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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2017 F-6876/2017

13 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6876/2017

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

X._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Maître Claude Brügger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / […].

F-6876/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2017 mit einem von Spanien ausgestellten Schengen-Visum von Lahore/Pakistan nach Barcelona und somit in den Schengen-Raum eingereist und elf Tage später mit dem Bus via Frankreich in die Schweiz gekommen war, woraufhin sie am 26. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt, weil sie Angst gehabt habe, von den vielen Pakistanis auf der Strasse angesprochen und gefragt zu werden, weshalb sie als Frau alleine unterwegs sei, dass sie auf entsprechende Nachfrage weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund, dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 17. November 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2017 – eröffnet am 30. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den

F-6876/2017 Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. November 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihren Asylantrag zu prüfen, dass eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Dezember 2017 den Vollzugsstopp angeordnet hat, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-6876/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die spanische Auslandvertretung in Islamabad der Beschwerdeführerin am 10. August 2017 ein vom 12. August 2017 bis zum 10. September 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,

F-6876/2017 dass es sich beim Reisedokument, welches beim Visumantrag vorgelegt wurde, um einen bis zum 15. August 2018 gültigen Reisepass, lautend auf die Beschwerdeführerin, handelte, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 5. September 2017 im EVZ Basel bestätigte und das entsprechende Reisedokument zu den Akten legte, dass die spanischen Behörden am 17. November 2017 das im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 10. Oktober 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie sei zur spanischen Botschaft in Pakistan gegangen, weil sie dort leichter ein Schengen-Visum habe erhalten können, dass sie sich aber in der Schweiz rascher integrieren könnte, verfüge sie doch über einen Universitätsabschluss und spreche Englisch, dass sie in der Schweiz zudem sicher sei vor den Bedrohungen der grossen pakistanischen Gemeinschaften, welche sie in Spanien und Frankreich als allein stehende Frau habe erleiden müssen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können, dass mit den Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,

F-6876/2017 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Spanien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die spanischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei allfälligen Problemen an die dortigen Polizeibehörden wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass für die Beschwerdeführerin – nach erfolgter Überstellung nach Spanien – zudem die Möglichkeit besteht, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu erhalten,

F-6876/2017 dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch zum Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen jedoch in einem allfälligen durch die spanischen Behörden durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 6. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

F-6876/2017 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6876/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Daniel Brand

Versand:

F-6876/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2017 F-6876/2017 — Swissrulings