Bundeskanzlei BK Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC
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VPB 2/2009 vom 10. Juni 2009
Ergänzung zu Beitrag 2009.6 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhang RVOV" BK, Sektion Recht zum Bericht vom 12. Dezember 2008
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Rechtsfolgen der Unterscheidungen zwischen dezentralen und externen Verwaltungseinheiten
Gesetz / Verordnung Relevante Bestimmungen
152.3 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2007) Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3: Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; 3 Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
170.32 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 14. März 1958 (Stand am 13. Juni 2006) Art. 1 Abs. 1 Bst. d, f: 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; f. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV"
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171.10 Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 26. Mai 2008) Art. 14 Bst. c: Unvereinbarkeiten Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören: c. das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; 172.010.21 Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) vom 14. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 1 Bst. a: Gegenstand Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten: a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;
(Vgl. Art. 6 Abs. 4 RVOV: AS 2002 2827) 172.010.58 Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 26. September 2003 (Stand am 1. August 2007) Art. 2 Abs. 2: Geltungsbereich 2 Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG); b. andere Bundesbehörden; c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern nach Artikel 20 beziehen wollen. 172.056.1 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 2: Auftraggeberinnen 1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: a. … b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten; d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben. 2 Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und
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für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen. ³ Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären. Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlossen. 172.220.1 Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 (Stand am 1. Juli 2008) Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c ,d & e: Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); c. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997; d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen; e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
Art. 3 Abs. 1 Bst. c & d, Abs. 2: Arbeitgeber 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: c. die Schweizerische Post; d. die Schweizerischen Bundesbahnen; 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. Art. 6a Abs. 1 Bst. a: Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes 1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB; 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;
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Art. 32a: Versichertes Personal 1 Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g, sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 2 Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 32b Abs. 2: Arbeitgeber 2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten. Art. 32d Abs. 2: Vorsorgewerke 2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages. 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Juli 2008) Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG) 2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: c. das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach Artikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für anwendbar erklärt; vorbehalten bleibt Artikel 88k; 172.220.111.4 Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung vom 3. Juli 2001 (Stand am 18. September 2001)
Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich 2 Sie gilt mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung, die dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert sind, und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für alle Verwaltungseinheiten nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (nachstehend: Bundesverwaltung).
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172.222 Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2008) Art. 2 Abs. 1: Rechtsform und Sitz 1 PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 4 Abs. 1 & 2: Anschluss 1 PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG). 2 PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA. Art. 12 Abs. 2: Wahl und Organisation der Kassenkommission 2 Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes zu. 221.415 Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB) vom 15. Februar 2006 (Stand am 21. Februar 2006) Art. 16 Abs. 2: Abonnementsgebühren 2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden beziehen Abonnements des SHAB gebührenfrei. (Vgl. Art. 14 Abs. 2 Gebührenpflicht) 251 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 13. Juni 2006) Art. 19: Organisation 1 Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich in Kammern mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gliedern. Sie kann ein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen. 2 Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zugeordnet. 251.1 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 1. Juli 1996 (Stand am 1. Januar 1997) vom Bundesrat genehmigt am 30. September 1996 Art. 24: Rechnungswesen Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.
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431.09 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes vom 25. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 18 Bst. a: Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an: a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998; 431.10 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. August 2008) Art. 2: Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten: a. …; b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHBereiches vornehmen oder vornehmen lassen. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind. 3 Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a. der Aufsicht des Bundes unterstehen; b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben. 4 Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen. 611.0 Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 2 Bst. f: Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für: f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 69f.: Zu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne eigene Rechnung gehören verschiedene Bundesbehörden mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie (u.a. der Datenschutzbeauftragte, die Bundesanwaltschaft, die Bankenkommission, die Wettbewerbskommission oder die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung). ... Zunächst gehören dazu Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnung, wie das Institut
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für Geistiges Eigentum (IGE), Swissmedic, der ETH-Bereich und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Diese Organisationen sind von Gesetzes wegen in die konsolidierte Rechnung einzubeziehen (Art. 55 Abs. 1 E-FHG). Um die Konsolidierung zu erleichtern und um eine gewisse Unité de doctrine für diese mit dem Bund besonders eng verbundenen Verwaltungseinheiten zu ermöglichen, soll ihnen der Bundesrat – soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen dies bereits regeln – die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben können. Darüber hinaus können solche Organisationen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art. 61 E-FHG). Schliesslich kann der Bundesrat auch Organisationen rechnungsmässig konsolidieren, die zwar formell ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung stehen, die aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind. Hier ist etwa an den Schweizerischen Nationalfonds oder ähnliche Organisationen zu denken.) Art. 5 Bst. a Ziff. 3 & Bst. b: Inhalt Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten; b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Art. 11 Abs. 1: Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten 1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für: a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen; b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
Art. 41: Gewerbliche Tätigkeiten Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 81: Deshalb soll Artikel 41 neu festlegen, dass gewerbliche Leistungen jeder Art von Verwaltungseinheiten nur erbracht werden dürfen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Damit wird dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen, wonach die Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist.)
