Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5990/2017
Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______.
F-5990/2017 Sachverhalt: A. Am 12. Juli 2017 beantragte B._______ (Staatsangehöriger von Gambia, geb. 1992, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar/Senegal ein Schengen-Visum für einen 90tägigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton Zürich lebenden Schweizer Bürgerin A._______ ( geb. 1970, nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Bereits am 9. Juni 2017 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 3 S. 20). B. Mit Formularentscheid vom 13. Juli 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Dakar ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 23. Juli 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 2). C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Insbesondere junge Männer zögen aus ländlichen Regionen in die Städte und von dort Richtung Europa. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres/freundschaftliches Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen Mann, welcher eine eigene Handelsfirma betreibe; allerdings fehlten jegliche Angaben zu dessen finanzieller und geschäftlicher Situation. Ganz allgemein zeige jedoch die Erfahrung, dass aufgrund des grossen Lohngefäl-
F-5990/2017 les zwischen der Schweiz und Gambia selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten könnte, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Gast sei mit seiner Heimat sehr verbunden und werde nach seiner Rückkehr nach Gambia weiterhin seiner Geschäftstätigkeit nachgehen. Sie werde dafür besorgt sein, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht verlassen werde. Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die lange geplante Abwesenheit von drei Monaten deute darauf hin, dass dem Gesuchsteller im Heimatland keine (besonderen) gesellschaftlichen, familiären und geschäftlichen Verpflichtungen oblägen, welche ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Gast noch nie persönlich getroffen habe, so dass in casu nicht von einer festen Beziehung ausgegangen werden könne. F. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
F-5990/2017 Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen von Gambia um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
F-5990/2017 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
F-5990/2017 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
F-5990/2017 rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen- Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller aufgrund seiner Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In Gambia, dem flächenmässig kleinsten Staat des afrikanischen Festlandes, leben rund zwei Millionen Menschen. Nachdem bei den Präsidentschaftswahlen am 1. Dezember 2016 der über 20 Jahre autokratisch regierende Staatspräsident Yahya Jammeh überraschend abgewählt worden war, kehrte das Land unter dem neu gewählten Staatspräsidenten Adama Barrow zur Demokratie zurück. Dennoch wandern überproportional viele Gambier aus ihrer Heimat ab, hat sich doch die Lage nur vordergründig weitgehend normalisiert. Meist sind es junge Männer, welche zunächst aus ländlichen Regionen in die Stadt und von dort weiter nach Europa ziehen. Gründe dafür sind einerseits weit verbreitete Armut, hohe Arbeits- beziehungsweise Perspektivlosigkeit, andererseits falsche Erwartungen. Gambia, welches mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 470 US-Dollar (Schätzung 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und unter
F-5990/2017 188 Staaten den 173. Platz im "Human Development Index 2016" des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) einnimmt, steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Gambia > Reisehinweise, Stand: 8. Juni 2017; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Gambia > Beziehungen zu Deutschland > Innenpolitik bzw. Wirtschaft, Stand: November 2017; Webseiten besucht im April 2018). Vor diesem Hintergrund besteht – wie oben erwähnt - vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass mit einer Ausnahme offenbar alle Familienangehörigen, zu denen von der Beschwerdeführerin jedoch keine näheren Angaben gemacht wurden (vgl. SEM act. 5 S. 60) in Gambia leben sollen. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines beson-
F-5990/2017 deren Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Seine aktuelle berufliche Tätigkeit bezeichnete er als "business" (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 3 S. 47), wobei er entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bereits anlässlich seiner Gesuchseinreichung verschiedene Unterlagen zu den Akten legte. Entsprechend hielt die Schweizervertretung auf dem Beiblatt zum Einreisegesuch fest, der Eingeladene sei Geschäftsmann ("commerçant"; SEM act. 3 S. 44). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, ihr Gast betreibe ein eigenes Geschäft im Soft- und Hardware-Bereich (SEM act. 5 S. 60). Aus den eingereichten Visumsunterlagen – vornehmlich Handelsregister-, Steuerregister- sowie Bankauszüge – gehen die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Letztere weisen per Ende Mai 2017 einen Saldo von umgerechnet knapp Fr. 3'200.aus, was jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lässt, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes von vollen drei Monaten, der offenbar mangels finanzieller Mittel vollumfänglich von der Gastgeberin finanziert werden müsste (vgl. SEM act.3 S. 20 und Act. 5 S. 60), kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden, zumal der Gesuchsteller mit seinem im Kanton Zürich wohnhaften Onkel – inzwischen hierzulande eingebürgert – bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
F-5990/2017 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Bekannten – eigenen Angaben zufolge ihr Brieffreund (vgl. SEM act. 5 S. 60) – erstmals persönlich kennen zu lernen und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizer Bürgerin steht ihr ohne weiteres die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5990/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 29. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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