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Wettbewerbskommission 19.08.2019 Bauleistungen Graubünden Strassenbau u.a.

19 août 2019·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·13,042 mots·~1h 5min·7

Résumé

Bauleistungen Graubünden Strassenbau u.a.

Texte intégral

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

1

Verfügung vom 19. August 2019 [Publikationsversion; Diese Verfügung wurde von einem Teil der Parteien beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist derzeit dort hängig. Sie ist daher gegenüber den beschwerdeführenden Parteien nicht rechtskräftig.]

in Sachen Untersuchung 22-0457 gemäss Art. 27 KG betreffend Bauleistungen Graubünden wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen 1. A. Käppeli’s Söhne AG, St. Gallerstrasse 72, 7320 Sargans, 2. Bianchi Holding AG, Chriesilöserstrasse 64, 7310 Bad Ragaz, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Tschudin, Wenger & Vieli AG, Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich; 3. Aktiengesellschaft Cellere, Hodlerstrasse 2, 9009 St. Gallen, 4. Cellere Bau AG, Hodlerstrasse 2, 9009 St. Gallen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau; 5. C Bauunternehmung Centorame AG, Perfurka, 7493 Schmitten; vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon; 6. Catram AG, Ringstrasse 35d, 7000 Chur, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau; 7. Foser AG, Karlihof 7, 7208 Malans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Hoffet und/oder Rechtsanwältin Carola Winzeler, Homburger AG, Prime Tower,

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Hardstrasse 201, 8005 Zürich; 8. Hew AG Bauunternehmung Chur, Maienweg 4, 7000 Chur, vertreten durch Rechtsanwalt Marquard Christen und/oder Rechtsanwalt Fabian Martens, CMS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich; 9. Hüppi AG, Widenholzstrasse 1, 8304 Wallisellen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Stäheli, Roesle Frick & Partner, Churerstrasse 135, Postfach 228, 8808 Pfäffikon SZ; 10. Implenia Schweiz AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Meinhardt und/oder Rechtsanwalt Ueli Weber, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich; 11. KIBAG Bauleistungen AG, Seestrasse 404, 8038 Zürich, vertreten durch [Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Borer Rechtsanwälte AG, Olgastrasse 6, 8001 Zürich]; 12. Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 7503 Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Amstutz, Amstutz Greuter Rechtsanwälte, Hallerstrasse 6, Postfach 5122, 3001 Bern; 13. Schlub AG, Raschärenstrasse 33, 7000 Chur, 14. Schlub AG Nordbünden, Raschärenstrasse 33, 7000 Chur, 15. Schlub AG Südbünden, Via da Spultri 276, 7742 Poschiavo, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder und/oder Rechtsanwalt Henri Zegg, Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur; 16. Toldo Strassen- und Tiefbau AG, Arinstrasse 2, 9475 Sevelen, 17. Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart, Ringstrasse, 7302 Landquart, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Wind, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich; 18. Walo Bertschinger AG Chur, Raschärenstrasse 21, 7004 Chur, 19. Walo Bertschinger Central AG, Heimstrasse 1, 8953 Dietikon, 20. Walo Bertschinger Holding AG, Obere Zäune 24, 8001 Zürich, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich; 21. ZINDEL GRUPPE AG, c/o Zindel AG, Felsenaustrasse 47, 7000 Chur, 22. METTLER PRADER AG, Felsenaustrasse 47, 7000 Chur, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Jacobs und/oder Rechtsanwalt Dr. Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich.

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Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Daniéle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Winand Emons, Pranvera Këllezi, Isabel Martinez, Rudolf Minsch, Martin Rufer.

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Inhaltsverzeichnis A Verfahren 9 A.1 Gegenstand der Untersuchung 9 A.2 Untersuchungsadressatinnen 9 A.2.1 A. Käppeli’s Söhne AG und Bianchi Holding AG 9 A.2.2 Cellere Bau AG und Aktiengesellschaft Cellere 10 A.2.3 C Bauunternehmung Centorame AG 10 A.2.4 Catram AG 11 A.2.5 Foser AG 11 A.2.6 Hew AG Bauunternehmung Chur 11 A.2.7 Hüppi AG 12 A.2.8 Implenia Schweiz AG 12 A.2.9 KIBAG Bauleistungen AG 13 A.2.10 Lazzarini AG 13 A.2.11 Schlub AG, Schlub AG Nordbünden und Schlub AG Südbünden 13 A.2.12 Toldo Strassen- und Tiefbau AG und Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart 14 A.2.13 Walo Bertschinger AG Chur, Walo Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger Central AG 14 A.2.14 ZINDEL GRUPPE AG, METTLER PRADER AG 14 A.3 Verfahrensverlauf 15 A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 15 A.3.2 Erste Hausdurchsuchungen und Einvernahmen 15 A.3.3 Erste Selbstanzeigen 15 A.3.3.1 Implenia 15 A.3.3.2 Lazzarini 16 A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013 17 A.3.5 Erneute Hausdurchsuchungen, Einsprache gegen die Durchsuchung und das Entsiegelungsverfahren 17 A.3.6 Erneute Einvernahmen 18 A.3.7 Weitere Selbstanzeigen 18 A.3.7.1 Walo 18 A.3.7.2 Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau 19 A.3.8 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015 19 A.3.9 (Weitere) Ermittlungshandlungen 20 A.3.10 Weitere Selbstanzeige 22 A.3.11 Versand von Fragebögen und Einstellungsantrag der Hüppi AG Wallisellen 23 A.3.12 Gewährung der Akteneinsicht 24 A.3.13 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG) und erneute Gewährung von Akteneinsicht 25 A.3.14 Vergleichsverhandlungen und -abschlüsse 27 A.3.15 Beweisanträge der Foser 28 A.3.16 Stellungnahmen zum Antrag (Art. 30 Abs. 2 KG) 28 A.3.16.1 Käppeli 29 A.3.16.2 Cellere 30

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A.3.16.3 Centorame 30 A.3.16.4 Catram 31 A.3.16.5 Foser 31 A.3.16.6 Hew 31 A.3.16.7 Hüppi 32 A.3.16.8 Implenia 32 A.3.16.9 KIBAG 33 A.3.16.10 Schlub 33 A.3.16.11 Toldo 34 A.3.16.12 Walo 34 A.3.16.13 Zindel und Prader 35 A.3.17 Überweisung an WEKO, Anhörungen von Parteien und Entscheid der WEKO 35 B Sachverhalt 37 B.1 Übersicht 37 B.2 Beweisführung und -verwertung 37 B.2.1 Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung 37 B.2.2 Zum Beweismass 38 B.2.3 Zur Beweisverwertung 38 B.2.3.1 Allgemeines 38 B.2.3.2 Zur Verwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme des Zeugen […] 39 B.2.3.3 Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel 45 B.2.4 Zwischenergebnis 45 B.3 Zusammenarbeit von Strassenbauunternehmen im Kanton Graubünden 45 B.3.1 Strassenbaubranche im Kanton Graubünden 45 B.3.1.1 Strassenbau bzw. Belagsbau 46 B.3.1.2 Tätigkeiten der Untersuchungsadressatinnen 46 B.3.1.3 Tätigkeitsgebiet der Untersuchungsadressatinnen 47 B.3.1.4 Kundinnen und Kunden der Strassenbauunternehmen 51 B.3.1.5 Charakteristik der Strassenbaubranche im Kanton Graubünden 51 B.3.1.5.1 Bedeutung des Preises als Zuschlagskriterium 51 B.3.1.5.2 Saisonalität der Vergabe von Strassenbauarbeiten 52 B.3.1.6 Auswertung DOPGR (Anzahl, Wert und Kategorie der enthaltenen Vergaben sowie Umsätze und Umsatzanteile von Strassenbauunternehmen) 55 B.3.1.6.1 Eckwerte des Datensatzes der Offertöffnungsprotokolle (DOPGR) 55 B.3.1.6.2 Anzahl und Wert der Vergaben pro Jahr und öffentliche Vergabestelle 56 B.3.1.6.3 Verteilung der Vergaben pro Arbeitstyp (Strassen- und/oder Tiefbau) 59 B.3.1.6.4 Umsätze und Umsatzanteile 60 B.3.1.7 Zwischenfazit 64 B.3.2 Gemeinsame Zuteilung von Strassenbauprojekten und Festlegung der Höhen der Angebotssummen 65 B.3.2.1 Regelmässige Treffen bis Mai 2010 65 B.3.2.1.1 Massgebliche Beweismittel 65 B.3.2.1.2 Beweiswürdigung 69 B.3.2.1.3 Zwischenergebnis 80

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B.3.2.2 Beteiligte Personen und Strassenbauunternehmen 81 B.3.2.2.1 Massgebliche Beweismittel 81 B.3.2.2.2 Beweiswürdigung 85 B.3.2.2.3 Zwischenergebnis 98 B.3.2.3 Konsens zwischen den beteiligten Unternehmen und Zwecksetzung 99 B.3.2.3.1 Allgemeines zu den Beweisthemen «Konsens» und «Zwecksetzung» 99 B.3.2.3.2 Massgebliche Beweismittel 100 B.3.2.3.3 Beweiswürdigung 105 B.3.2.3.4 Zwischenergebnis 117 B.3.2.4 Umsetzung und Auswirkungen der Zusammenarbeit 118 B.3.2.4.1 Massgebliche Beweismittel 118 B.3.2.4.2 Beweiswürdigung 123 B.3.2.4.3 Zwischenfazit betreffend Umsetzung und Auswirkungen 138 B.3.2.5 Zwischenergebnis 139 B.3.3 Sonstige Formen der Zusammenarbeit 140 B.3.3.1 Zusammenarbeit zur Erarbeitung von Kalkulationsgrundlagen 140 B.3.3.2 Zusammenarbeit im Rahmen der Beteiligungen an der Catram AG 140 B.3.3.3 Zusammenarbeit im Rahmen von «Dauer-Arbeitsgemeinschaften» 141 B.3.4 Zusammenfassendes Beweisergebnis 141 B.4 Zusammenarbeit von Hochbauunternehmen im Rahmen des «Club Quattro» 142 B.4.1 Hochbaubranche im Churer Rheintal (in der Zeit 2006–2012) 142 B.4.2 «Club Quattro» bzw. «Quattro round» 144 B.4.2.1 Massgebliche Beweismittel 145 B.4.2.2 Beweiswürdigung 146 B.4.3 Ergebnis 147 C Erwägungen 148 C.1 Geltungsbereich 148 C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO 149 C.3 Formelles – Akteneinsicht 149 C.4 Vorbehaltene Vorschriften 150 C.5 Unzulässige Wettbewerbsabreden im Strassenbau 150 C.5.1 Wettbewerbsabrede 150 C.5.1.1 Gemeinsame Zuteilung von Strassenbauprojekten anhand der Anteilsquoten und gemeinsame Festlegungen der Höhe der Angebotssummen als Wettbewerbsabrede 151 C.5.1.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von Unternehmen 151 C.5.1.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 152 C.5.1.1.3 Dauervereinbarung 154 C.5.1.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen 156 C.5.1.1.5 Zwischenfazit 156 C.5.1.2 Sonstige Formen der Zusammenarbeit der zwölf Strassenbauunternehmen bzw. der zwölf Unternehmen als Wettbewerbsabreden 157 C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs 158 C.5.2.1 Preis- und Geschäftspartnerabrede zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) 159

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C.5.2.1.1 Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen 159 C.5.2.1.2 Preis- und Geschäftspartnerabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG 159 C.3.2.2 Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung 161 C.5.2.1.3 Relevanter Markt 161 C.5.2.1.4 Aussen- und Innenwettbewerb 165 C.5.2.1.5 Zusammenfassende Gesamtbetrachtung 169 C.5.2.1.6 Zwischenfazit zur Prüfung der Widerlegung der Beseitigungsvermutung 169 C.5.3 Ergebnis 170 C.6 Unzulässige Wettbewerbsabreden im Hochbau im Churer Rheintal («Club Quattro») 170 C.6.1 Wettbewerbsabrede 171 C.6.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken 171 C.6.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 172 C.6.1.3 Dauervereinbarung 173 C.6.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen 173 C.6.1.5 Zwischenfazit 173 C.6.2 Keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs 173 C.6.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 174 C.6.3.1 Relevanter Markt 174 C.6.3.1.1 Marktgegenseite 174 C.6.3.1.2 Sachlich relevanter Markt 174 C.6.3.1.3 Räumlich relevanter Markt 175 C.6.3.1.4 Zeitlich relevanter Markt 176 C.6.3.1.5 Zwischenfazit zum relevanten Markt 176 C.6.3.2 Rechtliches zur Prüfung der erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung 176 C.6.3.3 Prüfung in casu 178 C.6.3.3.1 Qualitative Kriterien 178 C.6.3.3.2 Quantitative Kriterien 178 C.6.3.3.3 Gesamtbetrachtung und Ergebnis 179 C.6.4 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen 180 C.6.5 Zwischenergebnis 180 C.7 Ergebnis 180 C.8 Massnahmen 181 C.8.1 Anordnung von Verhaltens- und Unterlassungspflichten 181 C.8.2 Sanktionierung 183 C.8.2.1 Allgemeines 183 C.8.2.2 Voraussetzungen 183 C.8.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 183 C.8.2.2.2 Vorwerfbarkeit 184 C.8.2.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht 185 C.8.2.2.4 Zwischenfazit 188 C.8.2.3 Zurechenbarkeit des Wettbewerbsverstosses 188 C.8.2.4 Bemessung 193 C.8.2.4.1 Basisbetrag 193 C.8.2.4.2 Dauer des Verstosses 198

