Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4675/2026
Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, geb. (…), Ägypten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026 / N (…).
F-4675/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Januar 2019 in Griechenland, am 21. Dezember 2021 und am 2. August 2022 in Deutschland, am 7. Februar 2023 in Norwegen, am 10. Juli 2024 in Island und am 7. April 2025 in Schweden um Asyl ersucht hatte und ihm in Griechenland am 16. April 2021 Schutz gewährt worden war. B. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 23. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 26. Januar 2026 zu und teilten mit, er würde dort über eine seit dem 16. April 2021 gültige und bis zum 15. April 2027 verlängerte Aufenthaltsbewilligung verfügen. C. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) vom 11. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsentscheid vom 3. Juni 2026 dem Kanton Aargau zugewiesen und trat am 9. Juni 2026 in diesen aus. E. Am 26. Juni 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche der Beschwerdeführer gleichentags einreichte.
F-4675/2026 F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2026 die Niederlegung des Mandats an. H. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Verfahren durchzuführen. Indem der nicht (mehr) vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung das Vorliegen von Vollzugshindernissen nach Art. 83 AIG (SR 142.20) geltend macht, stellt er sodann sinngemäss einen Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei die Vollstreckung der Wegweisung nach Griechenland sofort vorläufig einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
F-4675/2026 2. 2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1. Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde, dort über eine bis zum 15. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 4.3. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
F-4675/2026 5. 5.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.
F-4675/2026 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte und solche werden beschwerdeweise auch nicht mehr vorgebracht. 6.2.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen (Mobilitätseinschränkung mit Verwendung einer Gehhilfe, Koprostase [Kotstau], Diabetes, Bluthochdruck, Schmerzen am Oberschenkel und an der rechten Schulter, Diskushernie in der Lendenwirbelsäule sowie Status nach Blinddarmentfernung 2025, Teilentfernung eines Dickdarmabschnitts 2023 und Gallenblasenentfernung) sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Augenprobleme, Prostatabeschwerden, Schlaflosigkeit und Albträume) – zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Es liegen denn auch abgesehen von den geplanten Physiotherapiesitzungen keine ausstehenden Arzttermine vor. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht, sie erreichen jedoch nicht die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. 6.2.4. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.3. 6.3.1. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
F-4675/2026 6.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche – wie vorliegend der Beschwerdeführer – an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteil E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit Urteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 6.3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsverordnung) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Ausweislich der Akten verfügt er über eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und es ist ihm in der Vergangenheit nachweislich und gemäss eigenen Aussagen gelungen, monatliche finanzielle Unterstützung, unentgeltliche Verpflegung, medizinische Versorgung, Zugang zu Hygieneeinrichtungen sowie eine Unterkunft erhältlich zu machen. Die aktenkundige Bescheinigung der Obdachlosigkeit in Griechenland belegt zwar, dass er dort zeitweise als Obdachloser
F-4675/2026 registriert war, zugleich aber auch, dass er Zugang zur Einrichtung «Notschlafstelle für Obdachlose» hatte. Zudem gelang es ihm, sich finanzielle Ressourcen für eine Ausreise aus Griechenland nach Schweden und weitere europäische Länder (vgl. Bst. A) zu verschaffen. Diese Aufenthalte muss er sich entgegenhalten lassen, da sie im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen seiner Situation in Griechenland stehen. Bei einer Rückkehr dürfte es ihm grundsätzlich erneut möglich sein, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 6.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Aufgrund der Akten lassen sich gewisse gesundheitliche Beschwerden zwar objektivieren (vgl. oben E. 6.2.3), diese führen gemäss Auskunft des Pflegediensts im Bundesasylzentrum (BAZ) jedoch nicht zu einer Unterstützungsbedürftigkeit bei der Bewältigung seines Alltags. Insgesamt gehen aus den medizinischen Berichten keine Hinweise hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handeln könnte, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweisen würde. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch dort (wieder) möglich wäre (Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). 6.3.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und der Beschwerdeführer ausweislich der Akten über eine gültige, bis zum 15. April 2027 verlängerte Aufenthaltsbewilligung verfügt. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein griechisches Reisedokument sei abgelaufen und nicht mehr gültig. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
F-4675/2026 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4675/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand:
F-4675/2026 Seite 11