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Bundespatentgericht 03.03.2021 O2020_004

3 mars 2021·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·3,045 mots·~15 min·3

Résumé

Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen | Kosten: Parteientschädigung

Texte intégral

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2020_004 Ve rfügungvom 3 . März 2021 Besetzung Präsident Dr. iur. Mark Schweizer, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte A AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Erbe und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Hochstrasser, ThomannFischer, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel, patentanwaltlich beraten durch Dr. Dr. Fabian Leimgruber, ThomannFischer, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel, Klägerin gegen B AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer und/oder Rechtsanwältin MLaw Louisa Galbraith, Meyerlustenberger Lachenal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dr. Kurt Sutter und Martin Toleti, E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung)

O2020_004 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Am 2. März 2020 reichte die Klägerin Patentverletzungsklage gegen die Beklagte wegen angeblicher Verletzung des CH EP 1 durch […] ein. Nach Bezahlung der Hälfte des Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 12’000 wurde die Klageantwort eingeholt, die am 9. Juni 2020 einging und in der die Beklagte die Abweisung der Klage beantragte. 2. Am 18. November 2020 fand eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung statt, anlässlich derer aber kein Vergleich erzielt werden konnte. Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung wurde die Klägerin zur Erstattung der Replik und zur Leistung eines erhöhten Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühren von CHF 88’000 verpflichtet, da sich die Angaben zum Streitwert in der Klage nach Einsicht in die Klageantwort als zu tief erwiesen hatten. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 22. Dezember 2020 beim Gericht ein. 3. In der Folge stellte die Beklagte am 18. Januar 2021 den folgenden Antrag auf Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO: «Die Klägerin A AG sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden prozessleitenden Verfügung eine Sicherheit nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu leisten für die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten (inkl. der Kosten für die berufsmässige Vertretung und die notwendigen Auslagen für die patentanwaltliche Beratung) im Betrag von CHF 300’000, eventualiter im Betrag von CHF 200’000. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammen mit der Kostenregelung in der Hauptsache.» Zur Begründung machte die Beklagte geltend, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Klägerin eine im Urteilsfall zugesprochene Parteientschädigung nicht mehr bezahlen könne, sollte sie im vorliegenden Verfahren unterliegen. Die Klägerin scheine alles auf eine Karte zu setzen und dabei auch ihr einziges relevantes Aktivum, nämlich das Klagepatent, zu riskieren.

O2020_004 Die Klägerin sei im Jahr 2000 gegründet worden und offenbar bis 2011 im Bereich […] tätig gewesen. Seither konzentriere sich die Klägerin nach eigenen Angaben ausschliesslich auf die Verwertung des Klagepatents EP 1. Bei der Klägerin handle es sich somit um eine typische «Non- Practicing Entity» (NPE) bzw. «Patent Assertion Entity» (PAE), deren Geschäftsmodell ausschliesslich darauf basiere, Patente zu verwerten. Da sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausschliesslich auf die Verwertung des Klagepatents konzentriere und offenbar keine zahlenden Lizenznehmer vorhanden seien, sei anzunehmen, dass die Klägerin momentan über keine nennenswerten Einnahmen verfüge, mit denen sie für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache die Parteikosten der Beklagten entschädigen könnte. Weil sich das Geschäft der Klägerin nach eigenen Angaben auf die Verwertung des Klagepatents beschränke, sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin über keine anderen nennenswerten Aktiven verfüge als das Klagepatent. Das Klagepatent sei jedenfalls das einzige Patent, das auf die Klägerin eingetragen sei. Die Klägerin verfüge offenbar auch über keine Büroräumlichkeiten, die noch werthaltige Aktiven enthalten könnten. An der auf der Webseite der Klägerin angegebenen Adresse an der […] in […] existierten jedenfalls keine Büros der Klägerin. Die Rechtsvertreter der Beklagten hätten dort vorbeigeschaut und keinen Hinweis auf die Klägerin finden können. Die Adresse an der […] in […] sei ohnehin nicht mehr aktuell. Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt sei die Klägerin […] von […] an die im Handelsregister angegebene Adresse an der […] in […] gezogen. Auch in […] scheine die Klägerin aber über keine operative Präsenz zu verfügen. Als die Vertreter der Beklagten an der […] in […] vorbeigingen, stiessen sie lediglich auf einen Briefkasten, der für zahlreiche an der gleichen Adresse domizilierten Firmen angeschrieben war. Gemäss Handelsregisterauszug verfüge die Klägerin über ein Aktienkapital von CHF 150’000. Dies sage aber nichts darüber aus, wie werthaltig die Gesellschaft sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Aktienkapital, das in der Bilanz der Klägerin bekanntlich auf der Passivseite erscheine, auf der Aktivseite im Wesentlichen lediglich das Klagepatent gegenüberstehe. Das Aktienkapital der Klägerin lasse deshalb keinen Schluss zu,