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C.8.2.4.3 Erschwerende und mildernde Umstände 199 C.8.2.4.4 Selbstanzeigen 203 C.8.2.4.5 Verhältnismässigkeitsprüfung 207 C.8.2.4.6 Ergebnis 208 C.8.3 Beschlagnahmte Dokumente und gespiegelte elektronische Daten 210 D Kosten und Parteientschädigung 210 D.1 Gebührenpflicht 210 D.2 Höhe der Verfahrenskosten 210 D.3 Verlegung 211 D.4 Keine Parteientschädigung 213 E Ergebnis 214 F Dispositiv 216

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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der Untersuchung bilden mutmassliche Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Kanton Graubünden, namentlich bezüglich der Märkte für Hoch- und Strassenbau. Im Fokus stehen insbesondere allfällige kartellrechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Strassenbauleistungen, die mutmasslich im gesamten Kanton Graubünden inkl. Südbünden stattgefunden haben sollen. A.2 Untersuchungsadressatinnen 2. Im Folgenden werden die Untersuchungsadressatinnen und deren Geschäftstätigkeit erörtert. Dabei werden diejenigen Gesellschaften zusammen behandelt, die konzernmässig verbunden sind oder waren. A.2.1 A. Käppeli’s Söhne AG und Bianchi Holding AG 3. Die Geschichte des heute von der A. Käppeli’s Söhne AG betriebenen Strassenbauunternehmens (nachfolgend: Käppeli) reicht bis in die 1930er-Jahre zurück.1 Die heutige operativ tätige Gesellschaft, die A. Käppeli’s Söhne AG mit Sitz in Sargans (Kt. SG), ist seit 2007 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen.2 Davor war sie unter dem Namen A. Käppeli’s Söhne AG Chur im Handelsregister des Kantons Graubünden verzeichnet. Die A. Käppeli’s Söhne AG Chur wurde im Jahr 1968 gegründet und hatte ihren Sitz in Chur. Der Gesellschaftszweck der A. Käppeli’s Söhne AG besteht darin, ein Bauunternehmen zu betreiben, welches insbesondere in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Erd- und Rückbau, Stollen- und Wasserbau sowie Betrieb von Kies-, Schotter- und Recyclingwerken tätig ist. Sie verfügt über mehrere Zweigniederlassungen, unter anderem eine in Chur.3 4. Muttergesellschaft der A. Käppeli’s Söhne AG ist die Bianchi Holding AG mit Sitz in Bad Ragaz (Kt. SG)4. Die Bianchi Holding AG wurde im Jahr 2001 gegründet und bezweckt u. a. das Halten und Verwalten von Beteiligungen und Investitionen an Tochtergesellschaften. […]. 5. Im Jahr 2011 übernahm die A. Käppeli’s Söhne AG von der Hüppi-Gruppe Aktiven der Casty Bau AG5 mit Sitz in Chur, einem damals in Graubünden tätigem Strassen- und Tiefbauunternehmen. Im Einzelnen geschah Folgendes: Im März 2011 schlossen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Casty Bau AG, deren Alleinaktionärin zu jener Zeit die Hüppi Holding AG mit Sitz in Schaffhausen6 war (siehe unten Rz 15 f.), einen Vertrag (nachfolgend: Kaufvertrag).7 Im Kaufvertrag wurde insbesondere Folgendes vereinbart: […]. Der Kaufvertrag enthielt zudem ein Konkurrenzverbot, wonach sich weder die Gesellschaften der Hüppi- Gruppe noch die Casty Bau AG während zwei Jahren an Ausschreibungen im Kanton Grau-

1 <http://bau.kaeppeli.ch/die-firma/geschichte/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 2 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-105.762.075. 3 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-105.762.075. 4 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-101.353.766. 5 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-106.825.229; gelöscht am 16.9.2015. 6 Handelsregister des Kantons Schaffhausen, CHE-102.553.598; gelöscht am 23.9.2015. 7 Die entsprechenden Verträge liegen den Wettbewerbsbehörden vor; siehe Act. I.464, S. 3 ff.; III.J.087 (gemäss Aktenverzeichnis zum Verfahren 22-0433; soweit nachfolgend betreffend eine Aktennummer keine Verfahrensnummer genannt ist, handelt es sich um eine Akte, welche im Aktenverzeichnis des Verfahrens 22-0433 aufgeführt ist).

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bünden beteiligen und in diesem Gebiet grundsätzlich keine Tätigkeiten mehr ausüben dürfen. Die Casty Bau AG verpflichtete sich in diesem Zusammenhang dazu, das Wort «Casty» aus ihrem Namen zu streichen und ihren statuarischen Zweck dahingehend zu ändern, dass darin «Strassenbau» nicht mehr vorkommt. Der Vertrag wurde im Laufe des Jahres 2011 vollzogen, die Casty Bau AG benannte sich im selben Jahr in Casba AG um und änderte auch ihre Zweckbestimmung gemäss Kaufvertrag. Infolge des Geschäfts verkaufte die Casty Bau AG/Casba AG ausserdem ihre zwei Aktien, welche sie an der Catram AG hielt (siehe zur Catram AG unten Rz 10 ff.), an die Catram AG.8 Die Casba AG war seit Vollzug des Kaufvertrags nicht mehr im Bereich Strassenbau tätig. Im Jahr 2013 wurde die Liquidation der Casba AG eingeleitet; die Löschung erfolgte im Jahr 2015.9 A.2.2 Cellere Bau AG und Aktiengesellschaft Cellere 6. Die Cellere Bau AG mit Sitz in St. Gallen10 ist heute die operative Strassen- und Tiefbaugesellschaft der Cellere-Gruppe (nachfolgend: Cellere). Die Gesellschaft wurde im Jahr 1956 in das Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen, wobei die Ursprünge des Strassen- und Tiefbauunternehmens Cellere bist auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurückgehen.11 Der Gesellschaftszweck der Cellere Bau AG besteht darin, Bauarbeiten, insbesondere Strassen- und Tiefbauarbeiten aller Art auszuführen. Die Cellere Bau AG verfügt über Zweigniederlassungen in der gesamten Deutschschweiz sowie im Tessin. 7. Muttergesellschaft der Cellere Bau AG ist die Aktiengesellschaft Cellere mit Sitz in St. Gallen12. Die Aktiengesellschaft Cellere wurde im Jahr 1968 gegründet und bezweckt im Sinne einer Konzernleitung die zentrale Führung, Koordination, Beratung und Finanzierung aller zur Cellere-Gruppe gehörenden Unternehmen und anderer Unternehmen. […]. 8. Im hier massgeblichen Zeitraum (2004 bis heute) strukturierte sich die Cellere-Gruppe mehrfach um. Insbesondere übernahm die Cellere Bau AG im Jahr 2016 sämtliche Aktiven und Passiven der schon zuvor zur Cellere-Gruppe gehörenden Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau,13 mit Sitz in Chur, woraufhin Letztere noch im selben Jahr aufgelöst wurde. Die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, firmierte wiederum bis Anfang 2013 unter dem Namen Palatini AG Untervaz mit Sitz in Untervaz (Kt. GR),14 wobei die Palatini AG Untervaz schon vor dieser Umbenennung über 50 Jahre zu Cellere Gruppe gehört hatte.15 Der Gesellschaftszweck der Palatini AG Untervaz bestand in der Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere von Strassen- und Tiefbauarbeiten aller Art. In Graubünden verfügte die Palatini AG Untervaz in den 2000er-Jahren über mehrere Zweigniederlassungen. A.2.3 C Bauunternehmung Centorame AG 9. Die C Bauunternehmung Centorame AG mit Sitz in Schmitten (Kt. GR; nachfolgend: Centorame) wurde 1965 unter dem Namen Chr. Balzer & Sohn AG gegründet.16 Ihren heutigen Namen erhielt sie im Jahr 1999. Die Centorame bezweckt die Ausführung von Hochbau-, Tiefbau-, Belags- und Umgebungsarbeiten. Die Centorame ist Muttergesellschaft von 8 Vgl. Act. I.464; vgl. auch Act. III.J.088. 9 Vgl. Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-106.825.229. 10 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-105.884.175. 11 Vgl. <http://www.cellere.ch/geschichte.html>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 12 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-103.429.216. 13 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.896.617. 14 Siehe SHAB vom 7.1.2013, Nr. 59. 15 <https://www.suedostschweiz.ch/zeitung/palatini-ag-untervaz-wird-zur-cellere-ag>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 16 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.905.535.

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einer weiteren Baugesellschaften17 und verfügt in Graubünden über mehrere Zweigniederlassungen. A.2.4 Catram AG 10. Die Catram AG (nachfolgend: Catram) mit Sitz in Chur wurde 1966 gegründet.18 Unternehmenszweck ist die Herstellung von Mischgut und anderen Baustoffen für den Strassen-, Hoch- und Tiefbau sowie Bau und Betrieb entsprechender Anlagen. 11. Aktionäre der Catram sind bzw. waren im hier relevanten Zeitraum (2004 bis heute) Strassenbauunternehmen, welche (auch) in Graubünden tätig sind bzw. waren. Im Einzelnen sind bzw. waren seit 2004 folgende Strassen- und Tiefbauunternehmen Aktionäre der Catram: Käppeli (siehe oben Rz 3 ff.), Cellere (siehe oben Rz 6 ff.), Centorame (siehe oben Rz 9), Foser AG (siehe Rz 13), Hew AG Bauunternehmung Chur (siehe unten Rz 14), Casty Bau AG (siehe Rz 5, 16), Implenia Schweiz AG (siehe unten Rz 17 ff.), KIBAG Bauleistungen AG (siehe unten Rz 20), Gesellschaften der Schlub-Gruppe (siehe unten Rz 22 f.), Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart (siehe unten Rz 24), Walo Bertschinger AG Chur (siehe unten Rz 25) und die METTLER PRADER AG (siehe unten Rz 27). Diese Gesellschaften halten bzw. hielten unterschiedlich grosse Anteile des Aktienkapitals, wobei ihr gemeinsamer Aktienanteil stets nahezu 100 % betrug. Den übrigen Anteil der Aktien hielt die Catram selbst. 12. Dem Verwaltungsrat der Catram gehören einzig Vertreter der Aktionärsgesellschaften an (mindestens ein Vertreter pro Aktionärsgesellschaft); externe Personen sind im Verwaltungsrat nicht vertreten.19 […].20 A.2.5 Foser AG 13. Die Foser AG (bis Anfang 2017: Foser & Hitz AG; nachfolgend: Foser) mit Sitz in Malans (Kt. GR) wurde 1986 gegründet.21 Die Foser bezweckt die Ausführung von Strassenbau- und Tiefbauarbeiten, insbesondere Pflästerungen und Asphaltbeläge. Die Ursprünge der Unternehmung gehen bis auf die 1940er Jahre zurück.22 Sie verfügt aktuell über eine Zweigniederlassungen in Grabs (Kt. SG). A.2.6 Hew AG Bauunternehmung Chur 14. Die Hew AG Bauunternehmung Chur (nachfolgend: Hew) mit Sitz in Chur wurde 1957 gegründet.23 Die Hew bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung und ist insbesondere in den Bereichen Hoch, Tief- und Belagsbau tätig.24 Die Ursprünge der Unternehmung gehen bis auf die 1930er Jahre zurück.25 Die Hew verfügt aktuell über fünf Zweigniederlassungen im Kanton Graubünden.

