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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 F-5174/2020

27 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,773 mots·~9 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5174/2020

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020 / N […].

F-5174/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Sri Lanka, geb. […]) reichte am 24. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 13. Juli 2016, am 12. Mai 2017 sowie am 7. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Deutschland dreimal vergeblich ein Asylgesuch eingereicht und man habe ihn nach Sri Lanka zurückschicken wollen. Nach dem letzten negativen Entscheid, den er im August 2020 erhalten habe, habe ihm die Rechtsvertretung gesagt, dass es schwierig werde, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Ausser dem negativen Asylverfahren in Deutschland spreche aus seiner Sicht nichts gegen eine Rückkehr dorthin. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand reichte er ein fachärztliches Attest aus Deutschland, ausgestellt am 26. Oktober 2018, zu den Akten, wobei der behandelnde Arzt bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Vor dem SEM gab er an, in Deutschland seelisch krank gewesen und dort auch entsprechend behandelt worden zu sein. Gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ Zürich- Duttweiler sei der Beschwerdeführer am 5. und 7. Oktober 2020 bei der Medic-Help in der Sprechstunde gewesen. Dort habe er angegeben, Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen und Alpträume zu haben, wobei ihm Medikamente (Relaxane und Redormin) verabreicht worden seien. C. Die deutschen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM vom 5. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 8. Oktober 2020 gut.

F-5174/2020 D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (eröffnet am 12. Oktober 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 20. Oktober 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer

F-5174/2020 zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Deutschland übergegangen. 4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-

F-5174/2020 chen vor, er sei mit der Überstellung nach Deutschland nicht einverstanden. Deutschland habe sein Asylgesuch abgelehnt und ihn nach Sri Lanka weggewiesen, wo er verfolgt werde und sein Leben in grosser Gefahr wäre. Durch eine Überstellung nach Deutschland würde die Schweiz somit eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips durch Kettenabschiebung begehen. Die Flucht aus Sri Lanka habe sich in extremster Weise auf seine Psyche ausgewirkt. Seine Erlebnisse hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Er sei deswegen bereits in Deutschland in Behandlung gewesen und werde nun auch in der Schweiz medikamentös behandelt. Seine Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka sei enorm, weshalb er sich wünsche, hier zu bleiben und seinen Fall den Schweizer Behörden vortragen zu können. 4.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, bleibt Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, wobei es an ihm liegt, allfällige Wegweisungshindernisse bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. 4.2 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart

F-5174/2020 schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland führt nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 4.2.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so bringt dieser zu Recht nicht vor, er sei in Deutschland nicht ausreichend medizinisch versorgt worden. Hinweise, wonach ihm in Zukunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Im Übrigen trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällige notwendige medizinische Behandlung informiert. 4.2.3 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-Verordnung beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

F-5174/2020 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5174/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand:

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