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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2017 F-4625/2017

28 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4625/2017

Urteil v o m 2 8 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).

F-4625/2017 Sachverhalt: A. A._______ verliess sein Heimatland, den Iran, am 7. September 2014. Über Bulgarien und Ungarn, wo er jeweils ein Asylgesuch stellte, gelangte er am 25. November 2014 nach Deutschland. Dort ersuchte er am 31. März 2015 ebenfalls um Asyl. Am 6. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und deponierte auch hier ein Asylgesuch. Das SEM führte daraufhin am 9. Juni 2017 eine summarische Befragung zur Person (BzP) durch. Aufgrund seiner Aussagen und des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank erhielt er anschliessend das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung bzw. dazu, dass Bulgarien, Ungarn oder Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sein könnten (zu Vorstehendem: BzP [Vorakten A 18/4 f.] und Eurodac-Meldung vom 6. Juni 2017 [Vorakten A 16/1]). B. Im Rahmen seiner Befragung erklärte A._______, er sei in die Schweiz gekommen, weil sich seine Ehefrau seit (…) hier aufhalte; bei den deutschen Behörden habe er sich bisher vergeblich um ihre Einreise nach Deutschland bemüht. Ihre urkundlich ausgewiesene Eheschliessung habe am (…) 2014 in (…)/Iran stattgefunden. In den letzten zwei Jahren habe er seine Ehefrau nicht gesehen, sondern erst unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz. Mit ihr wolle er zusammenbleiben (zu Vorstehendem: BzP [Vorakten A 18/3 f.]). Anlässlich seiner Befragung reichte A._______ einen Eheschein im Original nebst beglaubigter Übersetzung ein. C. Besagte Ehefrau bzw. Partnerin, B._______, hatte am (…), dem Tag ihrer Einreise in die Schweiz, ein Asylgesuch gestellt. Bei ihrer am (…) durchgeführten Befragung zur Person gab sie an, sie sei mit ihren Geschwistern in die Schweiz gekommen, ohne während der Durchreise in einem anderen Land registriert worden zu sein. Ihren Zivilstand bezeichnete sie als ledig; eine partnerschaftliche Beziehung oder Eheschliessung erwähnte sie nicht (zu Vorstehendem: BzP [Vorakten A 3/3 - 6 ]). Angesichts der unklar erscheinenden familiären Beziehung der Partner führte das SEM am 21. Juni 2017 ein Nachbefragung von B._______ durch. Diese bezeichnete A._______ als ihren Verlobten und erklärte dazu: „Wir haben uns nur trauen lassen, wir haben nicht geheiratet bzw. die Hochzeit fand noch nicht statt.“ Angesprochen auf den von A._______ zu den Akten gereichten Eheschein führte sie weiter aus, in ihrer Kultur gebe

F-4625/2017 man sich erst als verheiratet aus, wenn man die Hochzeit gefeiert habe. Daher habe sie auch noch nicht zu ihrem Verlobten nach Deutschland gehen können. Ausserdem sei sie mit ihren beiden Geschwistern unterwegs gewesen. Diese wüssten nicht, dass ihr Verlobter hier eingetroffen sei. Mit dessen Zuweisung in ihren Kanton sei sie zwar einverstanden, mangels Heirat aber nicht mit einer Unterkunft im gleichen Heim (zu Vorstehendem: Vorakten A 10/1 f.). Das SEM wies B._______ im Anschluss an diese Befragung darauf hin, dass auch in ihrem Fall Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Diese erklärte, sie wolle, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde und auch in dem Fall, dass ihr Partner nach Deutschland zurückkehren müsse, hier bleiben (zu Vorstehendem: Vorakten A 11/1). D. Am 2. August 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme von A._______, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Übernahmeersuchen wurde mit Antwort vom 7. August 2017 explizit entsprochen (Vorakten A 28/1). E. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 11. August 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Hinblick auf die von A._______ geltend gemachte eheliche Beziehung verwies die Vorinstanz auf die von B._______ dazu abgegebenen Erklärungen; diese liessen nicht auf eine dauerhafte und schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens bleibe somit bestehen, und es

F-4625/2017 bestehe daher auch keine Pflicht, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2017 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 8. August 2017 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Für ihn, so der Beschwerdeführer, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau eine gemeinsame dauerhafte Beziehung verneint habe. Insbesondere der kulturelle Aspekt sei zu wenig berücksichtigt worden. So gälten im Iran und den meisten anderen muslimischen Ländern erst die religiöse Hochzeit und das Hochzeitsfest als Akt, der zur Eheschliessung führe. Die vorgängige (zivilrechtliche) Trauung werde – auch von den Familien – nicht als Eheschliessung wahrgenommen und akzeptiert. Den Brautleuten sei es daher erst nach der religiösen Trauung erlaubt, das Eheleben aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Angaben seiner Ehefrau zu verstehen. Sie wolle natürlich mit ihm zusammenbleiben, würde aber aufgrund ihrer hier anwesenden Geschwister in einen Loyalitätskonflikt geraten. Mangels genügender Finanzen habe sich bisher nicht die Gelegenheit gegeben, das Hochzeitsfest zu feiern. Seines Erachtens bestehe zwischen ihm und seiner Ehefrau durchaus eine dauerhafte und schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

