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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2019 F-5995/2019

27 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,279 mots·~16 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5995/2019

Urteil v o m 2 7 . November 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien 1. A._______, geb. am (…), 2. B._______, geb. am (…), 3. C._______, geb. am (…), 4. D._______, geb. am (…), Iran, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / (…).

F-5995/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 - 4 reisten am 21. September 2019 auf dem Luftweg von Teheran nach Frankfurt a.M. und ersuchten am 5. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum in Basel um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Deutschland ihnen am 12. September 2019 vom 15. September 2019 bis 7. Oktober 2019 gültige Visa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] und 30). B. Am 11. Oktober 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der betreffenden Personen gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 bzw. Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Gestützt auf die Abgleiche mit dem CS-VIS gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. Oktober 2019 im Rahmen der Dublin-Gespräche im Beisein ihrer Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärten sie, wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes D._______ (Beschwerdeführer 4) nach Deutschland geflogen zu sein. Nach der Ankunft habe sich die Familie erst in eine Klinik nach Hannover und anschliessend in ein Spital nach Freiburg i.Br. begeben. Dort habe man ihnen eröffnet, der Sohn könne nur in Basel behandelt werden. Deshalb seien sie in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer 1 sei gesund, die Beschwerdeführerin 2 plagten wegen des Gesundheitszustandes des einen Sohnes depressive Verstimmungen und der Beschwerdeführer 3 leide seelisch unter der Krankheit seines Bruders. Ferner gab das Ehepaar an, die Beschwerdeführerin 2 habe sich nach der Ausreise ohne Hijab fotografieren lassen. Die Fotos seien in den Iran gelangt. Sie hätten Verwandte in Deutschland, die ebenfalls davon wüssten, weshalb ihnen von dieser Seite Gefahr drohe (SEM act. 42 und 43).

F-5995/2019 Aus gleichentags editierten sowie am 23. Oktober 2019 von der Parteivertreterin nachgereichten Spitalarztberichten ging hervor, dass der Beschwerdeführer 4 an Epilepsie leidet (SEM act. 40, 41 und 44, 46 und 47). D. Die deutschen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 31. Oktober 2019 zu (SEM act. 48 - 51). E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (eröffnet am 6. November 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 53). F. Mit Schreiben vom 6. November 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 55). G. Mit einer in einer Fremdsprache (Farsi) verfassten, nicht eigenhändig unterschriebenen Eingabe gelangten die Beschwerdeführenden am 13. November 2019 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsmittel war mit Kopien von Unterlagen aus dem Dublin- Verfahren ergänzt (BVGer act. 1). H. Am 14. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Ebenfalls am 14. November 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert drei Tagen nach Erhalt eine Beschwerdeverbesserung in einer Amtssprache einzureichen.

F-5995/2019 J. Mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung vom 19. November 2019 (Datum des Poststempels: 20. November 2019) an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeverbesserung lagen je eine englischsprachige Stellungnahme des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 2 und deren in der Schweiz ansässigen Schwester E._______ bei, ergänzt mit Unterlagen des Universitäts-Kinderspitals Y._______ betreffend den Beschwerdeführer 4 und ärztlichen Zeugnissen zum Gesundheitszustand der Schwägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die rechtzeitig eingegangene, und nach Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

F-5995/2019 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerdeverbesserung ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7

F-5995/2019 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS erhielten die Beschwerdeführenden von Deutschland vom 15. September bis 7. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa (SEM act. 20 und 30). Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 31. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut (SEM act. 48 -51). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7). 6. 6.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

F-5995/2019 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Anlässlich der Dublin-Gespräche gaben die Betroffenen an, es existierten Fotos, welche die Beschwerdeführerin 2 ohne Hijab zeige. Diese Fotos seien in den Iran gelangt und auch in Deutschland lebenden Verwandten bekannt. Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb, in Deutschland in Gefahr zu geraten bzw. dort «vernichtet» zu werden. Zur Hauptsache berufen sich die Beschwerdeführenden aber auf den Gesundheitszustand des an Epilepsie leidenden Kindes D._______ und psychische Probleme der Beschwerdeführerin 2. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch die hierzulande ansässige Schwägerin. All dies stehe einer Überstellung nach Deutschland entgegen. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart

F-5995/2019 schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutschland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt Deutschland über gut funktionierende Polizei- und Justizorgane, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnten. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wohl leidet der Beschwerdeführer 4 an Epilepsie, er befindet er sich laut den eingereichten medizinischen Unterlagen aber in einem guten Allgemeinzustand. Das Kind wurde sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ambulanten spitalärztlichen Abklärungen unterzogen. Einmal, am 10./11.November 2019, war zudem ein stationärer Aufenthalt notwendig (siehe ärztliche Bescheinigung vom 11. November 2019, unter BVGer act. 5). Ansonsten empfahlen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte lediglich die Fortführung der bisherigen Medikation (SEM act. 44, 46 und 47). Die im Arztbericht des Y._______ vom 10. Oktober 2019 vorgesehene ambulante Nachkontrolle

F-5995/2019 hat inzwischen stattgefunden. Im Bericht wurde festgehalten, es sei wünschenswert und aus medizinischer Sicht indiziert, dass das Kind an einem ruhigen Ort unterkomme (siehe Beilagen zu BVGer act. 5). Bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 liegen derweil keine Befunde vor. Dementsprechend können die Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 2 – nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden, insbesondere dem Beschwerdeführer 4, eine adäquate medizinische Behandlung (konkret allfällige Nachkontrollen) verweigern würde. Entgegen ihrer Darstellung hat man die Familie in Freiburg i.Br. für die Behandlung dieser Krankheit denn nicht einfach nach Basel verwiesen (siehe hierzu den entsprechenden Bericht des X._______ Freiburg i.Br. vom 27. September 2019, unter SEM act. 44), vielmehr erhielten sie dort wie auch in Frankfurt a.M. nachweislich Zugang zu fachärztlicher Betreuung. Ebenso wenig geht aus den nachgereichten Belegen des Y._______ hervor, dass der Beschwerdeführer 4 sich aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten müsste. 7.7 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend ge-

F-5995/2019 schehen, sind die beiden Hauptdiagnosen (Kind D._______: Epilepsie; Beschwerdeführerin 2: depressive Verstimmungen) in den entsprechenden Überstellungsmodalitäten doch ausdrücklich aufgeführt (SEM act. 52). 7.8 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden schliesslich aus der langjährigen Anwesenheit der Schwägerin in der Schweiz. Zum einen betrifft die fragliche Beziehung nicht die Kernfamilie, zum andern ist weder im familiären noch im medizinischen Kontext ein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, weshalb sich die Betroffenen nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Für die anscheinend angestrebte Familienzusammenführung sind sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zu verweisen. 7.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.10 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung allfälliger Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

F-5995/2019 11. Der am 14. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12. Das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5995/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-5995/2019 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums Allschwil, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)

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