Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2017_002 Urteil v o m 8 . M a i 2020 Besetzung Instruktionsrichter Dr. iur. Thomas Legler (Vorsitz), Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi (Referent), Richter Dipl. Ing. Phys. EPFL Christoph Müller, Richter Dipl. El.-Ing. EPFL Christophe Saam, Richter Dr. iur., Dipl. El.-Ing. ETH Rudolf Rentsch, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Bystronic Laser AG, Industriestrasse, 3362 Niederönz, vertreten durch Dr. Markus Frick und Manuel Bigler, beide Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, und patentanwaltlich beraten durch Dr. sc. ETH, Dipl. El.-lng. ETH Markus A. Müller und Dr. sc. nat. ETH, Dipl. Phys. Peter Walser, beide Frei Patentanwaltsbüro AG, Forchstrasse 420, 8702 Zollikon Klägerin und Widerbeklagte gegen Tomologic AB, Saltmätargatan 9, SE-11140 Stockholm, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer, Meyerlustenberger Lachenal (Zürich), Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dipl.-Ing. Martin Toleti und Dr. sc. ETH, Dipl. Phys. Christoph Engelbrecht, beide E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beklagte und Widerklägerin Gegenstand Feststellung Nichtigkeit, Feststellung Mitinhaberschaft / Widerklage auf Verletzung; Freiformschneidverfahren
O2017_002 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 reichte die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) die vorliegende Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei richterlich festzustellen, dass die von der Klägerin in ihrer Software angewandte technische Lösung, insbesondere BySoft 7, für sich allein und/oder in Verbindung mit Powernest1 oder Powernest2 (von Alma lndustrial Software mit Sitz in F-384000 Saint-Martin-d‘Hères), gekennzeichnet durch rechnergestütztes Schneiden mittels Strahltechnologie und einem Satz von Steuerregeln sowie integrierten Variablen und Regeln zum Schneiden von zweidimensionalen unterschiedlichen Teilen nach unterschiedlichen Schneidvorgängen, insbesondere aus Blech, jedoch mit Common Cut (nur ein einziger Schnitt zwischen benachbarten Teilen), aber • ohne Regeln, die auszuschneidende Teile überprüfen, ob sie Teile mit freien Formen (= geometrische Formen, die mathematisch nur mit mehr als zwei Parametern beschrieben werden können) sind und, wenn diese Teile freie Formen aufweisen, diese anschliessend zu einer Gruppe zusammenlegen, und/oder • bei vorgegebenen Regeln, nach denen ein Common Gut nur entlang von geraden Linien durchgeführt wird, keine Verletzung des Europäischen Patents der Beklagten EP 2 485 864 B1 ist; 1a. Vom Vorbehalt der Modifizierung der Definition "freie Form" sei ausdrücklich Vermerk zu nehmen. Eventuell: Es sei die Nichtigkeit des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1 der Beklagten richterlich festzustellen; 2. Es sei richterlich festzustellen, dass die Klägerin Miteigentümerin aller Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen der Familie ist, die gestützt auf die internationale Patentanmeldung PCT/EP2009/063122 (WO 2011/042058 A1) vom 8.10.2009 hervorgegangen sind, insbesondere des Patents EP 2 485 864 B1, oder noch daraus hervorgehen;
O2017_002 3. Es sei richterlich festzustellen, dass die Klägerin Miteigentümerin aller Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen der Familie ist, die gestützt auf die internationale Patentanmeldung PCT/EP2011/055438 (WO 2012/136262 A1) vom 7.4.2011 hervorgegangen sind oder noch daraus hervorgehen; 4. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, das Miteigentum der Klägerin am Schweizer Teil des Patents EP 2 485 864 B1 einzutragen; 5. Die Klägerin sei richterlich zu ermächtigen, gegenüber dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vornehmen zu können, um das Miteigentum der Klägerin an allen Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen gemäss Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 in den jeweiligen Registern eintragen zu lassen. Eventuell: Die Beklagte sei unter Androhung mit Androhung von Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung und der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, gegenüber dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Mitinhaberschaft der Klägerin an allen Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen gemäss Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 in den jeweiligen Registern einzutragen. alle Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive die Kosten für die patentanwaltliche Beratung bzw. Vertretung, alles zuzüglich MWSt., zu Lasten der Beklagten.» 2. Am 18. Mai 2017 erfolgten Klageantwort und Widerklage der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) mit folgenden Rechtsbegehren: «Klageantwort: 1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und das Eventualbegehren zu Rechtsbegehren Nr. 5 sei nicht einzutreten, eventualiter seien die betreffenden Begehren abzuweisen. 2. Das klägerische Eventualbegehren zu Rechtsbegehren Nr. 1 bzw. 1a (Löschungsklage gegen den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1) sei abzuweisen.