17 Siehe <https://www.centorame.ch/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 18 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.762.218. 19 Vgl. Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.762.218. 20 Vgl. Ziffer 3 des Aktionärsbindungsvertrags in Act. III.N.005. Beachte aber Act. V.56 (22- 0457). 21 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-103.649.278. 22 <http://www.foserag.li/unternehmen>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 23 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.954.410. 24 <http://www.hew.ch/angebote.html>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 25 <http://www.hew.ch/geschichte.html>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

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A.2.7 Hüppi AG 15. Die Hüppi AG mit Sitz in Wallisellen (Kt. ZH; nachfolgend auch: Hüppi AG Wallisellen)26 ist heute die operative Strassen- und Tiefbaugesellschaft sowie zugleich die Konzernobergesellschaft der Hüppi-Gruppe (nachfolgend: Hüppi). Die Gesellschaft wurde zwar erst im Jahr 2005 gegründet. Die Ursprünge der Hüppi-Gruppe gehen indes bis auf die 1890er Jahre zurück.27 Die Hüppi AG Wallisellen bezweckt den Betrieb einer Unternehmung für Strassen-, Hoch- und Tiefbau sowie die Beratung auf diesen Gebieten. Sie verfügt in der Deutschschweiz über mehrere Zweigniederlassungen. 16. Im hier massgeblichen Zeitraum (2004 bis heute) strukturierte sich die Hüppi-Gruppe mehrfach um:28 Im Jahr 2004 war die im Jahr 1989 gegründete Hüppi AG mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Hüppi AG Zürich)29 innerhalb der Hüppi-Gruppe die operative Strassen- und Tiefbaugesellschaft. Dieser Gesellschaft gehörten zu dieser Zeit zudem 50 % der Aktien der Casty Bau AG,30 welche in Graubünden ein Strassen- und Tiefbauunternehmen betrieb (siehe auch Rz 5). Die übrigen Aktien der Casty Bau AG standen im Eigentum der […]31. Im Jahr 2005 übertrug die Hüppi AG Zürich den Betriebsteil (Strassen- und Tiefbauunternehmen) sowie sämtliche von ihr gehaltenen Aktien der Casty Bau AG auf die zwischenzeitlich gegründete und in Rz 15 beschriebene Hüppi AG Wallisellen. Die Hüppi AG Zürich wurde sodann in Hüppi Immo AG umbenannt und fusionierte im Jahr 2017 in die Hüppi AG Wallisellen. Im Jahr 2010 übertrug die Hüppi AG Wallisellen sämtliche von ihr gehaltenen Aktien der Casty Bau AG der Hüppi Holding AG mit Sitz in Schaffhausen32. Letztere kaufte im Dezember 2010 von der […] die übrigen Aktien der Casty Bau AG. Damit verfügte die Hüppi Holding AG ab Ende 2010 über 100 % der Aktien der Casty Bau AG. Kurze Zeit später begann die Abwicklung der Casty Bau AG auf die in Rz 5 beschriebene Weise. Die Hüppi Holding AG fusionierte im Jahr 2015 in die Hüppi AG Wallisellen. A.2.8 Implenia Schweiz AG 17. Die Implenia Schweiz AG mit Sitz in Dietlikon (Kt. ZH; nachfolgend: Implenia)33 ist Teil der börsennotierten Implenia-Gruppe. Die Implenia bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens. Ihr Geschäftsbereich umfasst u.a. im In- und Ausland die Planung, Leitung und Ausführung von Bauleistungen im Hoch- und Tiefbau für fremde und eigene Rechnung. Die Implenia hat keine Zweigniederlassungen. 18. Die Implenia ging aus dem Zusammenschluss zweier Bauunternehmen, der Zschokke Holding AG und der Batigroup Holding AG, hervor. Die beiden Holdings gründeten 2005 die ZB Didumos AG als neue Holdinggesellschaft, wobei diese kurze Zeit später in Implenia AG umbenannt wurde.34 Im Rahmen des Zusammenschlusses wurde eine im Jahr 1996 gegründete Zschokke-Gesellschaft mit Sitz in Genf zur Implenia Bau AG umfirmiert und zur Tochtergesellschaft der Implenia AG gemacht. Im Jahr 2013 benannte sich die Implenia Bau AG in Implenia Schweiz AG um.

26 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-112.423.922. 27 <http://hueppi.ch/unternehmen/geschichte/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 28 Vgl. dazu Act. III.018, S. 14 ff. (22-0457). 29 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-105.788.287, gelöscht am 20.6.2017. 30 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-106.825.229; gelöscht am 16.9.2015. 31 […]. 32 Handelsregister des Kantons Schaffhausen, CHE-102.553.598; gelöscht am 23.9.2015. 33 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-101.271.306. 34 <https://www.implenia.com/files/media/files/2dbdcc36111f9d9c7a3820dde4a368a3/IMPN_GB _2005_D.pdf>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

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19. Wenn im Folgenden in Bezug auf Sachverhalte vor dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Jahr 2005 von der «Implenia» die Rede ist, dann meint dies ihre Rechtsvorgängerinnen (z. B. Zschokke Holding AG, Batigroup Holding AG bzw. deren konzernmässig verbundenen Gesellschaften). A.2.9 KIBAG Bauleistungen AG 20. Die KIBAG Bauleistungen AG mit Sitz in Zürich (nachfolgend: KIBAG)35 wurde im Jahr 2001 gegründet. Sie ist Teil der bereits 1926 gegründeten KIBAG-Gruppe. Die KIBAG ist in den Tätigkeitsbereichen Verkehrswegebau, Tief- und Rückbau, Wasser- und Spezialtiefbau, Altlastensanierung, Kanaldienstleistungen, Bohrungen, Erdwärmesonden etc. aktiv. Sie verfügt in der gesamten Deutschschweiz über Zweigniederlassungen, davon befinden sich sechs Zweigniederlassungen im Kanton Graubünden (u. a. in Chur und Pontresina).36 Die graubündnerischen Zweigniederlassungen firmierten bis ins Jahr 2011 unter dem Namen VAGO (z. B. «VAGO Chur Zweigniederlassung der KIBAG Strassen- und Tiefbau»).37 A.2.10 Lazzarini AG 21. Die Lazzarini AG mit Sitz in Samedan (Kt. GR; nachfolgend: Lazzarini) wurde 1945 unter dem Namen G. Lazzarini & Co. AG gegründet.38 Ihre heutige Bezeichnung erhielt sie im Jahr 2009. Die Lazzarini bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung sowie Entwicklung, Realisierung, Bewirtschaftung und Veräusserung von Bauten auf eigene und fremde Rechnung. Sie verfügt über drei Zweigniederlassungen, zwei davon im Kanton Graubünden (Chur und Scuol), eine im Kanton St. Gallen (Buchs). A.2.11 Schlub AG, Schlub AG Nordbünden und Schlub AG Südbünden 22. Die Schlub AG (nachfolgend: Schlub) mit Sitz in Chur wurde 1964 gegründet.39 Bis 2012 war sie operativ tätig und bezweckte den Betrieb einer Hoch- und Tiefbauunternehmung und die Ausführung von Strassenbau- sowie Belags- und Pflästerungsarbeiten. Im Rahmen einer Umstrukturierung in den Jahren 2011 und 2012 änderte sie ihren Zweck; neu bezweckt sie seitdem u. a. die Beteiligung an Unternehmen aller Art im In- und Ausland. Sie wurde sodann Alleinaktionärin der Ende 2011 neu gegründeten Schlub AG Nordbünden40 mit Sitz in Chur (nachfolgend: Schlub Nord) sowie der ebenfalls Ende 2011 gegründeten Schlub AG Südbünden41 mit Sitz in Poschiavo (Kt. GR; nachfolgend: Schlub Süd). 23. Schlub Nord und Schlub Süd sind seit der Umstrukturierung 2011/2012 die operativ tätigen Strassen- und Tiefbauunternehmen der Schlub-Gruppe. Der Schlub Nord wurde dazu der Betriebsteil (Strassen- und Tiefbauunternehmen) der Schlub (siehe Rz 22) übertragen. Die Schlub Süd erhielt den Betriebsteil (Strassen- und Tiefbauunternehmen) von der 1990 gegründeten Schlub Tief- und Strassenbau AG42 mit Sitz in Poschiavo (Kt. GR). Die Schlub Tief- und Strassenbau AG fusionierte nach der Übertragung ihres Vermögens auf die Schlub Süd in die Schlub und wurde noch 2012 gelöscht.

35 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-105.807.648. 36 Vgl. Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-490.804.658, CHE-485.267.677, CHE- 289.653.015, CHE‑428.080.290, CHE‑458.855.506, CHE‑181.929.963. 37 Siehe Nachweise in Fn 36. 38 Vgl. Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.769.143. 39 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-101.348.245. 40 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-281.015.957. 41 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-183.358.273. 42 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-106.058.895.

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A.2.12 Toldo Strassen- und Tiefbau AG und Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart 24. Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart (nachfolgend: Toldo) mit Sitz in Landquart (Kt. GR) wurde 1992 unter dem Namen Frey Strassen- und Tiefbau AG gegründet.43 Die Umbenennung erfolgte 2012. Die Toldo bezweckt die Ausführung von Strassen- und Tiefbauarbeiten. Sie ist Teil der Toldo-Gruppe, deren Ursprünge bis auf die 1940er Jahre zurückgehen. Zur Toldo-Gruppe gehört auch die Toldo Strassen- und Tiefbau AG44 mit Sitz in Sevelen (Kt. SG). A.2.13 Walo Bertschinger AG Chur, Walo Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger Central AG 25. Die Walo Bertschinger AG Chur (nachfolgend: Walo) mit Sitz in Chur wurde 1947 gegründet.45 Sie bezweckt die Übernahme und Ausführung von öffentlichen und privaten Hochund Tiefbauten jeder Art, insbesondere von Strassen-, Gleis-, Untertage- und Damm- und Deponiebauten. In Graubünden verfügt die Walo über vier Zweigniederlassungen (in Samedan, St. Moritz, Scuol und Sargans). 26. Die Walo ist Teil der Walo-Gruppe, deren Ursprünge bis auf die 1910er Jahre zurückgehen.46 Zur Walo-Gruppe gehört auch die Walo Bertschinger Central AG47. […] Walo Bertschinger Holding AG48. A.2.14 ZINDEL GRUPPE AG, METTLER PRADER AG 27. Die METTLER PRADER AG49 mit Sitz in Chur (nachfolgend: Prader) wurde 1959 unter dem Namen Prader & Co. AG gegründet. Im Jahr 2005 benannte sie sich in PRADER AG um. Im Jahr 2016 fusionierte die im Jahr 2000 gegründete Mettler AG50 mit Sitz Chur (nachfolgend: Mettler) in die PRADER AG, woraufhin die PRADER AG in METTLER PRADER AG umbenannt wurde. Die Mettler AG wurde noch im Jahr 2016 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Mettler AG und die Prader bezweck(t)en die Führung einer Bauunternehmung. Die Prader verfügt über mehrere Zweigniederlassungen im Kanton Graubünden (u. a. in Davos, Ilanz und Surses). 28. Die Prader ist Teil der Zindel-Gruppe, deren Konzernobergesellschaft die ZINDEL GRUPPE AG51 mit Sitz in Chur (nachfolgend: Zindel) ist.52 Die Zindel wurde 1972 im Handelsregister eingetragen und bezweckt das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen der Bau- und Immobilienbranche sowie des Tourismus. Die Zindel übernahm die die Prader im Jahr 1993 und die Mettler AG im Jahr 2005.53

43 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-107.433.168. 44 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-105.811.489. 45 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.902.028. 46 <https://walo.ch/ueber-uns/geschichte/>, zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 47 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-107.305.731. 48 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-102.673.417. 49 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.769.806. 50 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-108.854.957. 51 Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-102.596.024. 52 Vgl. <https://www.zindelgruppe.ch/zindelgruppe/unternehmen/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. 53 <https://www.mettlerprader.ch/mettlerprader/portrait/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

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A.3 Verfahrensverlauf A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 29. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete gemäss Art. 27 ff. KG am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission gegen 19 im Unterengadin tätige Bauunternehmen die Untersuchung «22-0433: Bau Unterengadin».54 30. Dem Sekretariat lagen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für mutmassliche Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Unterengadin vor, namentlich bezüglich der Märkte für Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies und Beton. Es bestand der Verdacht, dass sich im Unterengadin Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgesprochen hatten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Angebote bzw. Angebotssummen zu koordinieren und allenfalls Bauprojekte bzw. Kunden und Kundinnen aufzuteilen. Unter den 19 Bauunternehmen, gegen welche die Untersuchung eröffnet worden war, waren von den oben in den Rz 2–28 genannten Gesellschaften folgenden vier Gesellschaften: • Implenia Schweiz AG, • Hew AG Bauunternehmung Chur, • Lazzarini AG sowie • Palatini AG Untervaz. 31. Die Eröffnung der Untersuchung gab das Sekretariat am 13. November 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt55 bekannt. Auf diese Publikation beantragte niemand, dass er oder sie an der Untersuchung zu beteiligen sei. A.3.2 Erste Hausdurchsuchungen und Einvernahmen 32. Am 30. Oktober und 1. November 2012 führte das Sekretariat bei insgesamt 13 der 19 Unternehmen (u. a. bei der Implenia und Lazzarini) Hausdurchsuchungen durch. Während der Hausdurchsuchungen wurden insgesamt elf Parteieinvernahmen und Zeugeneinvernahmen durchgeführt.56 A.3.3 Erste Selbstanzeigen 33. Nach der Untersuchungseröffnung gingen im Verfahren «22-0433: Bau Unterengadin» mehrere Selbstanzeigen ein. Auf diese wird nachfolgend nur eingegangen, soweit sie für den Gegenstand dieses Verfahrens (siehe dazu insbesondere Rz 1 sowie unten Rz 605 ff.) von Bedeutung sind. A.3.3.1 Implenia 34. Mit E-Mail vom 1. November 2012 (Versand: 11:00 Uhr) setzte Implenia einen Marker für eine Selbstanzeige im vorliegenden Verfahren.57 Sie bestätigte diesen mit Fax vom

54 Vgl. Act. I.002–I.022, I.025. 55 Act. I.025. 56 Vgl. Act. IV.002 ff. 57 Act. IX.A.1.

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7. November 2012 (Eingang bei den Wettbewerbsbehörden: 19:16 Uhr)58 sowie mit insgesamt zehn mündlichen Protokollerklärungen und der Einreichung von Beweismitteln.59 35. Folgende Personen der Implenia erteilten im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige direkt Sachverhaltsauskünfte: • […] (1. November 2012)60 und • […] (9. November 2012).61 36. Nachdem die ersten Eingaben der Implenia zunächst einzig mutmassliche Wettbewerbsabreden im Bereich Strassenbau im Unter- und Oberengadin betrafen, zeigte die Implenia später auch mutmassliche Wettbewerbsabreden betreffend andere Wirtschaftsbereiche und/oder andere Gebiete (für den gesamten Kanton Graubünden) an.62 37. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilte das Sekretariat der Implenia mit, dass die Selbstanzeige der Implenia als Erste betreffend das Verfahren 22-0433 eingegangen ist und das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion in Bezug auf die von der Implenia bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten mutmasslichen unzulässigen Wettbewerbsabreden als gegeben erachtet.63 In dem Schreiben forderten die Wettbewerbsbehörden die Implenia zudem dazu auf, die Aufgabe der Beteiligung am gemeldeten Wettbewerbsverstoss zu bestätigen. Die Implenia reichte eine entsprechende Bestätigung ein.64 A.3.3.2 Lazzarini 38. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichte die Lazzarini Selbstanzeige ein (Eingang bei den Wettbewerbsbehörden: 14:08 Uhr).65 Sie ergänzte diese mit fünf schriftlichen Eingaben.66 39. Sodann erteilten folgende Personen der Lazzarini im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige Sachverhaltsauskünfte: • […] (1. November 2012)67 und • […] (19. August 2015)68. 40. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilte das Sekretariat der Lazzarini mit, dass die Selbstanzeige der Lazzarini an zweiter Stelle betreffend das Verfahren 22-0433 eingegangen ist und das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission daher die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nicht als gegeben ansieht.69 Die Wettbewerbsbehörden verwiesen allerdings auf die Möglichkeit der Reduktion

58 Act. IX.A.5. 59 Act. IX.A.3, IX.A.8 f., IX.A.11, IX.A.13 ff., IX.A.16, IX.A.28 ff., IX.A.49 f., IX.A.52 f. 60 Act. IX.A.3. 61 Act. IX.A.8. 62 Siehe dazu bereits das Fax vom 7.11.2012 in Act. IX.A.5. 63 Act. IX.A.44. 64 Act. IX.A.46. 65 Act. IX.B.1. 66 Act. IX.B.7–IX.B.10, IX.B.19, IX.B.20, IX.B.28 und Act. VII.B.2 (22-0457). 67 Act. IX.B.4. 68 Act. IX.B.23. 69 Act. IX.B.15.

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gemäss Art. 12 SVKG, wobei klargestellt wurde, dass die Höhe der Reduktion einer allfälligen Sanktion zum Abschluss des Verfahrens von der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) festgelegt wird. In dem Schreiben forderten die Wettbewerbsbehörden die Lazzarini zudem dazu auf, die Aufgabe der Beteiligung am gemeldeten Wettbewerbsverstoss schriftlich zu bestätigen. Die Lazzarini reichte eine entsprechende Bestätigung ein.70 A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013 41. U. a. aufgrund der Informationen aus der Selbstanzeige der Implenia, dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433 Bauleistungen Graubünden (vormals: Bau Unterengadin) am 22. April 2013 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus.71 Bei diesen sieben Unternehmen handelt es sich um die folgenden Gesellschaften: • A. Käppeli’s Söhne AG, • Catram AG, • Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, • Schlub AG Nordbünden, • Toldo Strassen- und Tiefbau AG, • Walo Bertschinger AG72 sowie • ZINDEL GRUPPE AG. 42. Die Ausdehnung der Untersuchung gab das Sekretariat am 28. Mai 2013 im Schweizerischen Handelsamtsblatt73 bekannt. Auf diese Publikation beantragte niemand, dass er oder sie an der Untersuchung zu beteiligen sei. A.3.5 Erneute Hausdurchsuchungen, Einsprache gegen die Durchsuchung und das Entsiegelungsverfahren 43. Am 23. und 24. April 2013 führte das Sekretariat an sechs Orten (u. a. bei der Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, der Hew und der Walo) Hausdurchsuchungen durch. Die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, die Hew und die Walo (nachfolgend: drei Gesellschaften) erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung spezifischer Papierdokumente und/oder elektronischer Daten74, weshalb die entsprechenden Papierdokumente resp. elektronischen Kopien zunächst versiegelt wurden. 44. In der Folge forderte das Sekretariat die drei Gesellschaften dazu auf, zur Aufrechterhaltung der Einsprache bzw. der Versiegelung Stellung zu beziehen. Weiter kündigte das Sekretariat den drei Gesellschaften an, die Wettbewerbsbehörden würden bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: BStrGer) ein Entsiegelungsgesuch

70 Act. IX.B.18. 71 Act. I.080, I.059–I.067. 72 Gemeint war die Walo Bertschinger AG Chur (Handelsregister des Kantons Graubünden, CHE-105.902.028), welche im massgeblichen Gebiet tätig war und ist. 73 Act. I.080. 74 Vgl. Act. II.048 f., II.054.

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stellen, sollten die drei Gesellschaften an ihrer Einsprache festhalten.75 Infolgedessen zog die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau ihre Einsprache vorbehaltlos zurück.76 45. Die Walo hielt an der Versiegelung einzelner Dokumente fest, welche gemäss ihren Angaben Anwaltskorrespondenz enthielten. Sie erklärte sich jedoch dazu bereit, diese im Rahmen einer «treuhänderischen Entsiegelung» durch Mitarbeitende des Sekretariats, welche nicht mit der Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden befasst waren, aus den zu verwertenden Beweismitteln auszusondern.77 Die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente wurden in der Folge ausgeschieden und die restlichen elektronischen Datenträger und Papiere entsiegelt und zu den zu verwertenden Beweismitteln genommen.78 46. Die Hew hielt insgesamt an ihrer Einsprache fest, weshalb das Sekretariat beim BStr- Ger ein Entsiegelungsgesuch stellte.79 Vor dem BStrGer begründete die Hew ihre Einsprache u. a. damit, dass sich unter den beschlagnahmten Dokumenten Anwaltskorrespondenz befinde.80 Aufgrund dieser Einwände zog das Sekretariat das Entsiegelungsgesuch insoweit zurück, als die beschlagnahmten Gegenständen Anwaltskorrespondenz enthielten.81 Das BStrGer hiess das Entsiegelungsgesuch gut, soweit das Gesuch nicht zurückgezogen wurde, und ermächtigte das Sekretariat, die entsiegelten Beweismittel zu durchsuchen.82 Es übersandte dem Sekretariat zudem die entsiegelten und zu durchsuchenden Beweisstücke.83 Die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente wurden in der Folge ausgeschieden und die restlichen elektronischen Datenträger und Papiere entsiegelt und zu den zu verwertenden Beweismitteln genommen.84 A.3.6 Erneute Einvernahmen 47. Im Rahmen der erneuten Hausdurchsuchungen führte das Sekretariat neun Parteiverhöre und eine Zeugeneinvernahme durch.85 A.3.7 Weitere Selbstanzeigen 48. Nach der Ausdehnung der Untersuchung vom 22. April 2013 gingen weitere Selbstanzeigen ein. Es handelt sich um die Selbstanzeigen der Walo und der Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau. Hierzu ist Folgendes auszuführen. A.3.7.1 Walo 49. Mit Fax vom 29. April 2013 setzte die Walo einen Marker für eine Selbstanzeige im vorliegenden Verfahren.86 Sie bestätigte diese mit insgesamt acht mündlichen Protokollerklä-

75 Act. II.056–II. 058. 76 Act. II.059. 77 Act. II.060. 78 Act. II.067. 79 Act. II.062. 80 Act. II.066. 81 Act. II.068. 82 Act. II.073. 83 Act. II.074. 84 Act. II.075–II.78. 85 Act. IV.013 ff. 86 Act. IX.E.1.

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rungen und der Einreichung von Beweismitteln.87 Von Seiten der Walo erteilten keine Personen mit formeller oder faktischer Organfunktion Sachverhaltsauskünfte. 50. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das Sekretariat der Walo mit, dass die Selbstanzeige der Walo an fünfter Stelle betreffend das Verfahren 22-0433 eingegangen ist und das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO daher die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nicht als gegeben ansieht.88 Die Wettbewerbsbehörden verwiesen allerdings auf die Möglichkeit der Reduktion gemäss Art. 12 SVKG, wobei klargestellt wurde, dass die Höhe der Reduktion einer allfälligen Sanktion zum Abschluss des Verfahrens von der WEKO festgelegt wird. Die Wettbewerbsbehörden hielten ferner fest, dass die Walo angegeben hat, dass sie die gemeldeten mutmasslichen Wettbewerbsverstösse zum 27. Juli 2009 aufgegeben habe. A.3.7.2 Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau 51. Mit Fax vom 25. Oktober 2013 reichte die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau eine Selbstanzeige im vorliegenden Verfahren ein.89 Sie ergänzte diese mit insgesamt drei mündlichen Protokollerklärungen, fünf schriftlichen Eingaben und der Einreichung von Beweismitteln.90 Am 28. April 2016 erteilte […] für die Cellere AG Graubünden, Strassenund Tiefbau direkt Sachverhaltsauskünfte im Rahmen einer mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige.91 52. Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Sekretariat der Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau mit, dass die Selbstanzeige der Gesellschaft an sechster betreffend das Verfahren 22-0433 eingegangen ist und das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO daher die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nicht als gegeben ansieht.92 Die Wettbewerbsbehörden verwiesen allerdings auf die Möglichkeit der Reduktion gemäss Art. 12 SVKG, wobei klargestellt wurde, dass die Höhe der Reduktion einer allfälligen Sanktion zum Abschluss des Verfahrens von der WEKO festgelegt wird. Die Wettbewerbsbehörden hielten ferner fest, dass die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau angegeben hat, dass sie die gemeldeten mutmasslichen Wettbewerbsverstösse im Sommer 2010 aufgegeben habe. A.3.8 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015 53. Mit Schreiben vom 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO erneut in persönlicher Hinsicht aus.93 Die Untersuchung wurde u. a. auf folgende Gesellschaften ausgedehnt: • Aktiengesellschaft Cellere, • Bianchi Holding AG, • C Bauunternehmung Centorame AG,

87 Act. IX.E.7–IX.E.19; Act. VII.C.7 (22-0457). 88 Act. IX.E.20. 89 Vgl. Act. IX.F.1 f. 90 Act. IX.F.4 f., IX.F.11; Act. VII.D.2a, VII.D.6, VII.D.13–VII.D.15 (22-0457). 91 Act. VII.D.6 (22-0457). 92 Act. IX.F.6. 93 Act. I.502–I.545.

