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Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017

3 janvier 2017·Deutsch·CH·für Wirtschaft SECO·PDF·4,447 mots·~22 min·3

Résumé

Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die "Verordnung") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend "Embargogesetz")

Texte intégral

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederaz ione Svizzera Confederaziun svizra CH-3003 Bern OARE / SECO/stj Referenz: 1hr Zeichen: Unser Zeichen: stj Bern, 3. Januar 2017 Eidgenossisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Organisation, Recht und Akkreditierung Recht Strafbescheid gemass Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 197 4 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) im Verwaltungsstrafverfahren des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) gegen wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die ,,Verordnung") in Verbindung mit Art. 11 derVerordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend ,,Embargogesetz") 120/2005/01027 \ COO.2101 .104.7.2084745 Staatssekretarlat für Wirtschafl SECO Julie-Antoinette Stadelhofer Holzikofenweg 36, 3003 Bern Tel. +4158464 12 94, Fax +41 58 464 09 56 julie-antoinette.stadelhofer@seco.admin.ch www.seco.admin.ch

1. Prozessgeschichte 1. Am 6.10.2016 hat die Zollstelle Zürich eine an Herrn- adressierte Sendung mit Bestandteilen zu Sturm- bzw. Scharfschützengewehren aus Russland sichergestellt und auf Antrag des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO zurückbehalten. 2. Mit Verfügung vom 27.10.2016 hat das SECO ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn - erô~ Verdachts auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung und Herr~ aufgefordert, innerhalb einer Frist von 30 Tagen zum vorgeworfenen Verhalten Stellung zu nehmen sowie die geforderten lnformationen und Dokumente einzureichen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die vom Zell blockierten Waren mit Ausnahme des Militarhelmes beschlagnahmt. 3. Mit Schreiben vom 3.11.2016 hat Her~ Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen genommen. Seine Sichtweise wird unter Ziff. IV. Erwagungen aufgeführt. 4. Am 29.11.2016 wurde Herr ~ emass Vorladung vom 14.11.2016 ais Beschuldigter einvernommen. 5. Die Untersuchungen in diesem Verwaltungsstrafverfahren wurden am 6.12.2016 mit dem Schlussprotokoll gem. Art. 61 Abs. 1 VStrR abgeschlossen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde das Schlussprotokoll Herm em. Art. 61 Abs. 2 VStrR eroffnet und Herm - wurde die Gelegenheit eingeraumt, sich dazu zu aussern, die Akten einzusehen und ~ zung der Untersuchung zu beantragen. Mit Schreiben vom 13.12.2016 hat Herr ..... zum Schlussprotokoll Stellung genommen. Seine Sichtweise wird unter Ziff. IV. Erwagungen aufgeführt. Il. Sachverhalt 6. Am 6.10.2016 hat die Zollstelle Zürich die folgende, an Herrr- adressierte Sendung aus Russland sichergestellt und auf Antrag des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO zurückbehalten: Warenbezeichnung: Sendungs-Nummer: Absender: Empfanger: Aufgabedatum und Ort: 120/2005/01027 \ coo 2101.104 7 2084745 3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre 8 Magazine 10 Federn und Zubringer 5 Trommelmagazine 5 Gurterrragriemen 1 Militarhelm 996010528400083647;C8008058678RU Sharafan Il a Rodin · tty 09.09.2016, Camarckon RU 2/1 1

