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VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 273
VPB 2/2008 vom 4. Juni 2008
2008.17 (S. 273-281) Auszug aus dem Urteil der ETH-Beschwerdekommission i. S. X gegen Forschungsanstalt Y ETH-Beschwerdekommission Urteil vom 14. Dezember 2007 Stichwörter/Regeste: Neues Lohnsystem, Entscheid Funktionsüberführung, eingeschränkte Kognition, Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung. Mots clés/Regeste: Nouveau système salarial, décision concernant le passage à un nouvel échelon fonctionnel, pouvoir d’examen restreint, violation du droit d’être entendu pour motivation insuffisante. Termini chiave/Regesto: Nuovo sistema salariale, decisione di cambiamento di funzione, violazione del diritto di essere sentito a causa di motivazioni lacunose.
Rechtliche Grundlagen: Art. 12 Bst. b, 48 Bst. a, 49, 50 VwVG (SR 172.021) Art. 16, 17 Verordnung vom 12. Dezember 2005 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (SR 172.220.113.11) Base juridique: Art. 12 let. b, 48 let. a, 49, 50 PA (RS 172.021) Art. 16, 17 Ordonnance du 12 décembre 2005 sur le personnel scientifique de l’Ecole polytechnique fédérale de Zurich (RS 172.220.113.11) Base giuridico: Art. 12 let. b, 48 let. a, 49, 50 PA (RS 172.021) Art. 16, 17 Ordinanza del 12 dicembre 2005 sul personale scientifico del Politecnico federale di Zurigo (RS 172.220.113.11)
Urteil ETH-Beschwerdekommission
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Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August 1988 als Dr. sc. nat. bei der Forschungsanstalt Y angestellt. Zurzeit arbeitet er als wissenschaftlicher Adjunkt. Er wurde letztmals per 1. Januar 2003 befördert. Der Direktor a.i. der Forschungsanstalt Y teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2006 (recte: 2005) mit, er werde im neuen Lohnsystem per 1. Januar 2006 der Funktionsstufe 10 (1031-10) zugeordnet. X wandte sich in der Folge am 10. Januar 2006 an die Überprüfungskommission der Forschungsanstalt Y und beantragte eine Zuordnung in Funktionsstufe 12. Der Direktor a.i. informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 22. Februar 2006, dass entsprechend der Empfehlung der internen Überprüfungskommission einer Funktionszuteilung in FS 12 im jetzigen Zeitpunkt nicht stattgegeben werden könne. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 25. März 2006 gelangte die paritätische Überprüfungskommission am 23. Juni 2006 zum selben Ergebnis. Der Direktor a.i. der Forschungsanstalt Y verfügte in der Folge am 5. Juli 2006, dass sie an ihrem ursprünglichen Einreihungsentscheid FS 10 festhalte.
B. Mit Eingabe vom 7. August 2006 erhob X Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Forschungsanstalt Y vom 5. Juli 2006. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion sei rückwirkend per 1. Januar 2006 der Funktionsstufe 12, eventualiter der Funktionsstufe 11 zuzuordnen. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen an, im Personalwesen werde stets zwischen Einreihung und Beförderung unterschieden. Die Personalverordnung im ETH Bereich gehe ebenfalls von dieser Doktrin aus. Bei der Funktionsordnung sei das Anforderungsprofil der Funktion zu berücksichtigen; bei der Überführung sei zusätzlich die Erfahrung zu beachten. Er habe sich in seinen bisherigen Eingaben vom 10. Januar 2006 und vom 25. März 2006 detailliert mit den Anforderungen für wissenschaftliche Funktionen auseinandergesetzt. Obgleich dem Gesetzgeber insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen ein grosses Ermessen zustehe, dürfe die Rechtsgleichheit nicht durch schematische Lösungen über Gebühr strapaziert werden. Die Überführungsgrundsätze der Forschungsanstalt Y seien allzu schematisch und würden keine konkreten Beschreibungen der Anforderungsprofile enthalten, weshalb er sich in Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots auf die Regelungen der ETH Zürich stütze, die für den