O2017_002 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der Auslagen für die beigezogenen Patentanwälte) zu Lasten der Klägerin. Widerklage: 1.a Der Widerbeklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software zur Steuerung von Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl-Schneidmaschinen in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) Steuerregeln und Variablen für die Steuerung des Schneidens von dreidimensionalen Teilen entlang deren Konturen aus einem Werkstück zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) die dreidimensionalen Teile hervorbringt; c) Steuerregeln für die Anordnung von zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei basierend auf den Konturen dieser zweidimensionalen Formen eine ein mit den folgenden Rechtsbegehren Gruppe ("cluster") gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigen Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Formen liegt, und ein Schneidpfad für das Ausschneiden mit dem Schneidstrahl für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Konturen der Formen erstellt wird, wobei beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen benachbarten Teilen durchgeführt wird, so dass die Software beispielsweise ermöglicht, dass i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus
O2017_002 dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls durchgeführt wird: und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laseroder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls durchgeführt wird:
O2017_002 und/oder iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls durchgeführt wird: 1.b Eventualiter zu 1.a: Der Widerbeklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software zur Steuerung von Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl-Schneidmaschinen zum Verkauf anzubieten, auf den Markt zu bringen oder anderweitig erhältlich zu machen, wobei diese Software diejenige Software ist, die durch die Widerbeklagte in der Vergangenheit unter der Bezeichnung "BySoft 7" von der ersten Version bis zur Version 5.0.2 vertrieben wurde. 1.c Eventualiter zu 1.a: Der Widerbeklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software zur Steuerung von Laserstrahl- und/oder
O2017_002 Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl-Schneidmaschinen zum Verkauf anzubieten, auf den Markt zu bringen oder anderweitig erhältlich zu machen, wobei diese Software derjenigen Software entspricht, die durch die Widerbeklagte unter der Bezeichnung "BySoft 7" in Nachfolgeversionen zu der Version 5.0.2 bis zum Urteilszeitpunkt vertrieben wurde bzw. wird. 2. Die Widerbeklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über Software gemäss den Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage, insbesondere unter Angabe: a) jeder einzelnen Software, Softwarelizenz oder Software-Unterlizenz, die Endnutzern durch die Widerbeklagte und/oder durch eine von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) seit dem 14. April 2011 in der Schweiz oder von der Schweiz aus zur Verfügung gestellt wurde, unter Angabe: i. der Version der Software und der Seriennummer und/oder SAP Nummer der Software; ii. des Lizenzschlüssels für jede Software sowie sämtlicher diesbezüglichen Updates; iii. der Namen und Adressen der Endnutzer sowie des Typs der Schneidmaschine (Laserstrahl- [CO2 oder Faserlaser] und/oder Wasserstrahlund/oder andere Strahl-Schneidmaschinen) und der Ausgangsleistung in kW der Schneidmaschine, die durch die Endnutzer benutzt und durch die Software gesteuert wird; iv. ob die Software für sich allein oder zusammen mit anderen Produkten (z.B. zusammen mit einer Schneidmaschine) zugänglich gemacht wurde; v. ob die Endnutzer die Software für eine unbegrenzte Dauer und/oder eine unbegrenzte Anzahl von Schneidplänen pro Monat benutzen dürfen und ob diese Schneidpläne unbegrenzt verwendet werden können; vi. der durch die Endnutzer geleisteten finanziellen Vergütung für die Benützung der Software, aufgeschlüsselt nach individuellen Endnutzern und den Schneidmaschinen, die durch die Software gesteuert werden, durch Offenlegung der durch die Widerbeklagte und/oder von ihr direkt
O2017_002 oder indirekt kontrollierten Gesellschaften (Tochtergesellschaften) ausgestellten Rechnungen und erhaltenen Zahlungen und anderen geldwerten Leistungen; vii. ob die Software im Rahmen des Lizenzprogramms zwischen der Widerbeklagten und der Widerklägerin zur Verfügung gestellt wurde, das auf dem Service Agreement vom 1. Oktober 2012 und dem Amendment 1 vom 19. Februar 2015 basierte, unter Angabe der finanziellen Vergütung, die die Widerbeklagte der Widerklägerin für die Software unter dem Lizenzprogramm geleistet hat; b) wenn die Software, die Softwarelizenz oder Software-Unterlizenz gemäss den Rechtbegehren 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage durch die Widerbeklagte und/oder eine von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) den Endnutzern zusammen mit einer Laserstrahl- oder Wasserstrahl- oder einer anderen Strahl-Schneidmaschine zur Verfügung gestellt wurde, sind zusätzlich zu a) die folgenden Auskünfte zu erteilen: i. die Seriennummer jeder einzelnen Schneidmaschine; ii. die Namen und Adressen aller Wiederverkäufer von Schneidmaschinen mit Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage, unter Angabe der Wiederverkäufer jeder einzelnen Schneidmaschine; iii. die Namen und Adressen aller Endnutzer, die eine Schneidmaschine mit Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage erworben haben, unter Angabe der Endnutzer jeder einzelnen Schneidmaschine; iv. der Brutto- und Nettopreis für Schneidmaschinen mit Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage, durch Offenlegung der durch die Widerbeklagte und/oder von ihr kontrollierten Gesellschaften (Tochtergesellschaften) Endnutzern gestellten Rechnungen für die Schneidmaschinen; v. der von Endnutzern bezahlte Nettopreis für Schneidmaschinen, welche von einer Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage gesteuert werden, aufgeschlüsselt nach individuellen Endnutzern und einzelnen Schneidmaschinen. 3. Nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 der Widerklage sei die Widerbeklagte für den Zeitraum bis zur Anordnung und Einhaltung des in Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter
O2017_002 1.b und/oder 1.c der Widerklage beantragten Verbots zu verpflichten, der Widerklägerin gemäss ihrer Wahl: a) den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seitdem jeweiligen Entstehungsdatum, oder b) die Nettogewinne herauszugeben, die durch die zur Verfügung Stellung der Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage erzielt wurden, zuzüglich Zins zu 5% seit dem Datum des Gewinnzuwachses, oder c) eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Patents EP 2 485 864, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum, zu bezahlen. 4. Die Widerbeklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, alle verfügbaren Kopien der Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage (Quellcode und Maschinencode) auf eigene Kosten zu vernichten oder zu löschen und das Vernichtungs- und Löschungsprotokoll, das die Vernichtung und Löschung der entsprechenden Software unter Angabe von Datum, Ort und Anzahl der zerstörten und gelöschten Software bestätigt, innerhalb von 40 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils, dem Schweizerischen Bundespatentgericht sowie der Widerklägerin zuzustellen. 5. Die Widerbeklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 5 Kalendertagen ab der Vollstreckbarkeit des Urteils sämtliche Software gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a und eventualiter 1.b und/oder 1.c der Widerklage, die von der Widerbeklagten und/odereiner von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaft (Tochtergesellschaft) in Umlauf gebracht worden ist, von den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen und dabei die Abnehmer über den Patent verletzenden Status der Software zu informieren und gegenüber den Abnehmern anzugeben, sämtliche von ihnen für die Softwaregeleisteten Zahlungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Rückruf zurückzuerstatten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte) zu Lasten der Widerbeklagten.»
