Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5378/2018
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen (Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung).
F-5378/2018 Sachverhalt: A. A._______, Jahrgang 1958, ist gebürtiger Schweizer. Zusammen mit seiner Ehefrau verliess er im April 2012 die Schweiz und liess sich auf Korfu (Griechenland) nieder. Von da ab bestritten die Ehegatten ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit ihrem Vermögen, bestehend aus dem ausgezahlten Pensionskassenguthaben und dem Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Infolge eigener Erkrankung, der Krankheit seiner 2016 verstorbenen Ehefrau und der dafür insgesamt aufgewendeten Arztund Spitalkosten verfügte A._______ anfangs Juni 2018 kaum noch über Eigenmittel, weshalb er die Schweizerische Vertretung in Athen um Unterstützung im Sinne wiederkehrender Leistungen ersuchte (zu Vorstehendem: Gesuch vom 3./5. Juni 2018 und dazugehörige weitere Erläuterungen vom 13. August 2018 [Vorakten]). Die Vertretung erstellte für ihn am 17. Juli 2018 eine Budgetberechnung über monatlich 1‘111.17 Franken. B. Mit Verfügung vom 20. August 2018 entschied die Vorinstanz, dass A._______ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, um Sozialhilfe nach dem Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) beziehen zu können, und wies sein Gesuch ab. Unter Erläuterung der insoweit massgelblichen Bestimmungen von Art. 19 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]) begründete sie ihren Entscheid insbesondere damit, dass dieser vor Eintritt der Notlage keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, mit der er wirtschaftlich selbständig seinen Lebensunterhalt hätte sicherstellen können. Mangels wirtschaftlicher Integration sei es auch zu keiner sonstigen hinreichenden Verwurzelung im Aufenthaltsstaat gekommen. Sein Bedürfnis nach Unterstützung im Ausland sei zwar aus menschlichen Gründen verständlich, eine rechtliche Grundlage dafür gebe es aber nicht. Lediglich die Finanzierung der Rückreise in die Schweiz könne geprüft werden. C. Mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und seinem Gesuch gemäss Budget zu entsprechen, erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2018 (Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz: 20. September 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, seine eigenen finanziellen Mittel seien erschöpft, nachdem er diese für Krankheits- und Unfallkosten sowie für die Beerdigung seiner Ehefrau verwendet habe. Dennoch wolle er auf Korfu bleiben, zum einen,
F-5378/2018 weil er dort integriert sei, respektiert werde und Kontakte zu vielen Freunden pflege, zum anderen, weil seine verstorbene Ehefrau auf dem dortigen Friedhof bestattet sei und er ihrem Grab regelmässige Besuche abstatte. Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz habe er nicht. Diese halte er auch für unangebracht, weil er – bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter – lediglich zweieinhalb Jahre bleiben würde und die Reise sehr grosse Umtriebe und Kosten mit sich brächte; wegen seiner Klaustrophobie könne er nämlich kein Flugzeug besteigen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es wird auf den bisher nicht erwähnten Inhalt der Vorakten – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen der dem EDA unterstellten Konsularischen Direktion (KD), welche Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland zum Gegenstand haben. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht; auf sie ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich allerdings als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F-5378/2018 3. 3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind – vorbehältlich weiterer Voraussetzungen – Sozialhilfe (vgl. Art. 22 ASG). Deren Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]). Wiederkehrende Leistungen kann eine Person beanspruchen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert. 4. 4.1 Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts des von der Schweizer Vertretung berechneten Budgets von einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG auszugehen. Diese genügt jedoch nicht, um die Auszahlung wiederkehrender Leistungen und damit seinen weiteren Verbleib im Empfangsstaat zu rechtfertigen. Die soeben beschriebenen wichtigsten Konstellationen, die für eine Leistung vor Ort sprechen könnten (19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), treffen beim Beschwerdeführer lediglich in einem einzigen Punkt zu, nämlich dem des schon mehrjährigen Aufent-
F-5378/2018 halts im Empfangsstaat (Ziff. 1). Demgegenüber steht bei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einhergehend mit wirtschaftlicher Selbständigkeit, nicht mehr zu erwarten (Ziff. 2); familiäre oder andere ähnlich enge Beziehungen im Aufenthaltsstaat existieren auch nicht (Ziff. 3). 4.2 Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund sechseinhalb Jahren in Griechenland lebt, rechtfertigt keine Ausrichtung von Sozialhilfe in Form wiederkehrender Leistungen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer am Wohnort geknüpften sozialen Kontakte nicht ausreichten, solange keine anderen Umstände mit grösserem Gewicht hinzukämen. Derartige Umstände hätten sich, so die weitere Begründung, allenfalls aus einer früheren und existenzsichernden Erwerbstätigkeit ergeben können, zumal eine wirtschaftliche Integration auch eher zu einer Verwurzelung im Aufenthaltsstaat geführt hätte. Die dargestellte Argumentation der Vorinstanz ist rechtlich zutreffend. Sie berücksichtigt sowohl die Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG, der eine Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, als auch die Richtlinien, welche in Konkretisierung dieser Verordnungsbestimmung einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ausschliessen, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt vor allem aus Ersparnissen finanziert hat und über keine familiären Bindungen im Empfangsstaat verfügt (vgl. Richtlinien Ziff. 1.3.4). 4.3 Der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 30 ASG erhobene Einwand, es liege gar nicht in seinem Interesse, in die Schweiz zurückzukehren, beruht auf einem Missverständnis dieser Norm. Art. 30 Abs. 1 ASG gewährt nämlich keinen subsidiären Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, falls die bedürftige Person ihre Präferenz für den Verbleib im Aufenthaltsstaat geltend macht. Vielmehr ist der dort verwendete Begriff des Interesses zu objektivieren. In diesem Sinne kann die Rückkehr aufgrund persönlicher – beispielsweise gesundheitlicher – oder auch familiärer Gründe geboten sein, wenn sich dadurch die Lebenssituation einer bereits Sozialhilfe beziehenden Person verbessern lässt. Geboten ist die Rückkehr aber insbesondere auch dann, wenn – wie im Falle des Beschwerdeführers – die Bedürftigkeit gegeben ist, aber kein Anspruch auf Ausrichtung wiederkehrender Leistungen besteht. Die Vorinstanz hat daher, wie in Art. 30 Abs. 1 ASG vorgesehen, dem Beschwerdeführer die Rückkehr nahegelegt.
F-5378/2018 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zurecht verweigert hat. Die Frage, wie die Heimreise des Beschwerdeführers zu organisieren und auszugestalten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern mit der Konsularischen Direktion bzw. der Schweizer Auslandsvertretung vor Ort zu klären. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-5378/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Athen, dies mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original des Urteils zuzustellen und die entsprechende Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu übersenden) – die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
F-5378/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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