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• Foser & Hitz AG, • Hüppi AG, • Mettler AG, • PRADER AG, • Schlub AG und Schlub AG Südbünden, • Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart sowie • Walo Bertschinger Central AG und Walo Bertschinger Holding AG. 54. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 trennte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO die Untersuchung 22-0457: Bauleistungen Graubünden von der Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden ab.94 Das getrennte Verfahren 22-0457: Bauleistungen Graubünden wurde gegen die A. Käppeli's Söhne AG, die Aktiengesellschaft Cellere, die Bianchi Holding AG, die C Bauunternehmung Centorame AG, die Catram AG, die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, die Foser & Hitz AG, die Hew AG Bauunternehmung Chur, die Hüppi AG, die Implenia Schweiz AG, die KIBAG Bauleistungen AG, die Lazzarini AG, die Mettler AG, die PRADER AG, die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden, die Schlub AG Südbünden, die Toldo Strassen- und Tiefbau AG, die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart, die Walo Bertschinger AG Chur, die Walo Bertschinger Central AG, die Walo Bertschinger Holding AG und die ZINDEL GRUPPE AG weitergeführt. Bezüglich des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens 22- 0457: Bauleistungen Graubünden ist auf Rz 1 zu verweisen. A.3.9 (Weitere) Ermittlungshandlungen 55. Neben den bereits geschilderten Ermittlungsmassnahmen (Hausdurchsuchungen sowie Partei- und Zeugeneinvernahmen) ergriffen die Wettbewerbsbehörden weitere Massnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts. So wurden weitere Einvernahmen angeordnet und durchgeführt95 und beim Kanton Graubünden und verschiedenen Gemeinden Amtshilfegesuche betreffend die Daten bezüglich Ausschreibungen gestellt96. Der Kanton sowie die Gemeinden reichten die verlangten Daten ein (siehe dazu auch insbesondere Rz 143 ff.), soweit den angefragten Stellen eine Beantwortung möglich war.97 In den folgenden zwei Fällen waren die ergriffenen Ermittlungsmassnahmen zwischen den Wettbewerbsbehörden einerseits und einzelnen Verfahrensparteien andererseits umstritten. 56. Mitte Dezember 2015 lud das Sekretariat […] (bis November 2014 […] der KIBAG- Zweigniederlassung in Chur) vor, im Verfahren 22-0457: Bauleistungen Graubünden als Zeuge auszusagen.98 Die Verfahrensparteien wurden vorab über die Vorladung zur Zeugeneinvernahme informiert und erhielten die Möglichkeit, mitzuteilen, ob sie an der Befragung teilnehmen wollten.99 Gegen die Zeugeneinvernahme wurden zu diesem Zeitpunkt weder vom massgeblichen Zeugen noch von den Verfahrensparteien Einwände erhoben. Das Sekretariat führte die Zeugeneinvernahme wie terminiert am 3. März 2016 durch. An der Zeugeneinvernahme nahm neben anderen Verfahrensparteien auch die KIBAG teil.100 U. a. die 94 Act. I.502–I.545. 95 Act. IV.023 ff.; Act. II.001 ff. (22-0457). 96 Siehe Act. VI.001 ff. 97 Vgl. Fn 96. 98 Act. I.024 (22-0457). 99 Act. I.025 ff. (22-0457). 100 Vgl. Act. II.002 (22-0457).

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KIBAG äusserte an der Zeugeneinvernahme Bedenken gegen die Befragung von […] als Zeugen.101 Die Frage des Sekretariats, ob Verfahrensparteien diesbezüglich einen konkreten Antrag stellen wollten, verneinten die anwesenden Vertreter der Verfahrensparteien.102 Das Sekretariat führte die Befragung von […] deshalb durch und stellte das entsprechende Protokoll den Verfahrensparteien zu.103 In der Folge führte das Sekretariat vier Parteieinvernahmen durch, bei denen es die befragten Personen jeweils u. a. mit den Aussagen von […] konfrontierte.104 Über das Stattfinden der Parteieinvernahmen hatte das Sekretariat die Verfahrensparteien jeweils vorab informiert und den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Teilnahme an den Befragungen eingeräumt.105 An drei Parteieneinvernahmen nahm u. a. die KIBAG teil. Nach Durchführung der Parteieinvernahmen stellte das Sekretariat jeweils allen Verfahrensparteien die Einvernahmeprotokolle zu.106 Nach der vierten Parteieinvernahme im August 2016 machte die KIBAG mit Schreiben vom 14. September 2016 sowie vom 7. Oktober 2016 geltend, die Verwendung der Aussagen von […] als Beweismittel sei unzulässig.107 Sie beantragte daher den Wettbewerbsbehörden, das entsprechende Einvernahmeprotokoll sowie sämtlich sonstigen Protokollstellen mit Bezug zur Aussage von […] aus den Akten zu weisen und künftig auf die Verwendung der Aussagen von […] zu verzichten. Das Sekretariat erliess am 24. Oktober 2016 zusammen mit dem Präsidenten der WEKO eine Zwischenverfügung, wonach auf die Anträge der KIBAG nicht einzutreten ist und welche der KIBAG mit Schreiben vom selben Tag eröffnet wurde.108 Hiergegen beschritt die KIBAG den Rechtsweg, auf dem sie u. a. vorsorgliche Massnahmen im Sinne ihrer Anträge vom 14. September 2016 sowie vom 7. Oktober 2016 beantragte.109 Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) den Antrag auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.110 Das Bundesgericht (nachfolgend: BGer) trat mit Urteil vom 8. August 2017 auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der KIBAG nicht ein.111 Die KIBAG zog sodann mit Schreiben vom 24. August 2017 ihre Beschwerde vor BVGer zurück, weshalb das BVGer im Dezember 2017 einen Abschreibungsentscheid erliess.112 Im Dezember 2017 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien darüber, dass es die Aussagen von […] sowie allfällige Stellungnahmen der Verfahrensparteien zu diesen Aussagen als Beweismittel verwenden werde.113 Hierauf reagierten die Parteien nicht. 57. Mitte April 2016 lud das Sekretariat […] vor, im Verfahren 22-0457: Bauleistungen Graubünden als Zeuge auszusagen.114 Die Zeugeneinvernahme wurde auf den 27. Mai 2016 in Scuol angesetzt. Die Verfahrensparteien wurden vorab über die Vorladung informiert und erhielten die Möglichkeit, mitzuteilen, ob sie an der Befragung teilnehmen wollten.115 Anfang Mai 2016 stellte die […] den Antrag, die Zeugenbefragung von […] zu unterlassen und diesen allenfalls als Parteivertreter im Rahmen einer Parteieinvernahme zu befragen. Für den Fall, dass die Wettbewerbsbehörden eine gegenteilige Verfügung erlassen würden, bean- 101 Act. II.002 (22-0457), Rz 37–65. 102 Siehe Nachweise in Fn 101. 103 Act. I.092 (22-0457). 104 Act. II.003–II.006 (22-0457). 105 Act. I.022 ff., I.101 ff. (22-0457). 106 Act. I.097, I.132, I.211 (22-0457). 107 Act. I.213, I.252 (22-0457). 108 Act. IV.2.001 (22-0457). 109 Vgl. Act. IV.2.003 (22-0457). 110 Act. IV.2.005 (22-0457). 111 Act. IV.2.014 (22-0457). 112 Act. IV.2.015 (22-0457). 113 Act. I.423 f. (22-0457). 114 Act. I.098 (22-0457). 115 Act. I.101 ff. (22-0457).

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tragte die […], einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Das Sekretariat erliess am 13. Mai 2016 zusammen mit dem Präsidenten der WEKO eine Zwischenverfügung, mit welcher der Antrag der […] abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen wurde. Die Zwischenverfügung wurde der […] mit Schreiben vom selben Tag eröffnet.116 Hiergegen beschritt die […] den Rechtsweg. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 hiess das BVGer den Antrag der […] auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut.117 Es bestätigte diesen Entscheid auch nach der Anhörung der WEKO mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016.118 Das BVGer führte sodann zwei Schriftenwechsel durch, in denen die Wettbewerbskommission jeweils Stellungnahmen einreichte und welche bis Ende November 2016 abgeschlossen waren.119 Im Juni 2018 forderte das BVGer die […] sodann dazu auf, ihre Vorbringen hinsichtlich des aktuellen Verhältnisses zwischen […] und der […] zu substantiieren.120 Die […] reichte daraufhin wiederum eine Stellungnahme ein,121 welche die Wettbewerbsbehörden kommentierten.122 Ein Urteil des BVGer blieb gleichwohl zunächst aus. Da das Sekretariat die vorliegende Untersuchung erst nach dem Erlass eines BVGer-Urteils in Sachen Zeugenbefragung von […] beenden wollte, wandten sich die Wettbewerbsbehörden mit Schreiben vom 21. August 2018 an das BVGer und baten um einen zeitnahen Entscheid.123 Dieser erging mit Urteil vom 17. September 2018. Darin wies das BVGer die Beschwerde der […] ab.124 Das Sekretariat informierte die Verfahrensparteien über dieses Urteil.125 Aus den Erwägungen des Urteils ergaben sich für die Einvernahme von […] als Zeugen unklare Rechtsfolgen (siehe dazu unten Rz 113 f.).126 Die Durchführung der Zeugeneinvernahme wäre aus Sicht des Sekretariats deshalb möglicherweise mit weiteren Zwischenverfügungen und damit einer weiteren Verfahrensverlängerung verbunden gewesen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot entschloss sich das Sekretariat daher, […] nicht mehr mündlich zu befragen,127 sondern ihm einen Fragebogen zu übersenden.128 Innert Frist teilte […] mit, dass er sich gegenüber dem Fragebogen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufe und den Fragebogen daher nicht beantworte.129 Obwohl das Sekretariat der Auffassung ist, dass […] den Fragebogen beantworten müsste, verzichtete es aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, den Erlass einer Auskunftsverfügung gegen […] anzustreben. Dies teilte es […] mit.130 A.3.10 Weitere Selbstanzeige 58. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 reichte die Centorame einen Marker für eine Selbstanzeige im vorliegenden Verfahren ein.131 Sie bestätigte diesen in der Folge mit zwei schrift-

116 Act. IV.1.001 (22-0457). 117 Act. IV.1.003 f. (22-0457). 118 Act. IV.1.007 (22-0457). 119 Act. IV.1.008, IV.1.013 (22-0457). 120 Act. IV.1.015 (22-0457). 121 Act. IV.1.016 (22-0457). 122 Act. IV.1.017 (22-0457). 123 Act. IV.1.019 (22-0457). 124 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/2016 vom 17.9.2018; Act. IV.1.021 (22-0457). 125 Act. I.553 (22-0457). 126 Vgl. insbesondere Urteil des BVGer B-3099/2016, 3702/2016 vom 17.9.2018, E. 4.5.4, E. 4.5.5. 127 Vgl. auch Act. I.557 ff. (22-0457). 128 Act. III.023 (22-0457). 129 Act. I.560 (22-0457). 130 Act. I.561 (22-0457). 131 Vgl. Act. VII.E.1 (22-0457).

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lichen Eingaben.132 Von Seiten der Centorame erteilten im Rahmen der Selbstanzeige keine Personen mit formeller oder faktischer Organfunktion Sachverhaltsauskünfte.133 59. Mit Schreiben vom 12. April 2017 teilte das Sekretariat der Centorame mit, dass bereits andere Gesellschaften Selbstanzeigen in derselben Angelegenheit eingereicht haben und das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO daher die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nicht als gegeben ansieht.134 Die Wettbewerbsbehörden verwiesen allerdings auf die Möglichkeit der Reduktion gemäss Art. 12 SVKG, wobei klargestellt wurde, dass die Höhe der Reduktion einer allfälligen Sanktion zum Abschluss des Verfahrens von der WEKO festgelegt wird. A.3.11 Versand von Fragebögen und Einstellungsantrag der Hüppi AG Wallisellen 60. Mit Fragebogen vom 17. September 2017 verlangte das Sekretariat von den Verfahrensparteien insbesondere Angaben zu Umsätzen im Bereich Strassenbau im Kanton Graubünden.135 Die Verfahrensparteien reichten innert (erstreckter) Fristen Antworten ein (zu den Ausnahmen siehe sogleich Rz 61 ff.).136 61. Die Käppeli’s Söhne AG, die Bianchi Holding AG und die Hüppi AG Wallisellen befragte das Sekretariat auch zu den Umsätzen der Casty Bau AG im Bereich Strassenbau im Kanton Graubünden.137 Die drei Gesellschaften machten hierzu jedoch keine Angaben. Die Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG führten zur Begründung aus, das Unternehmen Casty Bau AG sei aufgelöst worden und sie verfügten nicht über diese Zahlen; sie ergänzten, dass es rechtlich nicht zulässig sei, sie für allfällige Verstösse der Casty Bau AG zu sanktionieren.138 Die Hüppi AG Wallisellen erklärte, sie gehe ohnehin davon aus, dass das Verfahren gegenüber der Hüppi AG Wallisellen einzustellen sei (siehe dazu auch unten Rz 62), weshalb sie keine Angaben zu den Umsätzen machen wolle bzw. nicht den Aufwand betreiben wolle, die eingeforderten Zahlen aufzuarbeiten.139 Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete das Sekretariat darauf, den Erlass von Auskunftsverfügungen gegen die drei Gesellschaften anzustreben. Es kündigte den drei Gesellschaften an, dass es versuchen werde, die Umsatzzahlen der Casty Bau AG aus anderen Beweismitteln zu eruieren.140 62. Die Hüppi AG Wallisellen beantragte in diesem Zusammenhang den Erlass einer sie betreffenden Teilverfügung, mit welcher das Verfahren «22-0457: Bauleistungen Graubünden» ihr gegenüber einzustellen sei.141 Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Hüppi AG Wallisellen weder selbst an einem KG-Verstoss beteiligt gewesen sei noch zur Zahlung einer allfälligen Sanktion der Casty Bau AG herangezogen werden könne. Letzteres gelte, da die Hüppi-Gruppe im mutmasslichen Kartellzeitraum von 2004 bis und mit 2010 keinen kontrollierenden Einfluss auf die Casty Bau AG gehabt habe. Zudem sei die Untersuchung ihr gegenüber nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG eröffnet worden.

