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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 F-8713/2025

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,654 mots·~13 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 4. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-8713/2025

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, vertreten durch Christoph Metzger, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 4. November 2025.

F-8713/2025 Sachverhalt: A. A.a Am (...) richtete der Rechtsvertreter (gleichzeitig Gastgeber) ein Einladungsschreiben für die Beschwerdeführerin – geboren (...) und eritreische Staatsangehörige – an die schweizerische Vertretung in B._______. A.b Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits am (...) ebendort ein Visumsgesuch ein, welches von der Vertretung am 5. September 2025 abgewiesen wurde. A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Botschaft und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen vornehmen. B. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Am 11. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 4. November 2025 aufzuheben und ihr das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 18. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-

F-8713/2025 verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/1

F-8713/2025 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der

F-8713/2025 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. E. 3 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM als nicht genügend gewährleistet. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor anhalte. Erfahrungsgemäss würden viele Personen versuchen, sich besonders auch im europäischen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Beschwerdeführerin besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Diese Voraussetzungen seien jedoch angesichts des unklaren effektiven Reisezwecks vorliegend nicht erfüllt. 4.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

F-8713/2025 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten oder Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Eritreische Streitkräfte waren trotz des im November 2022 zustande gekommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront bis weit in das Jahr 2024 hinein in der Tigray-Region präsent. Weiter halten in Eritrea die politischen und sozialen Spannungen an. Die autokratische Regierung geht unter anderem mit Zwangsrekrutierungen sowie Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivisten gewaltsam gegen kritische Stimmen in der Bevölkerung vor. Die weitere Entwicklung der politischen Lage ist ungewiss (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-686/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 4.3). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation ungünstig. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 178 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks >, abgerufen am 23.02.2026). Der Migrationsdruck ist dementsprechend sehr hoch und Eritrea ist nach wie vor eines der Herkunftsländer mit den häufigsten Asylgesuchen in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2025 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 30. November 2025, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv.html >, abgerufen am 23.02.2026). Zudem können eritreische Staatsangehörige mangels eines Rückübernahmeabkommens von der Schweiz nicht in ihre Heimat zurückgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchenden aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen. 5. 5.1 Für die Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-

F-8713/2025 rücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem Gesuchstellende – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche die (Nennung Verwandtschaftsgrad) der Ehefrau des Gastgebers respektive des Rechtsvertreters sei. In der Beschwerdeschrift wird angeführt, sie lebe mit ihrem minderjährigen Sohn in Eritrea. Sie sei dort als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig und erziele ein regelmässiges Einkommen. Ferner trage sie die Verantwortung für die Betreuung und den Unterhalt ihres Sohnes, der während ihres geplanten Besuchs in Eritrea bleiben werde. Sowohl diese enge familiäre Bindung als auch die stabile berufliche Situation seien klare Indizien für eine Wiederausreise nach ihrem Besuch in der Schweiz. Sie habe bisher denn auch noch nie in einem europäischen Land um Asyl nachgesucht oder Anzeichen einer Auswanderungsabsicht gezeigt. Zudem sei sie gemäss Vorakten nicht verheiratet (vgl. SEM act. 6/pag. 90). 5.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Zurücklassen von Familienangehörigen für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt darstellt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend sind Verpflichtungen der Beschwerdeführerin als Mutter ihrem minderjährigen Sohn gegenüber nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich ist jedoch zu relativieren; die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind sind äusserst knapp

F-8713/2025 ausgefallen – etwa zur Betreuungssituation – oder fehlen gänzlich – so zu seinem Alter. Da die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt ist, ist davon auszugehen, dass der Sohn ein fortgeschrittenes Kindesalter aufweist und bereits einen relativ hohen Grad an Selbstständigkeit erreicht haben dürfte. Sie bringt denn auch nirgends vor, dass er auf ihre ständige Anwesenheit/Hilfe angewiesen wäre. Der Umstand, dass sie ihren Sohn offenbar ohne Weiteres während der beabsichtigten Besuchsdauer von drei Monaten in der Obhut von Dritten, mutmasslich Familienangehörigen, zurücklassen kann, stützt denn auch obige Einschätzung. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Kommt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner mit ihrer (Nennung Verwandte) und deren Mann (Rechtsvertreter/Gastgeber) in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb von einem erhöhten Emigrationsrisiko auszugehen ist. 5.4 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Eigenen Ausführungen zufolge sei sie als (Nennung Tätigkeit) tätig, wo sie ein regelmässiges Einkommen erziele. Zur beruflichen und finanziellen Situation liegen jedoch keinerlei aktuellen Informationen oder Unterlagen vor. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zudem zu Recht angeführt, dass es als erstaunlich und realitätsfremd zu erachten sei, dass sie trotz ihrer beruflichen Verpflichtungen für die verhältnismässig lange Dauer von drei Monaten in die Schweiz reisen könne, um hier einen Familienbesuch zu machen (vgl. SEM act. 8/pag. 98). 5.5 Aufgrund der bestehenden Aktenlage konnte das SEM davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung von einheitlichen Visa für den gesamten Schengen-Raum. Der verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin – wie auch des Gastgebers und seiner Ehefrau – mit dem Besuch die familiären Beziehungen zu pflegen und wieder persönlich miteinander Zeit zu verbringen, hat angesichts

F-8713/2025 der vorliegenden Umstände in den Hintergrund zu treten. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgebende können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

F-8713/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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