Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court S2016_008 Urteil v o m 8 . August 2016 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte 1. … 2. B AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Ritscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer, patentanwaltlich beraten durch Dr. Thorsten Bausch Klägerin gegen C AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Hess, Beklagte Gegenstand Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch)
S2016_008 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (hier eingegangen am 5. August 2016) stellten die Klägerin 1, A AB, und die Klägerin 2, B AG (nachstehend Klägerin), im Verfahren S2016_007 folgendes Massnahmebegehren: "1. Der Gesuchgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5‘000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, in der Schweiz eine pharmazeutische Formulierung S, namentlich die unter der Bezeichnung T 250 mg/5 ml mit der Zulassungsnummer 111 zum Vertrieb zugelassene verwendungsfertige Formulierung, selber oder durch Dritte einzuführen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5‘000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verpflichten, die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zurückzurufen, d.h. die ihr bekannten Abnehmer dieser Produkte innert einer Frist von maximal 5 Arbeitstagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils zu informieren, dass die Gesuchsgegnerin um Rücksendung dieser Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen bittet. 3. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 sei superprovisorisch, d.h. zunächst ohne Anhörung der Gesuchgegnerin, auszusprechen. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 seien das vorsorgliche Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 und die Verpflichtung gemäss Rechtsbegehren 2 nach Anhörung der Gesuchsgegnerin lässlich einer mündlichen Verhandlung auszusprechen, die innerhalb von 14 Tagen anzusetzen sei. 5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 4 seien das vorsorgliche Verbot gemäss Rechtsbegehren 1 und die Verpflichtung gemäss Rechtsbegehren 2 nach einer schriftlichen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin auszusprechen, für deren Einreichung der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen anzusetzen sei. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts, zu Lasten der Gesuchgegnerin."
S2016_008 2. Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde das Verfahren der Klägerin abgetrennt und unter der vorliegenden Prozessnummer S2016_008 weitergeführt. 3. Die Klägerin stellt ein Massnahmebegehren gestützt auf das Streitpatent EP 000. Zu A AB wurde im Massnahmebegehren ausgeführt, A AB sei die eingetragene Inhaberin des Streitpatentes. Zur Klägerin im vorliegenden Verfahren, B AG, wurde dargelegt, die zur Unternehmensgruppe A AB gehörende Klägerin sei "Zulassungsinhaberin zum Vertrieb von X®, einem Mittel, das auf der patentgemässen Lehre beruht, und Lizenznehmerin am Massnahmepatent EP 000 in der Schweiz". 4. Aktivlegitimiert für ein Begehren wie das vorliegende ist zum einen der Inhaber des Streitpatentes (Art. 8 Abs. 1 und Art. 72 PatG), zum anderen der ausschliessliche Lizenznehmer, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 75 Abs. 1 PatG). Die Klägerin ist nicht Patentinhaberin. Zur Natur ihrer Lizenz (welche sie im Übrigen auch nicht einreicht) macht die Klägerin keine Ausführungen, insbesondere behauptet sie weder, es handle sich um eine ausschliessliche Lizenz, noch, dass der Lizenzvertrag ihre Klageberechtigung nicht ausdrücklich ausschliesse. Damit behauptet die Klägerin die beiden tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Aktivlegitimation ("Klagebefugnis" bzw. "Klageberechtigung" in der Gesetzesterminologie) nicht. Entsprechend ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen. 5. Erweist sich das klägerische Begehren somit als mangels Aktivlegitimation offensichtlich unbegründet, ist es abzuweisen. Eine Stellungnahme der Beklagten ist nicht einzuholen (Art. 253 ZPO). 6. Ausgangsgemäss trägt die Klägerin die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 1 Mio. Eine Parteientschädigung ist der Beklagten, nachdem sie nicht begrüsst werden musste, nicht zuzusprechen.
S2016_008 Der Präsident erkennt: 1. Das klägerische Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 8. August 2016 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 10. August 2016