132 Act. VII.E.4, VII.E.11 (22-0457). 133 Vor der Einreichung der Selbstanzeige befragte das Sekretariat […], Inhaber und Geschäftsführer der Centorame, zum Sachverhalt; siehe dazu Act. II.006 (22-0457). 134 Act. VII.E.12 (22-0457). 135 Act. I.386 ff. (22-0457). 136 Act. III.001 (22-0457). 137 Siehe Act. I.386; I.391 (22-0457). 138 Act. III.011, III.022, III.024 (22-0457). 139 Act. III.016, III.0.18 (22-0457). 140 Act. III.017, III.019 f. (22-0457). 141 Act. III.016, III.018 (22-0457).

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63. Das Sekretariat teilte der Hüppi AG Wallisellen mit, dass es beabsichtigte, der WEKO den Erlass einer sämtliche Verfahrensparteien betreffenden Endverfügung zu beantragen.142 Die Einstellungsantrag der Hüppi AG Wallisellen werde dementsprechend im Antrag des Sekretariats gemäss Art. 30 Abs. 1 KG behandelt und sodann von der WEKO in ihrer verfahrensabschliessenden Endverfügung beurteilt (siehe dazu insbesondere unten Rz 546, 553 ff., 559 ff.). 64. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 verlangte das Sekretariat von Verfahrensparteien, welche ein Strassenbauunternehmen in Graubünden betreiben, letzte Informationen zu ihren Umsätzen.143 Die Verfahrensparteien beantworteten die Auskunftsbegehren innert (erstreckter) Frist.144 A.3.12 Gewährung der Akteneinsicht 65. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien elektronische Kopien der bislang angefallenen Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden zur Einsicht bereit.145 66. Mit Schreiben vom 11. August 2016 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien u. a. darüber, welche Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt Selbstanzeigen betreffend das Ursprungsverfahren 22-0433 sowie das Verfahren 22-0457 eingereicht haben. Weiter informierte es, wie in die entsprechenden Selbstanzeigedossiers eingesehen werden kann.146 67. Zum Schutz des Instituts der Selbstanzeige ordnete das Sekretariat zusammen mit dem Präsidenten der WEKO Auflagen betreffend die elektronische Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeigen (Zwischenverfügungen vom 21. November 2016)147 sowie bezüglich der Einsicht in die eigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten des Sekretariats (Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016)148 an. 68. Die Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeigen erfolgte – unter Geltung der Auflagen der Zwischenverfügung vom 21. November 2016 – am 30. März 2017 durch Versand von elektronischen Kopien der Beilagen an die Parteien.149 In die eigentlichen Selbstanzeigen konnten die Verfahrensparteien – unter Geltung der Auflagen der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 – ab Mai 2017 in den Räumlichkeiten des Sekretariats einsehen. 69. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien darüber, dass zwischenzeitlich auch die Centorame eine Selbstanzeige eingereicht hat.150 Weiter informierte es, wie in das entsprechende Selbstanzeigedossier in den Räumlichkeiten des Sekretariats eingesehen werden kann. Eine entsprechende Einsichtsmöglichkeit bestand – unter Geltung der Auflagen der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 – ab Mitte Februar 2018. 70. Einzelne Verfahrensparteien nahmen in den Räumlichkeiten des Sekretariats wiederholt Einsicht in die Selbstanzeigen.

142 Siehe dazu sowie zum Folgenden Act. III.017 (22-0457). 143 Act. I.564 ff. (22-0457). 144 Act. III.025 ff. (22-0457). 145 Act. I.134 f., I.137 f. (22-0457). 146 Act. I.167 ff. (22-0457). 147 Act. IV.3.001 ff. (22-0457). 148 Act. IV.4.001 ff. (22-0457). 149 Act. I.273 ff. (22-0457). 150 Act. I.427 ff. (22-0457).

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A.3.13 Antrag des Sekretariats an die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG) und erneute Gewährung von Akteneinsicht 71. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 stellt das Sekretariat den Parteien seinen Antrag vom 12. Februar 2019 zur Stellungnahme zu.151 Danach beabsichtigte das Sekretariat der WEKO den Erlass des folgenden Dispositivs zu beantragen: 1. Der A. Käppeli’s Söhne AG, Bianchi Holding AG, Cellere Bau AG, Aktiengesellschaft Cellere, C Bauunternehmung Centorame AG, Foser AG, Hew AG Bauunternehmung Chur, Implenia Schweiz AG, KIBAG Bauleistungen AG, Schlub AG, Schlub AG Nordbünden, Schlub AG Südbünden, Toldo Strassen- und Tiefbau AG, Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart, Walo Bertschinger AG Chur, Walo Bertschinger AG, Walo Bertschinger Holding AG, Walo Bertschinger Central AG, ZINDEL GRUPPE AG und METTLER PRADER AG wird untersagt, 1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Strassenbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten; 1.2. sich in Zusammenhang mit der Erbringung von Strassenbauleistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist – oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung – über Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit: a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer. 2. Der Hew AG Bauunternehmung Chur, Implenia Schweiz AG, Lazzarini AG, ZINDEL GRUPPE AG und METTLER PRADER AG wird untersagt, Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hochbauleistungen um Informationen über die Interessenslage der Konkurrenten und Konkurrentinnen an noch nicht vergebenen Hochbauprojekten anzufragen sowie Konkurrenten und Konkurrentinnen Auskünfte über die eigene Interessenslage an noch nicht vergebenen Hochbauprojekten anzubieten oder zu geben. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit: a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer. 3. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabreden mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: 3.1 Die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG solidarisch mit einem Betrag von CHF [1–1,5 Mio.]. 3.2 Die Cellere Bau AG und die Aktiengesellschaft Cellere solidarisch mit einem Betrag von CHF [1–1,5 Mio.]. 3.3 Die C Bauunternehmung Centorame AG mit einem Betrag von CHF [1–1,5 Mio.]. 3.4 Die Foser AG mit einem Betrag von CHF [1,5–2 Mio.].

151 Act. V.16 ff. (22-0457).

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3.5 Die Hew AG Bauunternehmung Chur mit einem Betrag von CHF [1–1,5 Mio.]. 3.6 Die Hüppi AG, die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG solidarisch mit einem Betrag von CHF [1–1,5 Mio.]. 3.7 Die Implenia Schweiz AG mit einem Betrag von CHF 0. 3.8 Die KIBAG Bauleistungen AG mit einem Betrag von CHF [1,5–2 Mio.]. 3.9 Die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die Schlub AG Südbünden solidarisch mit einem Betrag von CHF [1,5–2 Mio.]. 3.10 Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart solidarisch mit einem Betrag von CHF [0,5–1 Mio.]. 3.11 Die Walo Bertschinger AG Chur, die Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger Central AG solidarisch mit einem Betrag von CHF [1,5–2 Mio.]. 3.12 Die ZINDEL GRUPPE AG und die METTLER PRADER AG solidarisch mit einem Betrag von CHF [2–2,5 Mio.]. 4. Im Übrigen, insbesondere gegenüber der Catram AG, wird die Untersuchung eingestellt. 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 753 130 und werden folgendermassen auferlegt (Stand: 12. Februar 2019): 5.1 Die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.2 Die Cellere Bau AG und die Aktiengesellschaft Cellere tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.3 Die C Bauunternehmung Centorame AG trägt CHF 50 208.70. 5.4 Die Foser AG trägt CHF 50 208.70. 5.5 Die Hew AG Bauunternehmung Chur trägt CHF 69 036.95. 5.6 Die Hüppi AG, die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.7 Die Implenia Schweiz AG trägt CHF 69 036.95. 5.8 Die KIBAG Bauleistungen AG trägt CHF 50 208.70. 5.9 Die Lazzarini AG trägt CHF 18 828.25. 5.10 Die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die Schlub AG Südbünden tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.11 Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.12 Die Walo Bertschinger AG Chur, die Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger Central AG tragen solidarisch CHF 50 208.70. 5.13 Die ZINDEL GRUPPE AG und die METTLER PRADER AG tragen solidarisch CHF 69 036.95. 5.14 Die übrigen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

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6. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadressatinnen werden die beschlagnahmten Original-Papierdokumente der jeweils berechtigten Person zurückgegeben und werden die beim Sekretariat vorhandenen, kopierten resp. gespiegelten elektronischen Daten gelöscht. 72. Mit dem Antragsversandschreiben wies das Sekretariat darauf hin, dass eine Anerkennung des Sachverhalts gemäss Antrag sanktionsmindernd berücksichtigt werden könne.152 Das Sekretariat sei daher bereit, sich bei der WEKO für eine entsprechende Sanktionsreduktion einzusetzen, sofern ein Unternehmen den Sachverhalt gemäss Antrag vorbehaltlos anerkenne und das Sekretariat nicht bereits gemäss Art. 8 bzw. 12 SVKG eine Reduktion in Höhe von 100 % bzw. 50 % beantrage.153 73. Das Sekretariat gewährte mit Antragsversand und anschliessend wiederholt (zuletzt am 18. Juli 2019) Einsicht in die Akten der Verfahren 22-0433 und 22-0457 sowie in die dazugehörigen Selbstanzeigedossiers.154 A.3.14 Vergleichsverhandlungen und -abschlüsse 74. Nachdem das Sekretariat seinen Antrag den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übersandt hatte, kam die Frage auf, ob Vergleichszahlungen an Opfer des Kartellrechtsverstosses zu einer Sanktionsreduktion führen könnten. Das Sekretariat prüfte diese Frage und teilte mit Schreiben vom 29. März 2019 denjenigen Verfahrensparteien, welche gemäss Antrag am sanktionierbaren Kartellrechtsverstoss beteiligt waren, mit, dass es sich im Falle von Kompensationszahlungen an Kartellopfer gemäss Antrag bei der WEKO für eine Sanktionsreduktion in Höhe von ca. einem Drittel bis zwei Dritteln der geleisteten Kompensationszahlung einsetzen werde.155 Mit gleichem Schreiben bezifferte es die Sanktionsreduktion für eine Sachverhaltsanerkennung auf 10 bis 15 %, wobei es sich nur dann für 15 % einsetzen werde, sofern zusätzlich zur Sachverhaltsanerkennung die Zusicherung abgegeben werde, dass das Unternehmen sich künftig nicht mehr an Verhaltensweisen wie im Antrag beschrieben beteiligen werde. Den zuständigen Regierungsrat des Kantons Graubünden informierte das Sekretariat über seine Sichtweise betreffend die Möglichkeit der Sanktionsreduktion infolge Kompensationszahlungen. 75. In der Folge kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden und einem Teil der Untersuchungsadressatinnen. Anfang Juni 2019 schlossen neun Untersuchungsadressatinnen (Cellere, Centorame, Foser, Hew, Käppeli, Schlub, Toldo, Walo, Zindel/Mettler Prader) mit dem Kanton Graubünden Vergleichsverträge betreffend den vom Sekretariat festgestellten Kartellrechtsverstoss. Die Vergleiche zwischen dem Kanton Graubünden und den neun Strassenbauunternehmen sahen insbesondere Kompensationszahlungen zugunsten des Kantons Graubünden und der Graubündner Gemeinden in Höhe von insgesamt knapp über CHF [5–7] Mio. vor. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kanton dazu, keine beschaffungsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen und keine Zivilklagen betreffend den im «Strassenbau»-Teil des Antrags des Sekretariats beschriebenen Sachverhalt einzureichen. 76. In ihren Stellungnahmen zum Antrag beantragten die neun Unternehmen, dass die Kompensationszahlungen sanktionsmindernd berücksichtigt werden sollen (vgl. unten Rz 79 ff.).

