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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2019 F-5422/2017

30 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,978 mots·~10 min·5

Résumé

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) | Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5422/2017

Urteil v o m 3 0 . September 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Entzug Reiseausweis für Flüchtlinge.

F-5422/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 25. August 2017 – den Entzug des Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge Nr. (…) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Reiseausweis innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem SEM zurückzugeben, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, das Gericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, dass das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, dass die Verfügung des SEM vom 17. August 2017 wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventuell die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 festzustellen und die Verfügung des SEM vom 17. August 2017 ersatzlos aufzuheben sei, dass eventuell dem Beschwerdeführer ein Reiseausweis für schriftenlose Ausländer auszustellen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten,

F-5422/2017 dass auch keine Elemente vorgebracht würden, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass das Amt für Migration des Kantons B._______ dem Gericht mit E-Mail vom 18. Juli 2019 mitteilte, der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei durch die Zustimmung des SEM am 4. Juli 2019 neu als Härtefall geregelt worden, dass dem Beschwerdeführer eine bis am 30. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Erwerbsaufenthalt [Teilzeit, Praktikant usw.]) ausgestellt wurde (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Entzugs eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der Erwägungen auf S. 5 und S. 7 – einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, wobei es gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der

F-5422/2017 Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.), dass die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BVGE 2016/2 E. 4.2 m.H.), dass diesbezüglich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe als klar politisch Verfolgter in Sri Lanka, welcher als Flüchtling zu bezeichnen sei, keinerlei Chancen auf Erhalt eines sri-lankischen Reiseausweises, ohne damit in Kontakt mit dem Verfolgerstaat zu treten und eine zusätzliche Verfolgung auszulösen respektive seine ihm nahestehenden Personen in Sri Lanka in Bedrängnis zu bringen, dass der nun angefochtenen Verfügung des SEM vom 17. August 2017 auch verschiedene Willkürentscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts vorausgegangen seien, dass bei dieser Ausgangslage das SEM dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, denn erst dadurch hätte er die Gründe vorbringen können, welche gegen den Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge sprächen, und darlegen können, dass ungeachtet der Entscheide des SEM vom 1. November 2016 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 der Flüchtlingsausweis nicht zu entziehen sei, dass das SEM, indem es dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör gewährt habe, einen klaren Kassationsgrund verwirklicht habe, weshalb es sich rechtfertige, die angefochtene Verfügung allein deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7652/2016 vom 1. Mai 2017 zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden,

F-5422/2017 dass die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls daher zu Recht erfolgt seien (vgl. a.a.O., E. 7), dass das SEM angesichts dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils berechtigterweise davon absehen durfte, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2017 das rechtliche Gehör zu gewähren, dass sich demzufolge die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist und kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände aus seiner Einschätzung, wonach das Bundesverwaltungsgericht die grob fehlerhafte Verfügung des SEM vom 1. November 2016 in einem offensichtlich parteiischen und willkürlichen Urteil vom 1. Mai 2017 bestätigt habe, nichts für sich abzuleiten vermag, dass die Erwägungen des vorgenannten Urteils eindrücklich aufzeigen, aus welchen berechtigten Gründen sich die Vorinstanz veranlasst sah, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht auf das gegen das Urteil vom 1. Mai 2017 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil D-3745/2018 vom 10. Juli 2018 nicht eingetreten ist, dass sich die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 in rein appellatorischer Kritik erschöpfen, dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 festzustellen und die Verfügung des SEM vom 17. August 2017 ersatzlos aufzuheben, nicht einzutreten ist, dass das SEM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 22 Abs. 1 Bst a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]),

F-5422/2017 dass im vorliegenden Fall die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Widerruf des Asyls rechtskräftig feststehen, weshalb die Grundlage für die Ausstellung des Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge Nr. (…) weggefallen ist, dass infolgedessen der Entzug des Reiseausweises zu bestätigen ist, dass zur Begründung des Eventualantrags auf Anweisung des SEM, dem Beschwerdeführer einen Reiseausweis für schriftenlose Ausländer auszustellen, namentlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer könne mit dem Verfolgerstaat selbstverständlich keinen Kontakt aufnehmen, um sich beispielsweise neue Identitätspapiere ausstellen zu lassen, dass er über keine anderen Identitätspapiere verfüge als den Flüchtlingsausweis, dass er all dies auch im Rahmen des nicht gewährten rechtlichen Gehörs hätte vorbringen können, dass für den Fall der Beschwerdeabweisung dennoch festzuhalten sei, dass er zwingend weiterhin über den Reiseausweis für Flüchtlinge verfügen müsse, dass, sollte dies nicht möglich sein, das SEM anzuweisen wäre, ihm einen Ausweis für schriftenlose Ausländer, das heisse ein anderes schweizerisches Reisepapier, auszustellen, dass die Ausstellung beziehungsweise Verweigerung von Reisedokumenten an schriftenlose ausländische Personen ihre gesetzliche Grundlage in Art. 59 AIG (SR 142.20) hat, dass der Beschwerdeführer unter keine der in Art. 59 Abs. 2 AIG genannten Kategorien fällt und somit keinen Anspruch auf Erhalt eines schweizerischen Reisepapiers hat, dass ihm jedoch vor dem Hintergrund, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im Rahmen des Ermessens ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden könnte, wobei Voraussetzung dafür seine Schriftenlosigkeit wäre (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV), dass diese Schriftenlosigkeit von der Vorinstanz in einer separaten Verfügung festzustellen wäre,

F-5422/2017 dass demzufolge über den Eventualantrag auf Anweisung des SEM, dem Beschwerdeführer einen Reiseausweis für schriftenlose Ausländer auszustellen, vorliegend nicht befunden werden kann, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, dass es sich in Anbetracht der Umstände erübrigt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 6. November 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer mitteilte, das Spruchgremium setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner und Richter Blaise Vuille sowie Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig zusammen, wobei bestätigt werde, dass die am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, dass der vormalige Instruktionsrichter in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig ist, dass aus organisatorischen Gründen Richter Fulvio Haefeli im Spruchkörper als neu zuständiger Instruktionsrichter eingesetzt wurde, dass zwischen Richter Fulvio Haefeli und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Rechtsstreitigkeiten mehr hängig sind, dass ebenfalls aus organisatorischen Gründen Richter Gregor Chatton im Spruchkörper neu als Drittrichter eingesetzt wurde,

F-5422/2017 dass auf eine nachträgliche Bekanntgabe des Wechsels des Instruktionsrichters und des Drittrichters verzichtet wurde, zumal der Rechtsvertreter bereits in der Vergangenheit mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren versuchte, was als mutwilliges und rechtsmissbräuchliches, keinen Rechtsschutz verdienendes Vorgehen zu bezeichnen ist (vgl. Urteil D-3745/2018 vom 10. Juli 2018 E. 5.2 m.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5422/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […]) – das Amt für Migration des Kantons B._______, ad: (…)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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