Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4745/2018
Urteil v o m 2 7 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 […].
F-4745/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Ehegatten und Inhaber von mongolischen Pässen, am 6. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie zuvor in Frankreich und Deutschland ebenfalls Asylgesuche gestellt hatten (Frankreich: 19. Februar 2015; Deutschland: 5. September 2016 und 9. Januar 2018), dass das SEM am 20. Juli 2018 beide Ehegatten separat zur Person befragte und ihnen abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der zuvor bereisten Dublin- Mitgliedstaaten zu äussern, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärten, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, dass das SEM für beide am 25. Juli 2018 ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass das SEM die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang darüber unterrichtete, dass die Ehegatten in Deutschland unter einer anderen Identität und als Staatsangehörige von China registriert seien, dass die deutschem Behörden den beiden Übernahmeersuchen am 31. Juli 2018 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
F-4745/2018 dass die Verfügung den Beschwerdeführenden am 16. August 2018 eröffnet wurde, dass sich diese mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandten, dass sie hauptsächlich beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchen, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. August 2018 per sofort aussetzte, dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2018 (Eingangsstempel: 22. August 2018) ein handschriftlich verfasstes – und ebenfalls als Beschwerde bezeichnetes – Schriftstück einreichten, welches als Ergänzung der vorhergehenden Rechtsmitteleingabe anzusehen ist, dass auf die Begründung des Rechtsmittels – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
F-4745/2018 dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt haben, dass demzufolge Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dessen Zuständigkeit auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
F-4745/2018 dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 20. und 21. August 2018 im Wesentlichen geltend machen, in Deutschland müssten sie mit einer Inhaftierung und anschiessenden Zwangsausschaffung nach China und von dort aus in die Mongolei rechnen, dass ihr insoweit gegenüber dem Vorgehen der deutschen Behörden geäussertes Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann, dass selbst im Fall nicht grundlos geäusserter Befürchtungen davon auszugehen ist, dass die deutschen Behörden rechtmässig handeln, dass asylverfahrensrechtliche Probleme, die möglicherweise aus der in Deutschland verwendeten falschen Identität resultieren, von den dort zuständigen Stellen zu klären sind, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, mithilfe neuer Asylanträge einen für sie positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass den Beschwerdeführenden mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung ihrer Asylgesuche versagt wird, dass auch keine Gründe erkennbar sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau – diese leidet an einer chronischen Hepatitis – den Wegweisungvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass letztgenannter Aspekt in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt wurde mit der Zusicherung, ihm Rechnung zu tragen, dass die von den Beschwerdeführenden erhobene – und offensichtlich zu einem Standardtext von Rechtbegehren gehörende – Rüge der Gehörsverletzung einer Grundlage entbehrt auch nicht näher erläutert wird,
F-4745/2018 dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der beschwerdeführenden Ehegatten nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 21. August 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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F-4745/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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