Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 F-943/2026

13 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,851 mots·~14 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-943/2026

Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, geb. (…); alias A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026.

F-943/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner volljährigen Schwester und deren Familie in die Schweiz ein und stellte am 9. September 2025 ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) 2009 geboren zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM act] 5; 10). B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte der Beschwerdeführer bereits am 10. Februar 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht. Weiter stellte das SEM fest, dass der Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann am 14. März 2025 dort internationaler Schutz gewährt worden war (SEM act. 13). C. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst fälschlicherweise als Sohn seiner Schwester registriert worden war, ersuchte das SEM die griechischen Behörden für alle zusammen um Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer dem SEM mitteilen, dass es sich bei seiner Begleitperson um seine Schwester und nicht um seine Mutter handle. Ebenso wurde beantragt, ihn als unbegleiteten Minderjährigen zu behandeln. In der Folge wurde für ihn ein eigenes Dossier eröffnet (SEM act. 16, 19, 20). E. Am 17. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines gültigen griechischen Reisedokuments zu den Akten. Seine Personalien sind darin mit A._______, geboren (…) 2009, Afghanistan, erfasst (SEM act. 17). F. Am 20. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um

F-943/2026 Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die EU-Rückführungsrichtlinie sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SEM act. 21). G. Am 28. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt, ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt und der Ablauf einer möglichen Altersbegutachtung erklärt (SEM act. 23). H. Am 4. November 2025 erstattete das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich ein Altersgutachten (SEM act. 30). I. Am 11. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Alters im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (…) 2006. Er nahm mit Schreiben vom 17. November 2025 Stellung (SEM act. 35). J. Am 17. November 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe sein Geburtsdatum im ZEMIS neu auf den (…) 2006 mit Bestreitungsvermerk angepasst (SEM act. 37). K. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 erinnerte das SEM die griechischen Behörden an die noch ausstehende Antwort bezüglich des Rückübernahmegesuchs vom 20. Oktober 2025 (SEM act. 41). Am 24. Januar 2026 hiessen die griechischen Behörden das Ersuchen gut und teilten dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 31. Juli 2025 internationaler Schutz gewährt worden. Er verfüge über eine bis zum 30. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 42). Das SEM teilte den griechischen Behörden alsdann mit, es habe das Geburtsdatum neu auf den (…) 2006 festgesetzt (SEM act. 44).

F-943/2026 L. Am 30. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. Dieser antwortete mit Schreiben vom 2. Februar 2026 (SEM act. 45, 47). M. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2006 (mit Bestreitungsvermerk). N. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 4. Februar 2026 nieder (SEM act. 52). O. Mit Eingabe 7. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von Griechenland individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ihm sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. P. Mit Entscheid des SEM vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-993/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).

F-943/2026 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

F-943/2026 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Ebenso verwies es zu Recht auf den Umstand, dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Tanten des Beschwerdeführers nicht um Angehörige der Kernfamilie handle und dass den Akten nichts zu entnehmen sei, das auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner älteren Schwester hinweise. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen

F-943/2026 Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren dort verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 6.1.2 Vorliegend lassen sich den Akten überdies keine Hinweise dafür entnehmen, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H), leidet er doch nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten (vgl. dazu ausführlich angefochtene Verfügung S. 15 f.). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, steht ihm zudem in Griechenland eine angemessene medizinische Versorgung zur Verfügung. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund einer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen würden, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener

F-943/2026 Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung schlüssig begründet, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Dabei verwies sie auf seine nicht überzeugenden und widersprüchlichen Ausführungen zu seiner Minderjährigkeit, denen er im vorliegenden Verfahren auch nicht entgegentrat, das Ergebnis des Altersgutachtens und den Umstand, dass er bis heute keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe (vgl. dazu ausführlich S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung). Auf Rechtsmittelebene brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er sei minderjährig. Die durchgeführte Altersabklärung sei nicht eindeutig und weise eine erhebliche Unsicherheit auf. Gemäss schweizerischem Recht und der UNO-Kinderrechtskonvention sei im Zweifelsfall von einer Minderjährigkeit auszugehen. Das Altersgutachten hielt zusammenfassend fest, dass sich in der Gesamtbetrachtung beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren ergebe. Das Mindestalter (gemäss CT der Schlüsselbeine) liege bei 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Das angegebene Alter von 16 Jahren und zwei Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen (SEM act. 30). Da vorliegend das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren liegt und sich die Altersspannen der Schlüsselbein- (23.6 ± 2.6 Jahre) und der zahnärztlichen Untersuchungen (22.7 ± 1.9 Jahre bei den berücksichtigten linken und rechten Weisheitszähnen im Unterkiefer [SEM act. 30]) überlappen, ist vorliegend von einem starken Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens steht überdies fest, dass er ein Geburtsdatum nannte, welches nicht möglich sein kann. Der im Rahmen einer Gesamtwürdigung gezogene Schluss des SEM, der Beschwerdeführer sei volljährig, wobei das Altersgutsachten als das aus

F-943/2026 wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz betrachtet wurde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 10), ist demnach nicht zu beanstanden. In diesem Sinne führte das SEM zu Recht aus, er falle allein aufgrund seines Alters nicht in die Kategorie der äusserst vulnerablen Personen. Eine erneute Prüfung der Sache unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit, wie vom Beschwerdeführer beantragt, fällt damit ausser Betracht. 6.2.3 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten im Hinblick auf die medizinische Versorgung und Unterbringung hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung anerkannter Flüchtlinge in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, ist bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein würde. Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Soweit er auf Beschwerdeebene pauschal vorbringt, sein Leben sei in Griechenland in Gefahr, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schutzfähigkeit der dortigen Behörden bei einer allfälligen Gefährdung durch Drittpersonen verwiesen werden (vgl. S. 14 der angefochtenen Verfügung). 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zum Asylverfahren, Unterbringung und adäquater medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er dort über eine bis zum 30. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Der nicht näher

F-943/2026 begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-943/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-993/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-943/2026 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 F-943/2026 — Swissrulings