Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.02.2017 F-7917/2016

24 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,139 mots·~6 min·2

Résumé

Fristen | Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7917/2016

Urteil v o m 2 4 . Februar 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch (Kostenvorschuss).

F-7917/2016 Sachverhalt: A. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wurde der Gesuchsteller (pakistanischer Staatsangehöriger) im Beschwerdeverfahren F-725/2016 betreffend Schengen-Visum aufgefordert, bis zum 6. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, trat das Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2016 auf die Beschwerde nicht ein. B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 wandte sich der Gesuchsteller ans Gericht und legte den Nachweis vor, dass er am 27. Oktober 2016 die Überweisung sowohl des Kostenvorschusses als auch der im Urteil auferlegten Verfahrenskosten veranlasst hat. Zudem erwähnte er Schwierigkeiten mit Überweisungen von Pakistan ins Ausland. Daraufhin teilte ihm der Bereich Finanzen und Controlling des Gerichts mit, dass die Zahlungen am 31. Oktober 2016 und damit verspätet eingegangen seien. Der für den Kostenvorschuss gedachte Betrag wurde in der Folge an den Gesuchsteller zurücküberwiesen. C. Mit einer undatierten, in englischer Sprache verfassten Eingabe (Eingang 22. Dezember 2016) ersucht der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Er führt dazu aus, dass Überweisungen von Pakistan aus schwierig seien, da die State Bank of Pakistan gewissen Restriktionen unterliege. Er habe die Zahlungen deshalb von einem Freund im Ausland in Auftrag geben lassen. Die Verspätung sei deshalb von ihm weder beabsichtigt noch zu verantworten. D. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens F-725/2016 sowie die Vorakten bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Für die Behandlung von Gesuchen zur Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist diejenige Instanz zuständig, die im Falle der

F-7917/2016 Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der Einhaltung der Kostenvorschussfrist im Hauptverfahren zuständig war (Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; vgl. auch das erwähnte Urteil F-725/2016 vom 18. Oktober 2016), fällt auch die Beurteilung des Gesuchs um Fristwiederherstellung in seine Kompetenz. Für eine Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht besteht schon deshalb kein Raum, da gegen das erwähnte Urteil vom 18. Oktober 2016 betreffend Schengen-Visum keine Beschwerdemöglichkeit besteht (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, sie einzuhalten, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 2016 ein erstes Mal auf die Schwierigkeiten bei Überweisungen von Pakistan ins Ausland hingewiesen und dabei Belege für die inzwischen erfolgten Überweisungen (Kostenvorschuss und Verfahrenskosten) eingereicht; die Zahlungen gingen am 31. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein. Obwohl aus der in Deutsch abgefassten Eingabe vom 28. Oktober 2016 alleine nicht auf ein Fristwiederherstellungsgesuch geschlossen werden konnte, sind unter Berücksichtigung des Inhalts der Eingabe, die am 22. Dezember 2016 eingegangen ist, die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs insgesamt als erfüllt anzusehen, auch wenn der Gesuchsteller den als Kostenvorschuss verlangten Betrag nicht noch einmal eingezahlt hat. Auf das Gesuch ist somit einzutreten. 3. Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung der durch ein unverschuldetes Fristversäumnis entstandenen Rechtsnachteile. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn objektive oder subjektive Gründe vorliegen, die es der Partei bzw. ihrem Vertreter verunmöglicht haben, die Handlung vorzunehmen. Dabei darf bei der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorliegen. Dabei muss sich die Partei bzw.

F-7917/2016 deren Vertreter auch Fehler von Hilfspersonen, wie Angestellten oder Finanzinstituten, zurechnen lassen (vgl. EGLI, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 24 VwVG). 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass Überweisungen von Pakistan ins Ausland gewissen Einschränkungen unterworfen seien. Deshalb habe er sie durch einen Freund von Frankreich aus in Auftrag geben lassen. 4.2 Mit dieser Begründung bezieht sich der Gesuchsteller auf grundsätzliche Schwierigkeiten bei Geldüberweisungen von Pakistan ins Ausland. Er macht aber nicht geltend, die (rechtzeitige) Überweisung sei ihm unmöglich gewesen. Vielmehr handelt es sich offenbar um allgemein bekannte Schwierigkeiten, die jedoch mittels besonderer Vorkehrungen überwunden werden können, wie das Vorgehen des Gesuchstellers zeigt (vgl. Bst. B). Da der Beschwerdeführer über die geltend gemachten Schwierigkeiten bezüglich Auslandüberweisungen Bescheid wissen musste, hätte er umgehend nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 6. September 2016 reagieren müssen, indem er entweder das Gericht kontaktiert oder er allenfalls bereits zu jenem Zeitpunkt die Hilfe seines Freundes im Ausland in Anspruch nimmt. Er macht nicht geltend, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er nach Erhalt des Urteils vom 18. Oktober 2016 umgehend reagiert und innerhalb von nur 10 Tagen – am 27. Oktober 2016 – sowohl die im Urteil auferlegten Verfahrenskosten als auch den ursprünglich verlangten Kostenvorschuss überwiesen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es an der gebührenden Sorgfalt hat fehlen lassen. Die Fristversäumnis kann daher nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angesehen werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist daher abzuweisen. Für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens F-725/2016 bleibt damit kein Raum. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings rechtfertigt es sich

F-7917/2016 vorliegend, gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Kostenerhebung zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (diplomatische Zustellung durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Islamabad/Pakistan) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – die Schweizer Botschaft in Islamabad/Pakistan

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:

F-7917/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2017 F-7917/2016 — Swissrulings