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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2026 F-529/2026

10 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,503 mots·~18 min·17

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-529/2026

Urteil v o m 1 0 . M a i 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien

A._______, geboren am (…) 1992, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker und MLaw Sara Mahmoud, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 / N (…).

F-529/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. Oktober 2025 illegal in Frankreich in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 12. November 2025 ersuchte die Vorinstanz am 12. November 2025 die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 9. Januar 2026 gut. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (eröffnet am 14. Januar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 23. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-529/2026 F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 18. März 2026. H. Am 26. März 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhalts-

F-529/2026 feststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.2. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen somit (im Rahmen des Streitgegenstandes) bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Beschwerdeschrift vor, der Sachverhalt sei in Bezug auf allfällige medizinische Vollzugshindernisse bislang nicht ausreichend abgeklärt. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. 4.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Verdacht auf verbliebene Fremdkörper im Weichteilgewebe (ärztlicher Kurzbericht vom 8. November 2025), Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Verdacht auf komorbide depressive Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode (psychiatrisches Konsilium vom 27. November 2025) diagnostiziert. Gemäss Sprechstundenbericht vom 25. November 2025 sei eine CT-Untersuchung des Abdomens und des Beckens durchzuführen. 4.3. Vor Erlass der Verfügung hatte sich die Vorinstanz am 13. Januar 2026 beim BAZ B._______ betreffend den medizinischen Sachverhalt erkundigt (vgl. Aktennotiz medizinischer Sachverhalt). Demgemäss hatten weitere Arzttermine stattgefunden; Rückmeldungen oder Berichte lagen jedoch gemäss Aktennotiz weder der Vorinstanz noch dem Gesundheitsdienst vor. 4.4. Einzig das Vorliegen von Bauchschmerzen aufgrund einer Verletzung im Jahr 2009 durch Bombensplitter (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch zum medizinischen Sachverhalt) und die

F-529/2026 ärztliche Indikation einer CT-Untersuchung reichen noch nicht aus, dass von einer möglichen Überschreitung der hohen Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste, da Frankreich – sobald dort ein Asylgesuch eingereicht worden ist – gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Die Vorinstanz durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgehen, dass aus den weiteren Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, welche die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Entsprechend musste sie die CT-Untersuchung nicht abwarten. Frankreich verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb allfällige weitere notwendige Untersuchungen auch dort stattfinden können. 4.5. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann – aufgrund neuer Vorbringen – in Bezug auf die Menschenhandelsthematik eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt (erstmals) in der Beschwerdeschrift vor, sie sei in Frankreich von einem Schlepper französischer Nationalität am Flughafen abgeholt worden, dieser habe sie in sein Wohnhaus mitgenommen und habe sie täglich sexuell misshandelt, geschlagen sowie bedroht. Er habe ihr wiederholt erklärt, dass sie ihr gesamtes Leben in diesem Haus verbringen werde. Nach ungefähr zehn Tagen sei es ihr gelungen, aus dem Haus zu fliehen. Sie habe diese Erlebnisse nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Asylverfahren offenbart, weil dieses Thema für sie mit grosser Scham behaftet sei. Sie habe nur gegenüber ihrer Ärztin diesbezügliche Andeutungen gemacht. Es lägen gewichtige Hinweise darauf vor, dass sie in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden sei.

