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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2026 F-6894/2025

29 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,053 mots·~10 min·5

Résumé

Vermögenswertabnahme | Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 7. August 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6894/2025

Urteil v o m 2 9 . April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 7. August 2025.

F-6894/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde bei ihm anlässlich einer Personenkontrolle durch die (Nennung Behörde) Bargeld in verschiedenen Währungen – Fr. 7'550.–, EUR 60.00 und USD 1.00 – festgestellt. Er gab an, das Geld von seiner Familie erhalten zu haben. Vom Bargeld wurden ihm gleichentags Fr. 100.–, EUR 60.00 und USD 1.00 belassen und Fr. 7'450.– zu Handen des SEM sichergestellt. B. Mit Verfügung vom 7. August 2025 hielt das SEM fest, gestützt auf Art. 86 AsylG (SR 142.31) und Art. 10, 11 und 16 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) werde der beim Beschwerdeführer sichergestellte Betrag von Fr. 7'450.– abgenommen und an die von ihm zu leistende Sonderabgabe angerechnet. C. Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. August 2025 aufzuheben, und der sichergestellte Betrag von Fr. 7'450.– ihm zurückzuerstatten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Herkunft des sichergestellten Betrages rechtmässig nachgewiesen sei und somit nicht der Sonderabgabe unterliege. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2026 eingeräumt Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme zuständig (Art. 105 AsylG).

F-6894/2025 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Begünstigten dieser Leistungen – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). 3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.– beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten

F-6894/2025 Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-2795/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Vermögenswertabnahme damit, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung des Asylgesuchs der Sonderabgabe auf Vermögenswerte unterstehe und die legale Herkunft der Vermögenswerte nachweisen müsse. Könne die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar bei der Sicherstellung mittels Dokumenten nachgewiesen werden, sollte die sonderabgabepflichtige Person bereits zu diesem Zeitpunkt schlüssige und mit später eingereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten machen können. Der Beschwerdeführer habe dem SEM bislang keine Dokumente zugestellt, welche seine anlässlich der Sicherstellung gemachten Angaben belegen würden, gemäss welchen er das Geld – über einen B._______ – von seiner Familie aus der Türkei erhalten habe. Aus diesem Grund sei die Herkunft des von der (Nennung Behörde) am (...) sichergestellten Betrages von Fr. 7'450.– nicht nachgewiesen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, der sichergestellte Geldbetrag stamme von seiner Familie in der Türkei. Sein Vater habe dort einen Betrag in türkischen Lira bei einem registrierten Goldhändler in Schweizer Franken umgetauscht. Der Betrag sei in bar an C._______ ausgehändigt worden, welcher ihm (Beschwerdeführer) das Geld in bar persönlich überbracht habe. Zum Beleg würden eine schriftliche Bestätigung des Goldhändlers, eine Passkopie sowie eine schriftliche Erklärung von C._______, seine eigene Ausweiskopie sowie eine Buchungsübersicht von booking.com über eine Flugreise (Nennung Destinationen) mit Hinflug am (...) und Rückflug am (...) eingereicht. Damit sei die legale und nachvollziehbare Herkunft der Fr. 7'450.– belegt. Es handle sich dabei um eine familiäre Unterstützung, die in keiner Weise aus Erwerbseinkommen in der Schweiz oder unrechtmässigen Quellen stamme. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Schlussfolgerungen fest und führt ergänzend an, die sichergestellten Vermögenswerte würden in Ermangelung entgegengesetzter Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich der Vermögenswertabnahme unterstehen. Es sei daher einzig zu prüfen, ob der Freibetrag nach Art. 86 Abs. 2 Bst. c

