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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 F-5058/2020

20 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,846 mots·~9 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5058/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Israel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2020 / N (…).

F-5058/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (israelischer Staatsangehöriger, geb. 2001) ersuchte am 9. August 2020 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (Beschwerdeverfahren F-5083/2020) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Oktober 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 20. August 2020 führte der Beschwerdeführer aus, während fünf Jahren mit seiner Familie in Italien gelebt zu haben. Sie seien nicht als Flüchtlinge anerkannt worden, sondern hätten eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche mittlerweile abgelaufen sei. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Italien keine Zukunft zu haben. Er habe kein Vertrauen in das italienische Gesundheitssystem, mit welchem er schlechte Erfahrungen gemacht habe. In der Schule habe er sich wie ein Mensch zweiter Klasse gefühlt. In den fünf Jahren, in welchen er mit seiner Familie in Italien gelebt habe, hätten sie keine Arbeit finden können. Beschwerden bei den Behörden hätten zu nichts geführt. Während des letzten Jahres in Italien habe er ohne Strom, warmes Wasser und Gas leben müssen und die Behörden hätten ihm nicht geholfen. Ferner gab er an, an Ohrenschmerzen und Schmerzen an der Schulter zu leiden. Letzteres stehe möglicherweise im Zusammenhang damit, dass er professionell (…). C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 20. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat

F-5058/2020 das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die eingereichten Beweismittel wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. F. Am 13. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers (N […]) auch diejenigen seiner Mutter und seiner Schwester (N […]) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

F-5058/2020 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich fest.

F-5058/2020 4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nach Israel zurückkehren zu können, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung nach Israel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.2. Der Beschwerdeführer führt an, in Italien habe er nicht die Möglichkeit gehabt, eine Arbeitsstelle anzutreten, obwohl er sich darum bemüht habe. Da er und seine Familie auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden seien, hätten sie während eines Jahres ohne warmes Wasser, Strom und Heizung leben müssen. Mit der italienischen Justiz habe er schlechte Erfahrungen gemacht und er habe kein Vertrauen in das italienische Gesundheitswesen, nachdem er gesehen habe, wie schlecht seine Mutter von den dortigen Ärzten behandelt worden sei. In der Schule sei er als Atheist diskriminiert worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Matura zu absolvieren. Ohne Matura werde er am (…) nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, obwohl er bereits im dritten Studienjahr sei. 5.3. Nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen von den italienischen Behörden abgewiesen worden und seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, bleibt einzig zu prüfen, ob die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer E-1370/2016 vom 9. März 2016 m.w.H.). Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, während des letzten Jahres in Italien ohne Strom und warmes Wasser gelebt zu haben, substantiiert dies jedoch nicht weiter, zeigt auch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Sollte er dennoch der Ansicht sein, die italienischen Behörden würden

F-5058/2020 die genannten Grundrechte nicht respektieren, steht es ihm frei, deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einzufordern. Italien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe schlechte Erfahrungen mit der italienischen Justiz gemacht, nichts zu ändern, zumal er dies nicht substantiiert. Den von ihm eingereichten Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass seine Mutter eine Anzeige gegen mehrere Angestellte eines Spitals erstattet hatte, weil sie nicht korrekt behandelt worden sei. Das Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2020 vom Gericht in B._______ ad acta gelegt. Aus dem Umstand, dass das Verfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht schliessen, die italienische Justiz sei nicht willens oder nicht fähig, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Bezüglich der geltend gemachten Diskriminierung beim Zugang zur Bildung ist festzuhalten, dass seine Mutter im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gegeben hat, ihre beiden Kinder hätten in Italien ein Abschlusszeugnis erhalten. Entsprechend erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Matura nicht absolvieren können, weil er aufgrund seiner Konfessionslosigkeit diskriminiert worden sei, wenig glaubhaft. Sollte er dennoch Diskriminierungen ausgesetzt (gewesen) sein, steht es ihm frei, eine Gleichbehandlung auf dem Rechtsweg einzufordern. 5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit Jahren an einer chronischen Krankheit zu leiden, jedoch habe er keine medizinischen Untersuchungen vornehmen können, da er den italienischen Ärzten nicht traue, nachdem er gesehen habe, wie sie der Gesundheit seiner Mutter geschadet hätten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich die von ihm angeführte chronische Krankheit äussert. Jedoch lässt der Umstand, dass er sich während seiner fünfjährigen Anwesenheit in Italien anscheinend nicht hat untersuchen lassen, da er den italienischen Ärzten nicht traue, darauf schliessen, dass es sich nicht um eine gravierende Erkrankung handelt, die seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm in Italien der Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigert werden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5.5. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1

F-5058/2020 Bst. d i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6.2. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-5058/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

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