Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-855/2025
Urteil v o m 1 6 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025.
F-855/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, iranischer Staatsangehöriger) ersuchte am 17. September 2017 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte am 27. Oktober 2017 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6247/2017 vom 7. März 2018 ab. B. Am 2. November 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-682/2022 vom 14. März 2022 nicht ein. C. Am 27. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (fortan: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und begründete dieses mit Eingabe vom 22. Februar 2023. Das Migrationsamt sprach sich in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons B._______ (fortan: Härtefallkommission) für die Ablehnung des Härtefallgesuchs aus. Am 10. Juli 2023 empfahl die Härtefallkommission das Gesuch zur Gutheissung. Am 31. Oktober 2023 beauftragte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ das Migrationsamt, bei der Vorinstanz eine Bewilligung zu beantragen. D. Am 12. Dezember 2023 unterbreitete das Migrationsamt seinen Entscheid der Vorinstanz zur Zustimmung. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (eröffnet am 10. Januar 2025) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe-
F-855/2025 willigung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zuzustimmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 20. Mai 2025. I. Am 13. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein. J. Die Vorinstanz reichte am 26. Juni 2025 eine Duplik ein, der Beschwerdeführer am 18. August 2025 eine Triplik. K. Am 21. August 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. L. Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
F-855/2025 M. Anlässlich einer Verfahrensstandsanfrage vom 30. Januar 2026 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Beide stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlichen Verfahrensrechts (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3; Urteil des BVGer F-1969/2025 vom 16. November 2025 E. 1.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
F-855/2025 heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen (Art. 99 AIG). Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dem SEM ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [ZV-EJPD, SR 142.201.1]). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.3 Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
F-855/2025 (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 3.4 Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2; bestätigt unter anderem in den Urteilen des BVGer F-1969/2025 E. 3.5; F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.4; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3). 3.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2; Urteile des BVGer F-1969/2025 E. 3.6; F-5125/2022 E. 3.5). 3.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Fall der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen
F-855/2025 werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil F-4928/2022 E. 4.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Er bringt vor, die Begründung lasse insbesondere zum Kriterium der fortgeschrittenen Integration Stringenz und Nachvollziehbarkeit vermissen. Insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Integration führe die Vorinstanz nicht aus, was er noch weiter hätte unternehmen können, um den übersetzten Anforderungen der Vorinstanz gerecht zu werden. Grosse Teile seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 habe sie nicht oder nur marginal berücksichtigt. Insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland bleibe unklar, ob die Vorinstanz seine Argumente überhaupt gehört habe. Es wäre eine differenziertere Interessenabwägung der Vorinstanz zu erwarten gewesen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Vorinstanz hat nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess. Die Vorinstanz hat unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Gesamtwürdigung geprüft, ob ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Sie ging dabei insbesondere auf die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die Respektierung der Rechtsordnung und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Iran ein. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
F-855/2025 Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Integrationskriterien nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Streitsache. 4.4 Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im September 2017 – somit seit rund 8 Jahren und 7 Monaten – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Ebenso sind keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bekannt oder ersichtlich, weshalb auch das Kriterium nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein persönlicher Härtefall vorliegt. 6.1 Zunächst ist auf die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und die Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG einzugehen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, was für ein Grad an Beziehungspflege über die « freundschaftlichen Kontakte » hinaus von der Vorinstanz verlangt würden. Es sei bemerkenswert, dass er Freundschaften – und nicht nur Bekanntschaften – habe schliessen können. Sein soziales Beziehungsnetz sei überdurchschnittlich ausgeprägt. 6.1.2 Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich mehrere Deutschkurse. Anhand der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass
F-855/2025 er die deutsche Sprache – wie auch von ihm vorgebracht – mittlerweile auf dem Niveau B1 beherrscht (vgl. TELC Sprachzertifikat A2 vom [Datum], bestandener Einstufungstest für Deutschkurs Niveau B1 vom 25. Oktober 2024 und Bestätigungsschreiben Lehrerin Deutschkurs B1/B2 vom 24. November 2024 [wonach er das Niveau des Kurses gut mithalte]). In den zahlreichen Referenzschreiben werden häufig seine guten Deutschkenntnisse hervorgehoben. Mehrere seiner Deutschlehrerinnen aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers. In weiteren Referenzschreiben wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch dabei hilft, bei Gesprächen mit anderen Geflüchteten zu übersetzen. In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit gut integrieren können. 6.1.3 Zahlreiche Referenzschreiben zeugen davon, dass der Beschwerdeführer über mit der Zeit gewachsene, langjährige Beziehungen zu Einheimischen pflegt, die über rein oberflächliche Kontakte hinausgehen. Die Referenzpersonen beschreiben viele gemeinsame Aktivitäten wie sportliche Aktivitäten bei der gemeinnützigen Organisation C._______ (Teilnahme an [Sporttrainings] sowie an [Sportevents]), [Sportaktivität], Teilnahme an kulturellen Anlässen, Verabredungen zum Kaffee und Abendessen, usw. Der Beschwerdeführer wird als humorvolle Person mit hoher Sozialkompetenz beschrieben. Er sei freundlich, hilfsbereit, respektvoll und umgänglich. Die fraglichen Bezeugungen erscheinen glaubhaft, zumal sie nicht stereotyp abgefasst sind und auf mehr als oberflächliche Begegnungen schliessen lassen. Einzelne dieser Referenzen deuten vielmehr auf freundschaftliche Beziehungen hin. Besondere Bindungen werden jedoch weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. In sozialer Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers somit gelungen. Sie kann jedoch nicht als derart fortgeschritten angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen (vgl. Urteile des BVGer F- 5209/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3; F-4928/2022 E. 6.1.3). 6.2 Zu prüfen ist sodann die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, in Anbetracht seines umfangreichen freiwilligen Engagements müsse von einer überaus fortgeschrittenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Er wolle nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine berufsbegleitende
F-855/2025 Ausbildung im Bereich (…) absolvieren, damit er künftig auch höherwertige Arbeiten verrichten könnte. Es müsse von einer überdurchschnittlichen Integration im zweiten Arbeitsmarkt und einer sehr guten Prognose hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. 6.2.2 Es ist positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer einen Willen erkennen lässt, künftig am Erwerbsleben in der Schweiz teilzunehmen und sich damit auch wirtschaftlich zu integrieren (vgl. Arbeitszusicherungen D._______ vom 30. Mai 2025 und 5. Dezember 2024 [monatlich Fr. 3'800.– brutto], E._______ vom 20. August 2025 [monatlich Fr. 3'800.– brutto] und F._______ vom 4. Dezember 2024 [monatlich Fr. 3'600.– brutto]). Der Beschwerdeführer betätigt sich sodann ehrenamtlich. Er engagiert sich seit mehreren Jahren in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde G._______, wo er primär in der Küche beim « (Anlass) » mithilft. Zwischen Juni 2018 und August 2019 leistete er einen Freiwilligeneinsatz in der H._______ » (Mitarbeit Haushalt und Zubereitung von Mittagessen) und zwischen Januar 2018 bis Dezember 2019 in der I._______ (Mitarbeit bei « [regelmässig stattfindender Anlass]»). Ferner war er im Jahr 2022 mehrmals im Monat respektive ist er heute noch sporadisch ehrenamtlich bei « J._______ » tätig (Tätigkeit). Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden. Auch ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit längerem und regelmässig ehrenamtlich tätig ist. 6.3 Des Weiteren sind seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) zu prüfen. 6.3.1 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, es müsse von einer sehr guten Prognose hinsichtlich seiner finanziellen Unabhängigkeit ausgegangen werden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig, hat jedoch keine Betreibungen. Seine Sozialhilfeabhängigkeit dürfte primär dem Arbeitsverbot geschuldet sein. Gemäss zwei Arbeitszusicherungen (vgl. E. 6.2.2) ist davon auszugehen, dass er zukünftig monatlich Fr. 3'800.– brutto verdienen dürfte. Angesichts dessen ist von intakten Chancen auszugehen, dass er sich im Falle einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfeabhängigkeit lösen und mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Es ist somit diesfalls von gesunden – wenn auch bescheidenen – finanziellen Verhältnissen auszugehen.
