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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 F-878/2026

24 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,482 mots·~17 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-878/2026

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.

Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026.

F-878/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (…) Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am (…) Februar 2024 Schutz gewährt wurde. B. Am (…) November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom (…) Oktober 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführerin am (…) Februar 2024 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihr eine griechische Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit bis (…) Februar 2027 ausgestellt worden war. C. C.a Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. C.b In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, das rechtliche Gehör könne angesichts der Komplexität des Sachverhalts lediglich durch eine persönliche Befragung gewährleistet werden. Sie führte zudem aus, sich von Februar 2024 bis zu ihrer Ausreise am (…) Oktober 2025 ununterbrochen in Griechenland aufgehalten und dort eine religiöse Ehe mit ihrem Lebenspartner geschlossen zu haben. Familienangehörige habe sie keine in Griechenland. Nach der Gewährung des Schutzstatus habe sie die Asylunterkunft gemeinsam mit ihrem Lebenspartner umgehend verlassen müssen und sei daraufhin mehrere Wochen obdachlos gewesen. In dieser Zeit sei sie wiederholt Opfer sexueller Übergriffe geworden, die von der Polizei nicht weiterverfolgt worden seien. Hinsichtlich der Erwerbssituation äusserte sie, in der Hotellerie und einer Gemüsefabrik erwerbstätig gewesen zu sein, wodurch sie vorübergehend eine Unterkunft erhalten habe. Diese Tätigkeiten habe sie aufgrund extre-

F-878/2026 mer Ausbeutung und gesundheitlicher Beschwerden wieder aufgeben müssen, was erneut zur Obdachlosigkeit und mehreren Suizidversuchen geführt habe. Des Weiteren habe sie nach einer erlittenen Fehlgeburt mangels ärztlicher Behandlung lediglich Schmerzmittel erhalten; ein Termin sei erst nach drei Monaten Wartefrist möglich gewesen. Sie leide daher weiterhin unter Unterleibsschmerzen sowie unter starken Schlafstörungen, Ängsten, Stress und Zahnbeschwerden. C.c Am 9. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. C.d Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, ihre Situation in Griechenland nicht anlässlich eines persönlichen Gesprächs erläutert haben zu können. Sie betonte, während der Obdachlosigkeit zeitweise schwanger gewesen zu sein, sechs Tage nichts gegessen und Misshandlungen erlitten zu haben. D. Am 26. Januar 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und befragte sie insbesondere zur vorgebrachten sexuellen Gewalt. Dabei äusserte die Beschwerdeführerin, sowohl beim Eintritt in die Asylunterkunft in Griechenland als auch etwa 15 Tage nach deren Verlassen eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Beide Male habe sie nur Schmerzmittel beziehen können und keine medizinische Behandlung erhalten. Nach Verlust des zweiten Kindes und der ausgebliebenen medizinischen Versorgung habe sie verschiedene Arbeitsstellen angenommen und sei während den erwerbslosen Zeiträumen obdachlos gewesen. Gemeinsam mit ihrem Lebenspartner habe sie in einem Zelt nahe eines Parks übernachtet. Während dieser teilweise nachts bei der Arbeit habe verbleiben müssen, sei sie oft sexuell belästigt und einmal von zwei Männern vergewaltigt worden. Aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihrem Lebenspartner und den verantwortlichen Personen habe sie ihm den sexuellen Übergriff verschwiegen und die Schmerzen drei Tage ertragen, bevor sie im Spital Hilfe gesucht habe. Ohne Termin sei ihr jedoch keine Behandlung gewährt worden. Den später vereinbarten Arzttermin habe sie wegen einer Erwerbstätigkeit nicht wahrnehmen können. Die Vergewaltigung habe sie der Polizei gemeldet, jedoch habe ihr diese nach der Befragung mitgeteilt, ohne Zeugen oder ärztliche Bestätigung könnten nichts getan werden. Hinsichtlich der Erwerbssituation führte die Beschwerdeführerin aus, das vereinbarte