F-6894/2025 AsylG zu gewähren sei. Dieser Betrag von Fr. 1'000.– könne gewährt werden, wenn die legale Herkunft von grundsätzlich der Vermögenswertabnahme unterstehenden Vermögenswerten nachgewiesen sei. An diesen Beweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Einem nicht von einer Behörde stammenden Schreiben komme keine eigenständige Beweiskraft zu, weil es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könne; es sei allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Belegen mit hoher Beweiskraft als Beweis zu würdigen. Dokumente mit eigener Beweiskraft würden beispielsweise Bestätigungen von Behörden oder Bezugsbelege von Geldautomaten und Kontoauszüge darstellen. Solche Nachweise habe der Beschwerdeführer jedoch keine beigebracht. Insbesondere stelle auch die Flug-Buchungsübersicht kein solches Dokument dar. Es ergebe sich weder daraus noch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene, was damit bewiesen werden solle. Sollte damit der Reiseweg von C._______ und damit der Vermögenswerte dargelegt werden, scheitere dies an der fehlenden Personalisierung, der geographischen Lückenhaftigkeit sowie der mangelnden Logik. Es würde sich nämlich die Frage stellen, weshalb die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer nicht bereits (Nennung Zeitpunkt) übergeben worden seien, wenn sich C._______ am (Nennung Datum) in der Schweiz befunden habe. 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme. 5.2 Das Geld befand sich im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers, weshalb sein Eigentum daran gestützt auf Art. 930 ZGB vermutet wird. Er gab anlässlich der polizeilichen Kontrolle wie auch in der Rechtsmitteleingabe an, dieses stamme von seiner Familie und sei für ihn bestimmt gewesen. Da er nicht geltend macht, es handle sich um Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen oder um Sozialhilfeleistungen, unterliegt grundsätzlich der gesamte bei der polizeilichen Kontrolle vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme. 5.3 In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Abnahme klare und schlüssige Angaben zur Herkunft des Geldes machte (siehe E. 3.3). In diesem Fall würde ihm zumindest ein

F-6894/2025 Betrag von Fr. 1'000.– belassen, während andernfalls der Gesamtbetrag (abzüglich des Freibetrags) sichergestellt werden könnte (E. 3.2 hiervor). 5.4 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle an, er habe das Geld von seiner Familie erhalten. Eine Person aus der Türkei habe ihm dieses mitgebracht, welches für ihn zur gutscheinenden Verwendung gedacht gewesen sei (vgl. SEM act. 2, [...], S. 2 sowie dazugehörendes Formular "Sicherstellung von Vermögenswerten zuhanden der Sonderabgabe" S. 2). Wie in E. 3.3 bereits angeführt, sind zum Nachweis der Herkunft der Vermögenswerte bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Vorliegend lassen sich die anlässlich der Polizeikontrolle gemachten Erklärungen – wenn überhaupt – nur schwer mit den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen vereinbaren. Zunächst fällt auf, dass die damaligen Ausführungen sehr allgemein ausfielen und kaum konkrete Details enthielten. Wohl sprach der Beschwerdeführer dabei von seiner "Familie", jedoch soll gemäss den vorliegenden Bestätigungen letztlich ausschliesslich eine Person namens D._______ – bei welchem es sich gemäss den Asylakten des Beschwerdeführers um seinen in E._______ lebenden (Nennung Verwandter) handeln dürfte – bei einem lizenzierten Goldhändler im Tausch mit türkischen Lira die Schweizer Franken erhalten haben (vgl. Erklärung Goldhändler als Beschwerdebeilage inkl. Übersetzung). Dabei sei der Zweck dieses Unterfangens derjenige, "die notwendigen rechtlichen Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz zu finanzieren". Auch der angebliche Überbringer des Barbetrages C._______ führt aus, dass ihm das Geld mit dem Zweck übergeben worden sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu ermöglichen und seine rechtlichen Kosten zu decken (vgl. Erklärung C._______ als Beschwerdebeilage). Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer von keiner derart bestimmten Zweckverwendung, sondern lediglich in vager Form davon, dass das Geld für ihn zur gutscheinenden Verwendung gedacht gewesen sei (vgl. SEM act. 2). Ohnehin überrascht, dass der sichergestellte Betrag auf eine derart umständliche Weise erhältlich gemacht und in die Schweiz gebracht worden sein soll; so handelt es sich beim erwähnten Wohnsitz des (Nennung Verwandter) doch um eine Stadt mit über (...) Einwohnern, weshalb es nahegelegen hätte, den Geldbetrag elektronisch über ein geeignetes Finanzinstitut zu überweisen. Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass es sich bei den eingereichten Belegen – soweit nicht Ausweiskopien betreffend – nicht um behördlich ausgestellte Unterlagen oder Bankbelege mit hoher

F-6894/2025 Beweiskraft handelt. Die erwähnten, erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schreiben stellen demnach keinen rechtsgenüglichen Urkundenbeweis dar. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher insgesamt nicht, die legale Herkunft des Geldes nachzuweisen (Art. 86 Abs. 3 Bst. b AsylG). 6. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Abnahme von Fr. 7'450.– geschah demnach zu Recht, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 100.– belassen wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe (in Raten) geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6894/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

F-6894/2025 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2026 F-6894/2025 — Swissrulings