152 Vgl. Jahresbericht 2017 der Wettbewerbskommission (WEKO), RPW 2018/1, 1 Abschnitt 5.2. 153 Act. V.1 ff. (22-0457). 154 Act. V.1 ff., V.293 ff., V.323, VI.2 (22-0457). 155 Act. V.99 ff. (22-0457).

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A.3.15 Beweisanträge der Foser 77. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019156 machte die Foser geltend, sie sei nur bis Anfang 2007 an allfälligen Kartellabsprachen beteiligt gewesen. Diesbezüglich stellte die Foser die folgenden Beweisanträge: 1. Es seien die in der Beilage eingereichten Urkunden (Beilagen 26–40) als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 2. Es sei eine Parteieinvernahme mit der Foser AG durchzuführen. Namentlich seien […] und […] zu einer Beweisaussage vorzuladen. 3. Es sei eine Befragung von […] als Zeuge durch das Sekretariat anzuberaumen und der Foser AG zu gestatten, […] zur Selbstanzeige der Walo Bertschinger AG Chur, namentlich zu den Protokollerklärungen und den eingereichten Beweismitteln, zu befragen. 4. Es sei eine Befragung von […] als Partei durch das Sekretariat anzuberaumen und der Foser AG zu gestatten, […] zur Selbstanzeige der C Bauunternehmung Centorame AG, namentlich zu den schriftlichen Eingaben zu befragen. 5. Falls das Sekretariat seinen Antrag vor Unterbreitung an die Wettbewerbskommission in sachverhaltsrelevanten Punkten überarbeiten sollte, sei der Foser AG die Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zum überarbeiteten Antrag zu stellen. 78. Das Sekretariat nahm das Schreiben der Foser sowie die Beilage zu den Akten.157 Es ergriff das Sekretariat keine weiteren Beweismassnahmen, da es dies nicht für notwendig hielt. Dies teilte das Sekretariat der Foser mit.158 A.3.16 Stellungnahmen zum Antrag (Art. 30 Abs. 2 KG) 79. Innert der (teilweise erstreckten) Stellungnahmefristen nahmen 13 der 14 Untersuchungsadressatinnen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG schriftlich Stellung zum Antrag. Einzig die Lazzarini AG reichte keine Stellungnahme ein. 80. Von neun der 13 stellungnehmenden Untersuchungsadressatinnen wurde weder der vom Sekretariat festgestellte kartellrechtsrelevante Sachverhalt noch der Kartellrechtsverstoss gemäss Antrag in Frage gestellt. Wenn überhaupt, erhoben diese Unternehmen in ihren Stellungnahmen Einwände in Bezug auf die Rechtsfolgen des Kartellrechtsverstosses gemäss Antrag (d. h. bezüglich Anordnung von Verhaltens- und Unterlassungspflichten, Sanktionierung und Sanktionsbemessung und/oder Gebührenauferlegung). Sechs der 13 stellungnehmenden Untersuchungsadressatinnen erklärten, den Sachverhalt betreffend Strassenbau gemäss Antrag anzuerkennen. Von diesen sechs Untersuchungsadressatinnen erklärten vier Unternehmen zusätzlich, Verhaltensweisen wie die im Antrag beschriebenen künftig zu unterlassen. Einzig die Käppeli, die Foser, die Hüppi und die KIBAG bestritten den kartellrechtsrelevanten Sachverhalt insgesamt bzw. ihre Beteiligung an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen. 81. Im Folgenden werden die Rechtsbegehren der Verfahrensparteien gemäss ihren Stellungnahmen wiedergegeben. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit geboten159 – an entsprechender Stelle in der Verfügung näher eingegangen.

156 Act. V.199 (22-0457). 157 Vgl. Act. V.199 (22-0457). 158 Act. V.261 (22-0457). 159 Vgl. dazu etwa BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom

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A.3.16.1 Käppeli 82. Die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG machten in ihrer Stellungnahme160 geltend, es habe nach 2004 zwar vereinzelt Einzelsubmissionsabreden gegeben. Welche Projekte davon betroffen seien, habe das Sekretariat nicht nachgewiesen. Jedenfalls sei keine Gesamtabrede im vom Sekretariat behaupteten Ausmass ersichtlich und bewiesen. Sollte die WEKO dies anders beurteilen, so sei jedenfalls die vom Sekretariat beantragte Sanktion für die beiden Gesellschaften herabzusetzen, insbesondere da die der Sanktionsbemessung gemäss Sekretariatsantrag zugrundeliegenden Umsatzzahlen zu hoch seien und die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart hätten, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG die folgenden Anträge: In der Sache 1. Die Untersuchung gegen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG sei entgegen den Ziffern 1, 3.1, 3.6, 5.1 und 5.6 des uns als Antrag zugestellten Dispositivs ohne Kostenfolge einzustellen. 2. Eventualiter zu 1.: Von einer Sanktion gegen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG bzw. deren solidarische Haftung für eine allfällige Sanktion gegen die Hüppi AG sei entgegen Ziff. 3.1 und 3.6 des uns als Antrag zugestellten Dispositivs abzusehen. 3. Eventualiter zu 2.: Die Sanktion gegen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG gemäss Ziff. 3.1 des uns als Antrag zugestellten Dispositivs sei insbesondere unter Berücksichtigung (i) der berichtigten Umsätze, (ii) des mit dem Kanton Graubünden geschlossenen Vergleichs und (iii) der Erklärung der A. Käppeli’s Söhne AG und der Bianchi Holding AG, zukünftig keine unzulässigen Wettbewerbsabreden zu treffen und sich an die kartellrechtlichen Vorgaben zu halten, angemessen zu reduzieren. Prozessuale Anträge 1. Es sei Akteneinsicht in sämtliche Beilagen des Schreibens des Bau-, Verkehrs- und Forst-Departement Graubünden an das Sekretariat der Wettbewerbskommission vom 23. Mai 2013 (act. 22-0433; VI.002) zu gewähren (insbesondere in die darin erwähnte CD). 2. Das Protokoll der Zeugenaussage von […] (act. 22-0457: II.002) sei aus den Akten zu weisen und sämtliche Informationen daraus, welche sich für die involvierten Unternehmen negativ auswirken können, seien nicht zu verwerten. 3. Sofern es überhaupt zu Projektzuteilungen gekommen wäre, sei zu untersuchen, bei welchen Projekten keine Einigung erzielt werden konnte bzw. explizit eine «Freigabe» beschlossen wurde. 4. Es sei zu untersuchen, ob und wenn ja Projekte von welchen Gemeinden abgesprochen wurden.

23.9.2014, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket AG/WEKO; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler, 2008, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530. 160 Act. V.238 (22-0457).

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5. Es sei die Entwicklung der Marktanteile der involvierten Unternehmen zwischen 2004 und 2013 zu untersuchen. A.3.16.2 Cellere 83. Die Cellere Bau AG und die Aktiengesellschaft Cellere erklärten in ihrer Stellungnahme161, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats vorbehaltlos anerkennen und künftig keine Abreden mehr treffen werden, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden. Sie machten nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings sei die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die Cellere Bau AG und die die Aktiengesellschaft Cellere mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart hätten, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellen die Cellere Bau AG und die Aktiengesellschaft Cellere den folgenden Antrag: Es sei der unter Anwendung des Basisbetrags von 7 % nach Art. 3 und 4 SVKG gebildete Sanktionsbetrag aufgrund des Vergleichsabschlusses mit dem Kanton Graubünden unter Berücksichtigung der vereinbarten Kompensationszahlung zusätzlich um zwei Drittel zu reduzieren. A.3.16.3 Centorame 84. Die Centorame erklärte in ihrer Stellungnahme162, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats ausdrücklich anerkenne und die kartell- und submissionsrechtlichen Bestimmungen künftig einhalten werde. Sie übernehme die diesbezüglichen Compliance- Vorgaben des Bündner Baumeisterverbandes. Die Centorame machte nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings sei die Centorame nicht zu sanktionieren, da eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. Sollte die WEKO zum Ergebnis kommen, dass die Vorschrift nicht greife, so sei bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen, dass die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch sei, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die Centorame mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart habe, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellt die Centorame die folgenden Anträge: 1. Das kartellrechtliche Verfahren gegen die C Bauunternehmung Centorame AG sei unter Kostenfolge zu Lasten des Staates einzustellen. 2. Eventualiter a. sei der Sanktion ein Basisbetrag (Umsatz 2008, 2009, 2010 im relevanten Markt) von CHF 8 174 443 zugrunde zu legen; b. sei der Sanktion eine Reduktion im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG von 25 % infolge Anerkennung des Sachverhalts und Erklärung, sich künftig keine Verfehlungen gegen die kartell- und submissionsrechtlichen Bestimmungen vorwerfen lassen zu müssen bzw. diese Bestimmungen einzuhalten; c. sei der Sanktion ein Bonus im Sinne von Art. 12 SVKG von 40 % (Selbstanzeige) zugrunde zu legen;

161 Act. V.240 (22-0457). 162 Act. V.156, V.233 (22-0457).

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d. seien vom gemäss Antrag des Sekretariats in Nachachtung der Anträge Ziff. 2 lit. a–c ermittelten Sanktionsbetrages zwei Drittel des mit dem Kanton / den Gemeinden einvernehmlich vereinbarten Kompensationsbetrags abzuziehen. 3. Subeventualiter sei die Sanktion in Beachtung der Anträge Ziff. 2 lit. a–d angemessen zu reduzieren. 85. Die Centorame teilte zudem mit, dass sie von der WEKO angehört werden wolle. A.3.16.4 Catram 86. Die Catram beschränkt sich in ihrer Stellungnahme163 auf einige wenige Richtigstellungen in Bezug auf die Beschreibung der Catram im Abschnitt Untersuchungsadressatinnen (vgl. oben Rz 2 ff., 10 ff.). Sie begehrt in Bezug auf sie selbst einen WEKO-Entscheid gemäss Antrag des Sekretariats (Einstellung des Verfahrens). A.3.16.5 Foser 87. Die Foser führte in ihrer Stellungnahme164 aus, zu keinem Zeitpunkt nach dem 1. April 2004 habe es eine Gesamtabrede im vom Sekretariat behaupteten Ausmass gegeben. Sie selbst habe zwischen dem 1. April 2004 bis und mit Frühjahr 2007 vereinzelt an Treffen teilgenommen, die einzelne Abreden in Bezug auf die Zuteilung sowie Preisfestsetzung von öffentlich ausgeschriebenen Bauprojekten zum Gegenstand hatten. Welche Projekte davon betroffen seien, habe das Sekretariat nicht nachgewiesen. Ab dem 16. März 2007 habe sich die Foser gar nicht mehr beteiligt, weil sie festgestellt habe, dass sie ohne ihre Teilnahme erfolgreicher akquirieren könne. Die Foser sei zudem ohnehin nicht zu sanktionieren, da eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. Sollte die WEKO zum Ergebnis kommen, dass die Vorschrift nicht greife, so sei bei der allfälligen Sanktionsbemessung zu berücksichtigen, dass die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch sei, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die Foser mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart habe, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. […]. Die Foser stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei davon abzusehen, der Foser AG eine Sanktion aufzuerlegen. 2. Eventualiter, sei für den Fall, dass der Foser AG nach Abschlagszahlungen an den Kanton Graubünden und/oder die Gemeinden des Kantons Graubünden […], die beantragte Sanktion auf einen noch zu beziffernden Betrag herabzusetzen, welcher […] entspricht. 3. Subeventualiter, sei die beantragte Sanktion in Höhe von CHF [1,5–2 Mio.] auf einen von der Wettbewerbskommission festzusetzenden, angemessenen Betrag herabzusetzen. 4. Es sei der der Foser AG im Antrag auferlegte Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 50 208.70 auf einen von der Wettbewerbskommission festzusetzenden, angemessenen Betrag herabzusetzen. A.3.16.6 Hew 88. Die Hew erklärte in ihrer Stellungnahme165, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats vorbehaltlos anerkenne und künftig keine Abreden mehr treffen werde, wie

