Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5596/2020
Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…), Kenia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2020 / N (…).
F-5596/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 22. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 29. Oktober 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEMact. 9 und 13). C. Mit Verfügung vom 4. November 2020 – eröffnet am 5. November 2020 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 20). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 4. November 2020 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Verfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien die zuständigen Behörden anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens sowie bis auf weiteres in einem Einzelzimmer unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 11. November 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
F-5596/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2014 in Deutschland ein Asylgesuch (SEM-act. 7). Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 hiessen die deutschen Behörden am 3. November 2020 gut (SEM-act. 15 und 18). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und unbestritten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
F-5596/2020 4.1. Einem Arztbericht vom 30. Oktober 2020 können die Diagnosen einer essentiellen (primären) Hypertonie (ICD 10 I10), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD 10 G47.0), einer lokalisierten Schwellung (Raumforderung und Knoten der Haut und der Unterhaut [ICD 10 R22]) sowie einer Obstipation (ICD 10 K59.0) entnommen werden. Die Ärztin verschrieb dem Beschwerdeführer Medikamente gegen die Hypertonie (Ramipril), gegen die Obstipation (Importal) sowie gegen Depressionen (Trittico). Sie empfahl, möglichst bald ein Termin für eine psychiatrische Behandlung zu planen (SEM-act. 22). 4.2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind ganz offensichtlich nicht derart schwer, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Wegweisung nach Deutschland mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Mit Blick auf die Aktenlage ist weder zu erwarten, noch wird vom Beschwerdeführer hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass weitere medizinische Abklärungen eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung zu Tage fördern könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Da zudem allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E. 4.3.3), ist der medizinische Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten. 4.3. Dass die Ärzte in Deutschland seine Verdauungsprobleme sowie den Bluthochdruck nicht richtig behandelt und ihm den Zugang zu spezialärztlicher Behandlung verweigert hätten, wird vom Beschwerdeführer nur vage behauptet und ist gänzlich unbelegt geblieben. Art. 3 EMRK steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland somit nicht entgegen. 5. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Was die behaupteten körperlichen Angriffe in einem Asylheim in Deutschland anbetrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, in dem ganz allgemein Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit besteht (statt vieler: Urteil des BVGer
F-5596/2020 E-3703/2020 vom 29. Juli 2020 E. 7.1.3). Ausserdem bildet ein negativer Asylentscheid im Erstaufnahmestaat auch dann kein Überstellungshindernis, wenn die verpasste Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels dagegen auf die Untätigkeit einer Rechtsvertretung zurückzuführen ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. 6. Erstmals vor Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, während des laufenden Beschwerdeverfahrens sowie bis auf weiteres in einem Einzelzimmer untergebracht zu werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand nur auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen kann. Für Fragen, worüber die Vorinstanz (noch) nicht entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht funktionell nicht zuständig (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2; 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Folglich ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Corona-Pandemie in einem Einzelzimmer unterzubringen, nicht einzutreten. Mit diesem Begehren hat der Beschwerdeführer vorab an die Vorinstanz zu gelangen. 7. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-5596/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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