F-855/2025 6.4 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, ein eingestelltes Strafverfahren dürfe in der Prüfung der Integrationskriterien keine Berücksichtigung finden, zumal die Einstellung die gleiche Rechtswirkung nach sich ziehe wie ein Freispruch. Die Verurteilung aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts sei praxisgemäss nicht zu berücksichtigen, da sich die Bestimmungen zur Härtefallbewilligung gerade an Personen richten würden, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und demnach diese Straftatbestände erfüllen würden. Entsprechend dürfe auch das « Ignorieren » der Ausreisefrist keine Beachtung finden. Hinsichtlich der Passbeschaffung sei festzuhalten, dass er seine Identität stets offengelegt habe. Würde davon ausgegangen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei, erscheine es unverhältnismässig, daraus ein Nichtbeachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuleiten, welches gleich schwer wiege wie eine strafbare Handlung gemäss dem Strafgesetzbuch. Der unrechtmässige Aufenthalt liege mittlerweile über fünfeinhalb Jahre zurück. Er sei zu einer verhältnismässig geringen, bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Es könne ihm – falls seine Verurteilung bei der Prüfung der Härtefallkriterien berücksichtigt würde – aufgrund des einzelnen, verhältnismässig gering bestraften und bereits länger zurückliegenden Delikts nicht angelastet werden, dass er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen würde. 6.4.2 Zunächst ist darauf einzugehen, ob das eingestellte Strafverfahren betreffend Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage berücksichtigt werden darf. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung knüpft an eine Polizeigefahr an, unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung strafrechtlich verfolgt wird beziehungsweise verfolgt werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit gebieten allerdings, dass widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteile des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3.1; F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). In diesem Sinne entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
F-855/2025 nicht ohne Not von den tatbeständlichen Feststellungen (gemeint: Feststellungen des Sachverhalts) des Strafgerichts respektive der Staatsanwaltschaft (Urteil F-822/2023 E. 8.3.1). Soweit eine Bindungswirkung der Einstellung des Strafverfahrens zum Tragen kommt, bezieht sich diese im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich auf die Tatsachenfeststellungen der Staatsanwaltschaft. Die Stadtpolizei B._______ ermittelte aufgrund der Strafanzeige von K._______ (Bekannte des Beschwerdeführers; fortan: Geschädigte) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 306 f. StPO) gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Nötigung. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, am 11. Dezember 2023 L._______ (Bekannter des Beschwerdeführers) in einer Textnachricht geschrieben zu haben, er werde sich an K._______ rächen, falls sein Härtefallgesuch abgelehnt werde. Die Geschädigte zog am 8. Januar 2024 ihren Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mit Verfügung vom 19. Juni 2024 das Strafverfahren ein, da weder erhebliche private noch öffentliche Interessen eine Untersuchung erfordern würden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nicht ein, weil kein Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt war (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO), sondern weil aufgrund der Desinteresseerklärung der Geschädigten auf die Strafverfolgung verzichtet werden konnte (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO). Entsprechend verzichtete sie auf Durchführung der Untersuchung (vgl. Art. 308 ff. StPO). Anhand eines in den Strafakten liegenden Screenshots wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber L._______ wie folgt geäussert hat: « (…) Das ist eine ernsthafte Warnung an dich und K._______: Denke nicht zweimal darüber nach, mein Härtefall zu ruinieren, denn wenn ich negativ bekomme, dann habe ich es getan nichts zu verlieren und ich werde mich an euch rächen (…) ». Den Versand dieser Textnachricht bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die in den Strafakten liegende Textnachricht des Beschwerdeführers belegt, dass die im Strafverfahren relevante, fehlbare Handlung zweifellos stattgefunden hat. Dies stellt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Ob der Beschwerdeführer sodann zusätzlich – wie von der Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2023 vorgebracht – L._______ gegenüber mündlich gesagt hat, es werde
F-855/2025 bei der Geschädigten Blut fliessen, falls sein Härtefallgesuch abgelehnt würde, kann offenbleiben. Ausgehend von den Feststellungen des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft ist die fehlbare Handlung im Rahmen der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sein Verhalten bereits deshalb nicht als klaglos bezeichnet werden. 6.4.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft M._______ mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.– verurteilt. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, entspricht es der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Nichtausreise aus der Schweiz innert angesetzter Frist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG) zu werten ist (vgl. Urteile des BVGer F-1969/2025 E. 5.1; F- 5440/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6; F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.5.4; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 5.4). 6.4.4 Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Wegweisungsvollzugs unkooperativ zeigte. Er kam seiner in Art. 8 aAbs. 4 AsylG statuierten – und bis zum 31. März 2025 gültigen – Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nach. 6.4.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten – entgegen seinen Ausführungen – eindeutig nicht als klaglos bezeichnet werden. 6.5 Sodann ist die Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) zu berücksichtigen. 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Aufenthaltsdauer vor, es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass nur rechtmässige Aufenthalte unter dem Kriterium der « Dauer des Aufenthalts » berücksichtigt werden, ansonsten die Bestimmung in der VZAE dahingehend formuliert worden wäre. Die Dauer müsse bei sehr langer Aufenthaltsdauer zugunsten einer Person berücksichtigt werden, dürfe indes bei kürzerer
