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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.08.2025

26 août 2025·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·8,943 mots·~45 min·2

Résumé

Empfehlung vom 26. August 2025: A Stab / Kommunikation zwischen dem VBS und der Z. __ AG

Texte intégral

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 26. August 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ (Zugangsgesuchsteller und Antragsteller nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und Schweizer Armee, Armeestab A Stab und Z. __ AG, vertr. d. Y. __ (betroffene Drittperson und Antragstellerin nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ) I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Zugangsgesuchsteller und Antragsteller (Rechtsanwalt; nachfolgend Antragsteller) hat am 13. November 2024 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Armeestab A Stab um Zugang zum "[…] Schriftverkehr[…] zwischen dem VBS und [der Z. __ AG] ausserhalb der Beschaffungsakte (01.08.2020 bis heute) […]" ersucht. 2. Am 15. November 2025 teilte der A Stab dem Antragsteller mit, dass vor der Herausgabe der Dokumente die betroffene Drittperson i.S.v. Art. 11 BGÖ angehört werden müsse, weil eine Anonymisierung vorliegend nicht möglich sei. In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 BGÖ werde der Zugang bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. 3. Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 informierte die Armeeapotheke per E-Mail die betroffene Drittperson (Unternehmen; nachfolgend: Z. __ AG) über das Zugangsgesuch und die in die Wege geleitete Übermittlung des Dossiers auf dem Postweg. Die Z. __ AG habe zehn Tage Zeit, um zur vom A Stab beabsichtigten Zugangsgewährung mit den in den Dokumenten bereits gekennzeichneten Schwärzungen Stellung zu nehmen.

2/16 4. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 teilte die Z. __ AG der Armeeapotheke mit, dass sie mit der beabsichtigten Zugangsgewährung zu den Dokumenten nicht einverstanden sei, und beantragte die vollumfängliche Ablehnung des Gesuchs. Die verlangten Unterlagen würden Geschäftsgeheimnisse der Z. __ AG enthalten und fielen unter das anwaltliche Berufsgeheimnis. Ausserdem seien die Schwärzungsvorschläge des A Stab nicht genügend, um die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen. Überdies seien die Unterlagen Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens. Insgesamt stünden die privaten Interessen der Z. __ AG einer Herausgabe entgegen und der Zugang sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ, Art. 3 Abs. 2 BGÖ, Art. 4 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 104 und 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), Art. 7 Abs. 1 Bst. b, g und h BGÖ sowie Art. 8 Abs. 1 BGÖ zu verweigern. 5. Mit Schreiben vom 29. April 2025 erklärte die Armeeapotheke gegenüber der Z. __ AG, sie halte unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Z. __ AG weiterhin daran fest, die Dokumente mit den angezeigten Schwärzungsvorschlägen zugänglich zu machen. Die Armeeapotheke legte im Wesentlichen dar, die Z. __ AG habe nicht konkret erläutert, inwiefern durch die Herausgabe der Dokumente Informationen offenbart würden, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dementsprechend Geschäftsgeheimnisse darstellten. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um Verfahrensdokumente des Strafverfahrens im engeren Sinne, für welche das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht gelte. Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ, welche freiwillig mitgeteilte Informationen schütze, fehle es im Kontext von Vertragsbeziehungen und damit auch vorliegend an der Voraussetzung der Freiwilligkeit. Schliesslich sei nach Auffassung der Armeeapotheke nicht ersichtlich, dass der Zugang zu den Dokumenten die Privatsphäre Dritter beeinträchtige. 6. Gleichentags gelangte der A Stab an den Antragsteller und wies darauf hin, dass die betroffene Z. __ AG angehört worden und mit einer Herausgabe nicht einverstanden sei. Der Zugang zu den verlangten Dokumenten werde bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 BGÖ). 7. Am 2. Mai 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 8. Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags den A Stab dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 9. Am 19. Mai 2025 resp. 20. Mai 2025 reichte der A Stab die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen auf die Vorbringen gemäss der Stellungnahme der Armeeapotheke vom 29. April 2025 verwies. Der A Stab sei weiterhin der Ansicht, dass die Dokumente in geschwärzter Form herausgegeben werden könnten. Die Schwärzungen würden grundsätzlich Personendaten betreffen. 10. Am 20. Mai 2025 reichte die Z. __ AG einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Darin brachte sie vor, die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente fielen als Strafakten nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Weiter würden die Dokumente "Geschäfts- und anderweitig geschützte[…] Geheimnisse[…] der [Z. __ AG]" enthalten, weshalb der Zugang auch in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern sei. Zudem sei der Zugang zum Schutz der Privatsphäre Dritter zu verweigern (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ). 11. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Z. __ AG den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags den A Stab dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Überdies informierte der Beauftragte den Antragsteller, den A Stab sowie die Z. __ AG darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen werde und sie die Gelegenheit erhielten, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 12. Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 wies der A Stab darauf hin, dass er dem Beauftragten sämtliche relevanten Akten im Zusammenhang mit den Schlichtungsanträgen vom 2. Mai 2025 und 20. Mai 2025 am 19./20. Mai 2025 übermittelt habe.