gesamten ETH-Bereich gelten würden. Gestützt auf die Stellenbeschreibung, das Pflichtenheft, Art. 16, Art. 17 sowie Anhang A der VO über das wissenschaftliche Personal der Eidg. Technischen Hochschule (RSETHZ 516.1) und das Dokument «Übersicht der Funktionen und Entwicklungsmöglichkeiten des wissenschaftlichen Personals an der ETH Zürich» komme er zum Schluss, dass er das Profil für die Funktionsstufe 12 (1033-12) klar, und zum Teil sogar mehrere Voraussetzungen für das Profil der Funktionsstufe 13 erfülle: Als Wissenschafter vertrete er sowohl an der Forschungsanstalt Y wie auch am Departement U der ETH Zürich das Fach UB, seit über zehn Jahren sei er Dozent für die Gebiete SD und BC. Seit zwei Jahren sei er als Hauptexaminator verantwortlich für die Grundlagen-BCvorlesung der Bachelorprogramme für vier Studiengänge. Als Forschungsgruppenleiter leite er an der Forschungsanstalt Y seit Jahren eine mehrköpfige Arbeitsgruppe, die nationale und internationale Anerkennung geniesse. Seine Publikationsliste enthalte über 50 wissenschaftliche Publikationen in renommierten, begutachteten Zeitschriften. Er sei Mitglied von internationalen und interdisziplinären Kommissionen und habe u. a. ein «Sab-
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batical» als Gastprofessor an der Universität von I verbracht. Seine wissenschaftlichen Publikationen und Tätigkeiten sowie sein h-Index von 19 (Index zum fairen Ranking von Wissenschaftern) zeigten, dass er ein international anerkannter Wissenschaftler sei und für eine Professur in seinem Fachgebiet in Frage käme. Seine Einstufung in die Funktionsstufe 10, welche an der ETH Zürich für Oberassistenten mit 3jähriger Berufserfahrung und für höhere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, welche weder selbständig Lehre ausübten noch eine Forschungsgruppe leiteten, vorgesehen sei, erscheine daher willkürlich, und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Zudem vermisse er nach wie vor eine Antwort auf die Frage, ob die Beschreibung seiner Stelle die Voraussetzungen der Funktionsstufe 12 (1033-12) erfülle oder nicht. Da sich bis anhin keine Instanz konkret mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt habe, frage sich, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es stelle sich überdies die Frage, ob die von der Forschungsanstalt Y entwickelten Überführungsgrundsätze im Vergleich mit der ETH Zürich entwickelten Praxis nicht dem Rechtsgleichheitsgebot widersprächen und ob das von der Forschungsanstalt Y erwähnte Vorsichtigkeitsprinzip überhaupt mit übergeordnetem Recht vereinbar sei.
C. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Im Falle des Eintretens auf die Beschwerde sei ihr eine weitere Frist zur Ergänzung der Stellungnahme einzureichen. Sie begründete ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich weder die Überprüfungskommission der Forschungsanstalt Y noch die paritätische Überprüfungskommission nicht intensiv mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hätten. Die seinerzeitige Beförderung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2003 sei im Sinne einer Endposition erfolgt. Sein Vorgesetzter habe seitdem keinen Antrag für eine weitere Beförderung gestellt. Die Einreihung des Beschwerdeführers im alten Lohnsystem sei deshalb korrekt erfolgt. Eine Änderung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages sei seither nicht vorgenommen worden. Die Überprüfung durch die paritätische Überprüfungskommission sei nicht anders vorgenommen worden, wie wenn der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich oder einer andern Forschungsanstalt als der Beschwerdegegnerin angestellt wäre. Diese Kommission habe der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen können, auch würde sein Anforderungsprofil an der ETH Zürich keiner höheren Funktionsstufe zugewiesen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in Lohnband 11 oder 12 seien nicht gegeben.
D. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 4. Oktober 2006 neben dem Eintretensantrag einen Antrag auf Gutheissung seines Rechtsbegehrens. Ferner stellte er das Begehren, es seien bei der ETH Zürich wie auch bei der Forschungsanstalt Y Auskünfte zur Frage der Beförderung bzw. Einreihungen mit Entwicklungsmöglichkeiten einzuholen. Zur Begründung seines Beweisantrags führte er ergänzend aus, von Seiten der Forschungsanstalt Y sei nicht bei allen Funktionseinteilungen gleich vorgegangen worden wie in seinem Fall. Er könne auf Aufforderung hin Beweis anbieten.
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E. Die Beschwerdegegnerin bekräftigte ihre Anträge in der Duplik vom 3. November 2006. Sie führte ergänzend aus, die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsstufe sei nicht abschliessend und bedeute deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass sich diese blockierend auf den weitern Karriereverlauf auswirke. In diesem Zusammenhang sei das gegnerische Begehren auf Einsicht in Quervergleiche bzw. auf Einholung von Auskünften zu vergleichbaren Einstufungen durch die Forschungsanstalt Y abzuweisen. Es treffe überdies auch nicht zu, dass keine detaillierte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattgefunden habe.
F. In seiner Eingabe vom 26. November 2006 hielt X an seinen Ausführungen in der Replik vom 4. Oktober 2006 fest und stellte ergänzend fest, dass er nach wie vor die Behandlung der Frage der Gleichbehandlung durch die ETH-BK beantrage.
G. Die ETH-BK wies mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2006 die Einrede der Unzuständigkeit und der mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers durch die Forschungsanstalt Y ab. Dagegen erhob die Forschungsanstalt Y mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2007 ab und bestätigte den Zirkulationsbeschluss der ETH-BK vom 18. Dezember 2006. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
H. Am 1. Februar 2007 forderte die Instruktionsrichterin die paritätische Überprüfungskommission im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG auf, die ihrem Entscheid vom 29. Mai 2006 zugrunde liegenden Quervergleiche mit Positionen in andern ETH-Institutionen offen zu legen. Der Vorsitzende der paritätischen Überprüfungskommission gab mit Schreiben vom 8. Februar 2007 bekannt, die Quervergleiche würden nicht anhand von vergleichbaren, konkreten Pflichtenheften vorgenommen, weshalb es ihm unmöglich sei, entsprechende Dokumentationen einzureichen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der sachlichen Zuständigkeit der ETH-BK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2007 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf und setzte das Verfahren fort.
J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 ersuchte der Vertreter der Vorinstanz um ausdrückliche Fristansetzung zur Ergänzung seiner Stellungnahme, welche mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 gewährt wurde. Die Instruktionsrichterin sicherte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2007 auf seine ausdrückliche Anfrage hin zu, eine zeitgleiche Frist zur Stellungnahme gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch das Gebot der Waffengleichheit zu erhalten.
K. Die Vorinstanz reichte am 5. Juli 2007 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Abweisung der Beschwerde festhielt. Zur Begründung führte sie namentlich an, dass sie die gesetzlichen Grundlagen und die Weisungen des ETH-Rates zur Einführung der NLS berücksichtigt habe. Zudem habe die Direktion Weisungen für die Überführung der Mitarbeitenden in die Funktionsstufen des Neuen
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Lohnsystems erlassen. Fünf weitere Mitarbeitende mit einer vergleichbaren beruflichen Entwicklung und Funktion seien ebenfalls der Funktionsstufe 1031-10 zugeordnet worden.
L. Der Beschwerdeführer erneuerte in seiner Eingabe vom 9. September 2007 seinen ursprünglichen Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde. Ergänzend führte er an, dass in der massgeblichen Rechtsprechung betont werde, dass trotz der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung Einreihungsentscheide in einem korrekten Verfahren zustande kommen, auf nachvollziehbaren Begründungen beruhen und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten müssten. Die Stellungnahme der paritätischen Überprüfungskommission habe die Begutachtung weder mit Quervergleichen vorgenommen noch sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. In der Stellungnahme der Forschungsanstalt Y sei erstmals das Verfahren beschrieben und die anwendbaren Grundlagen aufgezählt worden. Es werde jedoch nicht dargelegt wie diese Grundlagen in seinem Fall konkret angewendet worden seien.