O2017_002 3. Mit der Klageantwort bestritt die Beklagte unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts in Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5, weshalb der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit angesetzt wurde. 4. In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Oktober 2017 zur Instruktionsbzw. Vergleichsverhandlung vorgeladen. 5. Die Stellungnahme der Klägerin betreffend örtliche Zuständigkeit erfolgte mit Eingabe vom 31. August 2017. Mit dieser Stellungnahme nahm die Klägerin eine Änderung ihrer mit der Klage eingereichten Rechtsbegehren vor, wobei es sich um Präzisierungen handelte. 6. Am 21. September 2017 erfolgte die Stellungnahme der Beklagten zur Eingabe der Klägerin. 7. Die Instruktions-/Vergleichsverhandlung vom 19. Oktober 2017 führte zu keiner Einigung. 8. Am 30. Oktober 2017 stellte die Klägerin ein Gesuch um Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Die Stellungnahme der Beklagten dazu erfolgte am 16. November 2017. 9. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 wurde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit abgewiesen, auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 1a der Hauptklage wurde nicht eingetreten, die Beklagte wurde verpflichtet, für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit in der Höhe von CHF 80'000 zu leisten und es wurde Frist zur Erhöhung der jeweiligen Kostenvorschüsse sowie für die Erstattung der Replik angesetzt. 10. In der Folge nahm die Klägerin einen Anwalts- und Patentanwaltswechsel vor.
O2017_002 11. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 stellte die Klägerin das Gesuch um einstweilige Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Rechtsbeständigkeit des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurden die prozessualen Anträge der Klägerin abgewiesen. 12. Am 12. März 2018 erfolgte die Replik und Widerklageantwort mit folgenden erneut geänderten Rechtsbegehren: «Rechtsbegehren der Replik: 1. a) Es sei festzustellen, dass der Schweizer Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 nichtig ist. b) Eventualiter zu 1.a): Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verpflichten, den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1 der Klägerin zu Mitinhaberschaft zu übertragen. c) Subeventualiter zu 1.a) und 1.b): Der Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1 sei der Klägerin zu Mitinhaberschaft zu übertragen. 2. a) Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verpflichten, folgende Patente und Patentanmeldungen der Klägerin zu Mitinhaberschaft zu übertragen: i. Österreichischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; ii. Belgischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1;
O2017_002 iii. Bulgarischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; iv. Tschechischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; v. Deutscher Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; vi. Dänischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; vii. Spanischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; viii. Finnischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; ix. Französischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; x. Britischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xi. Ungarischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xii. Irischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xiii. Italienischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xiv. Niederländischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xv. Polnischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xvi. Rumänischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xvii. Schwedischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xviii. Slowakischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xix. Türkischer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1; xx. Brasilianische Patentanmeldung BR112012007764-3; xxi. Chinesisches Patent CN102574244 B; xxii. Indische Patentanmeldung IN00745MN2012 A; xxiii. Japanisches Patent JP5714017 B2; xxiv. Japanisches Patent JP5894655 B2; xxv. Südkoreanisches Patent KR101728481 B1; sowie xxvi. US-Amerikanisches Patent US 9,108,272 B2. b) Eventualiter zu 2.a): Die Patente und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 2.a) i. bis xxvi. seien der Klägerin zu Mitinhaberschaft übertragen.
O2017_002 c) Subeventualiter zu 2.a) und 2.b): Es sei festzustellen, dass die Klägerin Mitberechtigte an den Patenten und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 2.a) i. bis xxvi. ist. 3. a) Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verpflichten, folgende Patente und Patentanmeldungen der Klägerin zu Mitinhaberschaft zu übertragen: i. Europäische Patentanmeldung EP 2 694 241 A1; ii. Brasilianische Patentanmeldung BR112013205570-6; iii. Kanadische Patentanmeldung CA2831803 A1; iv. Chinesisches Patent CN103608145 B; v. Indische Patentanmeldung IN08482DN2013 A; vi. Japanisches Patent JP5828953 B2; vii. Südkoreanische Patentanmeldung KR20140052993 A; viii. Russisches Patent RU2594921 C2; sowie ix. US-Amerikanisches Patent US 9,469,338 B2. b) Eventualiter zu 3.a): Die Patente und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 3.a) i. bis ix. seien der Klägerin zu Mitinhaberschaft zu übertragen. c) Subeventualiter zu 3.a) und 3.b): Es sei festzustellen, dass die Klägerin Mitberechtigte an den Patenten und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 3.a) i. bis ix. ist. 4. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Mitinhaberschaft der Klägerin am Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 485 864 B1 in seinem Patentregister einzutragen. 5. a) Die Klägerin sei zu ermächtigen, gegenüber dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Mitinhaberschaft der Klä-
O2017_002 gerin an den Patenten und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 2.a) i. bis xxvi. und 3.a) i. bis ix.in den jeweiligen Patentregistern eintragen zu lassen. b) Eventualiter zu 5.a): Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verpflichten, gegenüber dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Mitinhaberschaft der Klägerin an den Patenten und Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren-Ziff. 2.a) i. bis xxvi. und 3.a) i. bis ix. in den jeweiligen Patentregistern eintragen zu lassen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen für die beigezogenen Patentanwälte) zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Widerklageantwort: 1. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen für die beigezogenen Patentanwälte) zulasten der Beklagten.» 13. Die Duplik und Widerklagereplik der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 28. Mai 2018 mit folgenden geänderten Rechtsbegehren: «Rechtsbegehren im Klageverfahren 1. Das klägerische Rechtsbegehren 1a (Nichtigkeitsbegehren) sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Das klägerische Eventualbegehren 1b und das Subeventualbegehren 1c seien abzuweisen soweit auf sie einzutreten ist. 3. Die klägerischen Rechtsbegehren 2a und 3a, die Eventualbegehren 2b und 3b und die Subeventualbegehren 3a und 3c seien abzuweisen soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die klägerischen Rechtsbegehren 4, 5a und das Eventualbegehren 5b seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