163 Act. V.56 (22-0457). 164 Act. V.221 (22-0457). 165 Act. V.232 (22-0457).

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sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden. Sie machte nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings sei die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die Hew mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart habe, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellt die Hew die folgenden Anträge: 1. Es sei der Basisprozentsatz für die Berechnung der Sanktion gegen die Hew AG Bauleistungen Chur gemäss Ziff. 3.5. des (beantragten) Dispositivs auf maximal 7 % statt 10 % festzulegen. 2. Es sei der Abzug für die Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG) auf mindestens 20 % zu erhöhen. 3. Es sei die Sanktion infolge Anerkennung des Sachverhalts und der gleichzeitigen Absichtserklärung, zukünftig keine Abreden mehr zu treffen, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet werden (Art. 6 Abs. 1 SVKG), um 25 % zu reduzieren. 4. Es sei die Sanktion um die gesamten gemäss Vergleich mit dem Kanton Graubünden von der Hew AG an den Kanton Graubünden und Gemeinden des Kantons Graubünden zu leistenden Vergleichszahlungen zu reduzieren. 5. Eventualantrag zu Antrag 4: Es sei die Sanktion um zwei Drittel der gemäss Vergleich mit dem Kanton Graubünden von der Hew AG an den Kanton Graubünden und Gemeinden des Kantons Graubünden zu leistenden Vergleichszahlungen zu reduzieren. A.3.16.7 Hüppi 89. Die Hüppi AG Wallisellen führte in ihrer Stellungnahme166 aus, eine Sanktion gegen die Hüppi AG Wallisellen sei aufgrund fehlender Zurechenbarkeit und wegen eingetretener Verjährung nicht möglich. Im Übrigen müsste – wenn eine Sanktion gegen die Hüppi AG Wallisellen auszusprechen wäre – diese massiv tiefer ausfallen als im Antrag vorgesehen. Konkret stellt die Hüppi AG Wallisellen die folgenden Anträge: 1. Das Verfahren gegen die Hüppi AG sei einzustellen und es sei insbesondere keine Sanktion gegen die Hüppi AG zu verfügen. 2. Der Hüppi AG sei eine Verfahrensentschädigung in der Höhe von CHF 85 000 zuzusprechen. 90. Die Hüppi AG Wallisellen teilte zudem mit, dass sie von der WEKO angehört werden wolle. A.3.16.8 Implenia 91. Die Implenia führte in ihrer Stellungnahme167 aus, sie verzichte auf Ausführungen zu den Sachverhaltsfeststellungen und zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Sie wendete sich indes gegen die Anordnung von Handlungs- und Unterlassungspflichten. Die vom Sekretariat beantragten Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 des beantragten Dispositivs seien unzulässig. Sie bemängelt auch die beantragte Festsetzung der Verfahrenskosten, bei der die Begründungspflicht verletzt werde und welche zu hoch ausfiele. Konkret stellt die Implenia folgende Anträge:

166 Act. V.190 (22-0457). 167 Act. V.189 (22-0457).

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1. Die vom Sekretariat beantragten Dispositiv Ziff. 1 und 2 seien nicht anzuordnen. 2. Die vom Sekretariat beantragte Dispositiv Ziff 5.7 sei dahingehend abzuändern, dass die Implenia Schweiz AG Verfahrenskosten von maximal CHF 55 678.35 trägt. A.3.16.9 KIBAG 92. Die KIBAG führte in ihrer Stellungnahme168 aus, dass dem Antrag des Sekretariats keine rechtsgenüglichen Beweise für eine Kartellbeteiligung der KIBAG entnommen werden könnten. Insbesondere fehle es am grundlegenden Beweis, dass konkret die KIBAG an einer angeblichen Gesamtabrede beteiligt war, falls dieses Konstrukt im Schweiz Recht überhaupt angewendet werden dürfte. Sollte die WEKO dies anders beurteilen, so sei jedenfalls die vom Sekretariat beantragte Sanktion herabzusetzen, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch sei und bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden müsse, dass die KIBAG massive Verluste erlitten habe. Konkret stellt die KIBAG den folgenden Antrag: Das Untersuchungsverfahren sei gegenüber der KIBAG Bauleistungen AG vorbehaltlos und ohne Kostenfolgen einzustellen. 93. Die KIBAG teilte zudem mit, dass sie von der WEKO angehört werden wolle. A.3.16.10 Schlub 94. Die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die Schlub AG Südbünden erklärten in ihrer Stellungnahme169, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anerkenne und künftig keine Abreden mehr treffen werde, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden. Sie machte nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings seien die Schlub AG und die Schlub AG Südbünden nicht zu sanktionieren, da eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Schlub AG Nordbünden sei die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch. Dies insbesondere deshalb, da die vom Sekretariat zugrunde gelegten Umsatzzahlen zu hoch ausfallen würden und die Schlub mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart habe, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. […]. Konkret stellen die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die Schlub AG Südbünden die folgenden Anträge: 1. Es sei die vom Sekretariat gemäss Ziff. 3.9 des Dispositivs beantragte Belastung der Schlub AG, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub AG Südbünden zurückzuweisen und es sei das Verfahren gegen die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die Schlub AG Südbünden einzustellen. 2. Eventualiter sei die vom Sekretariat gemäss Ziff. 3.9 des Dispositivs beantragte Belastung der Schlub AG, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub AG Südbünden herabzusetzen, und zwar a. entsprechend der korrigierten Umsatzmeldung von CHF [5–10 Mio.] für die Jahre 2008–2010; b. entsprechend der zusätzlichen Reduktion von 15 % infolge Anerkennung des Sachverhalts und gleichzeitiger Absichtserklärung;

168 Act. V.192 (22-0457). 169 Act. V.237 (22-0457).

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c. sowie unter Abzug von 2/3 von der mit dem Kanton Graubünden vereinbarten Kompensationszahlung von gesamthaft CHF [0,6–0,8 Mio.] sowie zusätzlich unter Beachtung der übrigen Erwägungen und des Schreibens vom 24. April 2019 auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. 3. Es sei die vom Sekretariat gemäss Ziff. 5.10 des Dispositivs beantragte Auferlegung der Kosten gegenüber der Schlub AG, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub AG Südbünden auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. 4. Verfahrensantrag: Im vorliegenden Verfahren sei durch die WEKO vor ihrem Entscheid eine mündliche Anhörung der Schlub AG, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub AG Südbünden durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. A.3.16.11 Toldo 95. Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart erklärten in ihren Stellungnahmen170, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anerkennen und künftig keine Abreden mehr treffen werden, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden. Sie machten nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege, betonten aber, das die Toldo Strassen- und Tiefbau AG nicht direkt an den beschriebenen Verhaltensweisen beteiligt gewesen sei. Sie ersuchen die Wettbewerbsbehörden zudem, die Sanktion gemäss Antrag infolge der abgegebenen Erklärungen zum Sachverhalt und zum künftigen Verhalten zusätzlich um 15 % zu reduzieren sowie sanktionsmindernd zu berücksichtigen, dass die Toldo mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart habe. A.3.16.12 Walo 96. Die Walo Bertschinger AG Chur, die Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger Central AG und die Walo Bertschinger Holding AG erheben in ihrer Stellungnahme weder Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Sekretariats noch machen sie geltend, dass kein Verstoss gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und c KG vorliege. Sie wenden sich einzig gegen die Qualifikation der Walo Bertschinger AG als Verfügungsadressatin sowie die Sanktionshöhe gemäss Antrag. Bezüglich Letzterer wenden die Gesellschaften ein, dass der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die vier genannten Walo-Gesellschaften mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart hätten, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret beantragten die genannten Walo-Gesellschaften: 1.1. Walo Bertschinger AG sei im Dispositiv der Verfügung als Partei der Untersuchung, Untersuchungsadressatin und Verfügungsadressatin zu streichen. 1.2. Eventualiter, falls Antrag 1.1 abgelehnt wird: Gegen Walo Bertschinger AG sei die Untersuchung ohne Folgen einzustellen. 2.1.1. Die Sanktion gegen die Walo-Gesellschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt wird) sei zu reduzieren, indem die mit dem Kanton Graubünden vereinbarte Vergleichszahlung vom nach Art. 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag vollständig abgezogen wird.

170 Act. V.134, V.155, V.243 (22-0457).

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2.1.2. Soweit der Umstand der Wohlverhaltenserklärung und der Verpflichtung auf ein Compliance-Programm gemäss Ziff. 8 und 9 des Vergleichs mit dem Kanton Graubünden nicht im Wege eines vollständigen Abzugs der mit dem Kanton Graubünden vereinbarten Vergleichszahlung vom nach Art. 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag berücksichtigt wird, sei der nach Art. 3 und 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag zusätzlich um 10 % zu reduzieren. 2.2.1. Die Sanktion gegen die Walo-Gesellschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt wird) sei zu reduzieren, indem (i) Umsätze, die nicht auf Belagsarbeiten herrühren, sowie (ii) mit privaten Auftraggebern erzielte Umsätze gemäss der Aufstellung in Beilage 5 bei der Berechnung des Basisbetrags nach Art. 3 SVKG nicht berücksichtigt werden. 2.2.2. In dem Ausmass, in dem die Wettbewerbskommission dem Antrag 2.2.1. nicht folgt und/oder die Revisionsgesellschaft in ihrem Bericht nach Ziff. 5 des Vergleichs mit dem Kanton Graubünden auf höhere Umsätze erkennt, sei die hieraus folgende höhere Vergleichszahlung an den Kanton vom nach Art. 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag abzuziehen. 2.3. die Sanktion gegen die Walo-Gesellschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt wird) sei zu reduzieren, indem der Basissatz nach Art. 3 SVKG auf höchstens 7 % festgesetzt wird. A.3.16.13 Zindel und Prader 97. Die Zindel und die Prader erklärten in ihrer Stellungnahme171, dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anerkennen und künftig keine Abreden mehr treffen werden, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurden. Die beiden Gesellschaften machten nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings seien sie nicht zu sanktionieren, da eine Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. Sollte die WEKO zum Ergebnis kommen, dass die Vorschrift nicht greife, so sei bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen, dass die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch sei, insbesondere da der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die Zindel und die Prader mit dem Kanton Graubünden nach Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] vereinbart hätten, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellen die Zindel und die Prader die folgenden Anträge: 1. Auf eine Belastung der METTLER PRADER AG und der ZINDEL GRUPPE AG mit einer Sanktion sei zu verzichten. 2. Eventualiter: Für den Fall der Abweisung von Antrag 1 seien die METTLER PRADER AG und die ZINDEL GRUPPE AG solidarisch mit einer Sanktion von maximal CHF 266 352.05 zu belasten. A.3.17 Überweisung an WEKO, Anhörungen von Parteien und Entscheid der WEKO 98. Nach Prüfung der vorgenannten Stellungnahmen der Parteien (siehe Rz 79 ff.) überwies das Sekretariat der WEKO seinen (unveränderten) Antrag gemäss Rz 71, die vorgenannten Stellungnahmen sowie die Beweisanträge der Foser vom 17. Mai 2019 (siehe Rz 77) zur Entscheidung.

171 Act. V.246 (22-0457).

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99. Die WEKO trat am 17. Juni 2019 auf das Geschäft ein. Am selben Tag lehnte sie die Beweisanträge der Foser ab (zur Begründung siehe Rz 241, letzter Spiegelstrich).172 100. Am 1. Juli 2019 führte die WEKO Anhörungen der Parteien nach Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KG durch, in deren Rahmen sie den angehörten Parteien die Möglichkeit gab, Plädoyers zu halten.173 Angehört wurden die Centorame, die Foser, die Hüppi, die KIBAG und die Schlub-Gesellschaften. Sämtliche angehörten Parteien bestätigten ihre in den schriftlichen Stellungnahmen gestellten Rechtsbegehren.174 101. Nach Beratung fällte die WEKO am 19. August 2019 in der im Rubrum genannten Besetzung den vorliegenden Entscheid. Die WEKO-Mitglieder Andreas Kellerhals und Nicolas Diebold beteiligten sich aus Ausstandsgründen gemäss Art. 22 Abs. 1 KG nicht an der Entscheidung.

172 Vgl. Act. V.274 ff. (22-0457). 173 Vgl. Act. VI.1 (22-0457). 174 Vgl. Act. VI.1 (22-0457).

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B Sachverhalt B.1 Übersicht 102. Die nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst werden in den Vorbemerkungen die Grundlagen der Beweisführung dargelegt (siehe Rz 104 ff.). Sodann wird – und hier liegt der Schwerpunkt der Ausführungen zum Sachverhalt – der für die kartellrechtliche Bewertung re

Bauleistungen Graubünden Strassenbau u.a. — Wettbewerbskommission 19.08.2019 Bauleistungen Graubünden Strassenbau u.a. — Swissrulings