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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2018 F-911/2018

21 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,039 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-911/2018

Urteil v o m 2 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A.D._______, geboren am (…) 1989, Ehefrau B.D._______, geboren am (…) 1990, und Tochter C.D._______, geboren am (…) 2011, alle Staatsangehörige von Belarus, Beschwerdeführende, alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).

F-911/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehegatten A.D._______ und B.D._______ (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) zusammen mit ihrer 6 ½ Jahre alten Tochter C.D._______ (Beschwerdeführerin 3) am 19. Dezember 2017 von Frankreich kommend in die Schweiz gelangten und um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 9. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, dass sie in der Sache beantragen, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-911/2018 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 11. Dezember 2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,

F-911/2018 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Januar 2018 bestätigten, sie hätten in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und sich anschliessend in die Schweiz begeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A11 und A12 jeweils Ziff. 2.06), dass das SEM die französischen Behörden am 17. Januar 2018 gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass das SEM zu diesem Zweck für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zwei separate Formulare verwendete, die aufeinander Bezug nehmen (SEM-act. A15 und A16), dass im Formular der Beschwerdeführerin 2 im Feld „Other useful information“ ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die 6 ½ jährige Beschwerdeführerin 3 in das Wiederaufnahmegesuch der Mutter einbezogen ist, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 kein Wiederaufnahmegesuch gestellt, daher als unbegründet zurückzuweisen ist, dass die französischen Behörden mit zwei separaten Erklärungen vom 22. Januar 2018 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A20 und A23), dass sich die Erklärungen zwar vom Wortlaut her nur auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehen, die Nichterwähnung der vom SEM in das Wiederaufnahmegesuch einbezogenen Beschwerdeführerin 3 jedoch nicht als deren Ausschluss verstanden werden kann, dass nämlich die französischen Behörden über den Einbezug der Beschwerdeführerin 3 ordnungsgemäss informiert wurden, ein sachlicher Grund, ihrer Wiederaufnahme nicht zuzustimmen, nicht zu erkennen ist, und die Zustimmung schliesslich auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu Art. 25 Dublin-III-VO), dass sich deshalb der Einwand der Beschwerdeführenden, die französischen Behörden hätten lediglich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 bis 2 zugestimmt, als unbegründet erweist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,

F-911/2018 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, es drohe ihnen eine Wegweisung nach Belarus, wo sie im Sinne von Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gefährdet seien, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einfordern, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

F-911/2018 0.142.301) sowie der Kinderrechtskonvention ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen nichts dargetan haben, was die oben genannten Annahmen ernstlich erschüttern könnte, dass den Vorbringen namentlich keine Gründe zu entnehmen sind, die darauf hindeuten würden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Beschwerdeführenden schliesslich unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz beanstanden, für Familien mit minderjährigen Kindern müsse das SEM vom ersuchten Dublin-Mitgliedstaat individuelle Garantien bezüglich geeigneter Unterbringung und Wahrung der Familieneinheit beantragen und erhalten, was vorliegend nicht geschehen sei, dass sich das genannte Urteil des EGMR und die sich darauf stützende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) auf Italien beziehen und den ernsthaften Zweifeln an der Kapazität der italienischen Aufnahmestrukturen sowie den daraus resultierenden Gefahren für

F-911/2018 Familien mit Kindern die entsprechende Rechtsfolge in Gestalt des Erfordernisses von individuellen Garantien geben, dass nichts erkennbar ist, was es rechtfertigen würde, diese Rechtsprechung auf Frankreich zu übertragen, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht greift, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-911/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

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