O2017_002 5.1. Hilfsantrag 1: Eventualiter zum Rechtsbegehren 1 im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 77 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.2. Hilfsantrag 2: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.1. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 78 aufrecht zu erhalten das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.3. Hilfsantrag 3: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.2. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 79 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.4. Hilfsantrag 4: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.3. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 80 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.5. Hilfsantrag 5: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.4. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 81 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.6. Hilfsantrag 6: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.5. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 82 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.7. Hilfsantrag 7: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.6. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 83 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.8. Hilfsantrag 8: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.7. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 84 aufrecht zu
O2017_002 erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.9. Hilfsantrag 9: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.8. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 85 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.10. Hilfsantrag 10: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.9. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 86 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 5.11. Hilfsantrag 11: Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.10. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den Änderungen gemäss Beilage 87 aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen. 6.1. Eventualiter zum Rechtsbegehren 5.11. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den folgenden Änderungen im jeweiligen unabhängigen Verfahrensund Vorrichtungsanspruch aufrechtzuerhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen: Method for machine cutting several parts out of a piece of material using a beam cuttinq technology; said method providing a set of controlling rules and variables for cutting two dimensional shapes or patterns, where one rule or a combination of several rules are used for the cutting operation depending on the shape or pattern to be cut said shape or pattern forms said parts out of said piece of material, characterised in that said set of controlling rules comprises rules for the forming of a cluster of parts with free form shapes said parts are positioned so close to each other so that only the thickness of the cutting beam one cut made by the cutting beam is found between adjacent parts and so that only the thickness of one cut made by the cutting beam is found between adjacent parts, whenever the shape of said parts allows it. System tor machine cutting several parts out of a piece of material, comprising a beam cutting device and a control unit tor controlling said beam cutting device, said control unit being adapted to follow a set of controlling rules for cutting two dimensional shapes or patterns, where one rule or a
O2017_002 combination of several rules can be used for the cutting operation depending on the shape or pattern to be cut, said shape or pattern forming said parts out of said piece of material, characterized in that said control unit is adapted to follow a set of controlling rules comprising rules tor the forming of a cluster of parts with tree form shapes, said parts being positioned so close to each other so that only the thickness of the cutting beam one cut made by the cutting beamsis found between adjacent parts and so that only the thickness of one cut made by the cutting beam is found between adjacent parts whenever the shape of said parts allows it. 6.2. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6.1. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den folgenden Änderungen im jeweiligen unabhängigen Verfahrensund Vorrichtungsanspruch aufrechtzuerhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1 a in diesem Umfang abzuweisen: Method for machine cutting several parts out of a piece of material using a beam cutting technnology, said method providing a set of controlling rules and variables for cutting two dimensional shapes or patterns, where one rule or a combination of several rules are used for the cutting operation depending on the shape or pattern to be cut said shape or pattern forms said parts out of said piece of material, characterised in that said set of controlling rules comprises rules for the forming of a cluster of parts with free form shapes, said parts are positioned so close to each other so that only the thickness of the cutting beam one cut made by cutting beam is found between adjacent parts, wherein the thickness of the cut is the same as the thickness of the beam whenever the shape of said parts allows it. System tor machine cutting several parts out of a piece of material, comprising a beam cutting device and a control unit for controlling said beam cutting device, said control unit being adapted to follow a set of controlling rules for cutting two dimensional shapes or patterns, where one rule or a combination of several rules can be used for the cutting operation depending on the shape or pattern to be cut, said shape or pattern forming said parts out of said piece of material, characterized in, that said control unit is adapted to follow a set of controlling rules comprising rules tor the forming of a cluster of parts with free form shapes, said parts being positioned so close to each other so that only the thickness of the cutting beam one cut made by the cutting beam is found between adjacent parts wherein the thickness of the cut is the same as the thickness of the beam whenever the shape of said parts allows it.
