Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-831/2025
Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025.
F-831/2025 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geb. 2000, ist libanesische Staatsangehörige und wohnt in C._______ (Libanon). Sie ersuchte am 18. November 2024 die Schweizer Auslandvertretung in Beirut um Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von einem Monat (vom 15. Dezember 2024 bis 14. Januar 2025) zwecks Besuchs ihres Bruders (nachfolgend: Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 29. November 2024 lehnte die Schweizer Auslandvertretung den Visumsantrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Dezember 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Januar 2025 (eröffnet am 31. Januar 2025) ab. D. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2025 (Datum des Einschreibens) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das ersuchte Schengen-Visum zu erteilen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 – die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen- Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
F-831/2025 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bisheriger Praxis vorliegend zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers BVGE 2025 VII/2). Obwohl der ursprünglich vorgesehene Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der Beschwerdeerhebung auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer libanesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Die Streitsache fällt damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG;
F-831/2025 Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für eine Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt und gilt für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG-Visum). Der Visumspflicht unterstehen grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgeführt sind und beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 8 Abs. 1 VEV). Ausgenommen sind jene Staatsangehörige, die gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von dieser Visumspflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, ist zunächst ein gültiges Reisedokument erforderlich, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sind nachzuweisen und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zudem darf weder eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen noch darf die drittstaatsangehörige Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr namentlich dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass weder die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung noch einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive dass die gesuchstellende Person Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5
F-831/2025 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, wird das Visum verweigert (Art. 32 Abs. 1 VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründete die Vorinstanz mit der nicht gesicherten anstandslosen Wiederausreise aus der Schweiz. In diesem Zusammenhang führte sie bezüglich der allgemeinen Lage im Libanon aus, dass insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und die kriegerischen Ereignisse in der Region, aus welcher die Gesuchstellerin stamme (C._______), einen nach wie vor stark anhaltenden Zuwanderungsdruck bewirkten. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte können sich dabei zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Die Sicherheitslage im Libanon – insbesondere im Süden des Landes sowie im Gouvernement Baalbek-Hermel – wird stark von den anhaltenden Konflikten zwischen Israel und der Hisbollah-Miliz bestimmt (vgl. ARD-aktuell, Tagesschau, Israel ruft Bewohner von Baalbek zur Flucht auf, 30. Oktober 2024, < https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-libanonbaalbek-100.html >, abgerufen am 05.03.2026). Trotz der im November 2024 vereinbarten Waffenruhe erweist sich diese faktisch als brüchig. Militärische Angriffe seitens Israels dauern weiterhin an und wirken sich https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-libanon-baalbek-100.html https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-libanon-baalbek-100.html
F-831/2025 zunehmend destabilisierend auf die sicherheitspolitische Perspektive aus (vgl. ARD-aktuell, Tagesschau, Israel greift mehrere Ziele im Libanon an, 8. September 2025, < https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-nahost-162.html#Libanon >, abgerufen am 05.03.2026). Nach den von Israel und den USA am 28. Februar 2026 lancierten Angriffen auf den Iran hat die israelische Armee diejenigen auf den Libanon noch ausgeweitet (siehe Deutsche Welle, Israel setzt Angriffe auf Iran und Libanon fort, 4. März 2026, < https://www.dw.com/de/israel-startet-angriffswelle-im-iran/a- 76212718 >, abgerufen am 05.03.2026). Mit dem Fortbestehen des Konflikts verschärft sich auch die humanitäre Situation erheblich. Die israelischen Militärangriffe führten zu Schäden an zentraler Infrastruktur wie der Strom-, Wasser- und Gesundheitsversorgung. Infolge der daraus resultierenden Versorgungsengpässe sind Infektionskrankheiten wie Cholera und Hepatitis A ausgebrochen (vgl. Donare, Krise im Libanon, die humanitäre Lage, 13. Juni 2025, < https://donare.info/krisen/libanon_krise >, abgerufen am 05.03.2026). Diese Entwicklungen treffen zudem auf eine seit 2019 bestehende Wirtschaftskrise. Das libanesische Pfund verlor rund 95 % seines Wertes, Ersparnisse der Bevölkerung wurden entwertet, Versorgungsgüter knapp und Strom nur noch während wenigen Stunden bereitgestellt. Die Regierung blieb trotz dieser Krise blockiert und konnte erst mit der Präsidentschaftswahl im Januar 2025 nach zweijähriger Vakanz stabilisiert werden (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Libanon, < https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/#footnote-target-5 >, abgerufen am 05.03.2026). Insgesamt kann nicht nur eine sicherheitspolitische, sondern gleichzeitig eine humanitäre und wirtschaftliche Krise festgestellt werden. Die Zivilbevölkerung steht dabei nicht nur unter dem unmittelbaren Druck fortgesetzter Gewalt, sondern ist zugleich mit wachsender Armut, anhaltender Versorgungsknappheit und zunehmenden gesundheitlichen Gefahren konfrontiert. 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der in Baalbek wohnhaften Gesuchstellerin grundsätzlich als hoch einschätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederhttps://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-nahost-162.html#Libanon https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-nahost-162.html#Libanon https://donare.info/krisen/libanon_krise https://donare.info/krisen/libanon_krise https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/#footnote-target-5 https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/#footnote-target-5 https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54644/libanon/#footnote-target-5
F-831/2025 ausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E 8.1). 5.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die persönlichen Umstände fest, die Gesuchstellerin habe angesichts ihres ledigen Zivilstandes keine Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie. Zudem seien die Eltern bereits verstorben und die im Libanon wohnhaften Geschwister verheiratet. Des Weiteren könnten weder der im Libanon lebende Verlobte der Gesuchstellerin noch die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit eine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. 5.3 Die Gesuchstellerin ist 25 Jahre alt, ledig und kinderlos. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist sie seit April 2024 verlobt und die Heirat war für August 2025 vorgesehen. Weiter führte er aus, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch ihr Verlobter im Heimatland einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen. Laut Visumsantrag und der auf Beschwerdeebene eingereichten Arbeitsbestätigung vom 14. November 2024 ist die Gesuchstellerin seit Juni 2022 als Sales Counter Manager bei D._______ (Libanon) tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von USD 800.– (rund Fr. 625.–; Wechselkurs vom 05.03.2026 [gilt auch für die weiteren Beträge]). Ferner erklärte sich der Arbeitgeber in der erwähnten Arbeitsbestätigung mit dem beabsichtigten Urlaub einverstanden und sicherte die Weiterbeschäftigung nach der Rückkehr der Gesuchstellerin zu. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin liegt mit einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 625.– über dem libanesischen Durchschnitt (Mitteleinkommen pro Monat und Einwohner: EUR 285.– [Fr. 258.–]; vgl.
