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Bundespatentgericht 09.06.2021 O2020_001

9 juin 2021·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·12,531 mots·~1h 3min·4

Résumé

Verletzungsklage abgewiesen; Patent unzulässig geändert | Einschränkung, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Schutzbereich (Art. 69 EPÜ), Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)

Texte intégral

Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2020_001 Urteil v o m 9 . Juni2021 Besetzung Präsident Dr. iur. Mark Schweizer, Richter Dipl. Ing. Phys. EPFL Christoph Müller (Referent), Richter Dr. sc. nat. EPFL Lorenzo Parrini, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Becton, Dickinson and Company, 1 Becton Drive, US-NJ 07417-1880 Franklin Lakes, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer und Rechtsanwältin MLaw Louisa Galbraith, patentanwaltlich beraten durch Dr. nat., Dipl. Chem. Ulrike Ciesla, alle Meyerlustenberger Lachenal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich, Klägerin gegen Ypsomed AG, Brunnmattstrasse 6, 3401 Burgdorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christian Hilti und Dr. iur. Demian Stauber, patentanwaltlich beraten durch Dr. Alfred Köpf und Dr. Axel Remde, alle Rentsch Partner AG, Bellerivestrasse 203, Postfach, 8034 Zürich, sowie durch Dipl.-Ing. Markus Frantz, SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB, Joseph-Wild-Str. 20, DE- 81829 München Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung); Injektionspen

O2020_001 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 10. Januar 2020 reichte die Klägerin die Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen:  einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen:  einem Gehäuse;  einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis;  einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben;  wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert):  wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über mindestens einen Zahn verfügt, der an den Zähnen des Klinkenelements angreift;

O2020_001  und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:  und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis):  Während des -Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht.  Dabei greifen die Stoppflächen des mindestens einen Zahns des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt:  Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.  Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und dem mindestens einen Zahn des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1, sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen:  einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen (das zusätzliche Merkmal gegenüber Rechtsbegehren Nr. 1 ist im Folgenden hervorgehoben):  einem Management für die letzte Dosis;  einem Gehäuse;  einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis;  einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst wie unten beschrieben;  wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses  des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert):  wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über mindestens einen Zahn verfügt, der an den Zähnen des Klinkenelements angreift;  und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001  und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis einerseits und während der lnjektionsphase andererseits wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis):  Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht.  Dabei greifen die Stoppflächen des mindestens einen Zahns des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht.  Das Management für die letzte Dosis verhindert das Einstellen einer Dosis, die grösser ist als die Menge der verbleibenden Medizin im Medikamenteninjektionspen. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt:  Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionsen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.  Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und dem mindestens einen Zahn des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 3. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1, sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art.

O2020_001 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen:  einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen (die zusätzlichen Merkmale gegenüber Rechtsbegehren Nr. 1 sind im Folgenden hervorgehoben):  mit einem Gehäuse;  einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis;  einem Dosis-Stopp-Element;  einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst wie unten beschrieben;  wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspen insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert):  wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über mindestens einen Zahn verfügt, der an den Zähnen des Klinkenelements angreift;  und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001  und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis einerseits und während der lnjektionsphase andererseits wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis):  Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht.  Dabei greifen die Stoppflächen des mindestens einen Zahns des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht.  Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt:  Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.  Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und dem mindestens einen Zahn des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über

O2020_001  den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 2 und subeventualiter Rechtsbegehren Nr. 3 erzielten Bruttoumsatz unter Angabe des Verkaufspreises, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und unter Angabe des Verkaufs- und Lieferdatums, durch die Vorlage aller relevanten Rechnungen und Lieferdokumente;  den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 2 und subeventualiter Rechtsbegehren Nr. 3 erzielten Nettogewinns unter Angabe der dazugehörigen Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten;  die Namen und Adressen aller Käufer von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 2 und subeventualiter Rechtsbegehren Nr. 3. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 der Klägerin entweder:  den Schaden aus entgangenem Gewinn, zuzüglich Zins zu 5% seit dem Schadensdatum, aber spätestens seit Klageeinleitung zu bezahlen, oder  den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 2, subeventualiter Rechtsbegehren Nr. 3 erzielten Nettogewinn zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung dieses Nettogewinns, aber spätestens seit Klageeinleitung herauszugeben, oder  eine angemessene Lizenzgebühr für die widerrechtliche Nutzung des schweizerischen/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum, aber spätestens seit Klageeinleitung zu bezahlen,  mindestens aber CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung. 6. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 2, subeventualiter Rechtsbegehren Nr. 3 im direkten oder indirekten Besitz der Beklagten zu vernichten und das Bundespatentgericht sowie die Klägerin über die Anzahl der zerstörten Produkte zu informieren. Die Vernichtung erfolgt auf Kosten der Beklagten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten inklusive der Auslagen für die beigezogene Patentanwältin.