3/16 13. Am 26. Mai 2025 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Beauftragten, dass er "[…] vor dem Hintergrund eines eindeutigen höchstrichterlichen Präjudiz-Urteils und unveränderter Sach- und Interessenlage […]" auf eine Stellungnahme verzichte. 14. Mit E-Mail vom 16. Juni 2025 ersuchte die Z. __ AG beim Beauftragten um Akteneinsicht, insbesondere auch hinsichtlich des Zugangsgesuchs. 15. Mit E-Mail vom 20. Juni 2025 lehnte der Beauftragte den Antrag der Z. __ AG auf Akteneinsicht ab. Zusammenfassend begründete er dies damit, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) im Schlichtungsverfahren nicht direkt anwendbar seien. Zudem gebe der Beauftragte eine unverbindliche Empfehlung ab, weshalb der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Schlichtungsverfahren ohnehin nicht gelte.1 16. Am 27. Juni 2025 reichte die Z. __ AG eine ergänzende Stellungnahme ein und erklärte, an der im Schlichtungsantrag dargelegten Position vollumfänglich festzuhalten. Die Z. __ AG gehe davon aus, dass das Zugangsgesuch von Medienschaffenden gestellt worden sei. Es drohe die Gefahr einer weiteren Beeinflussung der Strafverfolgungsbehörden mittels medialer Stimmungsmache. Im Sinne eines Eventualantrags zum im Schlichtungsantrag vorgebrachten Begehrens sei die Einsichtnahme in die Unterlagen erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu gewähren. 17. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, der Z. __ AG und des A Stab sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 18. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim A Stab ein. Dieser schob den Zugang zu den verlangten Dokumenten bis zur Klärung der Rechtslage auf. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 19. Die Z. __ AG wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 20. Der Schlichtungsantrag des Antragstellers wie auch derjenige der Z. __ AG betreffen beide das Zugangsgesuch vom 13. November 2025 und haben demnach die identischen Dokumente zum Gegenstand. Deshalb rechtfertigt es sich, diese beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. 21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.

1 Zum Ganzen siehe das Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 und 4.1.4 m.H. 2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.

4/16 B. Materielle Erwägungen 22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 23. Während die verschiedenen Verfahrensschritte im Zugangsgesuchsverfahren teilweise vom A Stab und teilweise von der Armeeapotheke wahrgenommen worden sind, hat im Schlichtungsverfahren der A Stab sämtliche Eingaben zuhanden des Beauftragten gemacht. Der Beauftragte geht folglich in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VBGÖ davon aus, dass vorliegend der A Stab die federführende und dementsprechend zuständige Behörde ist. Es ist anzumerken, dass der A Stab seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht bestritten hat. 24. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu den Dokumenten gemäss Zugangsgesuch (vgl. Ziff. 1). 25. Die Z. __ AG bringt im Schlichtungsantrag zunächst vor, dass Strafakten im engeren Sinn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom sachlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen seien. Dazu zählten, so die Z. __ AG weiter, wichtige und zentrale Beweismittel eines Strafverfahrens. Im Rahmen des vorliegend hängigen Strafverfahrens gegen Unbekannt seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, wobei namentlich die vorliegend zu beurteilenden Dokumente beschlagnahmt worden seien. Die mit dem Zugangsgesuch verlangte Kommunikation betreffe dabei genau jene Punkte, welche bei der Überprüfung des Vorliegens des fraglichen Tatbestands von Bedeutung seien. Die Kommunikation "[…] stellt mithin eine Strafakte im engeren Sinne dar, weil sie (i) ausdrücklich mittels Zwangsmassnahmen durch die Strafbehörden beschafft wurde und (ii) ein zentrales Beweismittel darstellt." Aus diesem Grund sei das Zugangsgesuch abzulehnen. 26. Die Armeeapotheke führt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 aus, dass ein enger Bezug zum Streitgegenstand des Strafverfahrens erforderlich sei, damit das Öffentlichkeitsgesetz gemäss dessen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 nicht zur Anwendung komme. Dokumente, welche ausserhalb eines Gerichtsverfahrens und auch nicht explizit mit Blick auf ein solches erstellt worden seien, blieben aufgrund des Transparenzprinzips zugänglich. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um Dokumente, die im Rahmen des Strafverfahrens angeordnet worden seien. Zudem sei weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Offenlegung der Dokumente das hängige Strafverfahren beeinflusst bzw. beeinträchtigt werden könnte. 27. Es ist demnach zu prüfen, ob die verlangten Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen oder ob sie, wie die Z. __ AG geltend macht, als Dokumente betreffend Strafverfahren in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ davon ausgeschlossen sind. 28. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu den in Bst. a aufgeführten Verfahren. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist es, eine Kollision des Öffentlichkeitsgesetzes mit spezialgesetzlichen Akteneinsichtsrechten zu verhindern und zudem die freie Willensbildung der Behörden und Gerichte und einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu gewährleisten.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren. Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten solcher Verfahren sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen geregelt.5 Nach überwiegender Ansicht ist bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren unter den Begriff des "Strafverfahrens" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu subsumieren.6 29. Allerdings sind nicht alle Informationen und Dokumente, die einen Bezug zum Gegenstand von Strafverfahren aufweisen, als Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu qualifizieren. Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz sind Dokumente, die

3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 4 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2. 5 BBl 2003 1989. 6 Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 7.3.4.1 mit Hinweisen.