F-529/2026 Aufgrund ihrer neuen Vorbringen nach der Entscheideröffnung (gemeint: Eröffnung der Verfügung) könne der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht als vollständig erstellt gelten. 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt damit unechte Noven vor; handelt es sich doch bei den Ausführungen betreffend die behaupteten Vorfälle in Frankreich um bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben (vgl. E. 3.2). Folglich kann die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vorwerfen, wenn sie – wie sie selbst einräumt – diesbezüglich einige Sachumstände im Verfahren vor der Vorinstanz nicht offengelegt hat. Vielmehr hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 3.1), indem sie nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht hat, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, und entsprechende Beweismittel eingereicht hat. Somit waren im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Abklärungen betreffend die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, angezeigt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin – im Vorverfahren aktenkundig – gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom 27. November 2025 der Ärztin mitgeteilt habe, ihre Flucht sei durch einen Mann organisiert und begleitet worden, welcher sich zum einen nicht an die zuvor getroffenen Abmachungen gehalten habe, zum anderen vorgeschlagen habe, sie möge nun doch eine Zukunft mit ihm gestalten, und sie schlussendlich in Frankreich vor ihm geflohen und allein in die Schweiz gekommen sei. 6. Es ist in der Folge zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist, und ob der Sachverhalt diesbezüglich liquid ist. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass der Straftatbestand des Menschenhandels aus drei kumulativen Elementen bestehe: 1) einer Aktivität, 2) eines unerlaubten Mittels und 3) einer Ausbeutung (Zweck). Seien diese drei Elemente erfüllt, werde die Person von ihr – der Vorinstanz – für die Belange des Asylverfahrens als Opfer von Menschenhandel identifiziert. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen zwar die ersten beiden Elemente des Menschenhandels vor, ihre Schilderungen würden jedoch nicht darauf hindeuten, dass sie ausgebeutet worden sei. Es könne den Ausführungen nicht entnommen werden, dass der Täter sich durch die sexuellen Handlungen finanziell oder anderweitig materiell bereichert

F-529/2026 habe. Straftaten gegen die körperliche Integrität würden nicht unter die Definition der sexuellen Ausbeutung im Sinne des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels fallen, wenn die Täterschaft dadurch selbst keinen wirtschaftlichen Vorteil erlange. Vorliegend würden keine konkreten, begründeten Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Replik, die staatlichen Behörden seien verpflichtet, bei Vorliegen von Verdachtsmomenten oder Indizien für Menschenhandel vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Da zwei Elemente für den Menschenhandelstatbestand klar vorlägen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter abzuklären. Sie sei bereits in ihrem Herkunftsland wiederholt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Sie habe ihre Ausreise über eine Agentur organisiert. Ein Mann aus ihrem Heimatland habe sie auf der Reise begleitet und ihr erklärt, dass sie zunächst nach Italien fliegen und von dort mit dem Auto weiter in die Schweiz reisen würden, wo ihre Schwester lebe. Nach der Landung des Flugzeugs in Frankreich sei sie davon ausgegangen, sich in Italien zu befinden. Der sie begleitende Mann habe ihr mitgeteilt, dass ein anderer Mann sie abholen und ihre Weiterreise in die Schweiz organisieren werde. Stattdessen habe dieser Mann sie festgehalten, mehrfach vergewaltigt, unter Druck gesetzt und ihr mit Fotos und Videoaufnahmen gedroht. Es sei derzeit somit ungeklärt, inwiefern die sexuellen Übergriffe im Herkunftsland, die Organisation der Ausreise über die Agentur sowie die Ereignisse in Frankreich miteinander zusammenhängen und ob diese Elemente kumulativ unter die Definition von Menschenhandel fallen würden. 6.2. 6.2.1. Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirk-

F-529/2026 same Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4; Urteil des BVGer F-1154/2023 vom 17. Mai 2023 E. 3.3.1). Gemäss Art. 4 Bst. a ÜBM bezeichnet der Ausdruck «Menschenhandel» die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ÜBM trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält. Die Vorinstanz führt eine besondere Anhörung mit einer gesuchstellenden Person durch, wenn im Asylverfahren Anhaltspunkte für Menschenhandel festgestellt werden. Diese Anhörung dient ausschliesslich der Erkennung und Information potentieller Opfer (s. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, D.2.2 - Menschenhandel, Ziff. 2.2.1). 6.2.2. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, müssen dabei drei Elemente vorliegen: eine Aktivität, ein unerlaubtes Mittel und eine Ausbeutung. In Bezug auf die ersten beiden Elemente ist es der Beschwerdeführerin gelungen, mit ihren Aussagen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser zu schaffen (Festhalten in Frankreich und Zwang zur Vornahme von sexuellen Handlungen). Aus den konkret geschilderten Vorkommnissen kann jedoch mit der Vorinstanz nicht auf konkrete Anhaltspunkte einer Ausbeutung geschlossen werden. Im Rahmen der Beschwerdeschrift brachte