Bei diesen Waren handelt es sich um Bestandteile zu Sturm- bzw. Scharfschützengewehren (Dragunow SWD, AK 47 Kalaschnikov bzw. AK 47 Kalaschnikow RPK) , welche in der Zollinhaltserklarung ais ,,building equipment, building parts" (Waren für Bau und Haustechnik) deklariert waren. 7. Bereits im Zeitraum zwischen dem 1.7.2015 und dem 26.9.2016 sind verschiedene Sendungen von Waffenbestandteilen und Zubehôr aus Russland an Herm - erfolgt, die nachfolgend aufgeführt sind: 21 .08.2015, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,Lunettes de visée" 20.10.2015, Tarifnummer 9898.9898, Bezeichnung ,,Waffenteile" 24.3.2016, Tarifnummer 9305.9900, Bezeichnung ,,Teile u. Zubehôr für Waren der Nrn. 9301 bis 9304 - andere - keine wesentlichen Bestandteile" 4.7.2016, Tarifnummer 9898.9898, Bezeichnung ,,Airsoft Teile, owa" 5.7.2016, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,Lunettes de visée" 8.8.2016, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,lunettes de visée" Ill. Rechtliches 8. Gemass Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung ist die Einfuhr von Feuerwaffen aus Russland und der Ukraine verboten. Dieses Verbot umfasst nebst Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) auch Bestandteile und Zubehôr davon sowie Munition und Munitionsbestandteile. Unter dem Begriff ,,Bestandteile" sind alle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. lm Gegensatz zu den Einzelteilen einer Feuerwaffe handelt es sich bei ,,Zubehôr" prinzipiell nicht um Güter, welche für die Funktionalitat einer Feuerwaffe unabdingbar sind, diese jedoch beeinflussen kënnen. 9. Wer gegen Art. 1 a der Verordnung verstësst, wird mit Gefangnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, Embargogesetz, EmbG, SR 946.231). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 9 Abs. 2 EmbG). Wird die Tat fahrlassig begangen, so ist die Strate Gefangnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken (Art. 9 Abs. 3 EmbG). Diese Strafdrohungen werden gem. Art. 333 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Tei ls des StGB angepasst. 1 O. Verstôsse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung) . Das Bundesgesetz vom 22.3.1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist anwendbar (Art. 14 Abs. 1 EmbG). 11. Gemass Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR sind Gegenstande und andere Vermôgenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen. Das Embargogesetz sieht vor, dass die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstande und Vermôgenswerte ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen werden, wenn die rechtmassige weitere Verwendung nicht gewahrleistet ist (Art. 13 Abs. 1 EmbG). Weiter sieht .Art. 69 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311, StGB) vor, dass das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Persan die Einziehung von Gegenstanden verfügt, die zur Begehung einer Straftat 120/2005/01 027\COO.2101 1047 2084745 3/11

gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstande die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die ëffentliche Ordnung gefahrden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstande unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). IV. Erwagungen Obiektiver Straftatbestand 12. Zu beurteilen ist, ob die Einfuhr der unter der Randziffer 6 aufgeführten und an Herm - adressierten Waren aus Russland (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre, 8 Magazine, 10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine, 5 Gurte/Tragriemen sowie 1 Militarhelm) in objektiver Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung darstellt. 13. Mit Ausnahme des Militarhelms handelt es sich bei diesen Waren um Bestandteile von Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes (im vorliegenden Fall Feuerwaffen vom Typ ,,Dragunow" und ,,Kalashnikow"). Unter dem Begriff ,,Bestandteile" sind alle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. Da es sich bei den aufgeführten Waren um Bestandteile von Feuerwaffen aus Russland handelt, ist deren Einfuhr in die Schweiz gem. Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung jedoch verboten. 14. Von Herr~ wird nicht bestritten, dass es sich bei den erwahnten Waren (mit Ausnahme des Militarhelms) um Bestandteile von Feuerwaffen handelt. Vielmehr bestreitet Her~ , dass diese Waren unter das lmportverbot nach Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung fallen. So macht Herraiain seiner Stellungnahme vom 3.11 .2016 auf die Eroffnungsverfügung des SECO geltend, dass die aufgeführten Waren nicht in den Geltungsbereich des Verbotes nach Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung fallen würden. Er begründet dies damit, dass nur wesentliche Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehôr und Munition (Waffenverordnung, SR 514.541) sowie besonders konstruierte Bestandteile von Watten oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung unter dieses Verbot fallen würden. Gemass - fallen samtliche anderen Bestandteile (d.h. nicht wesentliche oder nicht besonders konstruierte Bestandteile und Zubehër für Feuerwaffen), welche nicht im Waffengesetz und der zugehorenden Verordnung Erwahnung finden, nicht in den Geltungsbereich des Verbots gem. Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnu~ seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO macht Herr~ geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass samtliches Zubehor und samtliche Bestandteile einer Feuerwaffe (ohne einen Bezug auf irgendetwas) gemeint sein sollen; die Bezeichnungen ,,Zubehër" und ,,Bestandteile" müssten auf irgendeinen Gesetzeste:xt bezogen werden kônnen. Nach Ansicht vo,,... sollte aufgrund einer offensichtlich unklar formulierten Gesetzesbestimmung zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden. 15. Eine solche Lesart der Verordnung ist nicht mit dem klaren Wortlaut von Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vereinbar. So verbietet Art. 1 a Abs. 1 Bst a der Verordnung die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes, Bestandteilen und Zubehër davon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen. Mit der Formulierung ,,Bestandteilen und Zubehër davon" und insbesondere der Verwendung des Adverbs ,,davon" wird klar, dass damit samtliche Bestandteile und samtliches Zubehôr von Feuerwaffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes gemeint sind. Dies wird durch die Umschreibung des Adverbs ,,davon" gemass Duden 12012005101027 1 C00.2101 104 7 2084745 4111

