Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-7273/2017
Urteil v o m 1 7 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, Zustellungsdomizil: C._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-7273/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, geboren 1987 in Syrien, Staatsangehörigkeit unbekannt, gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2017 zusammen mit ihrem Sohn, geboren am 26. April 2011, syrischer Staatsangehöriger, in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im Anschluss an die Befragung zur Person (BzP) gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kantonszuweisung auf ihren Wunsch angesprochen wurde, im Kanton Bern oder Waadt bei ihren Geschwistern (recte: Onkel und Tante) leben zu können, eine bestimmte Kantonszuteilung jedoch nicht zugesichert werden könne, dass die Beschwerdeführerin antwortete, sie hoffe, nach Z._______ transferiert zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 14. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - dem Kanton Aargau zugewiesen wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass sie dem Kanton Bern zuzuweisen seien, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK müsse in Fällen, wo nicht direkt eine Aufenthaltsrecht zur Beurteilung stehe, nicht restriktiv ausgelegt werden, dass sie aufgrund des Krieges in Syrien geflohen seien und dadurch extreme Traumata erlebt hätten,
F-7273/2017 dass die Beschwerdeführerin des Weiteren an „Neuritis“, tiefem Blutdruck und immer wieder an Lähmungserscheinungen in den Beinen leide, dass auch ihr Sohn an psychischen Problemen leide, dass ihre Verwandten sie bei der Bewältigung der traumatischen Kriegserlebnisse unterstützen könnten, dass ihre Verwandten ihnen auch bei der Integration behilflich sein könnten, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen sei, welche ihr bereits schriftlich vorgelegen hätten, dass der Entscheid letztlich keine Begründung enthalte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
F-7273/2017 dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Onkeln bzw. Grossonkeln und ihrer Tante bzw. Grosstante – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fällt, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass hinsichtlich eines Onkels (X._______, N […]) und der Tante (Y._______, N […]) der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass sich diese bereits seit dem Jahr 2013 in der Schweiz aufhalten und der andere Onkel (D._______, N […]) schon im Juli 2004 in die Schweiz eingereist war,
F-7273/2017 dass die Beschwerdeführenden selbst jedoch erst im Oktober 2017 in die Schweiz gelangten, dass vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein kann, dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung der Beschwerdeführenden durch ihre Verwandten bei allen täglichen Belangen nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerenden mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden können, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin überdies beim EVZ im Rahmen der BzP angegeben hat, gesund zu sein und für ihre vorgebrachten Leiden auf Beschwerdeebene und die psychischen Probleme ihres Sohnes kein Arztzeugnis eingereicht hat, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen Aargau und Bern ist nicht gross) und via Kommunikationsmitteln (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihren Onkeln bzw. Grossonkeln und ihrer Tante bzw. Grosstante nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschätzung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, dass auch die Rüge, der Entscheid enthalte keine Begründung, nicht zu hören ist, zumal sich dem Entscheid sehr wohl entnehmen lässt, aus welchen Gründen den Beschwerdeführenden nicht dem Kanton Bern, sondern
F-7273/2017 dem Kanton Aargau zugewiesen wurden (vgl. Zuweisungsentscheid Ziff. II), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 350.- (Doppelverfahren) festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-7273/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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