O2020_001 Prozessuale Anträge 8. In einer ersten Stufe sei das Verfahren einstweilen auf die Fragen der Unterlassung, der Auskunftserteilung und der Rechnungslegung sowie der Vernichtung, d.h. auf die Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 zu beschränken, bis über diese Rechtsbegehren ein finales und rechtskräftiges Teilurteil vorliegt. 9. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines finalen und rechtskräftigen Teilurteils gemäss prozessualem Antrag Nr. 8 in Bezug auf die Substantiierung und Bezifferung der finanziellen Ansprüche gemäss Rechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin zu sistieren. 10. Die Verfahrenssprache sei auf Deutsch festzulegen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Beklagten verwenden die Parteien für ihre Schriftsätze und mündlichen Ausführungen die englische Sprache. Die englische Fassung der Klage sei für das Verfahren massgeblich. 11. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 10 sei die Verfahrenssprache auf Deutsch festzulegen und die Parteien verwenden für ihre Schriftsätze und mündlichen Ausführungen eine Schweizer Amtssprache. Die deutsche Fassung der Klage sei für das Verfahren massgeblich. 2. Am 24. April 2020 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. 3. Am 25. Juni 2020 fand eine Instruktions-/Vergleichsverhandlung statt, anlässlich der kein Vergleich erzielt wurde. In der Folge erstattete die Klägerin die Replik, in der sie die Ansprüche des Streitpatents einschränkte und folgende geänderte Rechtsbegehren stellte: «1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 fit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz - selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter - einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse;

O2020_001 - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über mindestens einen äusseren Zahn verfügt, der an den Zähnen des Klinkenelements angreift; - wobei der mindestens eine äussere Zahn des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001 - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen des mindestens einen Zahns des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und dem mindestens einen Zahn des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.a Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber

O2020_001 oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001 - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 1.b Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.a, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz- selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter - einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äusse-

O2020_001 re Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.c Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.b, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert):

O2020_001 - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken:

O2020_001 Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.d Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.c., sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen:

O2020_001 - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001 - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, - dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 - Während der Einstellung der Medikamentendosis dreht sich der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis relativ zum Rücksetzelement und zum Dosis-Stopp-Element. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.e Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.d, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz - selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter - einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht:

O2020_001 - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem um- geben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung:

O2020_001 - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.f Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.e, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber

O2020_001 oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei sowohl die äusseren Zähne des Mitnehmers als auch die des Klinkenelements Stoppflächen und schräge Flächen aufweisen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind;

O2020_001 - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.g Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.f, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz - selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter - einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Gehäuse; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben;

O2020_001 - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei sowohl die äusseren Zähne des Mitnehmers als auch die des Klinkenelements Stoppflächen und schräge Flächen aufweisen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem um- geben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung:

O2020_001 - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. - Während der Einstellung der Medikamentendosis dreht sich der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis relativ zum Rücksetzelement und zum Dosis-Stopp-Element. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.h Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.g, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss

O2020_001 Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über mindestens einen äusseren Zahn verfügt, der an den Zähnen des Klinkenelements angreift;

O2020_001 - wobei der mindestens eine äussere Zahn des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen des mindestens einen äusseren Zahns des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und dem mindestens einen äusseren Zahns des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.i Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.h, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz - selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter - einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert):

O2020_001 - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Ei1nstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht.

O2020_001 - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.j Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.i, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht:

O2020_001 - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken:

O2020_001 Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer dreht sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.k Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.h., sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen:

O2020_001 - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht:

O2020_001 - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.l Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.k, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben;

O2020_001 - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem um- geben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken:

O2020_001 Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. - Während der Einstellung der Medikamentendosis dreht sich der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis relativ zum Rücksetzelement und zum Dosis-Stopp-Element. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.m Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.1, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – ei-

O2020_001 nen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem in Bezug auf das Gehäuse drehbaren Knopf zur Einstellung der zu injizierenden Medikamentendosis; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt;

O2020_001 - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.n Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.m, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – einen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben;

O2020_001 - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei sowohl die äusseren Zähne des Mitnehmers als auch die des Klinkenelements Stoppflächen und schräge Flächen aufweisen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt; - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem um- geben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet

O2020_001 sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 1.o Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1.n, sei es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall bis zum Ablauf des schweizerisch/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227 zu verbieten, in der Schweiz – selber oder durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter – ei-

O2020_001 nen Medikamenteninjektionspen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: - einen Medikamenteninjektionspen, mit den folgenden Merkmalen - einem Kartuschenhalter, welcher eine Medikamenten-Kartusche hält; - einem Gehäuse, welches mit dem Kartuschenhalter verbunden ist; - einem Dosis-Stopp-Element, das insbesondere wie in folgender Abbildung aussieht: - einer im Gehäuse des lnjektionspens angeordneten Vorrichtung, die mit einem Klinkenelement, das Zähne aufweist, einen Mitnehmer bremst, wie unten beschrieben; - wobei das Klinkenelement mit seinen Zähnen innerhalb des Gehäuses des Medikamenteninjektionspens insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht (rot umrandet und vergrössert): - wobei der Mitnehmer auf der Seite des vom Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis in Achsrichtung weiter entfernten Endes über äussere Zähne verfügt, die an den Zähnen des Klinkenelements angreifen; - wobei sowohl die äusseren Zähne des Mitnehmers als auch die des Klinkenelements Stoppflächen und schräge Flächen aufweisen; - wobei die äusseren Zähne des Mitnehmers und das Klinkenelement jeweils axial ausgerichtet sind; - wobei ein Federelement den Eingriff des Klinkenelements und der äusseren Zähne des Mitnehmers unterstützt;

O2020_001 - und der Mitnehmer insbesondere wie in der folgenden Abbildung aussieht: - und einem koaxial um den Mitnehmer herum angeordneten Rücksetzelement, wobei der Mitnehmer drehbar an dem Rücksetzelement befestigt und relativ zum Rücksetzelement axial beweglich ist, wobei das Rücksetzelement koaxial zum Dosiseinstellknopf angeordnet und von diesem umgeben ist, insbesondere ein Rücksetzelement mit folgender Ausgestaltung: - und die Komponenten des Medikamenteninjektionspens so gestaltet sind, dass sie einerseits während der Einstellung bzw. Korrektur der Medikamentendosis und andererseits während der lnjektionsphase wie folgt zusammenwirken: Während der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis): - Während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis wird der Mitnehmer vom Klinkenelement gebremst, indem der Mitnehmer daran gehindert wird, sich während dieser Phase im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens um seine Achse zu drehen und dadurch eine Gewindespindel in Längsrichtung nach unten zu bewegen. D.h. wenn der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis gedreht wird, passiert dies in dieser Phase, ohne dass sich der Mitnehmer im Gehäuse des Medikamenteninjektionspens mitdreht. - Dabei greifen die Stoppflächen der äusseren Zähne des Mitnehmers an den Stoppflächen der Zähne des Klinkenelements an und verhindern so, dass sich der Mitnehmer dreht. - Wird versucht, eine Dosis einzustellen, welche höher ist als die Menge der im Medikamenteninjektionspen verbleibenden Medizin, verhindert ein Dosis-Stopp-Element eine weitere Drehung des Knopfs zur Einstellung der Medikamentendosis.

O2020_001 - Während der Einstellung der Medikamentendosis dreht sich der Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis relativ zum Rücksetzelement und zum Dosis-Stopp-Element. Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt: - Während der lnjektionsphase, wenn der Medikamenteninjektionspen die mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis eingestellte Dosis abgibt, befindet sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers der Mitnehmer durch das Rücksetzelement in einem Verriegelungseingriff mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. - Dieser Verriegelungseingriff zwischen dem Mitnehmer und dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis ist stärker als der Reibungswiderstand zwischen den Zähnen des Klinkenelements und den äusseren Zähnen des Mitnehmers, und der Mitnehmer und das Rücksetzelement drehen sich aufgrund der Krafteinwirkung des Nutzers mit dem Knopf zur Einstellung der Medikamentendosis. 2. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über - den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 1.a-1.o erzielten Bruttoumsatz unter Angabe des Verkaufspreises, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und unter Angabe des Verkaufs- und Lieferdatums, durch die Vorlage aller relevanten Rechnungen und Lieferdokumente; - den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 1.a-1.o erzielten Nettogewinns unter Angabe der dazugehörigen Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten; - die Namen und Adressen aller Käufer von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 1.a-1.o. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 der Klägerin entweder: - den Schaden aus entgangenem Gewinn, zuzüglich Zins zu 5% seit dem Schadensdatum, aber spätestens seit Klageeinleitung zu bezahlen, oder - den mit dem Verkauf von Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 1.a-1.o erzielten Netto-