5/16 zwar in einem weiteren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ stehen, aber keinen Eingang in die Verfahrensakten im engeren Sinn finden, grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich.7 30. Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff "concernant" bzw. "betreffend" in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ so zu verstehen ist, dass er sich auf Dokumente bezieht, die speziell das Verfahren im engeren Sinn betreffen (Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind oder Dokumente, die ein zentrales Beweismittel im Strafverfahren darstellen), und nicht solche, die sich in einem weiten Sinn in den Verfahrensakten befinden können.8 31. Demnach kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts "[d]ie Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes […] nicht ausgeschlossen werden, wenn die fraglichen Dokumente im Rahmen des hängigen Verfahrens lediglich Beweismittel darstellen, die mit dem angefochtenen Entscheid weder in direktem Zusammenhang stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind; die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ auf einen solchen Fall käme einer bewussten Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes gleich, indem die angeforderten Dokumente einfach in einem beliebigen Verfahren beigebracht werden könnten, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen […]."9 Folglich kommt im Strafverfahren nicht jedem Beweismittel ohne Weiteres die für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ erforderliche Nähe zum Streitgegenstand zu. Vielmehr ist die Ausnahmeregelung auf wichtige und zentrale Beweismittel (und damit auf Strafakten im engeren Sinn) beschränkt.10 Von Strafakten im engeren Sinn kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn das amtliche Dokument bloss eines von mehreren potenziellen Beweismitteln zur Erstellung des Straftatbestands darstellt.11 32. Die Z. __ AG macht vorliegend ein hängiges Strafverfahren geltend, belegt im Schlichtungsverfahren jedoch nicht, dass ein solches überhaupt hängig ist. Darüber hinaus fehlen jegliche Nachweise, dass und welche der Dokumente überhaupt Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben bzw. ob die ersuchten Informationen von der zuständigen Gerichts- resp. Strafverfolgungsbehörde beschafft oder an diese übermittelt wurden. Der A Stab macht in diesem Zusammenhang ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise. 33. In den vom A Stab identifizierten und dem Beauftragten eingereichten Dokumenten findet sich nach Einschätzung des Beauftragten nur ein einziges Dokument, welches von der Bundesanwaltschaft und damit einer Strafverfolgungsbehörde erstellt worden ist (Anhang zu einer E-Mail, Dokument Nr. 3.6,12 S. 4-22). Dieses Dokument ist den Strafakten im engeren Sinn zuzurechnen und fällt demnach in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. 34. Im Übrigen ist den dem Beauftragten vorliegenden Dokumenten zu entnehmen, dass diese weder von Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind. Vielmehr handelt es sich bei den streitbetroffenen Unterlagen um amtliche Dokumente, die ausserhalb eines Strafverfahrens und nicht ausdrücklich im Hinblick auf ein solches erstellt worden sind. 35. Soweit die Z. __ AG geltend macht, die verlangte Kommunikation stelle im hängigen Strafverfahren ein zentrales Beweismittel dar, wird dieses Vorbringen – abgesehen vom pauschalen Verweis – nicht weitergehend begründet. So fehlen Ausführungen der Z. __ AG, welche E-Mail resp. eine darin enthaltene Information aus welchen Gründen als wichtiges und zentrales Beweismittel und damit als Strafakte im engeren Sinn im Sinne der Rechtsprechung gelten soll. Die Z. __ AG legt nicht dar, dass und aus welchen konkreten Gründen die Informationen in der verlangten Korres-

7 BBl 2003 2008. 8 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4. 9 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2. 10 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2. 11 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.3.4. 12 Dies entspricht der Dokumenten-Nr. 30_6 gemäss Auflistung des A Stab. Es handelt sich dabei um die E-Mail vom 30. Mai 2024, 18:42 Uhr.

6/16 pondenz zur Erstellung des objektiven und subjektiven Tatbestands des von der Z. __ AG erwähnten Straftatbestands beitragen würden. Zu Letzterem ist anzufügen, dass die Korrespondenz weitestgehend Informationen enthält, deren Relevanz in Bezug auf den im Raum stehenden Tatbestand nicht dargetan und für den Beauftragten in keiner Weise ersichtlich ist (z.B. behördeninterne Kommunikation, Austausch zwischen dem A Stab und der Z. __ AG im Zusammenhang mit medialer Berichterstattung, Bildaufnahmen von Verlad und Transport von Ware, Produktbilder etc.). Auch aus diesem Grund vermag der Beauftragte nicht zu erkennen, dass die strittigen Dokumente (vollumfänglich) zu den Strafakten im engeren Sinne zu zählen sind. 36. Zwischenfazit: Nach Auffassung des Beauftragten handelt es sich lediglich bei einem der streitbetroffenen Dokumente, einem Anhang zu einer E-Mail (Seiten 4-22 von Dokument Nr. 3.6), um eine Strafakte im engeren Sinn, welche nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst wird. In diesem Umfang teilt der A Stab dem Antragsteller mit, dass die entsprechenden Informationen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht. Im Übrigen ist für den Beauftragten im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens nicht dargetan, dass es sich bei den strittigen Dokumenten überhaupt um Dokumente eines Strafverfahrens handelt. Nach Einschätzung der Armeeapotheke handelt es sich vorliegend nicht um Dokumente, die gemäss Rechtsprechung den Verfahrensdokumenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zuzurechnen sind. Zudem hat die Z. __ AG bis anhin nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass die Dokumente den Strafakten im engeren Sinn zuzurechnen sind resp. dass die Anforderungen des Bundesgerichts für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ für alle oder einzelne Dokumente erfüllt sind. In diesem Umfang findet das Öffentlichkeitsgesetz somit Anwendung, weshalb deren Zugänglichkeit nachfolgend zu beurteilen ist. 37. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.13 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde und im Fall von privaten Interessen, insb. Geschäftsgeheimnisse, den angehörten Dritten. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.14 38. Die Z. __ AG bringt im Schlichtungsantrag weiter vor, das Zugangsgesuch sei auch deshalb vollumfänglich abzulehnen, weil die Informationen unter das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte fielen. In den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses falle namentlich zwischen Anwälten geführte Korrespondenz, welche ohne Zustimmung der Beteiligten auch nicht gegenüber einem Gericht offengelegt werden dürfe. Für besondere Kommunikationsinhalte zwischen Anwälten anerkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt deren Vertraulichkeit. Ähnliche Regelungen ergäben sich gestützt aus Anwaltsrecht. Wenn solche Korrespondenz gestützt auf das Anwaltsrecht Dritten gegenüber nicht offengelegt werden darf, könne "[…] natürlich aus BGÖ sicherlich kein Anspruch auf Offenlegung bestehen." Für die Dokumente Nr. 3.1- 3.10 macht die Z. __ AG im Schlichtungsantrag ausdrücklich geltend, sie würden Korrespondenz zwischen drei Rechtsanwälten betreffen. Empfängerin der Korrespondenz sei teilweise auch eine Rechtsanwältin, welche beim A Stab angestellt sei. Somit seien sämtliche Dokumente vom Anwaltsgeheimnis erfasst. "Es wäre offenkundig absurd, wenn nicht einmal die von den Parteien beigezogenen Anwälte im Rahmen ihrer Korrespondenz untereinander auf die gesetzlich geschützte Geheimhaltung vertrauen dürfen […]". 39. Die Armeeapotheke macht in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 gegenüber der Z. __ AG geltend, das Anwaltsgeheimnis schütze einzig die Kommunikation zwischen Klient- und Anwaltschaft. Wenn jedoch der Anwalt oder die Anwältin namens der Klientschaft den Behörden Informationen übermittle, unterstünden diese nicht dem Anwaltsgeheimnis.

13 BGE 142 II 340 E. 2.2. 14 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.

7/16 40. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erstreckt sich auf die in Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) genannten Berufsgruppen, darunter Rechtsanwälte und Notare.15 41. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.16 42. Das Berufsgeheimnis bezweckt die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung dieser Berufe zusammengetragen werden.17 Das Anwaltsgeheimnis ist ein Berufsgeheimnis und als solches ein Rechtsinstitut des privaten Sektors.18 Es ist strafrechtlich (Art. 321 StGB) und disziplinarrechtlich (Art. 13des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) geschützt. Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. 43. Das Anwaltsgeheimnis verpflichtet einzig Anwältinnen und Anwälte resp. ihre Hilfspersonen (Art. 13 BGFA). Eine Behörde kann sich daher für sich resp. sie selbst betreffende Informationen nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen.19 Dies gilt auch dann, wenn eine solche Information von der Behörde an einen Anwalt oder eine Anwältin weitergeleitet wird. Mandatiert die Behörde für die Erfüllung ihr zugewiesener gesetzlicher Aufgaben Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, ist dies weiterhin als Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Würde in solchen Fällen die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und damit des Anwaltsgeheimnisses bejaht, stünde es der Verwaltung frei, Dokumente durch Auslagerung an oder mittels Zirkulation via die anwaltliche Vertretung dem Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu entziehen. Dies käme einer bewussten Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes gleich. 44. Im Übrigen gilt das Anwaltsgeheimnis in sachlicher Hinsicht nicht absolut. Wenn der Anwalt oder die Anwältin namens und im Auftrag der Klientschaft eine Mitteilung an einen Dritten (Gericht, Behörde, Gegenpartei etc.) macht, unterstehen derart mitgeteilte Informationen gerade nicht dem Anwaltsgeheimnis.20 Eine Behörde hat erhaltene Informationen also nicht schon deshalb besonders zu schützen, weil sie ihr über einen Anwalt mitgeteilt worden sind.21

15 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 m.H. 16 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 17 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 m.H. 18 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 44. 19 Vgl. Empfehlung EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Rz. 35. 20 Urteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3, einlässlich: Urteil des BVGer A-306/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 5.2 f. 21 Urteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3.