F-529/2026 die Beschwerdeführerin vor, von einem Schlepper in sein Wohnhaus mitgenommen, täglich sexuell misshandelt, geschlagen sowie bedroht worden zu sein. Zudem habe er ihr erklärt, dass sie ihr gesamtes Leben in diesem Haus verbringen werde. Ein Zweck der Ausbeutung ist dabei nicht ersichtlich; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich der Täter durch die sexuellen Handlungen finanziell oder anderweitig materiell bereichert hat. Sofern die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, der Mann habe sie mit Fotos erpresst, die er von ihr besitze und habe damit gedroht, diese auf den sozialen Medien zu veröffentlichen, lässt sich daraus ebenfalls keine mögliche Ausbeutung herleiten. Sie bringt nicht vor, eine solche Veröffentlichung der Fotos sei zum Zweck der Erzielung eines finanziellen Gewinns vorgesehen gewesen. Die Drohung mit der Veröffentlichung wurde – soweit ersichtlich – vielmehr einzig als Druckmittel gegen sie verwendet. Der im Rahmen der Replik – und notabene nachdem die Vorinstanz in der Vernehmlassung den Ausbeutungszweck in Frage gestellt hatte – erstmals vorgebrachte, wiederholte Zwang zu sexuellen Handlungen im Herkunftsland sowie die Aussage, dass ungeklärt sei, inwiefern die sexuellen Übergriffe im Herkunftsland, die Organisation der Ausreise über die Agentur sowie die Ereignisse in Frankreich miteinander zusammenhängen und ob diese Elemente kumulativ unter die Definition von Menschenhandel fallen würden, vermögen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschenhandel darzustellen. Diese Ausführungen bleiben gänzlich unsubstantiiert und scheinen – angesichts des erstmaligen Vorbringens nach der Infragestellung des Ausbeutungszwecks seitens der Vorinstanz – vielmehr als vorgeschoben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich zum Zweck der Ausbeutung festgehalten oder bereits zum Zweck der Ausbeutung dorthin verbracht worden ist. Gefordert werden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist. Da – wie auch von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt – das letzte Element (Ausbeutungszweck) nicht genügend plausibel geltend gemacht und begründet wurde, kann vorliegend nicht von konkreten Anhaltspunkten ausgegangen werden. 6.3. Aufgrund des Fehlens von konkreten Anhaltspunkten sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen notwendig, um die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren. Der Sachverhalt ist liquid, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der

F-529/2026 Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet hat. 7.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 8. November 2025 Verdacht auf verbliebene Fremdkörper im Weichteilgewebe und gemäss psychiatrischem Konsilium vom 27. November 2025 Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Verdacht auf komorbide depressive Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 7.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sofern sie vorbringt, von einem Schlepper in sein Wohnhaus mitgenommen, täglich sexuell misshandelt, geschlagen sowie bedroht worden zu sein, ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französische Polizei der Beschwerdeführerin – bei Bedarf – den erforderlichen Schutz verweigern würde. Auch unter Berücksichtigung der nach Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz – nicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht – eingereichten Arztberichte (Verdacht auf kleine fetthaltige Inguinalhernien beidseits in Ruhe [ambulanter Bericht vom 13. Januar 2026]) sowie des gemäss

F-529/2026 ärztlichen Kurzberichts vom 5. März 2026 noch ausstehenden H.pylori Screenings darf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgegangen werden, dass aus dem anstehenden Screening keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Der Sachverhalt ist auch diesbezüglich liquid. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Frankreich durchgeführt werden. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, suizidale Gedanken für den Fall einer Rückführung nach Frankreich zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermögen auch geäusserte Suizidgedanken nichts zu ändern. 8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 10. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

F-529/2026 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-529/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

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