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Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:
1. Die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) stellte mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 ihre Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde fest. Des Weitern stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert sei, da er durch sie berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die am 7. August 2006 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 50 VwVG).
2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Verfügung beziehungsweise eines Entscheids auferlegt sie sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung und setzt im Zweifelsfall nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemässen und vertretbaren Ermessens der Vorinstanz. Dies gilt namentlich, soweit es um Leistungsbeurteilungen von Mitarbeitenden, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Reorganisationen beurteilt die ETH-BK entsprechend nur daraufhin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis Einfluss zu nehmen. Eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu auch die Neueinreihung gehört, entziehen sich damit der gerichtlichen Überprüfung weitgehend [Entscheid der PRK vom 11. Februar 2005 (PRK 2004-025) inkl. Verweis auf weitere Urteile]. Auch kann es nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfungsinstanz sein, selbst als qualifizierende Stelle tätig zu werden (PRK 2004-025 Erw. 4 ee, VPB 68.8 Erw. 4 ee).
3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, bis anhin habe sich weder die Arbeitgeberin noch die paritätische Überprüfungskommission mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin verletzt.
3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge betrifft denjenigen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, der die Begründungspflicht der Behörden umfasst. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Begründung so abgefasst werden muss, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 II 149). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass
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sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c; Thomas Merkli, Arthur Aeschlimann, Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte nehmen zu, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 355). Die Ermessensbetätigung muss demzufolge so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 401 E. 4b).
3.2. Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sofern Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen unterblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar sind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil des BVGer vom 4. Oktober 2007).
4. 4.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 5. Juli 2006 überhaupt nicht, sondern verwies auf die Empfehlung der paritätischen Überprüfungskommission. Auch die vorgängig erfolgte Mitteilung über die Einteilung in die neue Funktionsstufe vom 16. November 2006 war nicht begründet, sondern enthielt lediglich die Information, dass die Überführung vom alten zum neuen Lohnsystem einzig technisch vorgenommen werde. Der Vorsitzende der paritätischen Überprüfungskommission führte in seiner Empfehlung vom 23. Juni 2006 schliesslich aus, die Kommission habe die Überführung der ehemaligen Lohnklassen in die neuen Funktionsstufen per 1. Januar 2006 auf der Basis der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation sowie des Pflichtenheftes bzw. der Stellenbeschreibung vorgenommen. Gestützt auf die Überführungsgrundsätze der Forschungsanstalt Y und ein entsprechendes Schreiben des Direktors a.i. vom 22. Februar 2006, sei die Kommission zum Schluss gekommen, dass die Überführung in die Funktionsstufe 10 (1031-10) korrekt erfolgt sei. Eine Einstufung in die genannte Funktionsstufe rechtfertige sich auch aufgrund von Quervergleichen mit Positionen an der ETH Zürich. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 Einsicht in die entsprechenden Akten, woraufhin V mit Schreiben vom 20. Juli 2006 dem Beschwerdeführer mitteilte, die am 29. Mai 2006 mündlich vorgenommenen Quervergleiche innerhalb des ETH- Bereiches dürften aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht herausgegeben werden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass «die betroffene Funktion auch an der ETH Zürich, an anderen Forschungsanstalten und an der ETH Lausanne in die Funktionsstufe 10 eingereiht werden würde». Die Antwort des Vorsitzenden der paritätischen Überprüfungskommission vom 8. Februar 2007, auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, die Dokumentation über die entsprechenden Quervergleichen offen zu legen, ergab, dass diese Kommission offenbar keine konkreten Quervergleiche anstellt, sondern ein abstraktes Einstufungsvorgehen durch die Vertreter der Arbeitgeberseite vornehmen und dieses in der Folge von der (Gesamt)Kommission beschliessen lässt.