F-855/2025 Dauer nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Würde die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Person zur Last gelegt, würde dies dazu führen, dass die Möglichkeit des Härtefallgesuchs seines Zwecks beraubt würde. 6.5.2 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2017 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Urteil vom 7. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylgewährung ab. Am 2. November 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Mit Urteil vom 14. März 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs nicht ein. Am 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. 6.5.3 Rechtsprechungsgemäss wird der Dauer des illegalen Aufenthalts kein besonderes Gewicht beigemessen. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (BGE 137 II 1 E. 4.3). 6.5.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 8 Jahren und 9 Monaten in der Schweiz auf, wobei sein rechtmässiger Aufenthalt lediglich die Dauer des Asylverfahrens (ca. 5.5 Monate) umfasst. Die restliche Zeit wurde der Beschwerdeführer entweder wegen hängiger Verfahren toleriert (ca. 3 Jahre und 10 Monate) oder er hielt sich illegal in der Schweiz auf (ca. 4 Jahre und 5 Monate). Aus der Dauer seines Aufenthalts kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, hat er doch die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung lange Zeit missachtet und damit versucht, ein « fait accompli » zu schaffen (vgl. Urteil des BGer 2C_647/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; Urteile des BVGer F-6053/2017 vom 13. Februar 2020 E. 7.4; F-4844/2017 vom 23. Oktober 2019 E. 7.1.2). 6.6 Sodann ist auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) einzugehen. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner (…) Ethnie im Asylentscheid anerkannt, aber als zu wenig schwerwiegend erachtet. Wegen des Konflikts im Nahen Osten würden verschiedene Aussenministerien zum
F-855/2025 heutigen Zeitpunkt von Reisen in den Iran abraten. Im Lichte dieser Entwicklungen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, ihm sei eine Rückkehr zuzumuten, insbesondere aufgrund seiner hiesigen Verwurzelung und der Diskriminierung, die er im Iran aufgrund seiner (…) Ethnie zu erwarten hätte. Im Iran wäre es angesichts der Benachteiligung gegen seine Ethnie, der erlittenen Entwurzelung sowie der desolaten Wirtschaftslage kaum möglich, eine Anstellung zu finden. Es müsse heute – angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage und der Zuspitzung der Wirtschaftskrise im Iran – von der Unmöglichkeit der Wiedereingliederung oder mindestens von deutlich erschwerten Reintegrationsmöglichkeiten ausgegangen werden. Die Gewichtung der Gesamtumstände müsse klar zu seinen Gunsten ausfallen. Es könne nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, dass ihm eine Rückkehr ohne Weiteres zuzumuten wäre. 6.6.2 In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat kann einerseits davon ausgegangen werden, dass dieser den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, im Iran verbrachte. Andererseits kann im vorliegenden Kontext auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Lage im Iran – insbesondere aufgrund des bewaffneten Konflikts mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel seit dem 28. Februar 2026 sowie der Unberechenbarkeit einer möglichen weiteren Eskalation (trotz momentan bestehender Waffenruhe) – seit dem negativen Asylentscheid des Beschwerdeführers (das Urteil des BVGer datiert vom 7. März 2018) grundlegend verändert hat. Die Frage, ob für den Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Integration im Iran möglich wäre, ist dennoch zu bejahen, da nicht von einer starken Entwurzelung auszugehen ist und der Beschwerdeführer die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten auch in seinem Heimatland wird verwerten können. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung sind damit intakt. 6.7 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist festzuhalten, dass dieser als gut bezeichnet werden kann. Daran vermögen auch die mit Eingabe vom 30. Januar 2026 erstmals (pauschal und unbelegt) geltend gemachten psychischen Belastungen (aufgrund der desolaten Lage im Iran) nichts zu ändern. 6.8 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Zwar wird in der Empfehlung der Härtefallkommission vom 10. Juli 2023 ein in der Schweiz lebender Bruder (mit laufendem Asylverfahren)
F-855/2025 erwähnt. Da der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie geltend gemacht hat, über Verwandte in der Schweiz zu verfügen, ist davon auszugehen, dass hierzulande keine familiären Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz – soweit ersichtlich – keine nahen Angehörigen. 6.9 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe es – indem sie aufgrund des aus ihrer Sicht nicht erfüllten Kriteriums der Respektierung der geltenden Rechtsordnung von einer nicht fortgeschrittenen Integration ausgehe – unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und damit ihr Ermessen unterschritten respektive gar missbraucht, kann dem nicht gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration sowie in wirtschaftlicher Hinsicht von einer guten Prognose betreffend die zukünftige Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, namentlich der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie seines nicht klaglosen Verhaltens (aufgrund der Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Wegweisungsverfahren und der Weigerung, freiwillig in den Iran zurückzureisen), nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5440/2023; F-4530/2023 vom 10. Juni 2025; F-3348/2023 vom 30. Juni 2025; F- 5125/2022; F-4928/2022). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile F- 5125/2022 E. 5.6; F-4928/2022 E. 6.7). 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
F-855/2025 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind durch den am 21. März 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-855/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. März 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
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