Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 F-6222/2020

16 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,476 mots·~17 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6222/2020

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien X._______, geboren am (…), alias Y._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Tamara Mathis, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / (…).

F-6222/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 5. November 2020 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, in Rumänien eine sehr schlimme Zeit erlebt zu haben. Nach der Ankunft dort habe er drei Tage (illegal) in einem Hotel in Timisoara logiert. Im Anschluss an eine Razzia sei er für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden, habe im selben Ort weitere zwei bis drei Tage in einem Flüchtlingscamp verbracht und sei schliesslich für sechzehn bis siebzehn Tage in ein Camp in Bukarest gekommen, bevor er das Land verlassen habe. Während der Zeit in Polizeigewahrsam sei er geschlagen und generell schlecht behandelt worden. Ausserdem habe man ihm mit einer Abschiebung in die Türkei gedroht. Das Gebäude im Camp in Bukarest wiederum habe sich in einem schlechten Zustand befunden; u.a. habe es dort Würmer und Insekten gegeben, wovon er Entzündungen und Verletzungen davongetragen habe. Des Weiteren gab er an, in Rumänien habe es weder ein Interview gegeben noch habe er einen Entscheid oder medizinische Hilfe erhalten. Weil es für ihn in diesem Land so schlimm gewesen sei, gehe es ihm momentan weder physisch noch psychisch gut. Deswegen befinde er sich in der Schweiz seit zehn Tagen in ärztlicher Behandlung. Es seien Tests und Kontrollen durchgeführt worden und die Wunden würden langsam heilen. Was die psychischen Probleme anbelange, so habe es beim Arzt Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weshalb er seither nichts mehr unternommen habe. Die diesbezüglichen Beschwerden äusserten sich in Schlafstörungen und tags über fühle er sich wie in einem Albtraum. Wenn er daran denke, nach Rumänien zurückgehen zu müssen, löse dies bei ihm Ängste aus (SEM act. 12). C. Ebenfalls am 5. November 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1

F-6222/2020 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 18. November 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM act. 21 und 22). E. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme begab sich der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2020 mehrmals in ambulante ärztliche Behandlung. Am 25. November 2020 wurde er nach einer weiteren ärztlichen Konsultation an die Externen Psychiatrischen Dienste Thurgau in Kreuzlingen überwiesen. F. Mit Verfügung vom 26. November 2020 (eröffnet am 2. Dezember 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 26). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1).

F-6222/2020 Am 10. Dezember 2020 liess er einen undatierten Arztbericht der Externen Psychiatrischen Dienste Thurgau nachreichen (BVGer act. 3). H. Am 10. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-6222/2020 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 oder 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den

F-6222/2020 ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden deshalb am 5. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 15). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 18. November 2020 ausdrücklich zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM act. 21 und 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

F-6222/2020 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Der Beschwerdeführer macht fortbestehende Probleme im rumänischen Asylsystem geltend. So seien die dortigen Aufnahmekapazitäten gering und die hygienischen Bedingungen in den Zentren nicht zufriedenstellend. Hinzu komme die Problematik der Inhaftierung von Asylsuchenden. Den Akten kann entnommen werden, dass sein Asylverfahren in Rumänien im Anschluss an die Weiterreise durch unbekannte Länder in die Schweiz am 16. November 2020 abgeschlossen wurde (SEM act. 21 und 22). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Rumänien indes offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Seine Befürchtung, wonach dies nicht mehr möglich sei, beruht auf reinen Mutmassungen. Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

F-6222/2020 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung – beispielsweise wegen der beanstandeten Unterbringung in einem baufälligen Gebäude mit prekären hygienischen Bedingungen oder der nicht korrekten Behandlung – könnte er sich nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge nur rund zwanzig Tag in Rumänien aufhielt und dort als Asylsuchender registriert war. Er hat jedoch das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn in die Türkei oder in ein anderes Land zu bringen. Damit ist den diesbezüglich erhobenen Rügen (unzureichende Aufnahmestrukturen, tiefe Anerkennungsquote türkischer Asylsuchender, etc.) die Grundlage entzogen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er ferner aus den auf Beschwerdeebene zitierten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Berichten und Reporten. Zu ergänzen wäre, dass bislang weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt haben (vgl. Urteile des BVGer F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1 und F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2 je m.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung oder eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in besagtem Land besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere, vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen

F-6222/2020 und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers finden sich in den vorinstanzlichen Akten drei Arztberichte vom 3., 6. und 11. November 2020 sowie einen Behandlungseintrag zu einer ärztlichen Konsultation vom 25. November 2020. Daraus geht hervor, dass er hierzulande wegen infizierter Wunden an den Unterschenkeln behandelt worden ist. Diagnostiziert wurden ferner Gelenkschmerzen an Ellenbogen und Knie, Insomnie und eine depressive Episode. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme wurden ihm Medikamente verschrieben und Kontrolluntersuchungen angesetzt (SEM act. 18-20 sowie act. 24 und 25). Aus den aufgeführten Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Rumänien möglich ist. Ob die inzwischen abgeklungenen Infektionen an den Unterschenkeln von den hygienischen Verhältnissen in den rumänischen Unterkünften oder von einem Gefängnisaufenthalt herrühren, erscheint entgegen der Auffassung der Parteivertreterin nicht von Belang, erweisen sie sich doch ohnehin als nicht besonders gravierend. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. 7.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das SEM den mit der Überweisung vom 25. November 2020 vorgesehenen Untersuchungstermin bei den Externen Psychiatrischen Dienste Thurgau nicht abgewartet hat (SEM act. 25). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und er unterzog sich mehreren ärztlichen Kontrollen. Seine gesundheitlichen Probleme waren mithin bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Der im Rechtsmittelverfahren nachgereichte, undatierte psychiatrische Kurzbericht – darin figurieren die Diagnosen «mittelgradige depressive Episode» und «Posttraumatische Belastungsstörung», verbunden mit dem Hinweis auf eine am

F-6222/2020 15. Dezember 2020 vorgesehene Konsultation – bestätigt dies (BVGer act. 3), denn die genannten Beeinträchtigungen sind nicht von solcher Schwere, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und der vorhandenen medizinischen Unterlagen kann diesfalls darüber hinaus auch nicht von einer Re-Traumatisierung ausgegangen werden. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als nicht stichhaltig. Mit Blick auf das beschriebene Krankheitsbild wäre schliesslich anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine derart vulnerable Person handelt, dass individuelle Garantien der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung angezeigt wären. 7.7 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. 7.8 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die verschiedenen Diagnosen (infizierte Wunden an den Unterschenkeln, Schlafstörung, Gelenkschmerzen am linken Ellenbogen, depressive Episode) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgelistet (SEM act. 27).

F-6222/2020 7.9 Zu ergänzen ist der Vollständigkeit halber, dass die herrschende Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ein bloss temporäres Vollzugshindernis darstellt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.). 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Der am 10. Dezember 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-

F-6222/2020 aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

F-6222/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-6222/2020 Zustellung erfolgt an: – die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Bundesasylzentrum Kreuzlingen – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)

F-6222/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 F-6222/2020 — Swissrulings