F-878/2026 Einkommen trotz Vertragsunterzeichnung und täglichen Arbeitszeiten von zwölf bis 14 Stunden nicht erhalten zu haben. Ein Rechtsverfahren habe sie aus finanziellen Gründen nicht anstreben können. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, vorliegend kann ausnahmsweise entsprechend einer Praxis im Asylbereich auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl liegen ausserhalb des

F-878/2026 Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Zudem geht das Begehren auf Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs der Wegweisung als Begründungselement im Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf. Mangels Feststellungsinteresses ist demnach nicht darauf einzutreten (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). Des Weiteren kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Auf den Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, dort über eine bis zum (…) Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

F-878/2026 3.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz namentlich berücksichtigt, dass ihr religiös getrauter Partner ebenfalls nach Griechenland weggewiesen worden ist und sie aus dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK – sofern die Beziehung denn darunterfiele – betreffend einen eventuellen Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Als unmöglich gilt der Vollzug schliesslich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

F-878/2026 5.3 5.3.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK und der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist – unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, deren Kapazitäten zwar begrenzt sind, wobei die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung droht. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden notwendigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193; je m.w.H.). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, eine zwangsweise Rückführung würde die somatische wie auch die psychiatrische Behandlung unterbrechen und zu einer signifikanten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands führen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht (siehe hierzu E. 5.4.2 hinten). Sie erreichen jedoch nicht die Schwelle, bei der im Sinn der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen

F-878/2026 werden müsste. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer ärztlichen Behandlung im Dezember 2025 Suizidgedanken verneint hat (vgl. den ärztlichen Kurzbericht vom (…) Dezember 2025 in den vorinstanzlichen Akten [SEM-act.] 37/2). Solche werden überdies weder im persönlichen Gespräch vom 26. Januar 2026 noch im Rahmen der Beschwerde aufgebracht. In Bezug auf die vorgebrachte in Griechenland erlittene sexuelle Gewalt ist auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Gewaltopfern in Griechenland zahlreiche staatliche und zivilgesellschaftliche Anlaufstellen zur Verfügung stehen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Griechenland sich diesbezüglich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält (siehe hierzu E. 5.4.3 hinten). 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 5.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Diese Legalvermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern bei einer Rückkehr günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerable Personen gelten mitunter Personen mit gesundheitlichen Problemen, sofern diese nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Die betroffene Person kann die Vermutung der Zumutbarkeit umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung der betroffenen Person sowie die Frage, ob und inwieweit sie eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht hat, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Personen mit besonders schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen gelten als äusserst vulnerabel. Auch sie fallen grundsätzlich unter die Legalvermutung, sofern besonders begünstigende Umstände vorliegen. In solchen Fällen ist insbesondere der effektive Zugang zu angemessener Unterkunft, Grundversorgung, benötigter Ge-

F-878/2026 sundheitsleistungen und die Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration abzuklären (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.5.3). 5.4.2 Gemäss Kurzbericht der Medic-Help vom (…) Dezember 2025 leidet die Beschwerdeführerin an (Aufzählung Beschwerden). Weiter besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. SEM-act. 37/2). Die anlässlich einer vorangehenden dermatologischen und gynäkologischen Untersuchung diagnostizierten (Beschwerden) konnten indessen bereits behandelt werden; der Folgetermin zur weiteren gynäkologischen Abklärung war für den (…) Februar 2026 vorgesehen (SEM-act. 33/1 und 34/2). Nachweise einer aktuell laufenden psychiatrischen oder psychologischen Behandlung sind den Akten nicht zu entnehmen, auch wenn in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, aber nicht belegt wird, dass ein psychiatrisches Assessment ausstehe. Die gesundheitliche Situation ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht als äusserst schwerwiegend einzustufen, weshalb nicht von einer besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Zwar wird die Schwere der psychischen Folgen erlittener sexueller Gewalt sowie zweier Fehlgeburten nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Griechenland der Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt (gewesen) wäre. Vielmehr sind die griechischen Behörden gegenüber Schutzberechtigten gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und die FK verpflichtet, Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin äusserte denn auch, sich bei zwei Gelegenheiten in ein Spital begeben zu haben und daraufhin einmal einen Arzttermin erhalten, diesen jedoch aus Erwerbsgründen nicht wahrgenommen zu haben. Damit wäre eine medizinische Behandlung möglich gewesen, wodurch sich nicht auf ein strukturelles Versagen des Gesundheitssystems schliessen lässt. Aufgrund des Aufsuchens des Spitals und des ausgemachten Termins ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich in der Lage gewesen ist, sich um entsprechende ärztliche Behandlung zu bemühen und dies bei der Rückkehr nach Griechenland erneut vermöchte. 5.4.3 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen verweist die Vorinstanz korrekterweise und ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen, einschliesslich geschützter Unter-

