarung Sunrise betrifft nur das deutschsprachige Teleclub-Angebot. Teleclub en français kann Sunrise trotz Anfrage nach wie vor nicht übertragen. A.4.3.2 Das Programmangebot von Teleclub A.4.3.2.1 Das deutschsprachige Programmangebot vor September 2012 121. Bis September 2012 hat Teleclub Endkunden in der deutschsprachigen Schweiz vier Programmpakete angeboten:42 • Das Paket «Basic» umfasste die Teleclub-Kanäle «Cinema» und «Star» sowie den «Disney Channel». Für die Kanäle «Cinema» und «Star» ist Teleclub Programmveranstalter. Das Paket «Basic» war für den Bezug aller anderen Programmpakete (Movie, Family und Sport) zwingend erforderlich. • Das Paket «Movie» umfasste verschiedene Filmkanäle grosser Hollywood-Studios sowie Spartenkanäle im Bereich Krimi, Serien und Science Fiction. • Das Paket «Family» bestand aus mehreren Kanälen von Disney und weiteren Spartenkanälen, u. a. im Bereich Natur, Motorsport und Geschichte. • Das Paket «Sport» umfasste, sofern es über ein Kabelnetz oder über Sunrise TV bezogen wurde, die Kanäle «Sport 1–3», auf denen täglich die wichtigsten Sportereignisse des Tages übertragen wurden. Auf Swisscom TV erhielten die Endkunden zusätzlich die Kanäle «Sport 4 – 24», auf denen insbesondere sämtliche Spiele der Swiss Super League (Fussball) sowie der National League A (Eishockey; nachfolgend NLA bzw. NLB) gezeigt wurden. Das Paket «Sport» enthielt auf Swisscom TV zudem noch den US- Amerikanischen Sportsender «ESPN-America», der bei vielen KNU meist unabhängig von Teleclub bezogen werden konnte. • Das Paket «Basic» konnte zusammen mit den drei Zusatzpaketen «Movie», «Family» und «Sport» im sog. «Superpaket» bezogen werden.

41 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpakete umfasst, basieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie. 42 Vgl. <http://www.teleclub.ch/> (6.8.2012).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 26

122. Während die Programmpakete «Movie» und «Family» auf allen TV-Plattformen 9.90 Franken kosteten, unterschieden sich die Preise der Pakete «Basic» und «Sport» je nach Plattform: Das Paket «Basic» kostete bei Swisscom TV 10 Franken weniger als bei den Kabelnetzbetreibern bzw. bei Sunrise TV, nämlich 29.90 Franken anstatt 39.90 Franken. Das deutlich umfangreichere Sportprogramm von Teleclub auf Swisscom TV kostete 12.90 Franken anstatt 9.90 Franken bei den Kabelnetzbetreibern und Sunrise TV. Insgesamt kostete das Sportpaket, da dieses allgemein nur zusammen mit dem Basispaket bezogen werden konnte, bei Swisscom TV mit 42.80 Franken 16 % weniger als bei den Kabelnetzbetreibern bzw. Sunrise TV mit 49.80 Franken. Pakete: Basic Sport Movie Family Kabelnetze & Sunrise TV Preis: 39.90 9.90 9.90 9.90 Sender: Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 MGM 13th Street Universal Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Swisscom TV Preis: 29.90 12.90 9.90 9.90 Sender: Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 Sport 4–24 ESPN America MGM 13th Street Universal Syfy Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Motorvision TV Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Disney Junior Tabelle 8: Das Angebot von Teleclub (Stand August 2012; Preise in Fr. pro Monat). Der Bezug des Pakets «Basic» ist bei allen Anbietern für den Bezug weiterer Pakete zwingend erforderlich. 123. Bezüglich der Sportkanäle von Teleclub ist zu beachten, dass die Kanäle «Sport 1–3» nicht mit den weiteren Sportkanälen vergleichbar sind: während auf «Sport 1–3» linear ein umfassendes TV-Programm mit entsprechendem Programmablauf und Zwischenmoderation gezeigt wird, können die Kanäle «Sport 4–24» für einzelne parallel stattfindende Sportereignisse aufgeschaltet werden. A.4.3.2.2 Das deutschsprachige Programmangebot ab September 2012 124. Im September 2012 führte Teleclub zusätzlich HD-Optionen ein, die anfänglich nur über Swisscom TV und Sunrise TV erhältlich waren. Inzwischen kann das HD-Angebot von Teleclub auch bei einzelnen KNU bezogen werden (GIB-Solutions AG sowie [Geschäftsgeheimnis]. Auf regionalen Glasfasernetzen wird Teleclub zudem von YplaY [Geschäftsgeheimnis] angeboten. 125. Gleichzeitig mit der Lancierung des HD-Angebots passte Teleclub das Angebot sowie die Bezeichnung der Pakete an. Die inhaltliche Veränderung betraf insbesondere die Pakete «Basic» und «Movie», welche neu «Cinema» und «Entertainment» heissen.43 Das Paket «Cinema» ist weiterhin für den Bezug der anderen Programmpakete zwingend erforderlich und

