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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.07.2022

26 juillet 2022·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·3,081 mots·~15 min·2

Résumé

Empfehlung vom 26. Juli 2022: BAFU / CO2-Emissionen bei Zementwerken

Texte intégral

EDÖB-D-C98A3401/48 Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 26. Juli 2022 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen D (Antragsteller und betroffene Drittperson) und Bundesamt für Umwelt BAFU I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2021 Änderungen in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) genehmigt. Die LRV beinhaltet verschärfte Grenzwerte für den Luftschadstoffausstoss bei Zementwerken.1 Am 4. Januar 2022 ersuchte A (Journalist) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) um Zugang zum «Schriftverkehr zwischen dem 1. Oktober 2020 und 20. Oktober 2021 zur neuen LRV für Zementwerke (sowohl postalisch als auch Email) zwischen dem Verband [D] und dessen Präsidenten […] auf der einen Seite und Vertretern des BAFU auf der anderen Seite.» 2. Am 13. Januar 2022 führte das BAFU eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Unternehmen B, C und beim Verband D durch. Es informierte diese, dass die Möglichkeit bestehe, Personendaten zu anonymisieren (Art. 9 BGÖ). 3. Am gleichen Tag antworteten B und C, dass sie keine Vorbehalte bezüglich der Herausgabe der verlangten Dokumente hatten. Eines verwies auf einen bestehenden «Vertraulichkeitsvertrag bezüglich der Unternehmensdaten», äusserte sich jedoch nicht über die konkreten Daten, die in den vom BAFU identifizierten und ihm zugestellten Dokumenten enthalten sind. 4. Am 21. Januar 2021 nahm D gegenüber dem BAFU Stellung. D hielt fest, dass «gegen das Zugangsgesuch grundsätzlich nicht opponiert [werde]. […] Es gilt jedoch, die Fabrikationsgeheimnisse […] zu schützen. Weiter dürfen die Verhandlungen über die Branchenvereinbarung über die

1 Luft und Recycling: Bundesrat genehmigt Verordnungen im Umweltbereich (admin.ch) (besucht am 20. Juli 2022). https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85506.html

