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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2021 F-462/2021

10 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,795 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-462/2021

Urteil v o m 1 0 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

Parteien

A._______, geboren am (…), (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 / N (…).

F-462/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Marokko, geb. […]) ersuchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. Juli 2019 in Frankreich und am 15. November 2019 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande oder Frankreich. Er erklärte, er sei in Frankreich gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Es sei aber kein Asylverfahren durchgeführt worden. Nach drei oder vier Tagen sei er aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. In den Niederlanden habe er das Verfahren nicht weiterverfolgt. Von dort sei er weggegangen, da man entdeckt habe, dass seine Fingerabdrücke in Frankreich abgenommen worden seien. Er sei dann nach Belgien (Aufenthalt ca. 6-7 Monate), Frankreich (Aufenthalt ca. 3-4 Monate) und schliesslich nach Italien (Aufenthalt ca. 3 Monate) gegangen. Danach sei er direkt in die Schweiz gekommen. Er habe weder gegen Frankreich noch die Niederlande Einwände und wäre bereit, in demjenigen Land, das für seinen Asylantrag zuständig ist, zu leben. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut, aber er nehme Rivotril, um besser schlafen, ruhig bleiben und sprechen zu können. Er nehme dieses Medikament seit der 7. Klasse und habe sich über die Jahre daran gewöhnt. Ohne dieses Medikament könnte er kein Examen bestehen oder schlafen und es gehe ihm nicht gut. Zudem habe er Zahnschmerzen. C. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 26. Januar 2021 gut.

F-462/2021 D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2021 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 3. Februar 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-462/2021 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dies zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Das Begehren stellt eine reine Behauptung dar. Dabei handelt es sich nicht um eine aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassung des Beschwerdeführers, die ihn zu einer Nachbesserung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG berechtigen würde. Vielmehr darf bei bewusst und geplant eingebauten Mängeln nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung gerechnet werden. Ein solches Vorgehen verdient keinen Schutz (SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 109 zu Art. 52). Dementsprechend ist auf den Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzutreten. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-462/2021 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die niederländischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Falle einer Rückweisung in die Niederlande Gefahr laufe, dass sein Asylgesuch dort nicht bearbeitet werde, weil er bereits in Frankreich registriert worden sei. Ausserdem besitze er in keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren würden medizinische Gründe gegen eine Rückführung in die Niederlande sprechen, da er vom Medikament Rivotril abhängig sei. 5.2. Da sich die Niederlande vorliegend für zuständig erklärt haben, kommt eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht mehr in Frage. Das entsprechende Vorbringen zielt deshalb ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in den Niederlanden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.3. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Medikamentenabhängigkeit stellt kein Hindernis für seine Überstellung in die Niederlande dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in den Niederlanden die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat,

F-462/2021 werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung in die Niederlande angeordnet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-462/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Fabienne Hasler

Versand:

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