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4.2. Ein solches Verfahren wie es von der paritätischen Überprüfungskommission gehandhabt wird, verletzt verschiedene verfahrensrechtliche Anforderungen. Vorab gilt es festzustellen, dass das von V unterzeichnete Schreiben vom 20. Juli 2006 in formeller Hinsicht als abschlägige Verfügung betreffend Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, deren Gültigkeit von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängt. Diese sind vorliegend aus folgenden Gründen nicht gegeben: Der genannten Kommission fehlt es an der notwendigen Verfügungsbefugnis. Fraglich dürfte auch die Kompetenzdelegation an V sein. Die genannten Mängel könnten allenfalls als geheilt betrachtet werden, sofern das im Schreiben des Vorsitzenden der Kommission vom 8. Februar 2007 skizzierte Verfahren Gewähr für eine rechtsgleiche Anwendung der von ihr vorgenommenen Einreihungskriterien bieten würde. Aufgrund der einseitig durch die Arbeitgebervertreter vorgeschlagenen und beispielhaft auch vorgenommenen Einstufungen muss dies verneint werden. Zwar konnten die Arbeitnehmervertreter den solchermassen vorgenommenen Einstufungen zustimmen oder es dabei bewenden lassen. Dennoch ist ihre Mitwirkung in einem derartigen Verfahren von den Arbeitgebervertretern abhängig und bietet demzufolge keine Gewähr für eine unabhängige und rechtsgleiche Handhabung der Lohneinstufungen. Da die paritätische Überprüfungskommission letztlich nicht verfügt, sondern lediglich empfiehlt, ist vorliegend nicht diese Empfehlung das Anfechtungsobjekt, sondern Streitgegenstand ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Verfügung vom 5. Juli 2006. Aus diesem Grund führt das Verfahren vor der paritätischen Überprüfungskommission trotz Verfahrensmängeln nicht zu einer Kassation der Verfügung.
4.3. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung vom 5. Juli 2006 die Empfehlung der paritätischen Überprüfungskommission ohne Weiteres übernommen. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, sie habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Funktionen stattgefunden hat oder die Vorinstanz das Stellenprofil des Beschwerdeführers mit den Anforderungen der Stellenprofile der andern Lohnbänder, insbesondere LB 11 und 12, verglichen hätte. Erst in der letzten Rechtsschrifteneingabe vom 5. Juli 2007 wird erstmals erkenntlich, welche Kriterien hinsichtlich der Neueinreihung angewendet worden sind. Weiter wurden fünf angebliche Vergleichsfälle angeführt. Aber auch hier fehlt es an einer wirklichen Prüfung und Gegenüberstellung der einzelnen Anforderungsprofile. Ein solches Vorgehen erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Entscheidbegründung im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung zu kassieren.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtete (Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt angesichts der Tatsache, dass die ETH-BK bei Lohneinstufungsfragen eine beschränkte Kognition hat (vgl. Erw. 2), ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Forschungsanstalt Y wird sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb die Beschreibung seiner Stelle, gestützt auf seinen Stellenbeschrieb, sein Pflichtenheft sowie die tatsächlich von ihm wahrgenommenen Funktionen, nicht die Voraussetzungen der Funktionsstufe 12
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(1033-12) oder allenfalls 11 (1032-11) erfüllt. Des Weiteren wird sie konkrete Vergleiche mit andern Arbeitnehmern aus dem gesamten ETH-Bereich mit vergleichbaren Positionen vorzunehmen haben. Aus Persönlichkeitsgründen der Betroffenen kann der Vergleich auch anonymisiert vorgenommen werden. Die fünf von der Vorinstanz erwähnten Funktionen dürften dabei im Vordergrund stehen. Ein regelkonformer Vergleich wird sich indes nicht von vorneherein auf diese fünf Fälle beschränken lassen. Er wird insbesondere wissenschaftliche Funktionen, welche in die Funktionsstufe 10 eingereiht worden sind, mit solchen, welche eine Einreihung in Funktionsstufe 12 erfahren haben, anhand einzelner Anforderungen gegeneinander abwägen müssen. Der Vergleich muss den Anforderungen an den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz standhalten können.
6. [...]
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