O2020_001 gewinn zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung dieses Nettogewinns, aber spätestens seit Klageeinleitung herauszugeben, oder - eine angemessene Lizenzgebühr für die widerrechtliche Nutzung des schweizerischen/liechtensteinischen Teils des EP 2 825 227, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum, aber spätestens seit Klageeinleitung zu bezahlen, - mindestens aber CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung. 4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle Medikamenteninjektionspens gemäss Rechtsbegehren Nr. 1, eventualiter Rechtsbegehren Nr. 1.a-1.o im direkten oder indirekten Besitz der Beklagten zu vernichten und das Bundespatentgericht sowie die Klägerin über die Anzahl der zerstörten Produkte zu informieren. Die Vernichtung erfolgt auf Kosten der Beklagten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten inklusive der Auslagen für die beigezogene Patentanwältin.» 4. Am 5. November 2020 erstattet die Beklagte die Duplik, zu der die Klägerin am 18. Dezember 2020 Stellung nahm. 5. In der Folge wurden die Parteien auf den 4. Juni 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen. 6. Am 3. März 2021 erstattete Fachrichter Christoph Müller sein Fachrichtervotum. 7. Am 31. März 2021 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten. 8. Mit Eingaben je vom 3. Mai 2021 erfolgten die Stellungnahmen zum Fachrichtervotum. 9. Am 2. Juni 2021 erfolgte wiederum eine Noveneingabe der Beklagten.

O2020_001 10. Am 4. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte und ergänzte die Klägerin ihre Rechtsbegehren in dem in E. 14 wiedergegebenen Umfang. 11. Am 9. Juni 2021 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Beklagten. Zuständigkeit 12. Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen mit Sitz in den USA. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 60 LugÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist das Bundespatentgericht für die Beurteilung der vorliegenden Patentverletzungsklage zuständig. 13. Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. Zulässige Änderung der Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung 14. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Klägerin ihre Rechtsbegehren einerseits dahingehend präzisiert, dass sie in allen Rechtsbegehren die Formulierung «[w]ährend der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis)» durch die Formulierung «[w]ährend der Einstellung und Korrektur der Medikamentendosis (d.h. während des Drehens des Knopfes zur Einstellung der Medikamentendosis)» ersetzt. Damit soll dem Einwand der Beklagten entgegnet werden, dass die Rechtsbegehren mehr verbieten als der Patentanspruch, da der erteilte Hauptanspruch 1 und alle hilfsweise eingeschränkten Ansprüche verlangen, dass die in Merkmal 1.4.3 näher beschriebenen Wirkungen «during dose setting and dose correcting […]» auftreten. Weiter hat die Klägerin alle ihre Rechtsbegehren mit dem Zusatz «[w]obei die Beklagte verbotenerweise an Handlungen Dritter teilnimmt, wenn sie die vorstehend beschriebenen Vorrichtungen auch ohne Kartuschen und/oder Kartuschenhalter Dritten anbietet und/oder liefert und diese Dritten die Vorrichtungen seIber oder durch Dritte mit Kartuschenhaltem und Kartuschen ergänzen und in der Schweiz oder von der Schweiz aus an-

O2020_001 bieten, verkaufen und/oder sonstwie Verkehr bringen, wie z.B. das Arzneimittel Rekovelle®» ergänzt, das am Ende jedes Rechtsbegehrens anzufügen sei. 15. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist eine Änderung von Rechtsbegehren, die dazu führt, dass das Gericht neuen technischen Sachverhalt beurteilen muss, in Patentzivilprozessen nach Aktenschluss nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Neuer Sachverhalt liegt namentlich vor, wenn die Patentinhaberin dem Gericht neue Patentansprüche zur Prüfung vorlegt. 1 Demgegenüber ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). 16. Mit der Änderung von «[w]ährend der Einstellung oder Korrektur der Medikamentendosis» zu «[w]ährend der Einstellung und Korrektur der Medikamentendosis» in allen Rechtsbegehren geht keine Änderung der geltend gemachten Patentansprüche einher. Alle geltend gemachten Ansprüche, auch alle Fassungen des erteilten Hauptanspruchs gemäss den Hilfsanträgen in der Replik, sprechen in Merkmal 1.4.3 immer von «during dose setting and correction». Die Änderung bezweckt einzig, die Unterlassungsbegehren in Übereinstimmung mit den geltend gemachten Patentansprüchen zu bringen. Die Unterlassungsbegehren werden durch die Änderung enger. Es handelt sich um eine jederzeit zulässige Beschränkung der Klage. Ob mit der Ergänzung, dass die Beklagte mit der Lieferung von (vereinfacht gesagt) Injektionspens auch ohne Kartuschen und/oder Kartuschenhalter an Dritte im Ausland das Streitpatent verletzt, wenn die Dritten fertige Injektionspens in der Schweiz anbieten, eine Beschränkung der Klage einhergeht, bleibe dahingestellt. Es handelt sich mehr um eine Begründung, was nach Ansicht der Klägerin alles eine Teilnahmehandlung ist, als um die Umschreibung eines zu verbietenden Verhaltens, das in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden könnte. Die Frage kann deshalb offengelassen werden, weil die Klägerin bereits in den rechtzeitig mit der Replik gestellten Unterlassungsbegehren jeweils ein Verbot, angeblich patentverletzende Handlungen «durch Dritte oder als Teilnehmer bei solchen Handlungen Dritter» zu begehen, verlangt. Die Ergänzung