43 Der Einfachheit halber wird nachfolgend weiterhin vom «Basispaket» gesprochen.

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 27

bei Swisscom 10 Franken günstiger als bei den KNU und Sunrise. Das «Superpaket» umfasst neu auch die HD-Optionen. 126. Die Zusammenstellung der Zusatzpakete erfuhr nur wenige Änderungen. So sind auf Swisscom TV fünf Sportkanäle hinzugekommen (neu insgesamt 29). Ebenfalls neu ist, dass das Programmangebot auf Sunrise TV nicht mehr exakt dem Programmangebot auf den Kabelnetzen entspricht. 127. Per 1. August 2013 hat der amerikanische Sportsender ESPN America sein Engagement in Europa beendet. Davon betroffen sind die Pay-TV-Programme ESPN America HD (Pay-TV Teleclub) sowie ESPN Classic.44 Pakete: Cinema Sport Entertainment Family Kabelnetze & Sunrise TV Preis SD: 39.90 9.90 9.90 9.90 Sender:

Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 MGM 13th Street Universal Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Preis HD: 3.90 5.90 3.90 3.90 Sender: Cinema HD Star HD Disney Channel HD Sport 1 HD Sport 2 HD Sport 3 HD ESPN America HD TNT Film HD TNT Serien HD Glitz HD Fox HD Sky Atlantic HD Nat.Geo Channel HD NAT GEO WILD HD Cartoon Network HD History HD Disney Cinemagic HD Discovery Channel Hd Swisscom TV Preis SD: 29.90 12.90 9.90 9.90 Sender: Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 Sport 4–29 ESPN America MGM 13th Street Universal Syfy Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions TNT Film TNT Serien Glitz Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Disney Junior Junior Boomerang Nat. Geo. Channel NAT GEO WILD Cartoon Network Preis HD: 3.90 5.90 3.90 3.90 Sender: Cinema HD Star HD Disney Channel HD Sport 1 HD Sport 2 HD Sport 3 HD Sport 4–29 HD ESPN America HD TNT Film HD TNT Serien HD Glitz HD Fox HD AXN HD Sky Atlantic HD SYFY HD 13th Street Universal HD Disney Cinemagic HD Nat.Geo Channel HD NAT GEO WILD HD Cartoon Network HD Spiegel Wissen HD History HD Discovery Channel HD

