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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 F-768/2017

15 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-768/2017

Urteil v o m 1 5 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N […].

F-768/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 in die Schweiz einreiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und am 3. Oktober 2016 zu ihren Personalien und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde (Befragung zur Person; BzP), dass sie dabei erklärte, sie habe zusammen mit ihren Kindern und ihrer Mutter im Distrikt X._______, Sri Lanka, gelebt, dass der Geheimdienst auf der Suche nach ihrem Ehemann – nachdem dieser seit 2008 als verschollen gegolten habe und sie von März bis Mai 2015 wieder Kontakt zu ihm gehabt hätte – zu ihr nach Hause gekommen sei und sie belästigt hätte um herauszufinden, wo sich ihr Ehemann versteckt halte, dass die Leute vom Geheimdienst sie an „unerwünschten“ Stellen angefasst und einmal vergewaltigt hätten, woraufhin sie Selbstmord habe begehen wollen, jedoch von ihrer Mutter davon habe abgehalten werden können, weil sie wegen der Kinder am Leben bleiben müsste, dass sie daraufhin im Dezember 2015 beschlossen habe, ihr Heimatland zu verlassen, dass sie am 5. Mai 2016 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Colombo einen Visumsantrag für einen zweiwöchigen Besuch bei ihrer Schwägerin in der Schweiz gestellt hätte, der abgewiesen worden sei und auf dessen Einsprache hin das SEM am 26. Juli 2016 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten war, dass sie am 4. September 2016 in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass von Sri Lanka nach Dubai und dann weiter nach Mailand (Italien) geflogen sei und der Schlepper sie danach mit einem Auto zu einer Wohnung mitgenommen habe, in welcher sie bis am 21. September 2016 gewesen sei, bis sie von dort mit dem Auto in die Schweiz gekommen sei, dass das SEM ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund ihrer Angaben mutmasslich Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,

F-768/2017 dass sie diesbezüglich angab, sie sei in die Schweiz gekommen, weil alle sagen würden, dass die Schweiz die Flüchtlinge menschenrechtswürdig behandle, dass sie weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund jedoch nach der Vergewaltigung nachdenklich und vergesslich geworden, in ärztlicher Behandlung sei sie hingegen nicht gewesen, dass eine Anfrage des SEM vom 23. November 2016 an die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung des Asylgesuchs unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 27. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten bzw. es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt gemäss Vorgaben des EuGH abzuklären und eine konforme Einzelfallprüfung vorzunehmen und anschliessend neu zu entscheiden, dass der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die Eingabe eines ärztlichen Attests zu bewilligen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,

F-768/2017 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) als gegeben erachtet hat, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

F-768/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

F-768/2017 dass aus der BzP hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei auf dem Luftweg am 5. September 2016 von Dubai her kommend in Mailand (Italien) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, dass sie weiter angibt, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz noch ca. zwei Wochen in Italien aufgehalten, ohne jedoch registriert worden zu sein, dass das SEM daher die italienischen Behörden am 23. November 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist und daran eine allfällige Vereitelung der Personalienerhebung nichts ändern könnte, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

F-768/2017 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 65, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, abgerufen im Februar 2017), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihrem Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

F-768/2017 dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass die Beschwerdeführerin dem eben Ausgeführten entgegenhält, eine Wegweisung nach Italien würde ihre Gesundheit konkret gefährden, sie über keine finanziellen Mittel verfüge, um sich eine sichere Unterkunft und die notwendige Betreuung leisten zu können und aufgrund ihrer grossen Verletzlichkeit der Vollzug nach Italien als nicht zumutbar zu betrachten sei, dass sie konkret geltend macht, sie sei eine verletzliche Person, welche schutzbedürftig und darauf angewiesen sei in einer Wohnung ohne Männer bzw. einem Frauenhaus untergebracht zu werden um die notwendige Betreuung zu erhalten, dass Italien zudem nicht für die notwendige Unterbringung und Betreuung garantieren könne, dass dem entgegenzuhalten ist, dass sich die mutmasslichen Vergewaltiger der Beschwerdeführerin nicht in Italien befinden, weshalb ihr dort keine unmittelbare Gefahr droht und dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit einer funktionsfähigen Polizeibehörde ist, an die sich die Beschwerdeführerin bei künftigen Problemen dieser Art wenden kann,

F-768/2017 dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie gesund sei, weshalb derzeit kein Überstellungshindernis gegeben ist und in Italien indes verschiedene Organisationen Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer anbieten, dass demzufolge der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung eines ärztlichen Attests abzuweisen ist, da die Folgen der sexuellen Übergriffe, der Vergewaltigung und einer möglichen traumatischen Störung am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit ihrer Schwägerin in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen bzw. ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass es sich bei der Schwägerin nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.

F-768/2017 BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-768/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung eines ärztlichen Attests wird nicht stattgegeben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Jacqueline Moore

Versand:

F-768/2017 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn (per Telefax)

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