O2020_004 ob die Parteientschädigung der Beklagten gefährdet wäre, wenn die Klägerin im Hauptverfahren unterliegen würde. Nach Art. […] der aktuellen Statuten der Klägerin verfüge diese zudem über sogenannt genehmigtes und bedingtes Aktienkapital. Das genehmigte bzw. bedingte Aktienkapital wurde noch nicht ausgeübt und es stünden dem genehmigten bzw. bedingten Aktienkapital auch keine konkreten Gegenleistungen gegenüber. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin gelingen werde, wenn sie das vorliegende Verfahren verlieren sollte, neue Investoren zu finden, die in ein nichtiges bzw. nicht verletztes Patent investieren wollten und mit ihrem Investment vorab die Parteientschädigung der Beklagten finanzieren müssten. Auch das bedingte bzw. genehmigte Aktienkapital der Klägerin trage deshalb nichts dazu bei, die Parteikosten der Beklagten zu sichern, wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren unterliegen würde. Auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar in der Lage gewesen sei, bis am 5. Januar 2021 den zweiten Teil des Gerichtskostenvorschusses zu überweisen, bedeute praxisgemäss nicht, dass keine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung geschuldet wäre. Der zweite Teil des Gerichtskostenvorschusses sei wohl fremdfinanziert, z.B. von Aktionären, die sich für den Fall, dass das vorliegende Verfahren von der Klägerin gewonnen würde, eine grosse Rendite erhofften. Diese Aktionäre würden aber die Parteikosten der Beklagten nicht mitfinanzieren müssen, wenn die Klägerin das vorliegende Verfahren verlieren würde. Die Beklagte erachte das Klagepatent bekanntlich für nichtig und nicht verletzt. Ohne an dieser Stelle im Detail auf die Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents eingehen zu müssen, bestünden zumindest begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und es existiere unbestreitbar ein Risiko, dass das Klagepatent aIs nicht rechtsbeständig beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger Entscheid, mit dem die Klage abgewiesen würde und mit dem die Klägerin der Beklagten Parteikosten von CHF 200’000-300’000 bezahlen müsste, die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zur Folge hätte. Die Umstände des vorliegenden Verfahrens legten nahe, dass sich die Klägerin in eine «AIles-oder- Nichts» Situation manövriert habe: Sollte sie dieses Verfahren gewinnen, würde sich der Wert des Klagepatents massiv erhöhen und die Klägerin dürfte aufgrund von möglichen Schadenersatz- und zukünftigen Lizenzen mehr als ausreichend flüssige Mittel einnehmen, um weitere Patentverlet-