44 Vgl. <http://www.teleclub.ch/> (27.9.2012).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 28

Tabelle 9: Das Angebot von Teleclub (Stand September 2012; Preise in Fr. pro Monat). Der Bezug des Pakets «Cinema» ist bei allen Anbietern für den Bezug weiterer Pakete zwingend erforderlich. A.4.3.2.3 Das französischsprachige Programmangebot von Teleclub 128. Die Rechteinhaber vergeben ihre Lizenzen für die Verbreitung von Spielfilmen, Fernsehserien, Fernsehprogrammen und Sportereignissen üblicherweise für einzelne Territorien und Sprachen. Als deutschsprachiger Pay-TV-Anbieter erwarb Teleclub (bzw. Cinetrade) die Lizenzen für Spielfilme und Fernsehserien soweit ersichtlich für die deutschsprachige Schweiz. Das lineare Programmangebot von Teleclub konnte daher grundsätzlich nur in der Deutschschweiz bezogen werden. [Geschäftsgeheimnis] Da allerdings das lineare Sportprogramm von Teleclub nur gemeinsam mit dem (deutschsprachigen) Basispaket bezogen werden konnte, konnte das Sportangebot trotzdem nur in der Deutschschweiz bezogen werden. Bis September 2012 konnte daher in der französischsprachigen Schweiz kein lineares Sportangebot von Teleclub (PPC) bezogen werden. 129. Im September 2012 lancierte Teleclub ein auf die französischsprachige Schweiz zugeschnittenes Programmangebot exklusiv auf Swisscom TV (nachfolgend: Teleclub en français). Dabei können Endkunden aus den Programmpaketen «Teleclub Sports», «Teleclub Premium» und «LES+» auswählen.45 130. Das Sportpaket entspricht weitgehend dem deutschsprachigen Sportangebot, das von Teleclub über Swisscom TV verbreitet wird. Im Unterschied zur deutschsprachigen Schweiz kann das Sportpaket in der französischsprachigen Schweiz ohne ein Basispaket («stand-alone») bezogen werden. Das Programmpaket «Teleclub Premium» besteht aus verschiedenen Unterhaltungsprogrammen, von denen die Mehrzahl auch im deutschsprachigen «Family»-Paket enthalten sind. Viele dieser Programme werden in der französischsprachigen Schweiz von KNU auch unabhängig von Teleclub angeboten. Das Programmpaket «LES+» wird von Canal+ zusammengestellt und vermarktet. Auch dieses kann bei vielen KNU in der französischsprachigen Schweiz unabhängig von Teleclub bezogen werden. 131. Sämtliche Pakete von Teleclub en français sind einzeln erhältlich und kosten je 19.90 Franken; wobei die HD-Optionen – soweit diese für die einzelnen Programme angeboten werden – jeweils im Preis inbegriffen sind. Sofern das Sportpaket gemeinsam mit einem anderen Paket bezogen wird, kostet das Sportpaket 12.90 Franken.46 Pakete: Teleclub Sports Teleclub Premium LES+ Swisscom TV Preis: 19.90 19.90 19.90 Sender SD Teleclub Sports Teleclub Sports 18–29 Ma Chaîne Sport Golf Channel Motors TV Extreme Sports Channel Nautical Channel ESPN America Chasse & Pêche Disney Cinemagic Disney Channel Disney XD Disney Junior Boing Kids Co Mangas National Geographic Channel NAT GEO WILD Ciné+ premier Ciné+ frisson Ciné+ emotion Ciné+ famiz Ciné+ star Ciné+ club Ciné+ classic Comédie+ Cuisine+

45 Vgl. Pressemitteilung Teleclub vom 24. August 2012, <http://www.teleclub.ch/cms/service/news/teleclub-expandiert-mit-eigenem-studio-in-die-westschweiz-und-lanciert-ein-neues-umfangreiches-senderangebot-in-franz%C3%B6sischer-sprache-exklusiv-bei-swisscom-tv> (26.01.2015). 46 Vgl. <http://www.teleclub.ch/> (27.9.2012).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 29

Voyage U SHUAÏA TV Histoire Montagne TV Stylea Vivolta Info sport+ Maison+ PIWI+ Planète+ Planète+ justice Planète+ no limit Planète+ thalassa Seasons Sender HD: Teleclub Sports HD Teleclub Sports 18–-29 HD Ma Chaîne Sport HD ESPN America HD