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gestaffelte Reduktion des Schadstoffausstosses der Zementindustrie nicht durch die Herausgabe der verlangten Dokumente beeinträchtigt werden.» Schliesslich beantragte D verschiedene Einschwärzungen in den Dokumenten in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h, Art. 8 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz; DSG, 235.1). 5. Am 24. Januar 2022 gewährte das BAFU A den Zugang zu einem Teil der identifizierten Dokumente. Zugleich informierte es ihn, dass die verlangten, aber bisher nicht zugänglich gemachten Dokumente zum Teil Personendaten enthielten und dass «[i]m Rahmen der Konsultation nach Artikel 11 des Öffentlichkeitsgesetzes […] die betroffenen Personen gewisse Ausnahmen bei einzelnen Dokumenten geltend gemacht [haben]. Wir sind nun daran, die Rückmeldungen zu prüfen und bestehenden Differenzen zu bereinigen.» 6. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 (versandt am 14. Februar 2022) teilte das BAFU D mit, es beabsichtige, zu den (verbleibenden) Dokumenten einen eingeschränkten Zugang zu gewähren, wobei nicht alle von D beantragten Einschwärzungen berücksichtigt werden könnten. Insbesondere gelang das BAFU zu den folgenden Schlüssen: − Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ: Die Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 151.22020.xlsx», bestehend aus 10 Folien, enthalte keine Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisse. Der Zugang sei zu gewähren; − Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ: das Dokument «Entwurf Gutachten […]» sei von D dem BAFU freiwillig mitgeteilt worden. In der Begleitmail habe D darauf hingewiesen, dass das angehängte Dokument vertraulich sei. «Dieser Nachricht ging ein mündlicher Austausch voraus, in dem [D] die Zusicherung der Vertraulichkeit verlangt hat. Das BAFU hat diese Zusicherung gemacht. Wir halten in diesem Zusammenhang fest, dass [D] das Dokument nur aufgrund unserer Zusicherung der Vertraulichkeit übermittelt hat. Die Anforderung der Ausnahme sind somit gegeben. Das BAFU gibt dem Gesuchsteller die E-Mail vom 29. März 2021 mit dem Betreff «Entwurf Gutachten […] inklusive des Anhangs daher nicht bekannt»; − Art. 8 Abs. 2 BGÖ: Der E-Mailwechsel zwischen BAFU und D bestehend aus acht im Schreiben aufgeführten E-Mails befasst sich mit einzelnen Szenarien, die in einer «volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) der LRV-Revision 2022 und einer Branchenvereinbarung zur Emissionsminderung bei Zementwerken» untersucht werden sollten. Die betroffene Korrespondenz stelle keine «Grundlage für den Entscheid über den Abschluss der Branchenvereinbarung (BV)» dar. Die Korrespondenz habe nach Ansicht des BAFU «keine unmittelbare Relevanz für anderweitige politische oder administrative Entscheide oder Verhandlungen.» Ähnliche Überlegungen werden vom BAFU in Bezug auf eine E-Mail vom 29. Juli 2021 inklusive Anhänge gemacht. Nach Ansicht des BAFU habe D nicht dargelegt, «inwiefern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Mail vom 29. Juli 2021 und dem politischen und administrativen Entscheid, eine Branchenvereinbarung abzuschliessen, besteht»; − Art. 8 Abs. 4 BGÖ: Die gleiche E-Mail inklusive Anhänge erfülle hingegen die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Daher gehe das BAFU davon aus, dass «eine Verweigerung der Herausgabe dieser Dokumente bis zum Abschluss der Verhandlungen, d.h. der Unterzeichnung der Branchenvereinbarung, nach Artikel 8 Absatz 4 BGÖ gerechtfertigt ist»; − Art. 7 Abs. 2 BGÖ (bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG): Das BAFU ist der Ansicht, dass die von D geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichen, um den Zugang zu verweigern. Das BAFU bezieht sich in diesem Zusammenhang generell auf die «betroffene Korrespondenz», wobei die in Frage stehenden Personendaten nicht genannt werden. 7. Mit E-Mail vom 18. Februar 2022 äusserte sich das BAFU gegenüber D nochmals dahingehend, dass es davon ausgehe, «dass durch eine Anonymisierung der Personendaten die einzelnen Werke nicht mehr identifiziert werden können (Punkt 2.1.2). […] Wir haben Ihre Anliegen betreffend die Anonymisierung, namentlich die Schwärzung der Reiter «Produktionszahlen Werke» und «Kosten Unternehmen» geprüft. Wir gehen davon aus, dass die Anonymisierung der einzelnen Werknamen ausreicht, um den Schutz der Personendaten sicherzustellen. Eine Besonderheit besteht betreffend die Produktionszahlen des Werkes […]. […] Daher sind u.E. an dieser Stelle die Produktionszahlen sowie die Kosten zu anonymisieren. Eine vollständige Anonymisierung der

