Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 F-4782/2025

13 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,450 mots·~7 min·5

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4782/2025

Urteil v o m 1 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.

F-4782/2025 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 25. April 2022 gewährte die Vorinstanz dem ukrainischen Beschwerdeführer, geboren 2002, den Schutzstatus S und wies ihn dem Kanton Aargau zu. B. Am 7. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer einen Kantonswechsel vom Kanton Aargau in den Kanton Thurgau und begründete das Gesuch im Wesentlichen mit dem Verkauf der Wohnung seiner Schwester im Kanton Aargau, wo er bislang wohnhaft war und nicht mehr bleiben könne. Folglich sei er zu seiner Schwester in den Kanton Thurgau verzogen. Am 7. Mai 2025 stimmte der Kanton Thurgau dem Kantonswechsel nicht zu. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe: 1. Juli 2025) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung seines Kantonswechsels. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, sind vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert

F-4782/2025 (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vorbringt, das entsprechende Schreiben der Vorinstanz vom 22. April 2025 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht erhalten zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im undatierten Begleitschreiben zum Kantonswechselgesuch eine Adresse im Kanton Thurgau angegeben hat. Für diese Adresse liess er jedoch den erforderlichen Zusatz «c/o B._______» weg. Im Widerspruch dazu wies er im beigelegten Formulargesuch vom 7. April 2025 die bisherige Wohnadresse im Kanton Aargau mit ebendiesem Zusatz als aktuellen Aufenthaltsort aus (SEM-act. 1). In Reproduktion dieser widersprüchlichen Angaben führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben betreffend das rechtliche Gehör vom 22. April 2025 die Thurgauer Anschrift auf, versandte die eingeschriebene Sendung jedoch gemäss Couvert (ohne den Zusatz «c/o B._______») an die Adresse im Kanton Aargau. In der Folge retournierte die Schweizerische Post das Einschreiben mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (SEM-act. 2 und 4). Angesichts dieser Sachumstände kann offenbleiben, ob der gescheiterte Zustellversuch bereits unter die Zustellfiktion fällt und das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als rechtsgültig zugestellt gelten kann (vgl. zur Zustellfiktion: PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

F-4782/2025 Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 55 zu Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und Gründe gegen die Ablehnung des Kantonswechsels darzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin geheilt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. 3. 3.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen sowohl der Kantone als auch der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Erfasst wird in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten ‒ wie Eltern und ihren volljährigen Kindern ‒ geschützt sein. In solchen Konstellationen setzt der Schutz jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2, F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Kantonswechsel ursprünglich mit dem beabsichtigten Umzug zu seiner im Kanton Thurgau wohnhaften Schwester. Auf Beschwerdeebene ergänzte er seine Begründung um die geplante Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seinem Bruder im Kanton Thurgau und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie.

F-4782/2025 4.2 Der Wunsch nach der angestrebten Familienzusammenführung ist zwar nachvollziehbar, jedoch fällt weder das Verhältnis zur Schwester noch zur Mutter in den Schutzbereich der Einheit der Familie (vgl. E. 3.2). Gründe für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnisses wurden weder geltend gemacht noch ist ein solches aus den Akten ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung des täglichen Lebens in einer Weise auf Unterstützung durch die Schwester oder die Mutter angewiesen wäre, die über die üblichen familiären Beziehungen hinausginge. Soweit der Beschwerdeführer eine analoge Behandlung mit dem bewilligten Kantonswechsel der Mutter zwecks Wohnsitznahme bei respektive in der Nähe seiner Schwester verlangt, ist festzuhalten, dass aus einer erteilten Bewilligung grundsätzlich keine Ansprüche für Dritte abgeleitet werden können. Überdies sind Gesuche nach dem Grundsatz der Einzelfallprüfung zu behandeln. Soweit die Bewilligungserteilung an die Mutter gestützt auf das Rundschreiben der Vorinstanz vom 22. April 2022 betreffend aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel in Bezug auf Personen mit Schutzstatus S erfolgte, entfaltet dieses als verwaltungsinterne Weisung für das Gericht ohnehin keine Bindungswirkung (vgl. Urteile des BVGer F-1564/2023 und F-1566/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5.4; BGE 148 V 102 E. 4.2, 140 V 343 E. 5.2). Massgebend bleibt, ob der Schutzbereich der Einheit der Familie im Sinn von Art. 8 EMRK berührt ist, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. 5. Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4782/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

F-4782/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 F-4782/2025 — Swissrulings