13th Street Universal HD SYFY HD TCM HD Disney Cinemagic HD Disney Channel HD Disney Channel HD Disney XD HD Disney Junior HD Nat. Geo. Channel HD NAT GEO WILD HD U SHUAÏA TV HD Ciné+ Premier HD Tabelle 10: Teleclub-Angebot in der französischsprachigen Schweiz (Stand September 2012; Preise in Fr. pro Monat). A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub 132. Über Swisscom TV bietet Teleclub zudem exklusiv in der gesamten Schweiz sogenannte Live-Sport-Events im Einzelabruf (PPV) an. Das Angebot umfasst insbesondere die Fussballspiele der Super League, die wichtigsten Begegnungen des europäischen Spitzenfussballs und alle Eishockeyspiele der NLA. Weiter werden exklusiv Golf- und Tennisturniere angeboten. Bis Juni 2012 kostete der Bezug eines Live-Sport-Events 2.50 Franken für Kunden, die bereits «Swisscom TV basic» (19 Franken pro Monat) oder «Swisscom TV plus» (29 Franken pro Monat) bezogen. Abonnenten, die «Swisscom TV start» (14 Franken pro Monat) bezahlten 5 Franken pro Spiel. Seit 14. Juli 2012 gilt ein neuer Preisplan, bei dem ein Fussball- oder Eishockeyspiel neu 3.50 («Swisscom TV plus», «Swisscom TV basic») resp. 5.50 («Swisscom TV start») Franken kostet. Zudem besteht die Möglichkeit, den Live-Sport- Event für einen Franken mehr in HD-Qualität zu erhalten. Besondere – wesentlich höhere – Preise müssen für Golfturniere bezahlt werden, nämlich 6.50 Franken resp. 8.50 Franken (für HD) pro Event. Gleichzeitig sind auch die Abonnementsgebühren für «Swisscom TV basic» und «Swisscom TV plus» neu auf 21 Franken resp. 31 Franken gestiegen. Der Preis für «Swisscom TV start» blieb bei 14 Franken pro Monat. Für den Bezug dieser Swisscom TV Produkte ist im Übrigen immer auch der Bezug eines Breitbandinternetanschlusses von Swisscom erforderlich.47 133. Bis Dezember 2012 bestand auch die Möglichkeit, Live-Sport-Events mit «Swisscom TV select» ohne Abonnement von Swisscom TV zu erwerben, sofern ein Kunde bereits ein Internetabonnement (Swisscom DSL) sowie den Festnetzanschluss bei Swisscom bezog. Dabei galten dieselben Tarife wie für «Swisscom TV start». Ab Dezember 2012 wurde «Swisscom TV select» durch «Swisscom TV light» ersetzt. Dieses bietet Zugriff auf über 60 Sender und ist ohne Zusatzkosten im Monatsabonnement des Internetanschlusses enthalten. Anfangs bot

47 Vgl. <http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html> (26.7.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 30

«Swisscom TV light» die Möglichkeit Live-Sport-Events zu beziehen nicht mehr an.48 Inzwischen können über «Swisscom TV light» Live-Sport-Events zu denselben Bedingungen wie für die übrigen Swisscom TV Abonnemente bezogen werden.49 134. Live-Sport-Events können auch über den Internetstreaming Service «Swisscom TV air» und «Swisscom TV air easy» auf allen Desktop-Computern und mobilen Empfangsgeräten (Mobile, Tablet etc.) bezogen werden. «Swisscom TV air» kostet 9 Franken pro Monat. Für «Swisscom TV air easy» fallen keine Abonnementskosten an. «Swisscom TV air» und «Swisscom TV air easy» setzen kein anderes Swisscom-Abonnement voraus. Bei «Swisscom TV air easy» stehen die Live-Sport-Events allerdings nur Kunden mit einem Internet- oder Mobilfunkabonnement von Swisscom zur Verfügung. Für «Swisscom TV air» und «Swisscom TV air easy» gelten wiederum die höheren Tarife wie für «Swisscom TV start», wobei die Option für HD-Qualität hier nicht besteht.50 Swisscom TV plus/basic Swisscom TV start/select Swisscom TV air Preise bis 13.7.2012 Standard 2.50 5.00 5.00 Preise ab 14.7.2012 Standard 3.50 5.50 5.50 HD 4.50 6.50 - Tabelle 11: Kostenübersicht für Teleclub Live-Sport-Events. A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub A.4.3.4.1 Die Content-Strategie von Swisscom und Cinetrade 135. Seit dem Zusammenschluss von Cinetrade und Swisscom hat Teleclub sein Sportangebot sukzessive ausgebaut. Heute zeigt Teleclub gemäss Homepage «auf bis zu 29 Kanälen über 4000 Liveübertragungen pro Jahr, davon über 2500 live und exklusiv nur bei Teleclub».51 136. [Geschäftsgeheimnis] 137. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.2 Übersicht über das Sportangebot von Teleclub 138. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Sportübertragungsrechte im November 2006 hatte Teleclub die folgenden Sportübertragungen im Angebot: die Schweizer Eishockeymeisterschaft, die Schweizer Fussballmeisterschaft, die Deutsche Bundesliga sowie alle Spiele der UEFA Champions League.52 139. Im Herbst 2013 umfasste das Sportrechte-Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub die folgenden Live-Übertragungsrechte für Pay-TV.