O2017_002 6.3. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6.2. im Klageverfahren sei der schweizerisch-liechtensteinische Teil des europäischen Patents EP 2 485 864 B1 mit den kombinierten Änderungen gemäss den folgenden Rechtsbegehren aufrecht zu erhalten und das klägerische Rechtsbegehren 1a in diesem Umfang abzuweisen: - Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.1. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.1. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.2. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.2. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.3. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.3. und 6.2 im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.4. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.4. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.5. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.5. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.6. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.6. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen in Rechtsbegehren 5.7. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.7. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.8. und 6.1. im Klageverfahren
O2017_002 - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.8. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.9. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.9. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.10. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.10. und 6.2. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.11. und 6.1. im Klageverfahren - Eventualiter zum vorstehenden Gedankenstrich: Änderungen gemäss Rechtsbegehren 5.11. und 6.2. im Klageverfahren 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Auslagen für die beigezogenen Patentanwälte zu Lasten der Klägerin. Widerklage: 1. Der Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) Steuerregeln und Variablen für die Steuerung des Schneidens von dreidimensionalen Teilen entlang deren Konturen aus einem Werkstück zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/ oder anderen Strahl-Schneidmaschinen unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) die dreidimensionalen Teile hervorbringt; c) Steuerregeln für die Anordnung von zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei basierend auf den Konturen dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster“) gebildet wird, in einer Art und Weise, dass
O2017_002 Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Formen liegt, und ein Schneidpfad für das Ausschneiden mit dem Schneidstrahl für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Konturen der Formen erstellt wird, so dass beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen benachbarten Teilen durchgeführt wird, so dass die Software beispielsweise ermöglicht, dass i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden können, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt werden kann: und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden können, dass der Abstand der aus
O2017_002 dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt werden kann: iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden können, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt werden kann:
O2017_002 2. Die Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren, insbesondere unter Angabe: a) jeder einzelnen Software, Softwarelizenz oder Software-Unterlizenz, die Endnutzern durch die Klägerin und/oder durch eine von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) seit dem 14. April 2011 in der Schweiz oder von der Schweiz aus zur Verfügung gestellt wurde, unter Angabe: i. der Version der Software und der Seriennummer und/oder SAP Nummer der Software; ii. des Lizenzschlüssels für jede Software sowie sämtlicher diesbezüglichen Updates; iii. der Namen und Adressen der Endnutzer sowie des Typs der Schneidmaschine (Laserstrahl- [CO2 oder Faserlaser] und/oder Wasserstrahl und/oder andere Strahl-Schneidmaschinen) und der Ausgangsleistung in kW der Schneidmaschine, die durch die Endnutzer benutzt und durch die Software gesteuert wird; iv. ob die Software für sich allein oder zusammen mit anderen Produkten (z.B. zusammen mit einer Schneidmaschine) zugänglich gemacht wurde; v. ob die Endnutzer die Software für eine unbegrenzte Dauer und/oder eine unbegrenzte Anzahl von Schneidplänen pro Monat benutzen dürfen und ob diese Schneidpläne unbegrenzt verwendet werden können;
O2017_002 vi. der durch die Endnutzer geleisteten finanziellen Vergütung für die Benützung der Software, aufgeschlüsselt nach individuellen Endnutzern und den Schneidmaschinen, die durch die Software gesteuert werden, durch Offenlegung der durch die Klägerin und/oder von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften (Tochtergesellschaften) ausgestellten Rechnungen und erhaltenen Zahlungen und anderen geldwerten Leistungen; vii. ob die Software im Rahmen des Lizenzprogramms zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde, das auf dem Service Agreement vom 1. Oktober 2012 und dem Amendment 1 vom 19. Februar 2015 basierte, unter Angabe der finanziellen Vergütung, die die Klägerin der Beklagten für die Software unter dem Lizenzprogramm geleistet hat; b) wenn die Software, die Softwarelizenz oder Software-Unterlizenz gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren durch die Klägerin und/oder eine von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) den Endnutzern zusammen mit einer Laserstrahl- oder Wasserstrahl- oder einer anderen Strahl-Schneidmaschine zur Verfügung gestellt wurde, sind zusätzlich zu a) die folgenden Auskünfte zu erteilen: i. die Seriennummer jeder einzelnen Schneidmaschine gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren; ii. die Namen und Adressen aller Wiederverkäufer von Schneidmaschinenmit Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1.,7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7. 7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren, unter Angabe der Wiederverkäufer jeder einzelnen Schneidmaschine; iii. die Namen und Adressen aller Endnutzer, die eine Schneidmaschine mit Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren erworben haben, unter Angabe der Endnutzer jeder einzelnen Schneidmaschine; iv. der Brutto- und Nettopreis für Schneidmaschinen mit Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren, durch Offenlegung der durch die Klägerin und/oder von ihr
O2017_002 kontrollierten Gesellschaften (Tochtergesellschaften) Endnutzern gestellten Rechnungen für die Schneidmaschinen; v. der von Endnutzern bezahlte Nettopreis für Schneidmaschinen, welche von einer Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren gesteuert werden, aufgeschlüsselt nach individuellen Endnutzern und einzelnen Schneidmaschinen. 3. Nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren 2 zur Widerklage sei die Klägerin für den Zeitraum bis zur Anordnung und Einhaltung des in den Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1.und 8.2. im Widerklageverfahren beantragten und vom Gericht gutgeheissenen Verbots zu verpflichten, der Beklagten gemäss ihrer Wahl: a) den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Entstehungsdatum, oder b) die Nettogewinne der Klägerin herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit dem Datum des Gewinnzuwachses, oder c) eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Patents EP 2 485 864, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum, zu bezahlen; insgesamt jedoch mindestens ein Betrag von vorläufig CHF 500'000. 4. Die Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, alle verfügbaren Kopien der Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1., 7.2., 7.3.,7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren (Quellcode und Maschinencode) auf eigene Kosten zu vernichten oder zu löschen und das Vernichtungs- und Löschungsprotokoll, das die Vernichtung und Löschung der entsprechenden Software unter Angabe von Datum, Ort und Anzahl der zerstörten und gelöschten Software bestätigt, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, dem Schweizerischen Bundespatentgericht sowie der Beklagten zuzustellen. 5. Die Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten,