F-4625/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AsylG). 1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3. 3.1 Der in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufende Beschwerdeführer hat in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersucht, dies in der Erwartung, dass sich die Schweiz aufgrund der hiesigen Anwesenheit seiner Ehefrau bzw. Partnerin für die Durchführung beider Asylverfahren zuständig erklärt. 3.2 Aus Art. 11 Dublin-III-VO ergibt sich, dass Gesuche von Familienangehörigen möglichst gemeinsam zu behandeln sind, vor allem deshalb, um bei der Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats ihre Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist,

F-4625/2017 wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehöriger in diesem Sinne gilt u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO gilt die Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Der von der Dublin-III-VO verwendete Begriff des Familienangehörigen ist allerdings nur insoweit massgeblich, als er nicht dem Familienbegriff von Art. 8 EMRK zuwiderläuft (vgl. CHRIS- TIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 2 K 25). 3.3 Art. 10 Dublin-III-VO definiert ein Zuständigkeitskriterium für die gemeinsame Prüfung der Anträge von Familienangehörigen. Er hält fest, dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge zuständig ist, in dem bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber noch kein Erstentscheid in der Sache getroffen wurde. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats, bei dem zuerst ein solcher Antrag eingereicht wurde (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 10 K 1). Sie steht allerdings unter der Bedingung, dass die betreffenden Personen ihren Wunsch auf gemeinsame Prüfung schriftlich kundtun. 4. 4.1 Vor dem soeben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist festzustellen, dass Deutschland, in dem sich der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren befindet, gegebenenfalls auch für die Prüfung des Asylgesuchs von B._______ zuständig ist. Voraussetzung wäre, dass diese die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllt und den Wunsch äussert, ihr Asylgesuch ebenfalls in Deutschland prüfen zu lassen. Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 10 Dublin-III-VO kann der Beschwerdeführer nicht durch ein eigenes weiteres Asylgesuch in der Schweiz umgehen, insbesondere auch nicht dadurch, dass er sich auf kulturelle Gepflogenheiten beruft, welche seiner Partnerin das Zusammenleben mit ihm in Deutschland verbieten. 4.2 Angesichts des Umstands, dass die im Iran zivilrechtlich getrauten Partner – ein bestehendes Familienleben vorausgesetzt – in Deutschland

F-4625/2017 den Ausgang ihrer Asylverfahren abwarten könnten, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf das gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehende Selbsteintrittsrecht der Schweiz. Von diesem Selbsteintrittsrecht ist, um eine Unterhöhlung des Zuständigkeitssystems der Dublin-III- VO zu vermeiden, nur äusserst eingeschränkt Gebrauch zu machen, beispielsweise dann, wenn die Durchsetzung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu einer Verletzung der EMRK führen würde (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 17 K 2). Im vorliegenden Fall ist eine derartige Gefahr zu verneinen. Unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO behauptet der Beschwerdeführer, dass die mit seiner Wegweisung nach Deutschland einhergehende Trennung von seiner Partnerin zu einer unzulässigen Einschränkung des Familienlebens und damit zu Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Allerdings geht der Beschwerdeführer über die insoweit relevanten Faktoren hinweg, welche die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung in ihrer Verfügung aufgeführt hat, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung. Diese Merkmale eines Familienlebens bestehen in seinem Fall nicht, abgesehen davon, dass angesichts der 2014 im Iran erfolgten zivilrechtlichen Trauung eine gewisse Bindung der Partner vorhanden ist. Statt dessen beruft sich der Beschwerdeführer auf die andersartige Kultur seiner Heimat, welche ein Zusammenleben der lediglich zivil getrauten Ehegatten vor dem Abhalten eines familiären Hochzeitsfestes nicht gestatte. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz würde somit nicht zu einem tatsächlichen familiären Zusammenleben führen, sondern den Schwebezustand einer aus Sicht beider Partner nicht wirklich gefestigten Beziehung auf unabsehbare Zeit aufrecht erhalten. Dem Schutz einer auch tatsächlich gelebten Ehe im Sinne von Art. 8 EMRK könnte demgegenüber durch Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO Rechnung getragen werden. 4.3 Dafür, dass Deutschland nach der Rückübernahme des Beschwerdeführers seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme, gibt es keine Anhaltspunkte. Somit besteht auch unter diesem Aspekt kein Anlass für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

F-4625/2017 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Vorliegend ist es angesichts der vorstehenden Erwägungen als ermessenskonform zu betrachten, dass die Vorinstanz ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO nicht ausgeübt hat, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1]). 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der am 22. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos erschienen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-4625/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser

Versand: Barbara Giemsa-Haake

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