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Reiter erachten wir aus den bereits in unserem Schreiben vorgebrachten Gründen nicht als angemessen.» Das BAFU legte das anonymisierte Dokument bei. 8. Mit E-Mail vom selben Tag teilte D dem BAFU mit, dass es mit der Einschätzung der Behörde nicht einverstanden sei. 9. Mit Brief vom 3. März 2022 reichte D (nachfolgend: Antragsteller) durch seine Anwälte einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin machte der Antragsteller Folgendes geltend: − Die ihm am 18. Februar 2022 zugestellte Excel-Datei sei in dieser Form nicht Gegenstand der Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem BAFU bzw. des Zugangsgesuches. Insbesondere enthielt die im am 18. Februar 2022 zugestellten Excel-Datei im Reiter «Emissionen 2018» im Vergleich zur ursprünglichen Fassung zusätzliche Angaben. − In der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» seien im Reiter «Produktionszahlen Werke» sämtliche Angaben zu schwärzen; − In der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» seien im Reiter «Kosten Unternehmen» sämtliche Daten mit Ausnahme der «Investitionskosten» zu schwärzen; − In der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» seien im Reiter «Umweltnutzen neu» die Angaben zu CO2-Emissionen zu schwärzen; − In der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» sei im Reiter «CO2» der Verweis auf […] zu schwärzen. Der Antragsteller präzisierte darin, dass «im Sinne eines Entgegenkommens [er] nunmehr bereit [sei], auf den grössten Teil der ursprünglichen Anträge zu verzichten und mithin einen weitergehenden Zugang zu gewähren. Mit Blick auf den Gesamtumfang des Zugangsgesuches […] wendet sich [er] also lediglich noch gegen die Herausgabe eines ganz geringen Teils der amtlichen Dokumente.» Die verlangten Einschwärzungen wurden sodann begründet. Insbesondere in Bezug auf die CO2-Emissionen im Reiter «Umweltnutzen neu» brachte der Antragsteller vor, dass «sie relevant [seien], dass sie – wie in der Tabelle entnommen werden kann - auf den Durchschnitts-Klinkermengen in den Jahren 2015-2019 basieren. Entsprechend erlauben die Angaben Rückschüsse auf die Klinkerproduktion» und verwies auf bereits geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse. 10. Mit Schreiben vom 7. März 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAFU dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 11. Am 15. März 2022 reichte das BAFU die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. In Bezug auf die CO2-Emissionen im Reiter «Umweltnutzen neu» der betroffenen Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» ist es der Auffassung, der Zugang sei zu gewähren und hielt fest, dass «nach der Aarhus-Konvention Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben sind. Es [handle] sich grundsätzlich nicht um Geschäftsgeheimnisse» und zitierte die dazugehörige Rechtsprechung. 12. Am 16. März 2022 nach einem telefonischen Gespräch mit dem Gesuchsteller bestätigte das BAFU ihm per E-Mail, dass beim Beauftragten von einem angehörten Dritten ein Schlichtungsantrag eingereicht wurde. Es informierte ihn, dass «Gegenstand des Schlichtungsantrags […] die anonymisierte Zugänglichmachung einer Excel-Datei [ist]. In dieser Datei finden sich verschiedene Reiter einerseits zu betriebswirtschaftlichen Aspekten (z.B. Kosten und Produktionen). Andererseits umfassen die Reiter Angaben zu Emissionen und den Nutzen von Einsparungen von Emissionen für die Umwelt.» Das BAFU bat ihn zu bestätigen, dass er kein Interesse an «allfällig betriebswirtschaftlich relevanten Daten oder Produktionszahlen» habe, wohl aber am «Ausstoss von Emissionen». 13. Am 16. März 2022 teilte der Gesuchsteller dem BAFU mit, dass er «kein Interesse an den betriebswirtschaftlichen Daten einzelner Zementwerke [hat]» und daher zustimme, «diese Angaben im besagten Excel-Dokument gegebenfalls zu schwärzen».

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14. Am 16. und 17. März 2022 teilte das BAFU dem Beauftragten mit, dass der Gesuchsteller «mit der Anonymisierung der betriebswirtschaftlichen Daten (Produktionszahlen etc.) einverstanden [sei]. An den Emissionen [habe] er hingegen Interesse». Folgende Reiter der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» seien Gegenstand des Austauschs mit dem Gesuchsteller gewesen: − «Emissionen 2018»; − «Umweltnutzen neu»; − «CO2» − Im Reiter «Produktionszahlen Werke» und «Kosten Unternehmen» seien für den Gesuchsteller die Daten nicht von Interesse. 15. Am 12. Mai 2022 verlangte der Beauftragte vom BAFU eine Präzisierung, welche Angaben in den Reitern der in Frage stehenden Excel-Datei für den Gesuchsteller von Interesse seien. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 antwortete das BAFU wie folgt: − Namen der Zementwerke im Reiter «Emissionen 2018»: A habe gegenüber dem BAFU «deutlich gemacht, dass er kein Interesse an den (wirtschaftlichen) Daten der einzelnen Zementwerke hat. Dies umfasst unseres Erachtens auch die Angaben im Reiter «Emissionen 2018» zu der Plausibilisierung mit Frachtberechnung aufgrund NOx-BV. Im Gespräch mit ihm wurde ersichtlich, dass er keine Angaben der Unternehmen einsehen möchte, weder die wirtschaftlichen noch diejenigen der Frachtberechnung. Insbesondere die gesamten Emissionen seien von Bedeutung»; − Name einer Person im Reiter «CO2»: A sei «nicht an dieser Angabe interessiert […]. Der Transparenz halber bringen wir bei der Herausgabe des Excels noch einen Verweis an, dass sich hinter der Schwärzung der Name eines Werksleiters verbirgt». 16. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAFU sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 17. Der Antragsteller wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffener Dritter nahm er an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 18. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 19. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 20. Der vom Antragsteller im Schlichtungsantrag vorgebrachte Einwand, wonach die ihm am 18. Februar 2022 zugstellte Version der Excel-Datei nicht mit der ursprünglichen Version übereinstimme,