8/16 45. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, soweit sie Berufsgeheimnisse erwähnt, auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen. Als Beispiel erwähnt das Gericht die Konstellation, wonach ein Arzt verpflichtet ist, bestimmte Patientendaten an Gesundheitsbehörden zu übermitteln, welche damit effektiv Kenntnis von einem Berufsgeheimnis erhalten. Die Bestimmung von Art. 7 Abs.1 Bst. g BGÖ stellt sicher, dass dieses in der Folge entsprechend geschützt werden kann.22 46. Aus den vom A Stab identifizierten und dem Beauftragten eingereichten Dokumenten lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, wonach vorliegend eine derartige Konstellation vorliegt: Bei den zu beurteilenden Dokumenten resp. den darin enthaltenen Informationen handelt es sich nicht um solche, welche die Rechtsvertretung der Z. __ AG (als potenzielle Berufsgeheimnisträgerin) aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Zwangs an den A Stab weitergeben musste. 47. Soweit in die vorliegend zu beurteilende Korrespondenz Anwältinnen und Anwälte involviert sind, betreffen die Dokumente einerseits den (freiwilligen) Austausch zwischen dem A Stab resp. dessen Rechtsvertretung und der Rechtsvertretung der Z. __ AG und stehen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vertragsverhältnissen zwischen dem A Stab und der Z. __ AG. Anstatt diese selbst wahrzunehmen, hat (auch) der A Stab eine Rechtsvertretung damit beauftragt. Die entsprechenden Informationen gelten als mitgeteilt und unterstehen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht dem Anwaltsgeheimnis (vgl. Ziffer 44). Andererseits dokumentieren die Dokumente den Austausch zwischen dem A Stab und seiner Rechtsvertretung. Diese enthalten keine Informationen, welche der Rechtsvertretung des A Stab im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit Dritten offenbart worden sind. Vielmehr haben sie die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zum Gegenstand, welche die Rechtsvertretung anstelle des A Stab wahrnimmt. Nach Ansicht des Beauftragten darf diesbezüglich nicht ausser Acht gelassen werden, dass vorliegend nicht ein privater Dritter für die Wahrung seiner Interessen eine anwaltliche Vertretung mandatiert, sondern eine dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegende Verwaltungseinheit eine Rechtsvertretung mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben betraut. Für die den A Stab selbst und seine (ausgelagerte) Aufgabenerfüllung betreffenden Informationen kann – wie hiervor bereits erwähnt – das Anwaltsgeheimnis nicht angerufen werden (vgl. Ziffer 43). Folglich fallen auch die Dokumente resp. Informationen betreffend den Austausch zwischen dem A Stab und seiner Rechtsvertretung nicht unter den Anwendungsbereich des Anwaltsgeheimnisses. Dies wird vom A Stab indes auch nicht geltend gemacht. Nicht von Belang ist schliesslich, dass seitens des A Stab teilweise auch eine bei diesem angestellte Rechtsanwältin in die Korrespondenz eingebunden ist. Die Bearbeitung einer Information durch eine bei der Behörde angestellten Rechtsanwältin oder einen angestellten Rechtsanwalt führt nicht dazu, dass diese in der Folge unter das Anwaltsgeheimnis fällt. 48. Die übrigen Dokumente haben weder einen Bezug zur Rechtsvertretung der Z. __ AG noch zu derjenigen des A Stab. Die Z. __ AG erläutert nicht und für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die Dokumente vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden sein sollten. 49. Die Z. __ AG legt bis anhin nicht dar und für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die mit dem Zugangsgesuch verlangte Kommunikation der Konstellation entspricht, in welcher die fraglichen Dokumente vom Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ im Sinne der Rechtsprechung erfasst werden. Darüber hinaus hat die Z. __ AG nicht dargetan, aus welchen sonstigen Gründen die fragliche Korrespondenz unter das Anwaltsgeheimnis fällt. Ebenso wenig ist dargetan, dass die die Behörde selbst betreffenden Informationen überhaupt vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfasst werden können. 50. Zwischenfazit: Vorliegend hat die Z. __ AG weder den Gegenstand des Anwaltsgeheimnisses hinreichend genau bezeichnet noch die Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf die Dokumente gemäss Zugangsgesuch belegt. Die Armeeapotheke resp. der A Stab geht davon aus, dass die verlangten Dokumente nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses resp. Anwaltsgeheimnisses im Sinne der Rechtsprechung für die vorliegend

22 Urteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.

9/16 strittigen Dokumente des A Stab nicht dargelegt. Die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs ist damit nicht widerlegt. 51. Die Z. __ AG legt im Schlichtungsantrag ausserdem dar, die verlangten Dokumente enthielten zahlreiche Geschäftsgeheimnisse. Dies gelte vorab für Schriftverkehr zwischen dem A Stab und der Z. __ AG, in welchem sich letztere zu spezifischen Anfragen äussere. Diverse in den Unterlagen befindliche Dokumente äusserten sich zu Einkaufs- und Bezugsquellen, wobei es sich offenkundig um Geschäftsgeheimnisse handle. Gleiches gelte für Angaben zur Medienstrategie der Z. __ AG und Bezugsquellen inkl. vollständiger Rückverfolgbarkeit für gewisse Produkte. Die Z. __ AG macht darüber hinaus geltend, weitere Dokumente enthielten vertrauliche Kommunikation mit dem A Stab. Infolgedessen sei der Zugang vollumfänglich verweigern. 52. Die Armeeapotheke weist in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 gegenüber der Z. __ AG darauf hin, dass vom Geheimnisbegriff nicht alle Geschäftsinformationen erfasst würden, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen zuungunsten des Geheimnisherren bewirken würde. Beim Geschäftsgeheimnis handle es sich um ein privates Schutzinteresse, weshalb der Geheimnisherr konkret aufzuzeigen habe, dass die Kenntnisnahme der fraglichen Informationen durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. In Ermangelung konkreter Ausführungen durch die Z. __ AG sei für die Armeeapotheke nicht ersichtlich, dass mit der Herausgabe der Dokumente Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden, weshalb sie den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ als nicht erfüllt ansehe. 53. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).23 54. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.24 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.25 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.26

23 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 24 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 25 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 26 SCHOCH, Kommentar IFG, § 6 Rz. 96 ff.

