Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 F-5033/2017

14 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,217 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5033/2017

Urteil v o m 1 4 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren 31. Januar 1996, Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).

F-5033/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei dem vorliegenden Rekurs zu gewähren, verbunden mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Abkommens von Dublin sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen. Zudem werde das Gericht ersucht, die gemeinsame Beschwerde für die Verfahren F-5034/2017, F-5033/2017 und F-5032/2017 zu akzeptieren, dass dem Beschwerdeführer schliesslich die Prozesskosten zu erlassen seien, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. September 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,

F-5033/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es keinen Anlass gibt, die Verfahren F-5033/2017, F-5034/2017 und F-5032/2017 – zu vereinigen, zumal die rechtlich relevanten Sachverhalte nicht identisch sind, und es sich – in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten in den beiden konnexen Verfahren – beim volljährigen Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO), handelt, dass bei dieser Sachlage prozessökonomische Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen, die Urteile aber gleichzeitig ergehen, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

F-5033/2017 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Mai 2017 illegal in Italien eingereist war, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Gesuch am 16. August 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er leide an Hepatitis B beziehungsweise an Schwindelanfällen und Schlafstörungen,

F-5033/2017 dass die Gefahr einer Trennung der Familienangehörigen in den Verfahren F-5034/2017, F-5033/2017 und F-5032/2017 drohe, dass des Weiteren ein erhebliches Risiko bestehe, dass sich der Beschwerdeführer in Italien ohne Unterkunft wiederfände oder unter unmenschlichen und herabwürdigenden Umständen leben müsste, dass er nach dem Gesagten der Meinung sei, seine Wegweisung komme unter diesen Umständen einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK gleich, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

F-5033/2017 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Vorbringen, er befinde sich in einer medizinischen Notlage, da er an Hepatitis B leide, die

F-5033/2017 Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass medizinische Gründe unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein können, nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder zu einer bedeutsamen Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 § 83; BVGE 2011/9 E.7.1), dass Hepatitis B in allen westeuropäischen Staaten und somit auch in Italien in sämtlichen Erscheinungsformen behandelbar ist, dass es sich demnach im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Eingang eines detaillierten Arztberichts abzuwarten oder irgendwelche Arztberichte in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, zumal der Inhalt dieser Dokumente den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu beeinflussen vermag, dass der Beschwerdeführer indes den in Aussicht gestellten, detaillierten Arztbericht im eigenen Interesse umgehend der Vollzugsbehörde zur Verfügung stellen kann, dass die italienischen Behörden nämlich, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. August 2017 (A16/1) ergibt, wenigstens 10 Tage vor der Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers seitens der schweizerischen Behörden in Kenntnis zu setzen sind, dass in casu in medizinischer Hinsicht keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, weshalb die Berufung auf Art. 3 EMRK fehlschlägt, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch dieselbe zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten

F-5033/2017 ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 7. September 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5033/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

F-5033/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 F-5033/2017 — Swissrulings