(http:/fwww.duden.de/rechtschreibung/davon zuletzt besucht am 29.12.2016) bestatigt. So umschreibt der Duden die Bedeutung des Adverbs ,,davon" wie folgt: ,.von der bezeichneten Sache", ,.von dieser Sache ais Grundlage". Mit der Verwen~dverbs ,,davon" in Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung wird nicht - wie von Herm~ behauptet - auf nichts verwiesen, sondern auf das unmittelbar vorangehende Element in der Aufzahlung (namlich ,,Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes"), welches ais Grundlage der weiteren Auflistung (hier ,.Bestandteile und Zubehër davon") dient. Hatte das Verbot nach Art. 1 a Abs. 1 Bst. a - wie von~ ertreten - nur die wesentlichen Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Waffenverordnung und die besonders konstruierten Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung betreffen sollen, hatte das durch einen entsprechenden Verweis auf Art. 3 und 4 der Waffenverordnung entsprechend geregelt werden müssen. Der franzësische Text von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung (,,il est interdit d'importer de Russie ou d'Ukraine des armes à feu, leurs composants et accessoires ... ") macht deutlich, dass das Verbot samtliche Bestandteile und samtliches Zubehër von Feuerwaffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes umfasst, und nicht - wie von - falschlicherweise behauptet - nur die wesentlichen oder die besonders konstruierten Bestandteile. 16. Diese Auslegung nach Wortlaut wird durch die teleologische Auslegung von Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung bestatigt. So hatte die Verordnungsanderung vom 1.7.2015, mit welcher das Verbot von Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung eingeführt worden ist, zum Ziel, eine Umgehung der EU-Sanktionen über das schweizerische Staatsgebiet zu verhindern. Entsprechend wurde die Einfuhr aus Russland von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen, Zubehër, Munition, Munitionsbestandteilen sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenstanden und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine verboten. 17. Herr - macht in seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 zum Schlussprotokoll des SECO geltend, das lmportverbot der EU für Rüstungsgüter aus Russland betreffe ausschliesslich Güter, die auf der sogenannten Militargüterliste (Gemeinsame Militargüterliste der Europaischen Union, GASP, Amtsblatt der Europaischen Union, 2015/C 129/01) aufge_führt sind. Herr .. macht weiter geltend, von der Wirtschaftskammer ôsterreich sei ihm am 13.12.2016 bestatigt worden, dass Güter aus Russland, welche nicht auf besagter Militargüterliste aufgeführt seien, in die EU importiert werden dürften. 18. Die massgebliche Rechtsgrundlage für das lmportverbot für Rüstungsgüter aus Russland in die EU ist in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31.7.2014 zu finden. Gemass dieser Bestimmung werden die Einfuhr, der Kauf oder die Befërderung von Rüstungsgütern und zugehôrigen Gütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militarfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitarischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehôrige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge untersagt. Es ist hervorzuheben, dass es sich bei der schweizerischen Verordnung nicht um eine Verordnung zum Nachvollzug der von der EU gegenüber Russland erlassenen Sanktionen handelt, sondern um von der Schweiz autonom erlassene Massnahmen, die gestützt auf neutralitatspolitische Überlegungen erfolgt sind. Aus diesem Grund stützt sich die Verordnung nicht - wie für Sanktionsverordnungen üblich lediglich auf Art. 2 des Embargogesetzes ab, sondern auch auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Der Bundesrat hat am 27.8.2014 beschlossen, gestützt auf Art. 24 des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51; KMG) zur Wahrung der Landesinteressen, analog zum zu jenem Zeitpunkt bereits bestehenden Ausfuhrstopp nach Russland und in die Ukraine, auch den Import von samtlichem Kriegsmaterial aus diesen beiden Landern zu verweigern; ausgenommen davon waren Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehër, Munition oder 120/2005/01027 1 COO.2101.104.7.2084745 5/11

Munitionsbestandteile, welche sowohl in den Geltungsbereich des KMG ais auch des Waffengesetzes (:NG, SR 541.54) fallen. Mit der Verordnungsanderung vom 1.7.2015 wurde das Verbot gem. Art. 1 a Abs. 1 Bst. a in die Verordnung aufgenommen. Damit wurde diese Lücke geschlossen und somit auch der Import von Feuerwaffen, Bestandteilen und Zubehôr davon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen aus Russland und der Ukraine verboten. 19. ln Bezug auf die Einfuhr von 3 Gewehrschaften/Handschutzen aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/Zielfernrohren, 8 Magazinen, 10 Federn ~ ern, 5 Trommelmagazinen sowie 5 GurtenfTragriemen aus Russland durch Herm .... ist der objektive Straftatbestand eines Verstosses gegen Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung samit erfüllt. ln Bezug auf die Einfuhr des Militarhelmes liegt hingegen kein Verstoss gegen die genannte Bestimmung vor. Subiektiver Straftatbestand 20. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, sa ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsatzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Art. 9 und Art. 10 des Embargogesetzes i.V. m. Art. 11 der Verordnung stellen sowohl den vorsatzlichen wie fahrlassigen Verstoss gegen das lmportverbot in Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung unter Strafe. Vorsatzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsatzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für moglich hait und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 21. Her- macht in seiner Stellungnahme vom 3.11.2016 geltend, dass - er seit kurzer Zeit nebenberuflich einen kleinen Onlineshop betreibe, über welchen er russisches Militarzubehor und Ausrüstung an Sammler, Sportschützen und Jager verkaufe; - er wahrend dem Eroffnen seines Onlineshops vor rund einem Jahr auf viele rechtliche Grundlagen und Einschrankungen gestossen sei, inklusive der zurzeit hangigen Sanktionen im Zusammenhang mit der Ukraine; - ihm keine behërdliche Stelle zu seinen Fragen habe Hilfe leisten kônnen. So sei er vom Waffenbüro an das SECO weitergeleitet worden, vom SECO an die Zollstelle und von dieser wiederum an das Waffenbüro; er habe selber alle miteinander zusammenhangenden Gesetzestexte durchlesen und in Erfahrung bringen müssen, was er für seinen Onlineshop importieren und verkaufen dürfe und was nicht; - dass er viele Stunden mit dem Lesen des Güterkontrollgesetzes (SR 946.202), Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51), Waffengesetzes (SR 514.54) und den entsprechenden Verordnungen verbracht habe, da er auf keinen Fait irgendetwas lllegales habe machen wollen ; falls dies doch passiert sei, mochte er klarstellen, dass er dies nicht absichtlich oder willentlich getan habe (S. 1 der Stellungnahme); - dass weder das kantonale Waffenbüro, noch Waffenhandler oder Proîell ihm hatten sagen kônnen, welche Bestandteile genau von den Massnahmen betroffen seien. 22. Dem ist entgegenzuhalten, dass Her,_auch in Kontakt stand mit der für Sanktionen verantwortlichen Stelle des SECO. Diese hat Her,_ insgesamt drei Mal mit- 120/2005/01027 1 coo 2101 104 7 2084745 6/11

