Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4759/2016
Urteil v o m 1 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonswechselgesuch.
F-4759/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (geb. […]) ab und wies sie aus der Schweiz weg (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] C 25). Am 1. Juli 2011 ordnete das SEM wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer im Jahr […] geborenen Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an; mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Y._________ beauftragt (SEM act. C 44; letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BVGer E-6148/2008 vom 17. August 2011). Im Jahr […] kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Wechsel in den Kanton Z._______ und berief sich dabei auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie führte im Wesentlichen aus, die Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei geschieden worden. Der Ex-Ehemann sei nun aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die beiden Kinder noch betreut werden müssten, sei es nicht möglich, als allein erziehende Mutter einer Arbeit nachzugehen. Der Vater arbeite Vollzeit und könne sich nicht um die Kinder kümmern. Sie habe jedoch eine Mutter und Schwester, die in A._______ wohnten und sie unterstützen könnten (SEM act. D 1). C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Umständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kantone möglich, weshalb das Gesuch an die zuständigen Kantone weitergeleitet worden sei (SEM act. D 2). D. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 25. Mai 2016 führte das Migrationsamt des Kantons Y._______ gegenüber dem SEM aus, es sei mit einem Wechsel der Beschwerdeführerin und deren Kinder in den Kanton Z._______ einverstanden (SEM act. D 3). Das Migrationsamt des Kantons Z._______ machte hingegen mit Schreiben vom 31. Mai 2016 geltend, es verweigere die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel (SEM act. D 4).
F-4759/2016 E. In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 schriftlich mit, es erwäge, das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen, da weder ein Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege. Zudem hätte die zuständige Behörde des Kantons Z._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (SEM act. D 5). F. Am 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein (SEM act. D 6). In der Folge wies das SEM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel gestützt auf den Anspruch auf Einheit der Familie. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
F-4759/2016 anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Ein Entscheid des SEM über den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen den beteiligten Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen
F-4759/2016 Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2016 geltend, sie sei seit der Trennung von ihrem Ehemann sehr stark auf ihre im Kanton Z._______ lebenden Angehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) angewiesen. Der Vater der Kinder weigere sich seit der Trennung – trotz vorheriger Zusage – auf die Kinder aufzupassen oder diese zu besuchen. Er schiebe eine Depression vor und verweigere den Kontakt zu seiner Familie. Diese Situation mache es ihr unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Sie habe eine Anstellung als Reinigungskraft in B._______ erhalten. Diese Stelle habe sie nach einigem Zögern angenommen, da ihr Bruder während den Sommerferien sich bereit erklärt habe, auf die Kinder aufzupassen, währenddem sie arbeite. Sie müsse von Montag bis Freitag von 17.30 bis 21.00 Uhr sowie am Samstag von 8.30 bis 11.00 Uhr arbeiten. Zu dieser Zeit hätten die Kinderkrippen nicht mehr geöffnet. Ihre Mutter hätte sich bereit erklärt, auf die Kinder aufzupassen, während sie einer Arbeit nachgehe. So könne sie finanziell unabhängig sein. Zudem würde sich durch die Unterstützung der Familie auch ihr Gesundheitszustand weiter verbessern, wie auch einem ärztlichen Schreiben zu entnehmen sei. Durch den Stress, dem sie momentan durch die fehlende familiäre Unterstützung ausgesetzt sei, so ihre Befürchtung, verschlechtere sich ihr Gesundheitszustand; sie sei dann wieder nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen. 4.2 Die in A._______ lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin (Mutter und Geschwister) fallen nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Weiter gilt auszuführen, dass es zwar durchaus verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch hegt, ihre Kinder durch ihre im Kanton Z._______ lebende Mutter betreuen zu lassen. Zweifelsohne würde dies eine gewisse Vereinfachung ihres Alltags bedeuten. Hingegen vermag dieser Umstand kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Die Kinderbetreuung kann denn auch durch Dritte – zu denken wäre hier insbesondere an eine in der Tagesgestaltung flexible Tagesmutter – erbracht werden, selbst wenn damit sicherlich ein organisatorischer Mehraufwand verbunden wäre. Nichts ableiten lässt sich auch aus dem Umstand, dass aus psychiatrischer Sicht die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter hilfreich wäre (vgl. Bericht [….]
F-4759/2016 vom 23. März 2016 [Beilage zu SEM act. D 1]). Eine allfällige Hilfeleistung bezüglich Integration sowie eine generelle Unterstützung moralischer Art durch die Familienangehörigen können im Übrigen kantonsübergreifend mittels moderner Kommunikationsmitteln sowie gegenseitiger Besuche erfolgen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da das Beschwerdebegehren ohne Aussicht auf Erfolg war. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demzufolge nicht gegeben. Die auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4759/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – die Migrationsbehörde des Kantons […] (Kopie) – die Migrationsbehörde des Kantons […] (Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: