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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 F-5540/2024

22 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,903 mots·~15 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5540/2024

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien A._______, geboren am […] (bestritten), Afghanistan vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2024.

F-5540/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz […]) ersuchte am 14. April 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. November 2023 in Bulgarien Asyl beantragt hatte. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) 2006 an, weshalb er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in die Strukturen des Bundesasylzentrums (BAZ) aufgenommen wurde. B. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB UMA) am 8. Mai 2024 gab er an, am (…) 2006 beziehungsweise am (…) 2006 (Umrechnung Geburtsdatum nach afghanischem Kalender […]) geboren worden zu sein und legte eine Kopie seiner Tazkira vor. Anlässlich der EB UMA sowie eines ergänzenden Dublin-Gesprächs (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) vom 11. Juni 2024 gewährte ihm die Vorinstanz rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Bulgarien gefoltert worden, unter anderem sei ihm bei der Registrierung ein Zehennagel entfernt worden. C. Am 13. Mai 2024 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 22. Mai 2024 erstattet. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) 2006. Dieser nahm mit Schreiben vom 23. Juli 2024 Stellung. Am 23. August 2024 wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk mutiert und neu der (…) 2006 als sein Geburtsdatum erfasst.

F-5540/2024 E. Am 30. Mai 2024 lehnten die bulgarischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz vom 23. Mai 2024 um Aufnahme des Beschwerdeführers vorerst ab. Das am 13. Juni 2024 eingereichte Remonstrationsgesuch wurde am 20. Juni 2024 gutgeheissen. F. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2006 (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). G. Am 2. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, den (…) 2006 beziehungsweise (…) 2006 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) sowie den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (…) 2006 beziehungsweise (…) 2006 anzupassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 5. September 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-5540/2024 I. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren, Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) vom Begehren um Anpassung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung), so dass letzteres fortan in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5606/2024 behandelt wird. Zudem wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. J. Am 9. Oktober 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 25. Oktober 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anträge. Der Eingabe waren mehrere ärztliche Kurzberichte beigefügt, aus denen unter anderem seine psychischen Beschwerden hervorgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5606/2024 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich

F-5540/2024 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend und beantragt eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz unter anderem den medizinischen Sachverhalt, die Nähe zum in der Schweiz lebenden Cousin mütterlicherseits sowie die Vorbringen betreffend die in Bulgarien erlebten Misshandlungen und Folter bei ihrem Entscheid in ungerechtfertigter Weise ausser Acht gelassen. 3.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf seine eventualiter erhobene formelle Rüge näher einzugehen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über sämtliche entscheiderhebliche Sachverhaltselemente, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (Art. 7

F-5540/2024 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde somit aufgrund einer mutmasslichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine gegenüber der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung sowie in der Vernehmlassung zum Ergebnis, dass das Fehlen rechtsgenüglicher Unterlagen sowie die widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer sei volljährig. Er sei den Anforderungen an eine logisch nachvollziehbare, schlüssige und widerspruchsfreie Begründung seines Alters nicht gerecht geworden. Er habe keine ausreichenden Ausweispapiere vorgelegt, die seine behauptete Minderjährigkeit belegen könnten. Er sei in Bulgarien als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (…) 2004 registriert worden und die entsprechende Begründung, wie es dazu gekommen sei, sei unglaubwürdig. Die bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt und auch sein äusseres Erscheinungsbild spreche für seine Volljährigkeit. Im Übrigen erscheine er insgesamt persönlich unglaubwürdig. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hat der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit bekräftigt und ausgeführt, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum (…) 2006 beziehungsweise (…) 2006 ([…] nach afghanischem Kalender) zutreffend sei. Sein Alter sei ihm seit seiner Einschulung im Jahr 1393 (nach dem afghanischen Kalender, d.h. 2014/2015) bekannt, als er acht Jahre alt gewesen sei, und sein Geburtsdatum seit der Ausstellung seiner Tazkira, als er elf Jahre alt gewesen sei. Zu den Unstimmigkeiten bei der Umrechnung seines Geburtsdatums in den gregorianischen Kalender sowie zu seinen Altersangaben erklärte er, dass er zwar vier Jahre zur Schule gegangen sei, aber wegen der kriegerischen Zustände in seiner Heimat kaum etwas habe lernen können. Er habe bereits mit zehn Jahren arbeiten müssen. Er sei bei der Registrierung in Bulgarien gefoltert worden. Das in den Akten angegebene Geburtsdatum ([…] 2004) habe er den bulgarischen Behörden nicht genannt.