geteilt und bestatigt, dass der Import der von ihm erwahnten Waffenbestandteile aus Russland illegal ist. So hat sich Her~ in einer ersten E-Mail-Nachricht vom 29.7.2015, 09:26 an den Mediensprecher des SECO (Fabian Maienfisch) gewandt mit einer Auflistung von Produkten, die bereits bestellt worden waren oder zur Bestellung gedacht waren (zum gewerblichen Verkauf ais Einzelfirma): zivile Zielfernrohre und Reflexvisiere ohne Laser der Firma NPZ Novosibirsk Instrument Making Plant, Anbauteile für Feuerwaffen wie Mündungsfeuerdampfer, Handschutze und Griffe der Firma Zenit, Ersatzteile für zivile Feuerwaffen und Zubehër wie Magazine, Zweibeine und Springfedern der Firma Kalaschnikov Concern. Mit E-Mail vom 29.7.2015, 09:33 hat sich Herr Maienfisch gegenüber dem Beschuldigten wie folgt geaussert: .Grundsatzlich hat das SECO mit lmporten nichts zu tun - Sanktionen betreffen ausschliesslich Exporte. lch werde aber kurz mit unseren Experten sprechen". Herr .. hat sich umgehend in dem Sinn geaussert, dass er auf die Rückmeldung des SECO warte und zwischenzeitlich auch noch versuche, den Zoll zu kontaktieren. Mit E-Mail von Gabri~ m Ressort Sanktionen des SECO, vom 29.7.2015, 15:09 hat das SECO Herm~ auf Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung aufmerksam gemacht und ihm Folgendes mitgeteilt: ,,Ein Import der von lhnen aufgelisteten Güter unterliegt der Verordnung und ist demnach verboten. Wir weisen Sie darauf hin, dass Verstësse gegen Art. 1a nach Art. 9 Embargogesetz (SR 946.231) bestraft werden. Wir bitten Sie, uns den Eingang dieses E-Mails zu bestatigen". Mit E-Mail vom 29.7.2015, 15:59 stellte der Beschuldigte die Richtigkeit dieser Aussage in Frage. Frau Gina Schmied (Stv. Ressortleiterin des Ressorts Sanktionen) prazisierte gegenüber dem Beschuldigten, dass die Verordnung jeglichen Import von Bestandteilen und Zubehër einer Feuerwaffe aus Russland und der Ukraine" verbietet und weiter gefasst ist ais die Formulierung der ,,Bestandteile und Zubehor" nach Waffenrecht. Sie bestatigte gegenüber dem Beschuldigten, dass die Einfuhr der genannten Produkte in die Schweiz verboten ist. ln einer E-Mail vom 30.7.2015, 18:02 wies Herr- auf eine gegenteilige Auskunft der Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei hin. Er beklagte widersprüchliche Angaben von verschiedenen Behôrden. ln einer dritten E-Mail des Ressorts Sanktionen des SECO (E-Mail von Frau Gabrielle Eber vom 4.8.2015, 17:09) hat diese den Beschuldigten auf die Zustandigkeiten der Zentralstelle Waffen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass das SECO für den Vollzug der Verordnung zustandig ist. Weiter hat sie dem Beschuldigten die Begriffe ,,Bestandteile" und .,Zubehër" in Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung erlautert und darauf hingewiesen , dass bei Bestandteilen alle Einzelteile einer Feuerwaffe gemeint sind. Dem Beschuldigten wurde von Seiten des SECO somit zum dritten Mal mitgeteilt, dass die von ihm genannten Güter allesamt unter das Verbot von Art. 1 a der Verordnung fallen und ihr Import daher verboten ist. 23. Anlasslich der Einvernahme vom 29.11.2016 und in seiner Stellungnahme vom 13.1 2.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO wies der Beschuldigte auf die widersprüchlichen Aussagen des SECO und der Zentralstelle Waffen bezüglich der Rechtmassigkeit des Importes von Bestandteilen und Zubehor von Feuerwaffen aus Russland hin. Vor diesem Hintergrund habe er gedacht, er warte einmal ab, ob die Lieferung beim Zoll durchkomme oder nicht. Dadurch, dass die erste Lieferung vom Zoll nicht beanstandet worden sei, habe er weitere Bestellungen getatigt. Es sei klar, dass es Sanktionen gegen Russland gebe, aber unklar, welche Teile genau unter das lmportverbot fallen. 24. Der Beschuldigte war sich samit bewusst darüber, dass nach Ansicht des zustandigen SECO die Einfuhr von Bestandteilen und Zubehôr von Feuerwaffen aus Russland verboten 120/2005/01027 1 COO.2101 104 7 2084745 7/1 1

ist. Er hat sich jedoch bewusst über dieses Verbot hinweggesetzt und die erste Lieferung abgewartet. Da diese Sendung vom Zoll nicht zurückbehalten worden war, hat er entschieden, weitere Bestandteile von Watten aus Russland in die Schweiz zu importieren. Damit hat der Beschuldigte die Verwirklichung der Straftat für môglich gehalten und bewusst in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat somit eventualvorsatzlich gehandelt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn ,,der Tâter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) môglich hait, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 125 IV 251, BGE 130 IV 61 ). 25. Das Verhalten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund ais vorsatzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Straftatbestand eines Verstosses gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung erfüllt. V. Strafzumessung 26. Wer vorsatzlich gegen Art. 1 a der Verordnung verstôsst, wird mit Gefangnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Embargogesetz). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 9 Abs. 2 Embargogesetz). Diese Strafdrohungen werden gem. Art. 333 StGB an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB angepasst. Aufgrund dieser Umwandlungs- und Transformationsregeln (insbes. Art. 333 Abs. 2 Bst. b, Abs. 4 und 5 StGB) ergibt sich damit eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Bemessung der Geldstrafe richtet sich nach Art. 34 StGB. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so betragt die Geldstrafe hôchstens 360 Tagessatze. Die Anzahl Tagessatze bemisst sich nach dem Verschulden des Taters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz betragt hôchstens 3000 Franken. Die Hôhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persënlichen und wirtschaftlichen Verhâltnissen des Taters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermôgen, Lebensaufwand, allfalligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 27. Her~ bezieht ais Servicetechniker nach seinen eigenen Angaben einen monatlichen Bruttolohn von 4'500 Franken. Er verfügt über ein Vermogen von 8'000 bis 9'000 Franken , das sich wie folgt zusammensetzt: Geschaftskonto 6'000 Franken, Sparkonto 1 '000 Franken, Lohnkonto 2'000 Franken. Gegenüber seinen Grosseltern hat er Schulden von 13'000 Franken für sein Auto sowie gegenüber seiner Mutter Schulden von 5'000 Franken für geliehenes Startkapital für seine Einzelfirma (Onlineshop). Her~ ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. ln Würdigung dieser Faktoren ist ein Tagessatz auf 30 Franken festzusetzen. 28. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefahrdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Taters sowie danach bestimmt, wie weit der Tater nach den inneren und ausseren Umstanden in der Lage war, die Gefahrdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 29. lm vorliegenden Fall kann das Verschulden ais mittelschwer qualifiziert werden. Der Beschuldigte wurde von Seiten des SECO drei Mal schriftlich darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Bestandteilen und Zubehôr von Feuerwaffen aus Russland verboten îst. Der Beschuldigte hat bewusst die erste Lieferung von Waffenbestandteilen aus Russland abgewartet und aufgrund der Tatsache, dass diese nicht beanstandet worden ist, weitere Bestellungen getatigt. Er hat damit einen Verstoss gegen die Verordnung billigend in Kauf 120/2005/01027 1 coo 2101 .104.7 2084745 8/11

genommen. ln Würdigung dieser Aspekte erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessatzen ais angemessen. 30. Gemass Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strate nicht notwendig erscheint, um den Tater von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Tâter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessatzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulassig, wenn besonders günstige Umstande vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, so ist eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 31. Her~ hat anlasslich der Einvernahme vom 29.11.2016 die Frage, ob er schon einmal von einem Strafverfahren betroffen gewesen sei, bejaht und geantwortet, er sei zwei Mal von einem Strafverfahren betroffen gewesen. Einmal wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und einmal wegen dem Verkauf einer Waffe im Internet, die er sa abgeandert habe, dass er sie nicht hatte verkaufen dürfen. Damit habe er gegen das Waffengesetz verstossen ; das sei var 2 bis 3 Jahren gewesen; er habe eine Busse von ca. 400 Franken erhalten. Her- macht in seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 zum Schlussprotokoll des SECO geltend, sein Strafregister sei leer. Gemass Strafregisterauszug vom 14.12.2016, welcher dem SECO vorliegt, ist Her~ mit Strafmandat vom 29.8.2012 des Untersuchungsamtes Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 der bis zum 31 .12.2012 geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741 .01), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93, Abs. 2, 1. Satz der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des SVG) und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 219 VTS, SR 741.41) zu einer Geldstrafe von 16 Tagessatzen zu 50 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von 1000 Franken verurteilt worden. ln Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB ist der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe wahrend einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. VI. Einziehung 32. Mit Ausnahme des Militarhelms sind die unter der Randziffer 1 genannten Gegenstande (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre, 8 Magazine, 10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine sowie 5 Gurten/Tragriemen) unter Verletzung von Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung in die Schweiz eingeführt worden. lhre rechtmassige weitere Verwendung i.S. v. Art. 13 Abs. 1 EmbG ist unter diesen Vorgaben nicht gewahrleistet. Ebenso haben diese Gegenstande zur Begehung einer Straftat gedient und gefahrden die offentliche Ordnung i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB. Sie sind daher zur Vernichtung einzuziehen. VII. Verfahrenskosten 33. Gemass Art. 94 und 95 VStrR werden die Verfahrenskosten bestehend aus der Spruchund der Schreibgebühr dem Verurteilten auferlegt. 34. Diese werden gestützt auf Art. 64 und 94 VStrR sowie Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kesten und Entschadigungen im Ver- 12012005/010271 coo 2101 104 7 2084745 9/11

waltungsstrafverfahren (SR 313.32) auf 2'610 Franken (Spruchgebühr von 2'500 Franken und Schreibgebühr von 110 Franken) festgelegt. Aufgrund dieser Erwagungen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erkannt: 1. Her~ wohnhaft in- wird wegen Verstoss gegen das lmportverbot für Feuerwaffen und deren Bestandteile, Zubehôr, Munition und Munitionsbestandteile aus Russland nach Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung schuldig erklart. 2. Herr - wird zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessatzen à 30 Franken verurteilt. Die Probezeit betragt 3 Jahre. 3. Die vom SECO mit Verfügung vom 27.10.2016 beschlagnahmten Waren (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre, 8 Magazine, 10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine sowie 5 Gurten/Tragriemen) werden vom SECO zur Vernichtung eingezogen. 4. Herr~ werden zudem die Verfahrenskosten von insgesamt 2'610 Franken bestehend aus einer Spruchgebühr von 2'500 Franken sowie den Schreibgebühren von 11 O Franken auferlegt. 5. Der vorliegende Strafbescheid wird Herm - in zwei Exemplaren und per Einschreiben mit Rückschein erôffnet. Der vorliegende Strafbescheid wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Zentralstrafenregister mitgeteilt. Der vorliegende Strafbescheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der Zentralstelle Waffen mitgeteilt, mit der Anweisung, die eingezogenen Waffenbestandteile zu vernichten. Rechtmittelbelehrung Gegen den Strafbescheid kann Herr- innert 30 Tagen seit der Erôffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich beim Rechtsd ienst des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern) einzureichen. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit moglich, beigelegt werden (Art. 67 und 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt ais Begehren um Beurteilung durch das zustandige Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR). 12012005/01027 1 coo 2101 .104 7 2064745 10/11

Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben , so steht der Strafbescheid einem rechtskraftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Der Gesamtbetrag von 2'610 Franken ist alsdann innert weîteren 5 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Konto des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu überweisen. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO / lff!G~œ& ;~ / _ (, ,, , / , ..,, Julie-Antoinette Stadelhofer Leiter Ressort Recht lie. en droit, DES rel. int. , Untersuchungsleiterin 12012005/01027 1 C0 0 .2101 .104.7.2084745 11 /11

— Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 — Swissrulings