F-878/2026 bringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt (vgl. SEM-act. 42/15). Zum geschilderten sexuellen Übergriff während einer für sie unsicheren Unterbringungssituation (im Zelt nahe eines Parks) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bestehende Schutzangebote in Anspruch genommen hätte. Die Beschwerdeführerin hat indes selbst ausgeführt, dass sie sich an die Polizei gewandt und diese sie befragt hat (SEM-act. 36/4). Daraus lässt sich schliessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sich an eine zuständige Behörde zu wenden, was ihr auch bei einer Rückkehr nach Griechenland weiter offensteht. Dass ihr dort nicht adäquat weitergeholfen worden wäre, ist nicht belegt. 5.4.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge in Griechenland ist festzuhalten, dass diese mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist. Allerdings lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin – zu denen die Vorinstanz sich ausführlich geäussert hat – insgesamt keine konkrete Gefährdung erkennen. Trotz der geschilderten Umstände war es der Beschwerdeführerin namentlich möglich, bei vier bis fünf Arbeitgebern erwerbstätig zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es ihr daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle oder um staatliche Unterstützungsleistungen, namentlich Sozialhilfe und Unterkunft, zu bemühen. Wie im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es ihr auch möglich sein, wie ihr religiös getrauter Partner die erforderliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erlangen, selbst wenn das entsprechende Verfahren langwierig sein sollte. Zudem steht es ihr offen, sich bei (erneuten) Verstössen gegen die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen an die griechische Arbeitsinspektion (Hellenic Labour Inspectorate / SEPE) zu wenden. Eine diesbezügliche Beschwerde kann telefonisch über die einheitliche Bürger- Hotline 1555, online (auch anonym) oder persönlich beziehungsweise telefonisch beim zuständigen Inspektorat sowie per E-Mail eingereicht werden (vgl. Website des Hellenic Labour Inspectorate, < https://www.hli.gov.gr/en/labour-relations/employees/complaint/complaint/ >, abgerufen am 13.02.2026). Was schliesslich die Unterbringung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin selbst angemerkt, sich mit ihrem Lebenspartner bei einer Kollektivunterkunft gemeldet zu haben, jedoch nur drei Nächte dort geblieben zu sein, da sie die Situation wegen der engen Platzverhältnisse nicht ausgehalten hätten (SEM-act. 36/5). 5.4.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft und unter https://www.hli.gov.gr/en/labour-relations/employees/complaint/complaint/ https://www.hli.gov.gr/en/labour-relations/employees/complaint/complaint/

F-878/2026 Inanspruchnahme der vorgesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsstrukturen abwenden könnte. Die in der Schweiz erfolgreich behandelten somatischen Beschwerden sowie die wegen der psychischen Beschwerden allfällig notwendigen weiteren Behandlungen vermögen aufgrund des unionsrechtlich garantierten Anspruchs auf angemessene medizinische Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insgesamt darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Besitz einer gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung ist. Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, erfolgen keine weiteren Verfahrenshandlungen, bei denen eine juristische Unterstützung

F-878/2026 zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sein könnte. Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-878/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Sulejmanagic

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