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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2018 F-5096/2018

21 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,603 mots·~8 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5096/2018

Urteil v o m 2 1 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

B._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).

F-5096/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 und Verbesserung vom 17. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 10. September 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie

F-5096/2018 nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

F-5096/2018 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt wurde (Akten der Vorinstanz [SEMact.] A7), dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe von Dezember 2014 bis März 2017 als Asylsuchender in Österreich gelebt und sei anschliessend – nach Abweisung seines Asylgesuchs – in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina ausgeschafft worden, dass er wegen andauernder Verfolgung am 8. Mai 2018 Bosnien und Herzegowina wieder verlassen habe und über Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt sei, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe, dass die Darstellung des Beschwerdeführers durch Einträge in seinem Reisepass und das Ergebnis eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» bestätigt wird (SEM-act. A5), dass das vorliegende Asylgesuch als neuer Antrag auf internationalen Schutz zu werten ist, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates auslöst (Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO),

F-5096/2018 dass die Vorinstanz in Bezug auf Kroatien das Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als gegeben betrachtete und gestützt darauf sowie auf Art. 21 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. A11), dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. August 2018 zustimmten, ihre Zustimmung jedoch nicht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern auf Art. 14 Dublin-III-VO stützten (SEM-act. A14), dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich die Vorinstanz gegenüber Kroatien berief, derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, über dessen Grenze der Antragsteller weniger als zwölf Monate zuvor aus einem Drittstaat kommend illegal in den Dublin-Raum eingereist ist, dass der von den kroatischen Behörden als Grundlage der eigenen Zuständigkeit genannte Art. 14 Dublin-III-VO in Absatz 1 bestimmt, dass die Einreise eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz begründet, dass jedoch gemäss Art. 14 Abs. 2 Dublin-III-VO der Grundsatz des Absatzes 1 nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Antragsteller seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss; in dieser Konstellation vielmehr dieser andere Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags zuständig ist, dass die kroatischen Behörden zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts ausführen, der Beschwerdeführer sei nach Kroatien rechtmässig eingereist, da er als Angehöriger des Nachbarstaates Bosnien und Herzegowina gegenüber Kroatien von der Visumspflicht befreit sei, dass jedoch der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nicht nur gegenüber Kroatien, sondern auch gegenüber der Schweiz von der Visumspflicht befreit ist, weshalb die Vorinstanz denn auch zu Recht von einer legalen Einreise in die Schweiz ausgeht (Protokoll der Befragung zur Person, Ziff. 5.04, SEM-act. A7, ferner Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS), dass sich diese Rechtslage aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der

F-5096/2018 Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.3.2001), sowie deren Anhang II ergibt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], entspricht Art. 4 Abs. 3 aVEV [AS 2008 5441], in Kraft bis 14. September 2018), dass im Übrigen die genannte Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zu den Rechtsakten gehört, die ab dem am 1. Juli 2013 erfolgten Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden sind (vgl. Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU in Verbindung mit deren Anhang II Ziff. 8, Abl. L. 112/21 und 36 vom 24.04.2012), dass ein dem Art. 14 Dublin-III-VO hierarchisch übergeordnetes Zuständigkeitskriterium, gestützt auf welches die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bestünde, weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist, weshalb die Schweiz gemäss Art. 14 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln, dass sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist (Art. 49 Bst. a VwVG), sie als solche in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass mit dem vorliegenden, verfahrensabschliessenden Urteil der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

F-5096/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 28. August 2018 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

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