48 Vgl. <http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html> (26.7.2013). 49 Vgl. <http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote/swisscom-tv-light.html> (6.6.2014). 50 Vgl. <www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html> (26.7.2013). 51 <www.teleclub.ch/cms/service/help/abo-advisor> (10.9.2013). 52 Vgl. <www.swisscom.ch/de/ghq/media/mediareleases/2006/10/20061031_01_Bluewin_TV.html> (26.7.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 31

[Geschäftsgeheimnis]

Tabelle 12: Übersicht über das Sportrechte-Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub. 140. In der Schweiz bietet der französische Pay-TV-Anbieter Canal+ ebenfalls ein umfangreiches Sportangebot an. Canal+ zeigt verschiedene Sportveranstaltungen in französischer Sprache, darunter beispielsweise die englische Premier League, die französische Ligue 1 sowie den Vereinswettbewerben der UEFA.53 [Geschäftsgeheimnis] 141. Im Einzelnen haben Cinetrade und Teleclub nachfolgend dargestellte Verträge für Sportübertragungen abgeschlossen: A.4.3.4.3 Schweizer Fussballmeisterschaft 142. Seit 2006 hält Cinetrade die Übertragungsrechte für die höchste Schweizer Fussballliga im Pay-TV. Die SRG54 erhielt parallel dazu die Übertragungsrechte für 10 Live-Spiele im Free- TV.55 143. Die Pay-TV-Rechte wurden im Frühjahr 2006 für drei Saisons (2006/7, 2007/8, 2008/9) an Cinetrade vergeben. Die Swiss Football League (nachfolgend: SFL) und Cinetrade vereinbarten zudem [Geschäftsgeheimnis] 144. Bei der folgenden Rechtevergabe im Jahr 2011 wurden erstmals alle [Geschäftsgeheimnis] Schliesslich formierten sich zwei Bietergemeinschaften: Einerseits ein Konsortium bestehend aus der SRG, Swisscable, der Agentur Sportmind sowie dem Titelsponsor AXPO (nachfolgend Konsortium Swisscable); andererseits Cinetrade mit der Swisscom, Ringier, dem Joint Venture Infront Ringier Sports & Entertainment AG sowie dem Titelsponsor Raiffeisen Schweiz als Partner. 145. Am Ende des Bieterverfahrens erhielt Cinetrade den Zuschlag; das Konsortium Swisscable ging dagegen leer aus. Im Juni 2012 unterzeichneten Cinetrade und die SFL einen Vertrag über die Übertragung der [Geschäftsgeheimnis] 146. [Geschäftsgeheimnis] Cinetrade und SRG einigten sich schliesslich darauf, dass beiden Partnern in je 18, der insgesamt 36 Meisterschaftsrunden (eine Runde umfasst fünf Meisterschaftsspiele) ein Erstwahlrecht zukommt. Gleichzeitig vereinbarten Cinetrade und SRG auch, das Fernsehsignal gegenseitig auszutauschen. Die SRG lässt ihre Live-Spiele weiterhin von der hauseigenen TPC produzieren, während Cinetrade die schwedische Firma Mediatec mit der Signalproduktion beauftragt hat.56 A.4.3.4.4 Schweizer Eishockeymeisterschaft 147. [Geschäftsgeheimnis]

53 Vgl. <http://www.canalplus.ch/programs/football/> (26.01.2015). 54 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. 55 Vgl. Jahresbericht 2006/2007 Swiss Football League, <http://www.sfl.ch/uploads/media/Jahresbericht_SFL_2006-07.pdf> (26.7.2013). 56 Vgl. <http://www.srgssr.ch/nc/de/medien/archiv/single/date/2011/die-srg-ssr-sichert-sich-fuer-dienaechsten-jahre-das-umfassendste-sportrechte-portefeuille-ihrer-ge/> (8.10.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 32

148. [Geschäftsgeheimnis] 149. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.5 Weitere Übertragungsrechte 150. [Geschäftsgeheimnis] 151. [Geschäftsgeheimnis] 152. [Geschäftsgeheimnis] 153. [Geschäftsgeheimnis] 154. [Geschäftsgeheimnis] 155. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.6 Exklusives Sportangebot auf Swisscom TV 156. [Geschäftsgeheimnis] 157. Teile des Sportangebots von Teleclub sind heute exklusiv auf Swisscom TV erhältlich. Diese Exklusivität wird von Teleclub im Marketing auch explizit kommuniziert. Im «Abonnements-Berater» auf der Homepage von Teleclub heisst es diesbezüglich: «Liebhaber von Live-Sport – ob Fussball, Hockey, Golf oder Formel 1 – erhalten das umfassendste Angebot der Schweiz dank dem Zusatzpaket ‹Teleclub Sport›. Sämtliche Übertragungen können umfassend auf Swisscom TV auf bis zu 30 Kanälen empfangen werden – alle Inhalte auch in HD-Qualität. Im Kabelnetz und auf Sunrise TV zeigt Teleclub auf 3 Kanälen eine ‹Best-of-Auswahl› der grössten Spiele und Turniere. Somit sollten Sportfreunde sich erst überlegen, ob sie das gesamte Sportangebot von Teleclub empfangen möchten und falls ja, wäre damit der Entscheid für Swisscom TV zwingend».57 158. Bei den «Frequently Asked Questions» erhalten potentielle Kunden zudem folgende Information: «Was zeigt Teleclub auf Swisscom TV (IPTV)? Auf Swisscom TV (IPTV Internet Protocol Television) werden ab Herbst 2012 sämtliche vorhanden Sport-Events auf bis zu 30 SD und HD-Kanälen übertragen. Zudem Konferenzen aus der Bundesliga, der UEFA Champions League und dem Schweizer Eishockey. Was zeigt Teleclub im Kabelnetz? Im Gegensatz zu IPTV (Swisscom TV) wird im Kabelnetz auf drei Kanälen eine ‹Bestof-Auswahl› an Live-Sport gezeigt. Aus der Raiffeisen Super League und in der Eishockey National League sind in der Regel jeweils zwei Partien live und / oder als Live- Einstieg zu sehen. Mindestens ein Schweizer Top-Spiel pro Spieltag wird zudem mit einem Sport-Studio begleitet.»58

57 <http://www.teleclub.ch/cms/service/help/abo-advisor> (10.9.2013). 58 <http://www.teleclub.ch/cms/service/faq> (10.9.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 33

159. Der Umfang dieser Exklusivität ergibt sich aus der Differenz zwischen den Spielen, die auf den TV-Plattformen der KNU und Sunrise TV erhältlich sind und den Spielen, die auf Swisscom TV erhältlich sind. Die Kunden der KNU und Sunrise TV können alle Spiele empfangen, die von Teleclub auf den Kanälen Teleclub «Sport 1–3» sowie im Free-TV übertragen werden. 160. Gemäss einem in der «Berner Zeitung» veröffentlichten Interview führte der CEO von Swisscom aus: «Den Geschäftsbereich Liveübertragung von Sportereignissen haben wir also völlig neu aufgebaut. Deshalb finde ich es befremdlich, wenn die Konkurrenz nun von uns verlangt, ihr quasi die Früchte unserer Arbeit zu überlassen. […] Wir nutzen teilweise Exklusivrechte für die Liveübertragung von Fussball und Eishockey, um uns weiterhin von der Konkurrenz unterscheiden zu können. Wir legen ein faires Wettbewerbsverhalten an den Tag, zumal ja der Grossteil unserer Sportinhalte auch über die Kabelnetze verfügbar ist.»59 161. In diesem Zusammenhang macht Swisscom geltend, das Sekretariat habe die [Geschäftsgeheimnis] falsch berechnet (vgl. Rz 252). Eine Überprüfung der Berechnungen im Antrag des Sekretariats hat ergeben, dass der berechnete Umfang der [Geschäftsgeheimnis] tatsächlich fehlerbehaftet war. Dies betrifft allerdings in erster Linie die Übertragungen von Schweizer Fussball. Die Nachberechnung anhand des Teleclub «Programm Guides» ergab folgende Werte in Tabelle 13.

