Skip to content

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.03.2006 150000062

27 mars 2006·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden·PDF·801 mots·~4 min·1

Texte intégral

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 193

2007.8 (S. 193–195) Schutz des Schweizer Wappens I EDA, Direktion für Völkerrecht Gutachten vom 27. März 2006

Stichwörter/Regeste: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde: Gebrauch durch eine kanadische Hilfsgesellschaft. Mots clés/Regeste: Art. 53, al. 2, de la Convention de Genève pour l'amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne: emploi par une société de secours canadienne. Termini chiave/Regesto: Art. 53 cpv. 2 della Conv. di Ginevra per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna: uso dello stemma svizzero da parte di un'organizzazione assistenziale canadese.

Rechtliche Grundlagen: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12) Base juridique: Art. 53 al. 2 de la Convention de Genève du 12 août 1949 pour l’amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne (RS 0.518.12) Basi legali: Art. 53 cpv. 2 della Convenzione di Ginevra del 12 agosto 1949 per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna (RS 0.518.12)

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 194

Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde von der schweizerischen Botschaft in Ottawa ersucht, zur Gebrauch des Schweizer Wappens durch eine kanadische Hilfsgesellschaften Stellung zu nehmen. Hier deren Antwort. Der Verwendung des Schweizer Wappens sind völkerrechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde von 1949 (erstes Genfer Abkommen). Art. 53 Abs. 2 dieses Abkommens verbietet zu jeder Zeit die Verwendung des Schweizer Wappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrikoder Handelsmarke oder Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen. Das Verbot der Verwendung des Schweizer Wappens wurde in das Genfer Abkommen von 1929 und schliesslich, in leicht abgeänderter Form, indem auch die Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen erwähnt wird, in das erste Genfer Abkommen von 1949 aufgenommen, weil nach dem absoluten Verbot der Verwendung des Roten Kreuzes findige Geschäftsmacher begannen, das Schweizer Kreuz wegen seiner Ähnlichkeit mit dem Roten Kreuz zu verwenden, um so vom guten Ruf des Roten Kreuzes für ihre Produkte zu profitieren. Das formelle Verbot der Verwendung des Roten Kreuzes wurde 1906 durch die Diplomatische Konferenz zur Änderung des Genfer Abkommens von 1864 beschlossen. Das Schweizer Wappen war damals international noch wenig bekannt. Die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 53 Abs. 2 sind somit in erster Linie im Hinblick auf mögliche Verwechslungen mit dem Roten Kreuz ausgerichtet, und erst in zweiter Linie zum Schutz von Schweizer Interessen. Das Schweizer Wappen wird denn auch durch das erste Genfer Abkommen weniger stark geschützt als das Rote Kreuz, dessen Verwendung immer verboten ist, ausser in den in Art. 44 des ersten Genfer Abkommens abschliessend aufgezählten Fällen. Das Verbot gilt v.a. der Verwendung des Schweizer Wappens als Fabrik- und Handelsmarken oder in einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck. Das Wappenschutzgesetz verbietet denn auch die die Eintragung des Schweizer Wappens oder mit ihm verwechselbarer Zeichen als Warenzeichen oder die Anbringung auf Waren und Verpackungen in der Schweiz, nicht aber dessen Verwendung als Dienstleistungsmarke. Im konkreten Fall der Verwendung des Schweizer Wappens durch eine Rettungsgesellschaft in Whistler Mountain als Erkennungszeichen ist davon auszugehen, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem Roten Kreuz besteht. Aufgrund Ihrer Angaben wird das Schweizer Wappen aber nicht als Warenzeichen oder für kommerzielle Zwecke verwendet. Wir gehen auch nicht davon aus, dass die erwähnte Verwendung des Schweizer Wappens geeignet ist, das Nationalgefühl der Schweiz zu verletzten. Im Gegenteil, wir stimmen Ihnen zu, dass das Schweizer Wappen durch diesen Gebrauch mit positiven Werten verbunden wird und eher zur Bekräftigung der humanitären Tradition der Schweiz beitragen kann. Schliesslich ist zu erwähnen. dass das Schweizer Wappen auch noch von vielen anderen Rettungsgesell-

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 195

schaften in Nord- wie auch Südamerika verwendet wird. Eine Intervention in diesem konkreten Fall würde an dieser Tatsache wenig ändern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2007.8 - Schutz des Schweizer Wappens I, Gutachten vom 27. März 2006 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2007 Année Anno Band - Volume Volume Seite 193-195 Page Pagina Ref. No 150 000 062 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

150000062 — Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.03.2006 150000062 — Swissrulings