Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-566/2020
Urteil v o m 1 5 . M a i 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung.
F-566/2020 Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende A._______, geboren 1996, stellte am 7. November 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 12. Dezember 2019 wurde sie summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Anlässlich des bei diesem Gespräch gewährten rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung erklärte A._______ unter anderem, sie wolle in der Nähe ihrer im Kanton Zürich wohnenden Schwester leben, weil sie diese «als Mutter betrachte»; ansonsten würde sie sich «nicht gut fühlen». Eine weitere ausführliche Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgte am 10. Januar 2020. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme verfügt, wobei der Kanton Solothurn mit deren Umsetzung beauftragt wurde. Der Zuweisungsentscheid, welcher A._______ am 20. Januar 2020 eröffnet wurde, datiert ebenfalls vom 17. Januar 2020. C. Zu letztgenanntem Entscheid führte das SEM aus, dass bei der Kantonszuweisung von Asylsuchenden den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung getragen werde. Der Zuweisungsentscheid könne, so das SEM weiter, nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der für das Asylverfahren definierte Begriff der Familie umfasse allerdings nur Ehepartner und minderjährige Kinder; ausserhalb dieser Kernfamilie bestehende Verwandtschaftsverhältnisse würden nur dann genauso geschützt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – gekennzeichnet durch eine Behinderung oder eine sonstige erhebliche Fürsorgebedürftigkeit – bestünde. Dies sei bei A._______ nicht der Fall. Ihrem Wunsch, dem Kanton Zürich zugewiesen zu werden, könne daher nicht entsprochen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (Poststempel) Beschwerde. Im Wesentlichen macht sie geltend, sie sei in einem «schlechten Gemütszustand» beziehungsweise leide unter einer «Depression mit ausgeprägter Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit sowie Verzweiflung». Sie sehne sich daher nach einem «Ort der
F-566/2020 Geborgenheit», weshalb sie in der Nähe ihrer Schwester sein wolle. Diese werde sich um sie kümmern und ihr helfen, sich in der Schweiz zu integrieren. Ihre Beziehung zueinander sei als Abhängigkeitsverhältnis zu verstehen. Zudem werde auch aus ärztlicher Sicht die Zuweisung in ein Asylzentrum im Kanton Zürich «dringend» empfohlen. Der Rechtsmitteleingabe ist ein Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 27. Januar 2020 beigefügt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Mit Replik vom 18. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie befinde sich nicht nur in einem schwierigen psychischen Zustand, sondern leide auch unter einer Überempfindlichkeit, welche chronische Atemnot verursache. Aufgrund der durch das Coronavirus hervorgerufenen Situation gehöre sie zu den «gefährdeten Gruppen», zumal die Wahrscheinlichkeit einer Infektion «in einem Flüchtlingslager» sehr hoch sei. Hinzu komme, dass sie Blutarmut und Allergien habe. Dies habe sie auch bei den vom SEM durchgeführten Anhörungen mitgeteilt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
F-566/2020 SEM, welche die Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (SR 142.31). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist A._______ zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1 und BVGE 2014/1 E. 2). 3. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM vom 17. Januar 2020 teilweise angefochten hat, dass ihr Rechtsmittel – es betrifft die Punkte Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung – jedoch mit Urteil vom 6. Februar 2020 (E-521/2020) abgewiesen wurde. Was ihre im Rahmen der vorläufigen Aufnahme erfolgte Zuweisung an den Kanton Solothurn betrifft, so gilt gemäss Art. 85 Abs. 2 AIG (SR 142.20) für das dagegen erhobene Rechtsmittel Art. 27 Abs. 3 AsylG sinngemäss. Demzufolge kann der Zuweisungsentscheid des SEM nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Zweck dieser Einschränkung liegt darin, dass Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen bevölkerungsproportional zugewiesen werden sollen (vgl. Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311]).
F-566/2020 3.1 Der Begriff der Familieneinheit orientiert sich an der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, der vorrangig die Angehörigen der Kernfamilie – also Ehegatten und die gemeinsamen minderjährigen Kinder – schützen soll. Andere Verwandte erhalten denselben Schutz bzw. werden der Familieneinheit zugerechnet, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, beispielsweise dann, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis setzt zudem voraus, dass besonders enge familiäre Bande zwischen beiden Beteiligten existieren (zu Vorstehendem: BVGE 2008/47 E. 4.1). 3.2 Ob die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester steht, ist fraglich. Den vorinstanzlichen Akten und ihrem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren lässt sich entnehmen, dass sie sich deprimiert und auch in physischer Hinsicht nicht gesund fühlt. So äusserte sie bei ihrer Befragung vom 10. Januar 2020, dass sie verschiedene Allergien und allergiebedingt auch zeitweilig Husten habe; bei ihrer Anhörung am 12. Dezember 2019 gab sie zudem an, dass sie sich aufgrund ihrer Blutarmut schwach fühle und ständig Angst habe, insbesondere, wenn sie allein sei. 3.2.1 Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome sollen nicht in Abrede gestellt werden; sie sind aber nicht schwerwiegend, zumal sie medizinisch gut behandelbar sind beziehungsweise durch Anpassung der Ernährung vermieden werden können; ihren vielseitigen Unverträglichkeiten wird, wie aus den Vorakten ersichtlich, beispielsweise bei der Verpflegung Rechnung getragen. Der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht der UPD vom 27. Januar 2020 bescheinigt der Beschwerdeführerin zwar einen stationären Aufenthalt vom 22. bis zum 23. Januar 2020, ein «depressives Syndrom» sowie die Äusserung von Suizidgedanken und empfiehlt aufgrund dessen eine «Transferierung von Frau A._______ in ein Asylzentrum im Kanton Zürich»; dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, lässt sich aus diesem Bericht jedoch nicht ableiten. 3.3 Somit ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin, von ihrer Schwester im Alltag unterstützt zu werden, nicht ausreicht, um ein dem Schutzgedanken von Art. 8 EMRK entsprechendes verwandtschaftliches Abhängigkeitsver-
F-566/2020 hältnis bejahen zu können. Abgesehen davon fehlt es, auch wenn die betroffenen Schwestern dies anders sehen, an der in diesem Rahmen notwendigen nahen beziehungsweise engen Beziehung. Diese fehlt schon deshalb, weil sich beide nach mehreren Jahren der Trennung erstmals vor wenigen Monaten wiedersahen. Laut ZEMIS ist die Schwester der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2014 in die Schweiz eingereist. 3.4 Hinzuzufügen bleibt, dass die möglicherweise in einer Gemeinschaftsunterkunft schwierige Umsetzung der aufgrund von Covid-19 erlassenen Distanz- und Hygieneregeln, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Replik beanstandet und für sich als Gefahr erachtet hat, an der obigen Einschätzung des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses nichts ändert. 4. Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Zuweisungsentscheid der Vorinstanz bundesrechtskonform ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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F-566/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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