O2020_004 zungsverfahren gegen andere Anbieter von […] zu führen und ihre Einnahmen zusätzlich zu erhöhen. Sollte sie aber das vorliegende Verfahren verlieren, insbesondere, wenn der schweizerisch/liechtensteinische Teil des Klagepatents vorfrageweise für ungültig beurteilt würde, wäre ihr einziges wesentliches Aktivum entwertet und es wäre nicht klar, von wo und wie die Klägerin Einnahmen generieren könnte, um der Beklagten ihre Parteikosten zu entschädigen. Die Klägerin gehe – wie dies bei NPEs bzw. PAEs häufig der Fall sei – ein sehr hohes Risiko ein, mit potenziell grossem Gewinn oder auch einem möglichen Totalverlust. Natürlich habe die Klägerin grundsätzlich das Recht, im vorliegenden Verfahren ihr Vermögen und ihre Existenz zu riskieren. Anderseits sei es der Beklagten nicht zuzumuten, bei dieser glücksspielmässig anmutenden Ausganglange zu riskieren, auf Ihren Kosten sitzenzubleiben, wenn sich die Klägerin «verspielt» habe. 4. Die Klägerin beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021, das Gesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Sicherheitsleistung auf höchstens CHF 150’000 festzulegen. Dazu machte sie geltend, bei der Klägerin handle es sich um eine im Jahr 2000 gegründete Schweizer Aktiengesellschaft, die im IT-Bereich tätig sei und in der […]industrie ihr Renommee erworben habe, da sie als Entwicklungspartner in einem […]-Konsortium die […] Technologie realisierte und […] ermöglicht habe. Es sei bereits vor diesem Hintergrund anmassend, der Klägerin zu unterstellen, es bestehe im Unterliegensfall eine Gefährdung der Parteientschädigung, die über das normale Prozessrisiko hinausgehe und die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertige. Sämtliche Ausführungen der Beklagten, wonach die Klägerin über keine nennenswerten Einnahmen verfüge, seien unbelegt und damit reine Spekulation. Gleiches gelte für die Behauptung, das Klagepatent sei das einzige nennenswerte Aktivum. Die Beklagte lege keinerlei Urkunden vor, die diese Behauptung belegen und auch nur im Ansatz glaubhaft machen würde. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit laut Registerauskunft «nur» ein Patent innehalte, zeige nicht auf, wie deren finanzielle Situation aussehe und stelle auch keinen Indikator dafür dar.

O2020_004 Rechtlich belastbare Indikatoren für die Finanzlage eines Unternehmens, wie beispielsweise Auszüge aus dem Betreibungsregister, lege die Beklagte nicht vor, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich wäre. Damit verletze sie die ihr obliegende Behauptungs- und Beweislast. Erst recht kein Indiz für die Fähigkeit der Klägerin, im Unterliegensfall eine Parteientschädigung auszurichten, sei deren Sitz oder Domizil. Offenbar halte die Klägerin die handelsregisterrechtlichen Vorschriften, die für diese Frage einzig relevant seien, ein, ansonsten die Sitzverlegung nicht eingetragen worden wäre. Wie die Beklagte ausserdem zu Recht festhalte, habe die Klägerin innert weniger Tage den zweiten Teil des Gerichtskostenvorschusses fristgerecht entrichtet. Bei Ausführungen hinsichtlich der Finanzierung handle es sich erneut um reine Mutmassungen, die für eine Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung schlicht nicht zu genügen vermöge. Stattdessen sei festzustellen, dass die Klägerin problemlos innert wenigen Tagen einen hohen fünfstelligen Frankenbetrag überweisen konnte. Zusammenfassend sei somit in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass sämtliche Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen bei der Klägerin reine Mutmassungen darstellten. Es gelinge der Beklagten somit nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass im Unterliegensfall eine Gefährdung der Parteientschädigung drohe, die über das normale Prozessrisiko hinausgehe und die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen könnte. 5. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn andere Gründe (als die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c aufgeführten) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Die Bestimmung von Art. 99 ZPO bezweckt, die Beklagte, die von der Klägerin in den Prozess gezwungen wird, gegen das Risiko abzusichern, dass die ihr zulasten der unterliegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich ist, sofern Gründe vorliegen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen lassen.1 Als solche Gründe nennt Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c ZPO konkret den Ausland(wohn)sitz der Klägerin,