O2017_002 innerhalb von 5 Kalendertagen ab Rechtskraft des Urteils sämtliche Software gemäss dem vom Gericht gutgeheissenen Rechtsbegehren 1, 6.1., 6.2., 7.1.,7.2., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 8.1. oder 8.2. im Widerklageverfahren, die von der Klägerin und/oder einer von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaft (Tochtergesellschaft) in Umlauf gebracht worden ist, von den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen und dabei die Abnehmer über den patentverletzenden Status der Software zu informieren und gegenüber den Abnehmern anzugeben, sämtliche von ihnen für die Software geleisteten Zahlungen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Rückruf zurückzuerstatten. 6.1. Eventualiter zum Rechtsbegehren 1 im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software zur Generierung von Schneidpfaden für Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl-Schneidmaschinen in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software diejenige Software ist, die durch die Klägerin in der Vergangenheit unter der Bezeichnung „BySoft 7“ von der ersten Version bis zur Version 6.3.0 vertrieben wurde. 6.2. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6.1 im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software zur Generierung von Schneidpfaden für Laserstrahl- und/oder Wasserstrahlund/oder anderen Strahl-Schneidmaschinen in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software diejenige Software ist, die durch die Klägerin in der Vergangenheit unter der Bezeichnung „BySoft 7“ von der ersten Version bis zur Version 5.0.2 vertrieben wurde. 7.1. Eventualiter zum Rechtsbegehren 6.2 im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der
O2017_002 Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster“) gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, so dass beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden können, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird:
O2017_002 und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird:
O2017_002 und/oder iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung},die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird: 7.2. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.1. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt;
O2017_002 c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster“) gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird, und beim Schneiden der Gruppe ihre Aussenkontur zuletzt geschnitten wird, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblechbloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, und in der dargestellten Gruppe der zwei Formen zuletzt die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C2 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C3 via C2 und C1 zurück zu C3 in Pfeilrichtung geschnitten wird:
O2017_002 und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, und in der dargestellten Gruppe der vier Formen zuletzt die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C4 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C2 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinnbeitragen, beginnend bei Position C6 via C3, C1, C4, C2 zurück zu C6 in Pfeilrichtung geschnitten wird: und/oder
O2017_002 iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung},die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, und in der dargestellten Gruppe der vier Formen zuletzt die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C4 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C5 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C5 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C3 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C6 via C4, C1, C5, C3 zurück zu C6 in Pfeilrichtung geschnitten wird: 7.3. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.2. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software:
O2017_002 a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster“) gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird, und beim Schneiden der Gruppe ihre Aussenkontur zuletzt geschnitten wird; d) weitere Steuerregeln für das Erstellen von nach dem Schneiden verbleibenden Mikroverbindungen zwischen benachbarten Teilen zur Verfügung stellt, und der Schneidplan vorsieht, dass ein die benachbarten Teile andernfalls vollständig voneinander trennender Schneidpfad verkürzt wird um einen die Stärke der Mikroverbindung definierenden Betrag entweder zu seinem Beginn oder an seinem Ende, bei welchem verkürzten Schneidpfad das Schneiden gegenüber dem Schneiden des vollständig trennenden Schneidpfads versetzt begonnen wird um eben den die Mikroverbindung definierenden Betrag, oder vorzeitig beendet wird, um eben den die Mikroverbindung definierenden Betrag, und/oder e) weitere Steuerregeln zur Verfügung stellt, nach denen die Gruppe ohne verbleibende Verbindung zum Werkstück aus diesem ausgeschnitten wird, oder nach denen von den Teilen der Gruppe eingeschlossenes Material des Werkstücks ohne verbleibende Verbindung zu den Teilen der Gruppe ausgeschnitten wird, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free
O2017_002 form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C2 leicht beabstandet von der Position C21 ist, welche Position C21 durchlaufen wird beim abschliessenden Schneiden der Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C21 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C21 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, ausgehend von der Position C3 via C21, C1 und zurück zu C3 in Pfeilrichtung, so dass am Ende des Schneidvorgangs keine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist, jedoch zwischen den Positionen C2 und C21 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S1 und S2 diese zusammenhält: und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C51 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt,
O2017_002 der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C2 leicht beabstandet von der Position C21 ist, und die Position C4 leicht beabstandet ist von der Position C41,welche Positionen C21 und C41 durchlaufen werden beim abschliessenden Schneiden der Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C41 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C41 nach C21 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C21 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinnbeitragen, ausgehend von der Position C6 via C3, C1, C41, C21 und zurück zu C6 in Pfeilrichtung, so dass nach dem Schneiden dieser Aussenkontur keine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist, jedoch am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C2 und C21, sowie den Positionen C4 und C41 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S3 und S4, bzw. den Teilen S2 und S4 diese zusammenhält, und wobei die Position C5 leicht beabstandet von der Position C51 ist, welche Position C5 durchlaufen wird beim Schneiden des gemeinsamen Schnitts ausgehend von der Position C1 zu C2, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C5 und C51 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S1 und S3 diese zusammenhält: und/oder