[Geschäftsgeheimnis]

Tabelle 13: [Geschäftsgeheimnis]grad für verschiedene Programmtypen. A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktteilnehmer A.4.3.5.1 Auswertung der Fragebögen 162. Im Rahmen der Vorabklärung hat das Sekretariat 55 Fragebögen an die Marktteilnehmer auf verschiedenen Marktstufen versendet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Fernmeldedienstanbieter mit eigener TV-Plattform und Anbieter von Vorleistungen. Im Rahmen dieser Befragung gaben 33 der angeschriebenen Unternehmen an, selbst eine TV-Plattform zu betreiben. Nach Untersuchungseröffnung hat das Sekretariat weitere TV-Plattformanbieter bzw. bereits befragte TV-Plattformanbieter um zusätzliche Auskünfte gebeten (vgl. Rz 8 und 11). 163. Die Marktbefragung ergab Folgendes: - Abgesehen von Swisscom kann kein TV-Plattformanbieter das vollständige lineare Sportangebot von Teleclub übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. - Abgesehen von Swisscom kann kein TV-Plattformanbieter einzelne Live-Spiele von Teleclub PPV übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. - Abgesehen von Swisscom kann kein TV-Plattformanbieter das Angebot von Teleclub en français übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.60

59 Vgl. Berner Zeitung, Ausgabe Stadt+Region Bern, vom 8.6.2015, S. 12. 60 Vgl. bspw. Medienmitteilung von Teleclub vom 24.8.2012 <https://www.teleclub.ch/romandie/cms/service/nouvelles/romandie> (17.9.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 34

