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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2021 F-68/2021

18 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,069 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-68/2021

Urteil v o m 1 8 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2020 / N […].

F-68/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Georgien, geb. […]) ersuchte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. August 2020 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, die Bedingungen in den Niederlanden seien sehr schlecht gewesen (kein Essen, kein Schlafplatz). Er habe die Umstände im Camp in Ter Apel nicht ausgehalten, weshalb er von dort weggegangen sei und bei einer georgischen Familie gewohnt habe. Eine Rückkehr in die Niederlande würde für ihn den Tod bedeuten, denn dort erhalte er keine medizinische Behandlung. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Sein Asylgesuch in den Niederlanden sei abgeschrieben worden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, in Georgien sei bei ihm eine Leberzirrhose diagnostiziert worden. Im Jahr 2011 sei er angeschossen worden und habe seither Munition im Fuss, was ihm bei Wetterwechseln Probleme bereite (Anschwellen des Fusses). Ferner habe er Probleme mit den Venen und dem Herz. In den Niederlanden habe man ein EKG gemacht und gesagt, dass sein Zustand schlecht sei. Auch psychisch gehe es ihm schlecht. Er leide unter Stress und Schlafproblemen. Gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2020 des MedZentrums E._______ habe er Hepatitis B und C, eine venöse Insuffizienz mit postthrombischem Syndrom, unklare links-thorokale Beschwerden sowie eine Blutarmut unbekannter Ursache. Ferner werde im Bericht auf einen Nikotinabusus und eine aktuelle Methadon-Therapie hingewiesen. Nach seinen eigenen Angaben rauche er eine Packung Zigaretten pro Tag und habe blutigen Stuhlgang. Ihm wurden die Medikamente Pantoprazol und Novalgin verschrieben. C. Am 23. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Bauch-

F-68/2021 schmerzen und Blut im Stuhl notfallmässig ins Spital F._______ überwiesen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Diagnosen stellte die untersuchende Ärztin bei ihm Eisenmangel sowie einen Mangel an Vitamin D fest (vgl. Überweisungsbericht des MedZentrums E._______ vom 23. Dezember 2020). In der Folge wurde für den 29. Dezember 2020 ein Termin für eine Darmspiegelung vereinbart. D. Die niederländischen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 23. Dezember 2020 gut. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (eröffnet am 30. Dezember 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegenden Verfahren als zuständig zu erklären. Ferner ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 8. Januar 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-68/2021 H. Am 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnte Beschwerdeergänzung (recte: Beschwerdeverbesserung) nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Zwar enthält die Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2021 keine rechtsgenügliche Begründung. Weil der Beschwerdeführer die entsprechende Verbesserung jedoch am 11. Januar 2011 einreichte, bevor ihm das Bundesverwaltungsgericht dazu eine Nachfrist (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG) ansetzen konnte, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

F-68/2021 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 –15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die niederländischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren – wie schon beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B des Sachverhalts) – geltend, er sei auf die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz angewiesen, welche in den Niederlanden nicht gewährleistet sei. Er verweist dabei auf die im MedZentrum E._______ am 17. Dezember 2020 und im Spital F._______ am 23. Dezember 2020 gestellten Diagnosen. Zudem sei sein Gesundheitszustand nicht abschliessend geklärt. Am 29. Dezember 2020 sei bei ihm eine Darmspiegelung vorgenommen worden. Ein weiterer Arzttermin sei am 18. Januar 2021 geplant. Schliesslich befürchte er, nach Georgien weggewiesen zu werden, da sein Asylgesuch in den Niederlanden abgeschrieben worden sei.

F-68/2021 4.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in den Niederlanden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden abgeschlossen ist, bleiben die Niederlande weiterhin für sein Verfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug zuständig, wobei es an ihm liegt, allfällige Wegweisungshindernisse bei den zuständigen niederländischen Behörden vorzubringen. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in eine solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in den Niederlanden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 4.3.2 Dass der Beschwerdeführer zahlreiche gesundheitliche Probleme hat, ist unbestritten. Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente auch in den Niederlanden zur Verfügung stehen. Konkrete Hinweise, wonach die Niederlande ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätten oder zukünftig verweigern würden, liegen nicht vor. Schliesslich wurde bei ihm – gemäss seinen eigenen Angaben – in den Niederlanden ein EKG gemacht, weshalb dort eine Patientenakte existieren dürfte. Die in der Schweiz inzwischen erfolgten Untersuchungen können somit auch in den Niederlanden weitergeführt werden. Daran vermögen auch bereits weitere in der Schweiz vorgesehene medizinische Untersuchungen oder

F-68/2021 Abklärungen nichts zu ändern. Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers vor der Überstellung definitiv beurteilen. Falls notwendig, werden die niederländischen Behörden vorgängig über seinen Gesundheitszustand und eine allfällige notwendige medizinische Behandlung informiert. 4.3.3 Da kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, sind die Niederlande als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung in die Niederlande verfügt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache fällt der am 8. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-68/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand:

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