JAAC 54.45 Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1990 Entreprise des PTT. Irrecevabilité de la dénonciation et du recours au Conseil fédéral en matière de paiement de factures de téléphone. PTT-Betriebe. Unzulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde und der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat in Sachen Bezahlung von Telefonrechnungen. Azienda delle PTT. Irricevibilità della denunzia e del ricorso amministrativo al Consiglio federale in materia di pagamento delle fatture del telefono. 1. Wird eine Telefonrechnung von einem Telefonabonnenten nicht bezahlt, so leitet die zuständige Fernmeldekreisdirektion nach zweimaliger erfolgloser Mahnung das Betreibungsverfahren für das Inkasso dieser Forderung ein. Erhebt der pflichtige Schuldner in der Folge gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so hat die Fernmeldekreisdirektion den Bestand und die Höhe der Forderung in einer beschwerdefähigen Verfügung feststellen zu lassen. Beschwerdeinstanz gegen die Verfügung der Fernmeldekreisdirektion ist die Generaldirektion PTT; deren Entscheid ist letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer weiterziehbar (Art. 16 der V 1
vom 22. Juni 1970 zum PTT-Organisationsgesetz, SR 781.01; BGE 75 III 44). Sobald die Verfügung der Fernmeldekreisdirektion in Rechtskraft erwachsen ist, kann anschliessend Rechtsöffnung verlangt werden (Art. 80, 81 des BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Wird ein Telefonanschluss gesperrt oder gekündigt, so kann der Telefonabonnent, wenn er damit nicht einverstanden ist, von der zuständigen Fernmeldekreisdirektion eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Diese kann wie beim Inkasso von Telefongebühren mit Beschwerde an die Generaldirektion PTT und letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer weitergezogen werden. Daraus ergibt sich, dass bei Streitigkeiten betreffend Telefongebühren und die Sperre beziehungsweise Kündigung eines Telefonabonnements der Bundesrat unzuständig ist, weshalb auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten ist. 2. Steht ein ordentlicher Rechtsmittelweg zur Verfügung, so kann die Beschwerde ferner nicht als Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werden, ist diese doch nur ein subsidiärer Rechtsbehelf (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 221 ff.). Es ist daher auch unter diesem Titel nicht darauf einzutreten. 2
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.45 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 001 235 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1990