- Bis zum 2. Juni 2012 konnte abgesehen von Swisscom kein IPTV-Anbieter ein lineares Angebot von Teleclub verbreiten. Sunrise TV kann seit dem 2. Juni 2012 als einziger alternativer IPTV-Plattformbetreiber ein Teleclub-Angebot im gleichen Umfang wie die KNU übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. [Geschäftsgeheimnis]. - Neben Swisscom können Sunrise, Cablecom sowie die Partner der DCG ein lineares Teleclubangebot über ihre TV-Plattform verbreiten. In den Verbreitungsgebieten der übrigen KNU können die Endkunden das Teleclubangebot über die Teleclub-Plattform empfangen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. - Teleclub bietet das lineare Sportangebot in der Deutschschweiz auf allen Plattformen nur gemeinsam mit dem Basisangebot im sog. «buy-through»-Modell an. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. A.4.3.5.2 Swisscable 164. Swisscable ist der Branchenverband der KNU in der Schweiz. Swisscable hat rund 240 Mitglieder, deren Interessen der Verband insbesondere gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gegenüber öffentlich rechtlichen und privaten Programmveranstaltern vertritt.61 165. Bezüglich des vorliegenden Sachverhalts ist von Bedeutung, dass Swisscable in verschiedenen Bereichen Musterverträge für die Mitglieder aushandelt. Gemäss Swisscable profitieren von diesem Vorgehen alle Beteiligten, da beispielsweise ein Programmveranstalter nicht mit 240 Unternehmen einzeln verhandeln muss. Im Dezember 2004 hatte sich Swisscable bezüglich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Musterverträgen mit einer Beratungsanfrage an das Sekretariat gewandt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 stellte sich das Sekretariat auf den Standpunkt, dass eine Beurteilung nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgen könne. Bei dem zu beurteilenden Mustervertrag für die Vermarktung von Werbefenstern müsse der Sachverhalt nach Art. 7 KG beurteilt werden, da die einzelnen Kabelnetzbetreiber nicht miteinander im Wettbewerb stünden und auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen de facto über ein Gebietsmonopol verfügten. Sofern die Vertragspartner der KNU ebenfalls (in einem anderen Markt) markbeherrschend seien und Cablecom unabhängig von Swisscable Verträge abschliesse, könnte das Aushandeln von Musterverträgen unter dem Aspekt der Gegenmachtbildung grundsätzlich zulässig sein. Die Gegenmachtbildung könne eine Erscheinung wirksamen Wettbewerbs sein. Die Grenze liege jedoch dort, wo die Gegenmachtbildung zur Verhinderung oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führe. Das Sekretariat kam deshalb zum Schluss, dass der konkret vorgelegte Mustervertrag betreffend die Vermarktung von Werbefernstern grundsätzlich keine Klausel enthalte, die per se gegen das Kartellgesetz verstossen würde. Allerdings könne sich das Sekretariat nicht darüber äussern, ob die getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen zulässig seien. a. Sportangebot und HD-Kanäle 166. In den vergangenen Jahren hat Swisscable wiederholt, insbesondere für kleinere KNU, die Verhandlungen mit Teleclub geführt. Ein eigentliches Verhandlungsmandat erhielt Swisscable im Zusammenhang mit der Aufschaltung des HD-Angebots von Teleclub. Am 2. Mai 2012 informierte Teleclub die Kunden im Newsletter über die bevorstehende Lancierung des HD-Angebots. [Geschäftsgeheimnis] Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte Teleclub schliesslich den KNU Zeitpunkt und Konditionen für das HD-Angebot mit: Ab Mitte September 2012 stehe die gesamte Teleclub Digitalplattform im HD-Format zur Verfügung, [Geschäftsgeheimnis] der HD-Option (vorliegend bei Bezug von Basis- und Sportpaket [Geschäftsgeheimnis]); und das HD-Signal könne entweder [Geschäftsgeheimnis] bezogen werden (vgl. Rz 87).

61 Vgl. <http://www.swisscable.ch/article/article.php3?art=302> (8.10.2013).

32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116 35

Am 21. Mai 2012 informierte Swisscable seine Mitglieder, dass der Vorstand sich dafür ausgesprochen habe, dass Swisscable im Namen der Mitglieder mit Teleclub in Verhandlung treten solle. Im Fokus dieser Verhandlungen würden die angekündigten HD-Programme sowie die generellen Verbreitungskonditionen von Teleclub stehen. Letztere beträfen insbesondere das fehlende Sportangebot sowie die höheren Preise bei schlechterer Bildqualität. 167. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich Swisscable mit der Bitte um eine Offerte für die Signalanlieferung des kompletten Sportpakets sowie eine Sublizenz für die PPV-Live- Spiele an Teleclub. Gemäss Swisscable [Geschäftsgeheimnis] 168. Swisscable machte darauf mit Schreiben vom 30.Juli 2012 geltend, das Sekretariat habe im Rahmen einer Beratung, die Vereinbarung von Musterverträgen durch den Branchenverband als grundsätzlich zulässig eingeschätzt. Swisscable schlug deshalb ein weiteres Treffen vor. Ein solches wurde von Teleclub mit Schreiben vom 14. August 2012 wiederum mit dem Verweis auf kartellrechtliche Vorbehalte und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kabelnetzbetreiber abgelehnt. 169. Swisscable brachte mit Schreiben vom 16. August 2012 sein Erstaunen über die Position von Teleclub bezüglich der kartellrechtlichen Bedenken zum Ausdruck: [Geschäftsgeheimnis] 170. Seither erfolgten gemäss Swisscable keine weiteren Kontakt

Sport im Pay-TV — Wettbewerbskommission 09.05.2016 Sport im Pay-TV — Swissrulings