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.

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ist nicht mehr von Belang, da der Reiter «Emissionen 2018» vom Schlichtungsgegenstand nicht mehr erfasst ist. 21. Nachdem das BAFU den Zugangsgesuchsteller angefragt hat, welche der im Schlichtungsantrag erfassten Informationen ihn interessieren, verbleiben vorliegend als Schlichtungsgegenstand sechs Zahlen betreffend die CO2-Emissionen, welche sich im Reiter «Umweltnutzen neu» der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» befinden, und die Jahre 2027 und 2029 betreffen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass diese Zahlen Geschäftsgeheimnisse darstellen, wobei er dies kaum begründet. Er bezieht sich lediglich auf andere Ausführungen im Schlichtungsantrag betreffend weitere geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse. 22. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).3 23. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.4 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.5 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.6 24. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der Geheimnisherr. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. Die zuständige Behörde hat ihrerseits im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht. Auch darf sich die Behörde nicht bloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht.7 In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung eines

3 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 4 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 5 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 6 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96 ff. 7 Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2.

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Ausnahmegrunds letztlich für die gesuchstellende Person nachvollziehbar dargelegt werden muss.8 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.9 25. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die CO2-Emissionen auf den Durchschnitts-Klinkermengen in den Jahren 2015-2019 basieren und Rückschüsse auf die Klinkerproduktion erlauben, so lassen sich daraus alleine keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. Der Antragsteller erklärt nicht einmal, wer Geheimnisherr von diesen Informationen sein soll. Der Beauftragte stellt fest, dass die aufgeführte Begründung den Anforderungen der Rechtsprechung in Bezug auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nicht entspricht. Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung. 26. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten erwähnt (Ziff. 11), ist nebst dem Öffentlichkeitsgesetz vorliegend auch das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Zugangsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) einschlägig. Nach deren Art. 4 Abs. 4 Bst. d kann der Zugang zu Informationen über die Umwelt verweigert werden, wenn diese Geschäftsgeheimnisse darstellen. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird jedoch präzisiert, dass Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben sind. Gemäss BAFU handelt es sich bei den vorliegenden Zahlen betreffend CO2-Emissionen in Anwendung der Aarhus-Konvention grundsätzlich nicht um Geschäftsgeheimnisse. 27. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das BAFU gewährt den Zugang zu den Angaben betreffend die CO2-Emissionen, welche sich im Reiter «Umweltnutzen neu» der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» befinden. Keine der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen kommt zur Anwendung. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 28. Das Bundesamt für Umwelt gewährt den Zugang zu den Angaben betreffend die CO2-Emissionen, welche sich im Reiter «Umweltnutzen neu» der Excel-Datei «LRV Zementwerke Berechnung Umweltnutzen BAFU 15122020» befinden. 29. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BAFU den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 30. Das BAFU erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 31. Das BAFU erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 32. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen des Antragstellers, des Gesuchstellers und der weiteren angehörten Dritten anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

33. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) D

8 Empfehlung EDÖB vom 9. Juni 2020: Swissmedic / Protokoll Human Medicines Expert Committee (HMEC) Ziff. 30. 9 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.

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- Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Umwelt BAFU 3003 Bern 34. Eine Kopie geht an: - A

Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 33. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) D - Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Umwelt BAFU 3003 Bern

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