1 BGE 141 III 155 E. 4.3.

O2020_004 offensichtliche Zahlungsunfähigkeit, z.B. wenn der Konkurs über sie eröffnet wurde oder Verlustscheine bestehen, oder wenn die Klägerin Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Bei Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der eine erhebliche2 Gefährdung der Parteientschädigung voraussetzt. Die Botschaft nennt als Beispiel das so genannte «asset stripping» vor Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (z.B. durch Übertragung unter Wert auf eine Auffanggesellschaft).3 Die Lehre nennt als weitere Beispiele, dass die Klägerin nachweislich einer Verpflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei weitem übersteigt,4 betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, Verheimlichung von Vermögenswerten oder Handlungen, die mit den paulianischen Klagen anfechtbar sind.5 Um ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis zu erreichen,6 muss die erhebliche Gefährdung i.S.v. lit. d die Einbringlichkeit der Parteientschädigung in einem ähnlichen Ausmass gefährden wie die in Art. 99 Abs. 1 lit. a bis c konkret genannten Umstände. Die Beweislast für die Umstände, die eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung belegen, trägt die Beklagte als die Partei, die von der Sicherheitsleistung profitiert (vgl. Art. 8 ZGB).7 Zu beachten ist, dass es sich bei Tatsachenbehauptungen, die sich auf die (fehlende) Zahlungsfähigkeit der Klägerin für eine Forderung in einer bestimmten Höhe beziehen, um Sachverhalte handelt, die sich in der Rechtssphäre der Klägerin abspielen und die bei einer nicht kotierten Gesellschaft Dritten nicht ohne weiteres zugänglich sind. Im Rahmen der Substanziierungsanforderungen an das Bestreiten verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Sachverhalte, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden (und an sich nicht beweisbelasteten) Partei sind, von dieser substanziiert vorzutragen sind beziehungsweise

2 Hervorhebung gemäss Botschaft zur Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221 ff., 7294. 3 BBl 2006, 7221 ff., 7294. 4 BSK ZPO-RÜEGG, Art. 99 N 17. 5 SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 99 N 35. 6 Zu diesem Grundsatz der Auslegung s. BGE 141 III 155 E. 4.2. 7 SCHMID/SCHMID, Der Kautionsgrund bei der zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschädigung, AJP 2016, 670 ff., 681.

O2020_004 die allgemeine Behauptung der beweisbelasteten Partei substanziiert zu bestreiten ist.8 In Lehre und Rechtsprechung ist strittig, mit welchem Beweismass die Tatsachen, die zu einer Sicherheitsleistungsobliegenheit führen, bewiesen werden müssen. Nach einem Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung genügt es, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht sind.9 Andere Stimmen verlangen, dass sie mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen sind.10 Wo das Gesetz kein anderes Beweismass anordnet, findet das Regelbeweismass Anwendung.11 Zwar handelt es sich beim Verfahren um ein Gesuch um Sicherheitsleistung nach ganz überwiegender Auffassung um ein summarisches Verfahren.12 Aber auch im summarischen Verfahren findet das Regelbeweismass Anwendung, wo das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.13 Da für das Verfahren um Auferlegung einer Obliegenheit zur Sicherstellung der Parteientschädigung wegen erheblicher Gefährdung kein besonderes Beweismass bestimmt ist,14 sind die Tatsachen, welche die Sicherheitsleistungsobliegenheit begründen, mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung15 zu beweisen. 6. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, bei der Klägerin handle es sich um eine «non practicing entity»16, die keine anderen Aktiven besitze als das Klagepatent, das im Falle des klägerischen Unterliegens seinen Wert weitgehend verlöre. Es handle sich um eine Briefkastenfirma ohne opera-

8 BGE 133 III 43 E. 4.1 und 4.3; BGer, Urteil 4A_614/2014 vom 2. April 2015, E. 6.4.3.3. 9 KGer FR, Urteil 101 2015 219 vom 9. Oktober 2015, E. 2; OGer BE, Urteil ZK 14 262 vom 15. August 2014, E. IV 1.2; SCHMID/SCHMID, a.a.O., Fn. 31. 10 OFK ZPO-MOHS, Art. 99 N 2. 11 HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 157 N 25. 12 DIKE ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 99 N 6; SCHMID/SCHMID, a.a.O., Fn. 6 m.w.H. 13 BGE 140 III 610 E. 4.3.1. 14 Anders bei der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; der Kläger muss nur zahlungsunfähig erscheinen, worin eine Reduktion des Beweismasses auf die Glaubhaftmachung gesehen wird, SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 99 N 26. 15 Zu diesem BGE 130 III 321 E. 3.2. 16 Zum Begriff HESS, Patent Trolls – Eine Analyse nach Schweizer Recht, sic! 2009, 851 ff., 852.