10/16 55. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr.27 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.28 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.29 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.30 56. In Anbetracht der Ausführungen der Z. __ AG im Rahmen der Anhörung und im Schlichtungsverfahren, nach welchen der Zugang insbesondere auch zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen integral verweigert werden müsse, ist deren subjektiver Geheimhaltungswille vorliegend unbestritten. Ob die vom Antragsteller verlangten Informationen vollumfänglich weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, ist nach Auffassung des Beauftragten aufgrund der die Z. __ AG betreffende Medienberichterstattung zumindest fraglich, kann aber – wie sich zeigen wird – vorliegend offengelassen werden. In jedem Fall ist jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist. 57. Soweit die Z. __ AG geltend macht, dass es sich beim Schriftverkehr mit dem A Stab und den Stellungnahmen der Z. __ AG auf konkrete Anfragen des A Stab um Geschäftsgeheimnisse handelt, geht dieses Vorbringen nicht über diesen allgemeinen Hinweis hinaus. Dasselbe gilt für den Verweis auf die in den Dokumenten enthaltene (Medien-)Strategie der Z. __ AG sowie die "[…] interne Koordination und Abstimmung bezüglich Vorgehen." Diese Aussagen vermögen in ihrer Abstraktheit kein Geschäftsgeheimnis zu begründen. Abgesehen von diesen generellen Hinweisen ist den Ausführungen der Z. __ AG zudem nicht zu entnehmen, welche Information konkret im Falle der Kenntnisnahme durch die Konkurrenz aus welchen Gründen Marktverzerrungen bewirken können. Aufgrund der von der Z. __ AG gewählten allgemein gehaltenen Formulierung ist für den Beauftragten – wie übrigens auch für den Armeeapotheke – bis anhin nicht dargetan, dass und inwiefern die Offenlegung der Dokumente Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Z. __ AG haben kann resp. inwiefern eine konkrete Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt. 58. Die Z. __ AG macht im Schlichtungsantrag zudem geltend, die Dokumente enthielten Angaben zu Einkaufs- und Bezugsquellen, wobei für gewisse Produkte eine vollständige Rückverfolgbarkeit möglich sei (inkl. Bilder des Verlads, von Prüfschritten etc.). Ausserdem könne den Dokumenten entnommen werden, wie viele Produkte von welchen Herstellern bezogen worden seien. Dabei handle es sich offensichtlich um Geschäftsgeheimnisse. 59. Bei Angaben über Kunden, Bezugs- und Absatzquellen sowie Angaben über Lieferanten eines Unternehmens kann es sich grundsätzlich um ein Geschäftsgeheimnis handeln.31 Sie gelten allerdings erst dann als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, wenn deren Offenlegung sich negativ auf das Geschäftsergebnis des betroffenen Unternehmens auswirken könnte32 und die für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erforderliche Marktverzerrung bewirkt. 60. Die Vorbringen der Z. __ AG betreffend die Einkaufs- und Bezugsquellen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht ausreichend begründet. Aus den Dokumenten sind zwar vereinzelt für einzelne bestimmte Produkte Angaben zu Herstellern und zur Zertifizierung ersichtlich resp. zumindest Rückschlüsse auf diese möglich. Inwiefern die Kenntnisnahme dieser Angaben für sich allein dazu führt, dass sich für die Konkurrenten daraus ein wesentlicher Vorteil ergeben würde, wird von der Z. __ AG nicht weiter ausgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die Information, von welchem Hersteller die Z. __ AG bestimmte Produkte bezogen hat, bereits mehrere Jahre alt sind und die Z. __ AG nicht darlegt, inwiefern diese Angaben zum aktuellen Zeitpunkt noch geeignet sind, den

27 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 28 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 29 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 30 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 31 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3. 32 BGE 142 ll 340 E. 3.2.

11/16 Wettbewerb zuungunsten der Z. __ AG zu verzerren. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die Bilder von Verlad und Prüfung der Produkte Geschäftsgeheimnisse sein sollen, zumal der Detaillierungsgrad dieser Bilder begrenzt ist und kaum Rückschlüsse auf einen spezifischen Vorgang, ein bestimmtes Produkt oder dessen Eigenschaften zulässt. Insgesamt zeigt die Z. __ AG nicht auf, inwiefern sich die Offenlegung der in den Dokumenten enthaltenen Angaben zu Einkaufs- und Bezugsquellen negativ auf ihr Geschäftsergebnis und damit auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken könnte. 61. Zwischenfazit: Die Z. __ AG legt bisher nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend dar, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen ihren Konkurrenten einen wesentlichen Vorteil verschafft, mithin welche konkrete Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Z. __ AG zu erwarten ist. Auch für die Armeeapotheke resp. den A Stab ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Herausgabe der Dokumente Geschäftsgeheimnisse offenbart werden sollten. Es fehlt daher am Nachweis des ernsthaften Schadensrisikos und damit auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Hierzu ist anzumerken, dass auch der A Stab nicht davon ausgeht, dass im Fall der Herausgabe der Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der Z. __ AG offenbart werden (siehe Ziffer 5). Insgesamt erachtet der Beauftragte daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ als nicht erfüllt. 62. Schliesslich macht die Z. __ AG im Schlichtungsantrag geltend, die beantragten Unterlagen würden Personendaten enthalten, und es wäre für einen Journalisten auch mit gewissen Anonymisierungen problemlos eruierbar, welche Personen auf Seiten der Z. __ AG im Geschäftsverkehr mit dem VBS involviert gewesen waren. Der Schutz dieser Personendaten sei nur möglich, wenn die Einsichtnahme generell verweigert würde; eine blosse Anonymisierung genüge nicht. Abgesehen davon sei die vorgenommene Anonymisierung lückenhaft. 63. Der A Stab erklärte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten, einen Teilzugang zu den vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten gewähren zu wollen, wobei die "[…] Schwärzungen […] grundsätzlich Personendaten [betreffen]. Der A Stab gehe davon aus, dass der Antragsteller an diesen Daten kein Interesse habe und deshalb auch mit dem entsprechend eingeschränkten Zugang einverstanden wäre. 64. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.33 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.34 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) zu beurteilen. 65. Die verlangten amtlichen Dokumente enthalten Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung, Personendaten weiterer natürlicher Personen, Daten der Z. __ AG und Daten weiterer juristischer Personen. 66. Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob der Antragsteller am Zugang zu allen oder bestimmten (Kategorien von) Personendaten resp. Daten juristischer Personen interessiert ist. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der A Stab zum Schluss kommt, dass der Antragsteller – abgesehen von den Daten der Z. __ AG – kein Interesse an den Personendaten resp. Daten juristischer Personen hat. Mangels anderweitiger Hinweise muss der Beauftragte davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht auf den Zugang zu Personendaten resp. Daten juristischer Personen verzichtet.