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Art. 55 Abs. 1 & 2: 1 Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst: a. …; b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung unterbreiten (Art. 5 Bst. b); c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen. 2 Der Bundesrat kann durch Verordnung: a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsolidierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben; b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich- rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.
Art. 61 Abs. 1: Anschluss an die zentrale Tresorerie 1 Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen. (Vgl. auch Art. 73 FHV Angeschlossene Verwaltungseinheiten) 614.0 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)1 Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. August 2008) Art. 8 Abs. 1 Bst. a, d & e: Bereich der Aufsicht 1 Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung; d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde; e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 823.312 Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation1 vom 17. Dezember 1982 (Stand am 19. Juli 2005) Art. 5 Bst. a: Kreis der Gesuchsteller Als Gesuchsteller für Bundesbeiträge kommen in Frage: a. nicht unmittelbar gewinnorientierte Forschungs- und Entwicklungsstätten wie insbesondere Institute und Abteilungen eidgenössischer und kantonaler Hochschulen und Fachhochschulen, Annexanstalten eidgenössischer technischer Hochschulen, Abteilungen von Fachschulen, Technika oder Branchenforschungsstätten;
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Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung in den Organisationsverordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
172.210.10 Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK) vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Januar 2008) 5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Art. 11 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet. 2 Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung. 172.212.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI) vom 28. Juni 2000 (Stand am 12. Juli 2005) 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Art. 16: ETH-Bereich Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit Art. 16a: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut 1 Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungsund Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt. 2 Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten des Instituts sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200027 und in der Organisationsverordnung vom 28. September 200128 für das Schweizerische Heilmittelinstitut geregelt. 172.213.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 1999 (Stand am 1. Januar 2008) 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft Art. 25: Ziele und Funktionen 1 Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten. 2 Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte. Art. 26: Besondere Zuständigkeiten Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:
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a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts; d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist;
Art. 27: Besondere Bestimmungen Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss. 2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung Art. 28: 1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich. 2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung. 3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Art. 29 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen. 2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements. 3 Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde Art. 29a 1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht. 2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 und nach den massgeblichen
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internationalen Abkommen. 172.215.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) vom 11. Dezember 2000 (Stand am 1. Juli 2008) 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung Art. 25: Ziele und Funktionen 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele: a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueranspruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch. b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbedingungen. 2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes. b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken. c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an.
Art. 26 Besondere Aufgaben Die EAV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung im Spirituosenbereich. b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförderung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung.
Art. 27 Besondere Bestimmungen Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwaltungseinheit. 2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle Art. 28 Ziele und Funktionen 1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege. 2 Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ordnungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.
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Art. 29 Besondere Bestimmungen Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abgeben. 3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission Art. 30 Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze selbstständig die Banken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anlagefonds und das Pfandbriefwesen. 4. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA Art. 30a 1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch. 2 Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertragene Aufgaben. 172.216.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (OV–EVD) vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Februar 2007) 3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung Art. 15: Die Wettbewerbskommission 1 Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes. 2 Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele: a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung. b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz. 2bis Die WEKO ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103 Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943). 3 Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse geregelt. Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung 1 Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. 2 Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom 14. September 2005 geregelt.
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VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 13
Art. 15b Die Schweizerische Exportrisikoversicherung Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 geregelt. 172.217.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK) vom 6. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2008) 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten Art. 13: Unabhängige Untersuchungsorgane Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948, LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. Art. 13a: Postregulationsbehörde Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003, VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen. Art. 14: Sekretariate von unabhängigen Kommissionen 1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. 2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen. 3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen. 2. Abschnitt: Behördenkommissionen Art. 15: Zugewiesene Beschwerdeorgane 1 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. 2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. Art. 16: Kommunikationskommission Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen. Art. 17: Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG) ist dem BAV administrativ zugewiesen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2009.6Anhang - Ergänzung Tabelle zum Bericht Prüfung des Anhang RVOV vom 12. Dezember 2008 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2009 Année Anno Band - Volume Volume Seite 57-89 Page Pagina Ref. No 150 000 191 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Rechtsfolgen der Unterscheidungen zwischen dezentralen und externen Verwaltungseinheiten Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung in den Organisations-verordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei