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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2017 F-6989/2017

19 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,342 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6989/2017

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

X._______, geboren (…), Kamerun, Zustelladresse: Ricardo Lumengo, Rainstrasse 35, 2503 Biel/Bienne, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).

F-6989/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2017 von Guinea aus nach Spanien gelangte, dass er am 22. Oktober 2017 via Frankreich in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er 8. November 2017 zur Person befragt wurde und zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Spaniens das rechtliche Gehör erhielt, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen äusserte, er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, weil er dort die Sprache nicht verstehe, dass das SEM am 15. November 2017 an die spanischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. November 2017 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2017 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 4. Dezember 2017 zugestellte Verfügung am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er zum einen beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, zum anderen, er sei als Flüchtling anzuerkennen oder allenfalls vorläufig aufzunehmen,

F-6989/2017 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht, dass auf die Begründung seiner Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Dezember 2017 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG handelt, weshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass demzufolge keine materielle Prüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Asylgesuchs vorzunehmen und auf die Anträge, er sei als Flüchtling anzuerkennen oder allenfalls vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,

F-6989/2017 dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer den europäischen Kontinent erstmals in Spanien betrat und auch von den dortigen Behörden registriert wurde, dass demzufolge Spanien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass es keine Anhaltspunkte für dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den dortigen Aufnahmebedingungen gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen könnten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO), dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Spanien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch die in der Beschwerde aufgestellte gegenteilige Behauptung keine andere Schlussfolgerung zulässt, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den Asylgründen – geltend macht, sein Heimatstaat verfüge überall auf der Welt – und namentlich in Spanien – über Geheimdienstagenten, dass er weiter behauptet, während des kurzen Aufenthalts in Italien habe er sich davon überzeugen können, dass dieser Staat in Wirklichkeit Schutzsuchenden keine entsprechenden Garantien bieten könne,

F-6989/2017 dass seinem Vorbringen angesichts der pauschalen Behauptungen, der Vertauschung der Länderbezeichnungen und der offensichtlich für die Beschwerde verwendeten Vorlage jede Glaubhaftigkeit fehlt, dass, abgesehen davon, im Rahmen des am 8. November 2017 gewährten rechtlichen Gehörs lediglich Sprachschwierigkeiten in Spanien geltend gemacht wurden, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Verzicht der Vorinstanz auf einen nach Art. 17 Dublin-III-Verordnung möglichen Selbsteintritt als ermessenkonform zu betrachten ist, dass die Vorinstanz angesichts dessen und angesichts der seitens Spanien erfolgten Zustimmung zur Rücküberstellung zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach, und soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der am 13. Dezember 2017 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6989/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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