Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5292/2018
Urteil v o m 2 5 . August 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel.
F-5292/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (miteinander verheiratete, 1953 bzw. 1956 geborene syrische Staatsangehörige) gelangten am 17. August 2018 mit von der Schweizer Botschaft in Beirut ausgestellten humanitären Visa in die Schweiz und stellten am 22. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ je ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2018 im EVZ D._______ äusserten sie den Wunsch, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt zu werden, wo ihre Tochter (…) und deren Familie lebe. Diesen Wunsch bekräftigten sie gegenüber dem SEM am 5. September 2018 (vgl. "Rechtliches Gehör betreffend Kantonszuweisung"). B. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Staatssekretariat hielt im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, dem Kanton E._______ zugewiesen zu werden. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie litten an zahlreichen gesundheitlichen Problemen und seien deshalb auf die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Kinder angewiesen. Ihre älteste, mit ihrer Familie im Kanton E._______ wohnhafte Tochter, hätte als Familienfrau die Kapazitäten, sich um die Pflege und Unterstützung ihrer Eltern zu kümmern. Aufgrund ihrer schweren körperlichen und psychischen Erkrankungen sei in casu von einem Abhängigkeitsverhältnis zu den erwachsenen Kindern, insbesondere zur ältesten Tochter, auszugehen. Der Beschwerdeschrift war unter anderem ein ärztliches Zeugnis vom 11. September 2018 beigelegt.
F-5292/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab. E. Mit ergänzender Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichen die Beschwerdeführenden zwei weitere ärztliche Berichte vom 5. Oktober 2018 und 19. Oktober 2018 zu den Akten und bringen im Weiteren vor, sie müssten infolge ihrer vielfachen körperlichen und psychischen Erkrankungen häufige Arzttermine wahrnehmen. In (…) hätten sie weder Zugang zu einem arabisch sprechenden Arzt noch seien ihre Kinder in der Nähe, um sie im Alltag unterstützen zu können. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Beschwerdeführenden hätten in der BzP angegeben, verschiedene Leiden schon seit fünf Jahren zu haben, welche sie im Heimatland behandelt hätten. Komme hinzu, dass sich ihre älteste Tochter bereits seit (…) in der Schweiz befinde und die Betroffenen daher lange Zeit voneinander getrennt gewesen seien. G. In ihrer Replik vom 18. Januar 2019 führen die Beschwerdeführenden aus, der Umstand, dass sie lange Zeit ohne die Hilfe ihrer Kinder hätten auskommen müssen, spreche nicht per se gegen das aktuell bestehende Abhängigkeitsverhältnis, seien sie doch in ihrem Heimatland ohne deren Hilfe "irgendwie über die Runde gekommen" und hätten während dieser Zeit viel gelitten. H. Am 21. Januar 2019 wurde der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht eines Arabisch sprechenden Arztes aus G._______ vom 18. Januar 2019 nachgereicht. I. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der Urologie H._______ vom 31. Juli 2019 sowie ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 4. März 2020 zu den Akten.
F-5292/2018 J. Am 15. Mai 2020 wurden ein an die (…) adressierter Bericht der Asylbetreuung Kanton F._______ vom 8. Mai 2020 und mit Eingabe vom 17. Juni 2020 schliesslich der in Aussicht gestellte Bericht der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2020 nachgereicht. K. Nach weiteren ausführlichen Anhörungen der Betroffenen zu ihren Asylgründen lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2020 deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an. Wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien wurde jedoch gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme verfügt, wobei der Kanton F._______ mit deren Umsetzung beauftragt wurde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
F-5292/2018 1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1 und BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
F-5292/2018 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten (erwachsenen) Kind befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die Anwendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die Beschwerdeführenden bilden mit ihren hier ansässigen, allesamt volljährigen Kindern unbestrittenermassen keine Kernfamilie, so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob – insbesondere zur Tochter (…) – ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 5. 5.1 Ob die Beschwerdeführenden in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer im Kanton E._______ lebenden Tochter stehen, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen fraglich. Den vorinstanzlichen Akten und ihren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren lässt sich entnehmen, dass die mittlerweile 64-jährigen beziehungsweise 67-jährigen Eheleute an körperlichen und psychischen Erkrankungen leiden, die regelmässige Arztbesuche notwendig machen. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2018 gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, er leide seit fünf Jahren an einer vergrösserten Prostata, einem schwachen Herz sowie an Asthma, weswegen er in Syrien in Behandlung gewesen sei. Demgegenüber gab seine Ehefrau an, vor ungefähr fünf Jahren hätte sie https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154
F-5292/2018 einen Bandscheibenvorfall erlitten, weswegen sie im Heimatland in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen sei, auch wegen Ohrenschmerzen. Infolge des Krieges in Syrien leide sie auch an psychischen Störungen. Die eingereichten ärztlichen und psychiatrischen Berichte bestätigen denn auch die erwähnten Leiden der Beschwerdeführenden, welche seit ihrer Einreise in der Schweiz die Hilfe zahlreicher medizinischer Fachpersonen aus verschiedenen Kantonen in Anspruch nehmen konnten. Aus ihrem Hinweis, in ihrem Aufenthaltskanton gäbe es keinen Arabisch sprechenden Arzt, vermögen sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen konnte bereits im Aufenthaltskanton die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt werden (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. D._______, (…), vom 11. September 2018 und 5. Oktober 2018). Zum andern war es ihnen in der Vergangenheit denn auch möglich, mit Unterstützung ihrer volljährigen Kinder die Hilfe ausserkantonaler und Arabisch sprechender Ärzte und Psychiaterinnen in Anspruch zu nehmen (vgl. ärztliche Berichte vom 19. Oktober 2018 und 18. Januar 2019 von Dr. med. E._______, G._______, ärztliches Zeugnis vom 4. März 2020 von Dr. med. F._______, I._______ sowie ärztliche Bestätigung vom 9. Juni 2020 von Psychotherapeutin J._______, G._______). 5.2 Die eben beschriebenen gesundheitlichen Probleme sollen nicht in Abrede gestellt werden. Sie sind aber nicht schwerwiegend, zumal sie medizinisch gut behandelbar sind, was sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer kürzlichen Befragung im Asylverfahren ergibt (vgl. "Protokoll Anhörung Bund direkt (Erste Anhörung)" vom 18. Februar 2020, je S. 2). Zudem dürften die erwähnten psychischen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung) in engem Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen in ihrem Heimatland sowie mit dem ungewissen Ausgang ihres Asylverfahrens gestanden haben (vgl. auch das erwähnte ärztliche Zeugnis vom 4. März 2020). Diese, nicht in Abrede gestellte psychische Belastung dürfte mit ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nun weitgehend weggefallen sein (vgl. Bst. K des Sachverhalts). 5.3 Somit ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, von ihrer ältesten Tochter im Alltag (besser) unterstützt zu werden, nicht ausreicht, um ein dem Schutzgedanken von Art. 8 EMRK entsprechendes verwandtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bejahen zu können. Abgesehen davon kann aufgrund der langjährigen Trennung von ihrer Tochter, welche sich bereits seit (…) in der Schweiz befindet, nicht von einer vorbestehenden nahen,
F-5292/2018 tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 4.2) ausgegangen werden. 5.4 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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F-5292/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. N […]) – die Migrationsbehörde des Kantons F._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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