O2017_002 iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C21 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C21 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C3 leicht beabstandet von der Position C31 ist, und die Position C5 leicht beabstandet ist von der Position C51, welche Positionen C31 und C51 durchlaufen werden beim Schneiden der abschliessenden Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C4 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C51 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C51 nach C31 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C31 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, ausgehend von der Position C6 via C4, C1, C51, C31 und zurück zu C6 in Pfeilrichtung, so dass am Ende des Schneidvorgangs keine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist, jedoch zwischen den Positionen C3 und C31, sowie zwischen den Positionen C5 und C51 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S3 und S4 bzw. den Teilen S2 und S4 diese zusammenhält, und wobei die Position C2 leicht beabstandet von der Position C21 ist, welche Position C2 durchlaufen wird beim Schneiden des gemeinsamen Schnitts ausgehend von der Position C1 zu C3, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C2 und C21 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S1 und S3 diese zusammenhält:
O2017_002 7.4. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.3. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablengemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster“) gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird und beim Schneiden der Gruppe ihre Aussenkontur zuletzt geschnitten wird, d) weitere Steuerregeln zur Verfügung stellt, nach denen die Gruppe ohne verbleibende Verbindung zum Werkstück aus diesem ausgeschnitten
O2017_002 wird, oder nach denen von den Teilen der Gruppe eingeschlossenes Material des Werkstücks ohne verbleibende Verbindung zu den Teilen der Gruppe ausgeschnitten wird, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird und in der dargestellten Gruppe die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C2 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C3 via C2 und C1 zurück zu C3 in Pfeilrichtung geschnitten wird, ohne dass nach dem Schneiden dieser Aussenkontur eine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist: und/oder
O2017_002 ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird und in der dargestellten Gruppe die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C4 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C2 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C6 via C3, C1, C4, C2 und zurück zu C6 in Pfeilrichtung geschnitten wird, ohne dass nach dem Schneiden dieser Aussenkontur eine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist
O2017_002 und/oder iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird und in der dargestellten Gruppe die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C4 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C5 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C5 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C3 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C6 via C4, C1, C5, C3 und zurück zu C6 in Pfeilrichtung geschnitten wird, ohne dass nach dem Schneiden dieser Aussenkontur eine Verbindung zum umgebenden Werkstück verbleibt sondern die Gruppe vollständig vom Werkstück getrennt ist: 7.5. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.4. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1 '000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software
O2017_002 in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster") gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird, und d) weitere Steuerregeln für das Erstellen eines Wendebereichs für den Schneidstrahl zur Verfügung gestellt wird, indem eine Linie oder Kontur länger als nötig geschnitten wird und der dadurch entstehende Spalt als Wendebereich genutzt wird, in welchem die Schneidmaschine eine Bewegungsrichtung ändert und dabei dem Schneidstrahl erlaubt, durch die gesamte Materialstärke einer Bewegung der Schneidmaschine zu folgen, so dass das Material in diesem Wendebereich komplett durchtrennt wird, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile
O2017_002 schneidet, und das Ausschneiden der beiden Teile aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, zwischen den Positionen C11 und C22 durchgeführt wird, und beim Schneiden der Aussenkontur der dargestellten Gruppe in Pfeilrichtung von der Position C3 nach C2 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn und weiter von C1 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn in den bereits erfolgten Schnitt zwischen den Positionen C11 und C22 hineingeschnitten wird, und in den Bereichen um die Positionen C1 und C2 eine Umkehr der Bewegungsrichtung des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls erfolgt und das Material in diesen Bereichen vollständig durchtrennt wird: und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, zwischen den Positionen C11 und C5, C5 und C22, C3 und C5 sowie C5 und C4 durchgeführt wird, und beim Schneiden der Aussenkontur der dargestellten Gruppe in Pfeilrichtung, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn,
O2017_002 der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C4 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C2 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, in den bereits erfolgten Schnitt zwischen den Positionen C11 und C22 hineingeschnitten wird, und in den Bereichen um die Positionen C1 und C2 eine Umkehr der Bewegungsrichtung des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls erfolgt und das Material in diesen Bereichen vollständig durchtrennt wird: und/oder iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C3, C4 und C2, C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, zwischen den Positionen C11 und C33, C4 und C2, C2 und C5 durchgeführt wird, und beim Schneiden der Aussenkontur der dargestellten Gruppe in Pfeilrichtung, von der Position C6 über C4 nach C1 und weiter nach C5 und C3 zurück nach C6 entgegen dem Uhrzeigersinn in den bereits erfolgten Schnitt zwischen den Positionen C11 und C33 hineingeschnitten wird, in diesen Bereichen um die Positionen C1 und C3 eine
O2017_002 Umkehr der Bewegungsrichtung des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls erfolgt und das Material in diesen Bereichen vollständig durchtrennt wird: 7.6. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.5. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster") gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass
O2017_002 nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird; d) eine weitere Steuerregel zum Schneiden von Winkeln kleiner 90 Grad zur Verfügung stellt, nach der ein Winkel kleiner 90 Grad mittels zwei separaten Schnitten geschnitten wird, ein Schnitt jeden Winkel definierende Linie, und jeder Schnitt in Richtung des Scheitelpunkts des Winkels, so dass unter anderem i. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C5 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird und in der dargestellten Gruppe die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C4 nach C2 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C2 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C6 via C3, C1, C11, C4, C2 und zurück zu C6 geschnitten wird, sodass der Winkel a zwischen den Linien C11-C4 und C5-C4 durch zwei Schnitte geschnitten wird, nämlich den Schnitt von C5 nach C4 und den Schnitt von C11 nach C4, letzterer ausgehend von C1, welche beiden Schnitte gesondert geschnitten sind und in den Scheitelpunkt C4 des Winkels führen:
O2017_002 und/oder ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C2 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird und in der dargestellten Gruppe die Aussenkontur der Gruppe, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C4 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C5 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C5 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C3 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, beginnend bei Position C6 via C4, C1, C11, C5, C3 und zurück zu C6 geschnitten wird, sodass der Winkel ß zwischen den Linien C11-C5 und C2-C5 durch zwei Schnitte geschnitten wird, nämlich den Schnitt von C2 nach C5 und den Schnitt von C11 nach C5, letzterer ausgehend von C1, welche beiden Schnitte gesondert geschnitten sind und in den Scheitelpunkt C5 des Winkels führen:
O2017_002 7.7. Eventualiter zum Rechtsbegehren 7.6. im Widerklageverfahren sei der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Software in der Schweiz oder von der Schweiz aus zum Verkauf oder zur Lizenz anzubieten, auf den Markt zu bringen, anderweitig erhältlich zu machen, zu warten oder bei solchen Handlungen mitzuwirken, wobei diese Software: a) zur Steuerung des Schneidens von zweidimensionalen Formen aus einem Werkstück Steuerregeln und Variablen zur Verfügung stellt; b) wobei das Schneiden durch die gesteuerte Bewegung eines Schneidkopfes der Laserstrahl- und/oder Wasserstrahl- und/oder anderen Strahl- Schneidmaschine relativ zum Werkstück unter Berücksichtigung der Steuerregeln und Variablen gemäss a) Teile hervorbringt; c) weitere Steuerregeln für die Anordnung der zweidimensionalen Formen zur Verfügung stellt, wobei durch das Zueinanderausrichten von Konturabschnitten dieser zweidimensionalen Formen eine Gruppe („cluster") gebildet wird, in einer Art und Weise, dass Formen so nahe aneinander positioniert werden, dass nur die Stärke eines von dem Laser- oder Wasserstrahl oder sonstigem Strahl auszuführenden Schnitts zwischen benachbarten Teilen liegt, und ein Schneidplan für die ganze Gruppe unter Berücksichtigung der Anordnung der Formen in der Gruppe erstellt wird, und zwischen den Formen, die so nahe aneinander positioniert wurden, dass nur eine Schnittstärke zwischen ihnen liegt, beim Schneiden bloss ein einziger gemeinsamer Schnitt zwischen diesen benachbarten Teilen durchgeführt wird, und beim Schneiden der Gruppe ihre Aussenkontur zuletzt geschnitten wird, d) weitere Steuerregeln für das Erstellen von nach dem Schneiden verbleibenden Mikroverbindungen zwischen benachbarten Teilen zur Verfügung stellt, und der Schneidplan vorsieht, dass ein die benachbarten Teile andernfalls vollständig voneinander trennender
O2017_002 Schneidpfad verkürzt wird um einen die Stärke der Mikroverbindung definierenden Betrag an seinem Ende, bei welchem verkürzten Schneidpfad das Schneiden gegenüber dem Schneiden des vollständig trennenden Schneidpfads vorzeitig beendet wird um eben den die Mikroverbindung definierenden Betrag, so dass unter anderem i. die nachfolgenden zwei Formen (mit den Bezeichnungen S1 und S2 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weisemittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der beiden aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C2 bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die beiden benachbarten Teile schneidet, das Ausschneiden der beiden Teile zwischen den Positionen C1 und C2 aus dem Metallblech bloss mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C2 leicht beabstandet von der Position C21 ist, welche Position C21 durchlaufen wird beim abschliessenden Schneiden der Aussenkontur der Gruppe in Pfeilrichtung, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C21 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C21 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, ausgehend von der Position C3 via C21, C1 und zurück zu C3, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C2 und C21 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S1 und S2 diese zusammenhält: und/oder
O2017_002 ii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung), die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software basierend auf ihren Konturen angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand der aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C51 sowie C5 und C4 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und für das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C5, C5 und C2, C3 und C51 sowie C5 und C4 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C2 leicht beabstandet von der Position C21 ist, und die Position C4 leicht beabstandet ist von der Position C41, welche Positionen C21 und C41 durchlaufen werden beim abschliessenden Schneiden der Aussenkontur der Gruppe in Pfeilrichtung, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1 von C3 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C41 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C41 nach C21 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C21 nach C3 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, ausgehend von der Position C6 via C3, C1, C41, C21 und zurück zu C6, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C2 und C21, sowie den Positionen C4 und C41 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S3 und S4, bzw. den Teilen S2 und S4 diese zusammenhält, und wobei die Position C5 leicht beabstandet von der Position C51 ist, welche Position C5 durchlaufen wird beim Schneidendes gemeinsamen Schnitts ausgehend von der Position C1 zu C2, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C5 und C51 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S1 und S3 diese zusammenhält:
O2017_002 und/oder iii. die nachfolgenden vier Formen (mit den Bezeichnungen S1-S4 in der nachstehenden Abbildung),die durch die orangefarbenen Linien definiert werden, in einer Art und Weise mittels der vorstehend beschriebenen Software angeordnet (free form shape nesting) und schliesslich mit einem Schneidstrahl aus einem Metallblech geschnitten werden, dass der Abstand zwischen den benachbarten, aus dem Metallblech ausgeschnittenen Teilen zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C21 sowie C2 und C5 jeweils bloss die Stärke eines Schnitts des Laser- oder Wasserstrahls oder sonstigen Strahls beträgt, der die benachbarten Teile schneidet, und das Ausschneiden der jeweils benachbarten Teile zwischen den Positionen C1 und C2, C2 und C3, C4 und C21 sowie C2 und C5 aus dem Metallblech jeweils mittels eines einzigen Schnitts des Schneidstrahls, beispielsweise in Pfeilrichtung, durchgeführt wird, wobei die Position C3 leicht beabstandet von der Position C31 ist, und die Position C5 leicht beabstandet ist von der Position C51, welche Positionen C31 und C51 durchlaufen werden beim Schneiden der abschliessenden Aussenkontur der Gruppe in Pfeilrichtung, zu welcher Aussenkontur der Teilumriss der Form S1von C4 nach C1 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S2 von C1 nach C51 entgegen dem Uhrzeigersinn, der Teilumriss der Form S4 von C51 nach C31 entgegen dem Uhrzeigersinn und der Teilumriss der Form S3 von C31 nach C4 entgegen dem Uhrzeigersinn beitragen, ausgehend von der Position C6 via C4, C1, C51, C31 und zurück zu C6, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positionen C3 und C31, sowie den Positionen C5 und C51 eine Mikroverbindung zwischen den Teilen S3 und S4, bzw. den Teilen S2 und S4 diese zusammenhält, und wobei die Position C2 leicht beabstandet
O2017_002 von der Position C21 ist, welche Position C2 durchlaufen wird beim Schneiden des gemeinsamen Schnitts ausgehend von der Position C1 zu C3, so dass am Ende des Schneidvorgangs zwischen den Positio-