F-5540/2024 6. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 6.2 Im vorliegenden Fall ergab die Analyse der Handknochen ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die zahnärztliche Untersuchung eines von 17 Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Zusammenfassend ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16. Mai 2024 ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum könnte demnach zwar plausibel sein. Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Eine eindeutige Aussage über die Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers kann – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auf der Grundlage dieses Ergebnisses nicht getroffen werden. Folglich kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. 6.3 Der Beschwerdeführer hat bereits im Personalienblatt (SEM-act. 1/2) als Geburtsdatum den (…) 2006 angegeben. Im Rahmen der Erstbefragung UMA hat er jedoch mit Nachdruck darauf bestanden, gemäss afghanischem Kalender am (…) geboren zu sein, was umgerechnet dem (…) 2006 entspricht. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei der Datumsumrechnung einem Fehler unterlegen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind seine Angaben zu seiner Biografie im Rahmen der

F-5540/2024 Erstbefragung UMA und insbesondere zu seinem Alter konsistent. Das Einschulungsalter von acht Jahren und der entsprechende Geburtsjahrgang (2014/2015) sowie das Alter bei Ausstellung der Tazkira (elf Jahre im Jahr 2018/2019) stimmen mit dem bei Einreichung des Asylgesuchs angegebenen Alter – dem (…) 2006, wobei es sich hierbei jedoch um einen Umrechnungsfehler handeln könnte – überein (Protokoll Erstbefragung, F. 1.06, SEM-act. 15/12). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass er in der Lage war, die Reihenfolge seiner Geschwister und deren Alter anzugeben und die Rückfragen nach dem Altersunterschied zu seinen Geschwistern schlüssig zu beantworten. Demnach haben seine Eltern sechs Kinder im Alter zwischen 23 und 7 Jahren, wobei ein Bruder eine Totgeburt gewesen sei und der Beschwerdeführer das drittälteste (lebende) Geschwister ist (Protokoll Erstbefragung, F. 3.01, SEM-act. 15/12). Der vorinstanzlichen Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Fragen zu seinem Alter unplausibel beantwortet, kann daher nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung der sicheren Überzeugung war, siebzehn Jahre und neun Monate alt zu sein – dies auch, nachdem ihn der Befrager darauf hingewiesen hatte, dass er nach seinem angegebenen Geburtsdatum siebzehn Jahre und elf Monate alt sei. Der Unterschied zwischen den beiden Geburtstagen ([…] statt […]) beträgt jedoch gerade einmal zwei Wochen, wobei der Beschwerdeführer stets konsistent am Datum (…) gemäss afghanischem Kalender festgehalten hat. Es ist diesbezüglich nicht abwegig, dass er schlicht einem Umrechnungsfehler unterlegen ist. Zudem beträgt der Unterschied zwischen dem von ihm angenommenen Alter im Zeitpunkt der Erstbefragung UMA (17 Jahre und neun Monate) sowie dem tatsächlichen Alter von 17 Jahren und elf Monaten bei einem Geburtsdatum vom (…) ([…] 2006) respektive […] 2006 lediglich zwei Monate, wobei bei beiden Angaben ([…] 2006 oder […] 2006) im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dass ihm sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender und das jeweilige genaue Alter nicht bekannt sind, ist ihm angesichts der kulturellen Hintergründe (geringe Bedeutung von Geburtsdaten) und seiner geringen Schulbildung nicht anzulasten. Er gibt denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz an, sich mit dem europäischen Kalender nicht auszukennen und die Fragen nach den Unstimmigkeiten der zwei unterschiedlichen Geburtsdaten und der Berechnung seines genauen Alters nicht verstanden zu haben.

F-5540/2024 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Auskunft geben konnte, seit wann er sein Geburtsdatum kenne beziehungsweise wann er sein Alter erfahren habe. Dennoch konnte er sein vorgebrachtes Geburtsdatum ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen, indem er angab, mit welchem Alter und bis wann er die Grundschule in seinem Nachbardorf besucht habe. Gerade seinen Schulbesuch schildert er detailliert und unter ungefragter Angabe von Nebensächlichkeiten wie zum Beispiel, dass sie keine Schulbücher gehabt hätten (Protokoll Erstbefragung, F. 1.17.04, SEM-act. 15/12). Ebenso schildert er, was er nach seiner Schulzeit gemacht habe. So habe er bereits mit zehn Jahren und noch während seiner Schulzeit begonnen, unregelmässig auf der Baustelle zu arbeiten. Auch diese Aussagen sind insgesamt schlüssig, und zwar unbeschadet des Umstands, dass er sich korrigieren musste, indem er zunächst angab, mit einem anderen Mann zusammengearbeitet zu haben, wobei es sich stattdessen offenbar um seinen Vater handelte (Protokoll Erstbefragung, F. 1.17.05, SEM-act. 15/12). 6.4 Das bei der Einreise nach Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([…] 2004) stellt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. Jedenfalls reicht dieses Datum allein nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz nachzuweisen. Seine Schilderungen zu den Umständen der Registrierung in Bulgarien erscheinen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht als unplausibel (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA möglicherweise unter Druck stand und auf Fragen zu Bulgarien besonders emotional reagierte (vgl. SEM-act. 15/12). In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung dagegen als zumindest glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Somit kann auch offengelassen werden, welcher Beweiswert der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Tazkira zukommt. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

F-5540/2024 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskostens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgaben von Art. 102k AsylG entschädigt werden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-5540/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Joana Maria Mösch

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