F-831/2025 Kennziffern der Wirtschaft im Libanon, < https://www.laenderdaten.info/Asien/Libanon/wirtschaft.php >, abgerufen am 05.03.2026). Allein daraus lässt sich jedoch nicht auf gefestigte Vermögensverhältnisse schliessen. Entsprechende Nachweise wie etwa ein Bankkontoauszug zur Dokumentation regelmässiger Lohnzahlungen oder allfällig vorhandener Ersparnisse wurden keine eingereicht. Ferner vermag die vom Beschwerdeführer übernommene Bürgschaft betreffend die Kosten des Besuchsaufenthalts keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise zu bieten. Eine solche Verpflichtung entfaltet im Zusammenhang mit Besuchsaufenthalten lediglich rechtliche Wirkung im Hinblick auf finanzielle Risiken, nicht aber hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens der Gesuchstellerin, das rechtlich oder faktisch durchsetzbar wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und 2009/27 E. 9). An dieser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer angebotene Einreichen eines Rückflugtickets nichts zu ändern, da ein solches Ticket ohne Weiteres storniert werden kann. Ebenso wenig lässt sich aus der behaupteten, jedoch nicht aktenkundigen, fristgerechten Wiederausreise anderer Familienangehöriger des Beschwerdeführers bei früheren Aufenthalten in der Schweiz auf das Verhalten der Gesuchstellerin schliessen. Zudem dürften diese Aufenthalte – gegebenenfalls – zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als die sicherheitspolitische Lage im Libanon deutlich stabiler war, sodass ohnehin kein Vergleich möglich wäre. 5.4 In Bezug auf die familiären Verhältnisse begründen die Verlobung und die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Beziehungen zu den im Libanon wohnhaften Geschwistern zwar ein familiäres und partnerschaftliches Beziehungsnetz. Allerdings lassen diese keine besonderen Verpflichtungen erkennen, um von einer hinreichend gesicherten Wiederausreise ausgehen zu können. Der Kontakt könnte bei einer allfälligen Wohnsitznahme in der Schweiz über die gängigen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass die Beziehung zum Verlobten der Gesuchstellerin keine ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bietet (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Selbst im Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Eheschliessung – eine entsprechende Heiratsurkunde liegt indes nicht vor – würde die eheliche Verbindung keine zwingende Rückkehrgarantie darstellen. Erfahrungsgemäss vermögen nahe Angehörige eine Person in wirtschaftlich oder politisch schwierigen Zeiten regelmässig nicht von einer Emigration abzuhalten, etwa wegen der Hoffnung, sie aus dem Ausland unterstützen oder gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5365/2025 vom 18. September 2025 E. 6.5.2). Daher ist unter https://www.laenderdaten.info/Asien/Libanon/wirtschaft.php https://www.laenderdaten.info/Asien/Libanon/wirtschaft.php
F-831/2025 Berücksichtigung des seit Oktober 2024 andauernden militärischen Konflikts zwischen Israel und dem Libanon von einem besonders hohen Emigrationsrisiko auszugehen (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin beabsichtigt, ihren Bruder (Beschwerdeführer), dessen Sohn (ihren Neffen) sowie ihre ehemalige Schwägerin (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) zu besuchen. Dieses bestehende familiäre und soziale Umfeld in der Schweiz könnte die Entscheidung für einen Verbleib in der Schweiz zusätzlich begünstigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.6). 5.5 Das Interesse der Gesuchstellerin am Besuch ihrer in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen ist zwar nachvollziehbar. Angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz jedoch zu Recht annehmen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Zudem besteht die Möglichkeit, den direkten Kontakt zwischen den Betroffenen alternativ im Rahmen eines Treffens in einem Drittstaat aufrechtzuerhalten. 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.3 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-831/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Inceleme
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