Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4630/2017
Urteil v o m 3 0 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
F-4630/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nichteintretensentscheid vom 8. August 2017 des SEM sei aufzuheben. Die Asyleigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen, und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaates oder eines Drittstaates zu unterlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. August 2017 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die Akten am 24. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
F-4630/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf den Beschwerdeantrag Ziffer 6, soweit er den Heimatstaat einbezieht, nicht einzutreten ist, weil das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Wegweisung in den Heimatstaat anordnet, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
F-4630/2017 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Juli 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 25. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. August 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2017 zur Person (BzP) geltend, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten am 5. August 2016 verlassen und sei erst wieder am 8. Juli 2017 aus der Türkei ausgereist (vgl. A7/12 Ziff. 2.04 S. 4, Ziff. 5.01 S. 6), dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit den nachstehend aufgeführten, türkischsprachigen Dokumenten (Beweismittelbeilagen 3, 5 - 8) zu belegen versucht: einem Internetauszug des türkischen Departements des Innern, einem Spitalbericht, einem medizinischen Bericht einer Gesundheitskommission, einem Urlaubszeugnis des türkischen Militärs sowie einer Warnung beziehungsweise einem Befehl des türkischen Militärs, dass derartige Dokumente den Vorzug aufweisen, ohne Weiteres beschaffbar zu sein, gleichzeitig aber auch den Nachteil eines geringen Beweiswerts beinhalten, weil sie nicht fälschungssicher sind,
F-4630/2017 dass es sich somit erübrigt, den Eingang der Originale abzuwarten, dass die französischen Behörden im Übernahmeersuchen vom 25. Juli 2017 des SEM auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und in der Türkei für eine Dauer von mehr als drei Monaten verweilt habe, ausdrücklich hingewiesen wurden (vgl. A13/5 S. 3), dass das (angebliche) Schreiben des Ministeriums des Innern (Beschwerdebeilage 3) dem Übernahmeersuchen vom 25. Juli 2017 des SEM beigelegt wurde, doch waren auch die französischen Behörden nicht in der Lage, aus den in diesem Blatt Papier dokumentierten Tatsachen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich e contrario aus deren Schreiben vom 2. August 2017 ergibt, dass nach dem Gesagten die Würdigung des Beweismittels durch die schweizerischen wie auch die französischen Behörden übereinstimmend ausgefallen ist, dass die französischen Behörden, wie sich aus ihrem Stillschweigen ergibt, auch nicht über anderweitige Beweise verfügen, unter anderem nicht zuletzt deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nicht bei den französischen Behörden abgemeldet hat (vgl. A7/12 Ziff. 2.04 S. 4), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, er habe seinen Reisepass „verloren“ (vgl. a.a.O. Ziff. 4.02. S. 5), weshalb auch allfällige Ausreise- und Einreisestempel „verloren“ sind, dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten noch die Einreise bewiesen sind, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers unverändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Pflichten Frankreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO dementsprechend nicht erloschen sind, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor gegeben ist, dass es im Übrigen nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
F-4630/2017 den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
F-4630/2017 missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Übrigen die Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, eine gesetzliche Grundlage hat (vgl. Art. 102b AsylG), weshalb der Beschwerdeantrag Ziffer 6 abzuweisen ist, soweit auf ihn einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
F-4630/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4630/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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