1 BGE 146 III 55 E. 2.5.1 – «Durchflussmessfühler» m.w.H.

O2020_001 anlässlich der Hauptverhandlung weitet die rechtzeitig gestellten Rechtsbegehren zumindest nicht aus. Damit handelt es sich, wenn nicht um eine zulässige Beschränkung der Klage, um eine folgenlose Exemplifizierung. Die Änderungen der Rechtsbegehren gemäss Anträgen der Klägerin an der Hauptverhandlung sind daher gemäss den vorstehenden Erwägungen zulässig. Keine Aussetzung wegen hängigem Einspruch 17. Gemäss Art. 128 lit. b PatG kann das Gericht das Verfahren, insbesondere das Urteil, aussetzen, wenn die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Art. 128 PatG ist eine Kann-Vorschrift. Die blosse Rechtshängigkeit eines Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt vermag eine automatische Aussetzung des Verfahrens vor Gericht nicht zu rechtfertigen.2 Das von Art. 128 PatG geschützte Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist abzuwägen gegen das verfassungsrechtliche Gebot der beförderlichen Verfahrensführung (Art. 29 Abs. 1 BV). Ob das Interesse an der Aussetzung überwiegt, hängt vor allem vom Zeitmoment ab. Wenn mit einer baldigen rechtskräftigen Entscheidung durch das Europäische Patentamt (bzw. dessen Beschwerdekammern) gerechnet werden kann, rechtfertigt es sich, zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen das nationale Verfahren, allenfalls nur das Urteil, auszusetzen. Dauert es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Patentamts voraussichtlich noch länger, wird regelmässig das verfassungsmässige Recht auf eine Beurteilung innert angemessener Frist überwiegen.3 18. Mit ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 3. Mai 2021 stellt die Klägerin den Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zur rechtskräftigen

2 WALTER, Die Aussetzung des Verletzungs- und Nichtigkeitsprozesses wegen eines vor dritten Instanzen anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nach schweizerischem Recht, GRUR Int. 1989, 441 ff., 442. 3 BPatGer, Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2020, E. 17 – «Bewehrungselement».

O2020_001 Entscheidung über den hängigen Einspruch gegen die Erteilung des EP 2 825 227 B1 auszusetzen. Sie macht geltend, es bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da die vorläufige Beurteilung der Einspruchsabteilung und das Fachrichtervotum teilweise zu unterschiedlichen Auffassungen gelangten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass im europäischen Einspruchsverfahren zusätzliche Hilfsanträge hängig seien, die im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen seien. Eine Aussetzung des Verfahrens sei auch angezeigt, weil die Klägerin wegen Art. 127 PatG keinen Teilverzicht beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beantrage könne und damit schlechter gestellt sei als die Inhaberin eines Patents, gegen das kein Einspruch beim Europäischen Patentamt (EPA) eingelegt wurde. Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme dazu, nachdem das Gericht auf ihren entsprechenden Antrag hin in der Hauptverhandlung bekannt gab, dass es den Aussetzungsantrag ablehnen werde. 19. Im hängigen Einspruchsverfahren vor dem EPA ist die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung für den 18. Oktober 2021 terminiert. Erfahrungsgemäss dauert es mehrere Monate, bis die schriftliche Entscheidungsbegründung vorliegt. Erst dann beginnt die Frist von zwei Monaten zur Einreichung, und vier Monaten zur Begründung, der Beschwerde zu laufen (vgl. Art. 108 EPÜ). Die

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