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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2020 F-4871/2020

26 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4871/2020

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2020 / N _______.

F-4871/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (georgischer Staatsangehöriger, geb. 1982) ersuchte am 12. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 19. Februar 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 20. August 2020 gut (SEM-act. 17). C. Am 24. August 2020 nahm das SEM erstmals Kenntnis von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Diesem gehe es insbesondere psychisch sehr schlecht. Er brauche dringend einen Psychologen, mit dem er reden könne, aber auch entsprechende Psychopharmaka (Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. August 2020 [SEM-act. 19]). D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. August 2020 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer machte geltend, das ganze Verfahren in Frankreich sei zu lange gegangen. Er habe dort keinen Termin bei einem Arzt oder einem Psychologen erhalten. Im Jahr 2008 habe er durch eine Explosion ein psychisches Trauma erlitten. Seither könne er nicht mehr richtig schlafen. Wegen des erlittenen Traumas sei er nach Europa gekommen. Er habe aber auch Nieren- und Lungenprobleme. Bis anhin sei er in der Schweiz nur wegen einer Grippe beim Arzt gewesen, er habe aber heute oder morgen einen weiteren Arzttermin. Abschliessend wurde er von der Befragerin gebeten, sich diesbezüglich noch einmal bei der Pflege im BAZ zu melden (SEM-act. 20). E. E.a Gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ Basel vom 25. August 2020 konnte für den Beschwerdeführer ein Ter-

F-4871/2020 min im Ambulatorium [einer schweizerischen psychiatrischen Klinik] organisiert werden. Für seine psychischen Beschwerden sowie für eine virale Erkältung mit Halsweh und trockenem Husten seien ihm Medikamente verschrieben worden. Aufgrund der Erkältung sei ferner ein Corona-Test durchgeführt worden. E.b Laut einer Zuweisung zur medizinischer Abklärung (F2) vom 3. September 2020 besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Er habe ferner den Wunsch geäussert, in ein Methadonprogramm aufgenommen zu werden. Ein Drogenschnelltest sei positiv ausgefallen. E.c Gemäss Arztbericht vom 10. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren PTBS. Er erhalte neue Medikamente verordnet. Ein Folgetermin sei für den 14. September 2020 vorgesehen. E.d Dem Arztbericht [einer schweizerischen psychiatrischen Klinik] vom 14. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung der PTBS verschiedene Medikamente einnimmt (vgl. zum Ganzen: SEM-act. 26). F. Mit Verfügung vom 22. September 2020, welche dem Beschwerdeführer am 24. September 2020 ausgehändigt wurde, trat das SEM auf dessen Asylgesuch nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 28). G. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm – dem Beschwerdeführer – sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses abzusehen. H. Am 2. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.

F-4871/2020 F-4871/2020 I. I.a Das zuständige Bundesasylzentrum meldete am 5. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer seit dem Vortag unbekannten Aufenthalts sei (in den elektronischen Akten des SEM, nicht paginiert). I.b Am 6. Oktober 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hervorgehe. Den Aufforderungen kam der Rechtsvertreter am 12. Oktober 2020 sowie am 16. Oktober 2020 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick

F-4871/2020 auf den medizinischen Sachverhalt sowie die offenkundigen «Mängel» im französischen Asylverfahren nicht ausreichend erstellt respektive nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Im Rahmen des Übernahmeersuchens seien die französischen Behörden mit keinem Wort auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden. Folglich hätten die Schweizer Behörden keine individuelle Garantie von den französischen Behörden bezüglich einer bedarfsgerechten Unterbringung sowie der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers erhalten. Zudem habe im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids noch nicht vom Abschluss der psychologischen Behandlungen ausgegangen werden können. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Vorinstanz konnte sich aufgrund der medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. E.) ein ausreichend klares Bild von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers machen, soweit diese im Hinblick auf eine Überstellung nach Frankreich relevant ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht erkennbar. 4. 4.1 Sodann wird die Rüge erhoben, der medizinische Sachverhalt sei nur pauschal abgehandelt und nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SEM habe mit textbausteinartigen Formulierungen lediglich ausgeführt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Mit dieser Begründung werde das SEM der individuellen Situation des Beschwerdeführers, welcher an PTBS sowie Schlafstörungen leide und zu Suizidalität neige, nicht gerecht. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) geltend machen will, ist diese Rüge unbegründet. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht,

F-4871/2020 weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz erfüllt diese Anforderungen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend bzw. nicht korrekt gewürdigt, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-

F-4871/2020 III-VO am 20. August 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Frankreichs steht somit grundsätzlich fest. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-4687/2020 vom 30. September 2020 E. 4.2; F-35/2020 vom 10. Januar 2020 E. 6.3; E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2.3 m.H. auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Soweit der Beschwerdeführer auf das am 2. Juli 2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt hat (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, 28820/13, §§ 155–209 m.w.H.). 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seines fünfmonatigen Aufenthalts in Frankreich keine Unterkunft erhalten und mit anderen Flüchtlingen in verlassenen Häusern oder Zelten gelebt. Für einen Arzttermin habe man zuerst zum «général» gehen müssen. Er habe nur ein Medikament, ein Schmerzmittel (…), erhalten. Dieses habe ihm manchmal geholfen, aber eigentlich hätte er stärkere Mittel gebraucht. Ihm sei ein Termin bei einem Psychologen versprochen worden, aber er habe zu lange warten müssen. 7.2 Mit diesen unzureichend substantiierten Vorbringen kann er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun, dass die französischen http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6296/2019 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6111/2019

F-4871/2020 Behörden sich weigern würden, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigen medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Mangels konkreter Angaben vermögen auch die eingereichten Unterlagen (eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2019 sowie ein AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2019]) nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass er auch weiterhin auf ärztliche Hilfe angewiesen sein wird. Die in der Schweiz begonnene medikamentöse Behandlung kann jedoch ohne weiteres in Frankreich fortgesetzt werden, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Frankreich gewährleistet sein dürfte; ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet. 7.4 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit ist an dieser Stelle noch anmerken, dass das SEM erstmals am 24. August 2020 über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C). Folglich konnte das SEM in seinem Rückübernahmeersuchen vom 18. August 2020 keine Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

F-4871/2020 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4871/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

Versand:

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