33 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 34 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.

12/16 67. Relevant sind vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG. Nach beiden Bestimmungen dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten resp. Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten resp. Daten juristischer Personen im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.35 Die zweite Voraussetzung verlangt jeweils nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten resp. Daten juristischer Personen).36 68. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.37 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren.38 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.39 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten resp. Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.40 Auf der Seite der privaten Interessen gilt es schliesslich zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.41 69. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.42 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt

35 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 36 Urteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 37 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3. 38 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1. 39 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1. 40 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 41 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3. 42 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.

13/16 werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 70. Gemäss Rechtsprechung43 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs bei der zuständigen Behörde resp. der angehörten Drittperson, die den Zugang zu ihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern will. Demnach liegt die Beweislast für die privaten Schutzinteressen resp. die Zugangsverweigerung vorliegend beim A Stab resp. bei der Z. __ AG. 71. Vorliegend erklärt der A Stab, den Zugang zu den Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und weiteren natürlichen Personen sowie zu Daten weiterer juristischer Personen verweigern zu wollen. Die Z. __ AG verlangt gar die vollständige Zugangsverweigerung, da der Schutz der Personendaten nur diesfalls gewährleistet werden könne. Der Beauftragte stellt fest, dass vorliegend weder der A Stab noch die Z. __ AG eine Interessenabwägung vorgenommen haben und aufzeigen, inwiefern die privaten Interessen am Schutz der Personendaten resp. Daten juristischer Personen resp. deren Privatsphäre die öffentlichen Interessen am Zugang überwiegen. 72. Die Z. __ AG beschränkt sich in ihrem Schlichtungsantrag auf den pauschalen Hinweis, es wäre für einen Journalisten auch mit gewissen Anonymisierungen problemlos eruierbar, welche Personen auf Seiten der Z. __ AG im Geschäftsverkehr mit dem VBS involviert gewesen waren. Hingegen erklärt die Z. __ AG nicht, inwiefern und aus welchen Gründen die Privatsphäre der in den Dokumenten erwähnten (natürlichen und juristischen) Personen bei der Offenlegung der Dokumente überhaupt beeinträchtigt zu werden droht. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre wird weder behauptet noch belegt. Es ist daran zu erinnern, dass ohnehin nicht jede Bekanntgabe von Personendaten resp. Daten juristischer Personen eine Verletzung der Privatsphäre darstellt, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten Dokumenten rechtfertigen könnte (vgl. Ziff. 68). 73. Der A Stab legt in seinen Stellungnahmen an den Antragsteller und den Beauftragten nicht dar, welche privaten Schutzinteressen die öffentlichen Interessen am Zugang überwiegen und die teilweise Zugangsverweigerungen rechtfertigen. Gegenüber dem Beauftragten beschränkt sich der A Stab auf die Feststellung, die beabsichtigten Schwärzungen würden "grundsätzlich" Personendaten betreffen. Ausführungen zu allfälligen privaten Schutzinteressen und öffentlichen Interessen am Zugang fehlen gänzlich. Es findet denn auch keine differenzierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen statt. 74. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der A Stab noch die Z. __ AG begründete private Interessen zum Schutz der Privatsphäre resp. der Personendaten oder Daten juristischer Personen darlegen. Nach Auffassung des Beauftragten sind überwiegende private Schutzinteressen vorliegend auch nicht offensichtlich. Zudem nimmt der A Stab keine Interessenabwägung vor. Da es Aufgabe der Fachbehörde ist, sich mit strittigen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen,44 wird vorliegend auf eine eingehende Interessensabwägung im Sinne von Art. 36 DSG bzw. Art. 57s RVOG verzichtet. Kann die Behörde resp. eine angehörte Drittperson nicht nachweisen, dass die Privatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind, hat die Behörde den Zugang zu den in den verlangten Dokumenten enthaltenen Personendaten resp. Daten juristischer Personen zu gewähren (vgl. Ziffer 35). Nach Ansicht des Beauftragten ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten vorliegend nicht widerlegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist. Der A Stab prüft, ob die betroffenen Personen vorgängig anzuhören sind (vgl. Art. 11 BGÖ). 75. In Bezug auf eine allenfalls im Rahmen des auf die Empfehlung nachfolgenden Verfügungsverfahrens erfolgende Interessenabwägung weist der Beauftragte darauf hin, dass die Schutzbedürftigkeit der Daten insbesondere der Z. __ AG als juristische Person gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.45 Auf Seiten der öffentlichen Interessen am