O2020_004 tive Tätigkeit. Einen Betreibungsregisterauszug der Klägerin reicht die Beklagte nicht ein, obwohl dieser einfach einzuholen wäre. Für die Zwecke dieser Verfügung ist daher davon auszugehen, dass keine offenen Betreibungen oder andere konkurs- oder schuldbetreibungsrechtliche Gründe bestehen, die gegen die Zahlungsfähigkeit der Klägerin sprechen. Die Klägerin ihrerseits bestreitet nicht, dass sie im Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung nicht operativ tätig ist. Sie weist zwar darauf hin, dass sie in der Vergangenheit für die […]industrie Technologien zum […] entwickelte, aber diese Tätigkeit wurde zwischenzeitlich eingestellt. Die Klägerin konnte fristgerecht einen erhöhten Kostenvorschuss für die Gerichtsgebühr von CHF 88’000 leisten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass damit nicht belegt ist, dass der Kostenvorschuss aus dem Vermögen der Beklagten geleistet wurde. Es könnte sich um ein Aktionärsdarlehen handeln, das ein Aktionär im Hinblick auf einen Vermögenszuwachs der Gesellschaft im Falle ihres Obsiegens im Patentverletzungsprozess gewährt hat. Es ist zweifelhaft, ob ein weiteres Darlehen zur Bezahlung der Parteientschädigung gewährt würde, nachdem der Prozess verloren ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann die fristgerechte Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses weder für noch gegen die Zahlungsfähigkeit der Klägerin gewertet werden. Aus der Tatsache, dass die Klägerin nur über ein einziges eingetragenes Schutzrecht verfügt – das Klagepatent – kann nicht geschlossen werden, dass sie keine weiteren Aktiven besitzt. Ebenso wenig ergibt sich dieser Schluss daraus, dass die Klägerin über keine Büroräumlichkeiten verfügt. Aufschluss über das Nettovermögen der Klägerin könnte nur deren Bilanz geben, welche die Klägerin aber nicht einreicht. Obwohl die Klägerin Tatsachen, die sich in ihrer Herrschaftssphäre abspielen, substanziiert bestreiten muss, ginge es im vorliegenden Fall zu weit, aus der unterlassenen Einreichung ihrer aktuellen Bilanz zu schliessen, dass sie nicht über ein Nettovermögen verfügt, das es ihr erlaubt, eine Parteientschädigung in einer Höhe von CHF 200’000 bis CHF 300’000 zu bezahlen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass eine nicht operativ tätige Gesellschaft, um einen Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteientschädigung abzuwenden, regelmässig ihre Bilanz offenlegen muss. Im vorliegenden Fall bleiben die Ausführungen der Beklagten zu wenig substanziiert, um dies von der Klägerin verlangen zu können. Wä-

O2020_004 ren weitere Umstände nachgewiesen, welche die Zahlungsfähigkeit in Zweifel ziehen, könnte eine Klägerin jedoch gehalten sein, zu deren substanziierter Bestreitung ihre aktuelle Bilanz vorzulegen. De lege ferenda mag es wünschbar sein, dass nicht operativ tätige Gesellschaften, die nicht mittels beweiskräftiger Urkunden nachweisen, dass sie in der Lage sind, die im Falle ihres Unterliegens geschuldete Parteientschädigung zu bezahlen, eine Sicherheit leisten müssen. De lege lata verlangt Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO den Beweis einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung, die in ihrem Ausmass mit den in den lit. a bis c genannten konkreten Kautionsgründen vergleichbar ist. Der Beklagten gelingt es nicht, diesen Nachweis zu erbringen. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Endentscheid zu regeln (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der Präsident verfügt: 1. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

O2020_004 schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 3. März 2021 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Mark Schweizer lic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 03.03.2021

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