43 Siehe Fussnote 14. 44 Vgl. Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 10.2. 45 Vgl. Fussnote 41.

14/16 Zugang ist zu beachten, dass die Z. __ AG zum A Stab in einer rechtlichen Beziehung steht resp. stand, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen sind. Die vorliegend fraglichen Dokumente stehen in einem engen Zusammenhang mit dieser rechtlichen Beziehung. Darin ist nach Auffassung des Beauftragten ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ zu sehen. Zudem weist der Beauftragte darauf hin, dass die in den Dokumenten enthaltenen Personendaten von Bundesangestellten mitunter Angestellten in höheren Führungsfunktionen zuzurechnen sind, die sich gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen müssen. 76. Zwischenfazit: Es gilt festzuhalten, dass sowohl der A Stab wie auch die Z. __ AG bis anhin eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der in den Dokumenten aufgeführten natürlichen und juristischen Personen nicht dargelegt haben. Im Ergebnis ist der A Stab nach Ansicht des Beauftragten der Begründungspflicht hinsichtlich der beabsichtigten teilweisen Zugangsverweigerung nicht hinreichend nachgekommen, weswegen die Vermutung des freien Zugangs zu den betreffenden amtlichen Dokumenten nicht widerlegt ist. Dementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe sämtlicher Personendaten und Daten juristischer Personen. Der A Stab prüft, ob die betroffenen Personen – soweit noch nicht erfolgt – gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.46 Zudem ist es am A Stab abzuklären, ob und inwieweit der Antragsteller an den verschiedenen Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen interessiert ist. 77. Zuletzt ist auf den Eventualantrag der Z. __ AG in der Stellungnahme vom 27. Juni 2025 an den Beauftragten einzugehen, wonach Einsicht in die Unterlagen erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu gewähren. Die Z. __ AG begründet dies mit der Gefahr einer "[…] weiteren Beeinflussung der Strafverfolgungsbehörden mittels medialer Stimmungsmache." Die Z. __ AG verlangt damit zum Schutz der Entscheidfindung sinngemäss einen Aufschub des Zugangs zu den Dokumenten bis zum Abschluss des Strafverfahrens, ohne hierfür eine entsprechende Bestimmung des Öffentlichkeitsgesetzes anzurufen. In Frage kommen diesbezüglich einzig die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung) sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid). 78. Die Z. __ AG verlangt einen Zugangsaufschub (sinngemäss) gestützt auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen resp. überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. In Bezug auf die Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist anzumerken, dass dieser Ausnahmetatbestand gemäss dem Bundesverwaltungsgericht dem Schutz der Verwaltung respektive der Verwaltungstätigkeit dient und nicht von Dritten anstelle der Verwaltung geltend gemacht werden kann.47 Da der A Stab sich nicht auf diese Bestimmung beruft, fällt die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Auch für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ gilt, dass sich nur eine Behörde darauf berufen kann. Im Übrigen ruft der Beauftragte in Erinnerung, dass es für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht genügt, wenn sich die Behörde auf die Willensbildung einer anderen Behörde beruft.48 79. Zwischenfazit: Die Anforderungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ sind nach Auffassung des Beauftragten vorliegend nicht gegeben, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. 80. Soweit die Z. __ AG die im Anhörungsverfahren gegenüber dem A Stab geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (vgl. Ziff. 4) im Schlichtungsantrag nicht übernimmt und diese auch vom A Stab nicht vorgebracht werden, wird deren Anwendbarkeit im Schlichtungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Auf eine Beurteilung dieser Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann folglich verzichtet werden.

46 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter Umständen ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4 f.). 47 Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6. 48 HÄNER, in: BSK BGÖ, Art. 8 BGÖ Rz. 10.

15/16 81. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der Konsultation der vom A Stab eingereichten Dokumente vermag der Beauftragte nicht eindeutig auszuschliessen, dass beim A Stab weitere vom Zugangsgesuch erfasste Dokumente vorhanden sind, die dem Beauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens – soweit ersichtlich – nicht zugestellt worden sind. Dies betrifft namentlich Anlagen von E-Mails. In Bezug auf diese Dokumente bringt der A Stab keine Zugangsverweigerungsgründe vor, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt und daher vollständiger Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren ist. 82. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: − Lediglich bei einem vom Zugangsgesuch erfassten Dokument, nämlich dem Anhang zu einer E-Mail (Seiten 4-22 von Dokument Nr. 3.6), handelt es sich um eine Strafakte im engeren Sinn, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst wird, weshalb kein Recht auf Zugang besteht. − Im Übrigen vermag bis anhin die Z. __ AG nicht hinreichend darzulegen, dass die ersuchten Dokumente den Strafakten im engeren Sinn zuzurechnen sind resp. die Anforderungen des Bundesgerichts für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ für alle oder einzelne Dokumente erfüllt sind, weshalb der sachliche Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes in diesem Umfang eröffnet ist. − Soweit die Dokumente gemäss dem hiervor Ausgeführten in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, vermag die Z. __ AG bis anhin das Vorliegen von Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und g sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend darzulegen. Schliesslich vermag weder der A Stab noch die Z. __ AG aufzuzeigen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen die Privatsphäre der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung, weiterer natürlicher Personen, der betroffenen juristischen Personen sowie die Privatsphäre der Z. __ AG ernsthaft beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs somit nicht widergelegt.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

16/16 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 83. Der Armeestab verweigert den Zugang zu den Seiten 4-22 von Dokument Nr. 3.6, weil diese Informationen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. 84. Im Übrigen gewährt der Armeestab vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten, da er die Wirksamkeit von Bestimmungen betr. den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes resp. von Ausnahmebestimmungen bis anhin nicht hinreichend begründet hat. Der Armeestab prüft, ob die betroffenen Personen vorgängig anzuhören sind (vgl. Art. 11 BGÖ). 85. Der Antragsteller und die Z. __ AG können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Armeestab den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 86. Der Armeestab erlässt eine Verfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 87. Der Armeestab erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 88. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers sowie der Z. __ AG anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 89. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller)

- Einschreiben mit Rückschein (R) Armeestab A Stab Papiermühlestrasse 14 3003 Bern - Einschreiben mit Rückschein (R), teilweise anonymisiert Z. __ AG, vertreten durch Y. __

Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 89. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller) - Einschreiben mit Rückschein (R) Armeestab A Stab - Einschreiben mit Rückschein (R), teilweise anonymisiert Z. __ AG, vertreten durch Y. __

Empfehlung vom 26. August 2025 A Stab _ Kommunikation zwischen dem VBS und der Z. __ AG — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.08.2025 — Swissrulings